Sie sind hier:
  • Verordnung über das Naturschutzgebiet „Luneplate“ in der Stadtgemeinde Bremerhaven vom 17. Februar 2015

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Luneplate“ in der Stadtgemeinde Bremerhaven

Veröffentlichungsdatum:13.03.2015 Inkrafttreten11.11.2019 Zuletzt geändert durch:geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 2015, S. 82
Gliederungsnummer:791-a-56
Zitiervorschlag: "Verordnung über das Naturschutzgebiet „Luneplate“ in der Stadtgemeinde Bremerhaven vom 17. Februar 2015 (Brem.GBl. 2015, S. 82), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. October 2020 (Brem.GBl. S. 1172)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: LuneplNatSchGebV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 791-a-56
juris-Abkürzung:LuneplNatSchGebV BR
Ausfertigungsdatum:17.02.2015
Gültig ab:14.03.2015
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2015, 82
Gliederungs-Nr:791-a-56
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Luneplate“
in der Stadtgemeinde Bremerhaven
Vom 17. Februar 2015
Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Aufgrund des § 14 und des § 24 Absatz 4 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315 - 790-a-1), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (Brem.GBl. S. 780) geändert worden ist, in Verbindung mit § 32 Absatz 2, § 20 Absatz 2 und § 22 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet NATURA 2000

(1) Aufgrund der hohen Wertigkeit des in § 2 näher bezeichneten Landschaftsteils in der Stadtgemeinde Bremerhaven für den Vogel- und sonstigen Arten- und Lebensraumschutz wird das Gebiet nach Maßgabe der sich aus der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung) (ABl. L 20 vom 26. Januar 2010, S.7) und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10. Juni 2013, S. 193) geändert worden ist, und der sich nach § 32 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ergebenden Anforderungen zum Zwecke des Erhaltes der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zum Schutzgebiet erklärt. Die durch Tide und Brackwasser geprägten Lebensräume der Wesermündung, des Deichvorlandes und des Tidepolders auf der Luneplate mit dem nordöstlich anschließenden extensiv bewirtschafteten Grünlandbereich und dem altarmtypischen Bereich der „Alten Weser“ im Südosten mit speziellen, an diese Verhältnisse angepassten Arten sind aufgrund von Artikel 4 der Richtlinie 2009/147/EG und aufgrund des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG zu erhalten und zu entwickeln. Die Verpflichtung zum Erhalt und zur Entwicklung der Luneplate soll durch auf den Schutzzweck abgestellte Verbote bestimmter, dem Naturschutzgebiet schädlicher Handlungen umgesetzt werden. Dabei wird berücksichtigt, dass im überwiegenden Teil der Luneplate bereits weitreichende naturschutzbezogene Auflagen gelten, die aus Kompensationsregelungen insbesondere für Hafenentwicklungsprojekte in Bremerhaven resultieren.

(2) Die Luneplate wird im Rahmen des europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ als Gebiet DE 2417-401 „Luneplate“ im Sinne der Richtlinie 2009/147/EG und als ein Teil des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung DE 2417-370 „Weser bei Bremerhaven“ im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG unter Schutz gestellt.

(3) Der in § 2 näher bezeichnete Landschaftsteil in der Stadtgemeinde Bremerhaven wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet ist bei der obersten Naturschutzbehörde im Naturschutzbuch eingetragen und führt die Bezeichnung „Luneplate“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Die Grenze des Schutzgebietes verläuft

-

im Südosten: ab der östlichen Abdämmung der „Alten Weser“ zur „Alten Lune“ der Landesgrenze folgend entlang des Nordufers der „Alten Weser“, jedoch ohne die Flurstücke 335/2, 486 und 487 der Flur 22 der Gemarkung 2 Geestemünde, an deren Nordgrenze die Schutzgebietsgrenze verläuft, weiter entlang der Landesgrenze am Nordufer des nördlichen Begrenzungsgrabens der Bullenplate und der Nordgrenze der „Kleinen Luneplate“ den Landesschutzdeich kreuzend und entlang des Verlaufs der Landesgrenze das Vorland der Tegeler Plate schneidend bis zur Weser;

-

im Nordwesten: entlang des östlichen Tonnenstrichs des Fahrwassers der Bundeswasserstraße Weser zwischen Weser-km 56,6 bis 65,8, soweit dieser auf bremischem Hoheitsgebiet verläuft, ansonsten entlang der Landesgrenze. Die Lage des östlichen Tonnenstrichs ergibt sich aus der Darstellung in der amtlichen Seekarte des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 17. Februar 2012, zuletzt berichtigt am 4. April 2014, mit der Nummer 4 (INT 1457), in der jeweils geltenden Fassung, die bei den Wasser- und Schifffahrtsämtern, bei der obersten Naturschutzbehörde Bremen und der unteren Naturschutzbehörde Bremerhaven während der Dienstzeiten eingesehen und bei den Vertriebs- und Auslieferungsstellen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie, 20539 Hamburg, Bernhard-Nocht-Straße 78, bezogen werden kann. Im Mündungsbereich der Geeste knickt die Schutzgebietsgrenze schräg zur Spitze der südlichen Mole der Geeste-Zufahrt ab;

-

im Osten: von der südlichen Mole der Geeste-Zufahrt nach Südwesten dem Seedeich folgend zunächst entlang des außendeichs gelegenen Deichfußes bis zur Deichung des ehemaligen Lunesiels, dort über den Seedeich zum binnendeichs gelegenen Deichfuß querend, dort wieder nach Südwesten entlang des Deichfußes bis zur Grenze zwischen den Flurstücken 196/1 und 211/2 ca. 150 m hinter dem Deichknick nach Westen, von dort nach Süden der Grenze des geplanten Gewerbegebietes Luneplate folgend jeweils entlang der östlichen Grenze der Flurstücke 196/1, 194/1, 197/2, 197/1, das Flurstück 206/2 schneidend, entlang der östlichen Grenze des Flurstücks 199/2, das Flurstück 205/2 schneidend, entlang der östlichen Grenze des Flurstücks 199/2, das Flurstück 205/2 schneidend, entlang der östlichen Grenze der Flurstücke 204 und 203, das Flurstück 253/3 schneidend, entlang der östlichen Grenze der Flurstücke 270/2 und 269/1, das Flurstück 242/2 schneidend, entlang der nordöstlichen und östlichen Grenze des Flurstücks 264/2 und der östlichen Grenze des Flurstücks 279/3 folgend bis zur Nordostspitze des Gewässers „Alten Weser“. Alle genannten Flurstücke sind Teil der Flur 22 der Gemarkung 2 Geestemünde.

(2) Ausgenommen sind Wohnhäuser mit dazugehörenden Gärten.

(3) Der genaue Grenzverlauf des Schutzgebietes ist mit einer schwarz gestrichelten Linie in der dieser Verordnung beigefügten Karte, Maßstab 1 : 10 000, eingetragen. Die Grenze verläuft an der Außenseite der dargestellten Linien. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

(4) Diese Verordnung und die beigefügte Karte werden bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau - oberste Naturschutzbehörde - und eine Abschrift beim Magistrat der Stadt Bremerhaven - untere Naturschutzbehörde - aufbewahrt. Sie können dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. Eine weitere Abschrift der Verordnung mit der zugehörigen Karte wird beim Staatsarchiv Bremen hinterlegt.

(5) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 1 400 ha.

§ 3
Schutzzweck

(1) Zweck der Unterschutzstellung ist der Erhalt und die Entwicklung eines wesentlichen Teils der Luneplate als naturnahe, großräumige und störungsarme mündungsnahe Flusslandschaft der Unterweser, die eine ehemals prägende Landschaftsform der Wesermarschenregion repräsentiert, die andernorts durch wirtschaftliche Nutzung stark überformt wurde und im Rückgang befindlich ist.

(2) Schutzzweck ist weiterhin der Erhalt und die Entwicklung der Lebensraumtypen 1130 „Ästuarien“ und 1140 „Vegetationsfreies Schlick-, Sand- und Mischwatt“ gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG.

(3) Schutzgüter sind insbesondere

1.

die Weser im Schutzgebiet mit ihren Flachwasserbereichen als Wanderstrecke, Aufwuchsgebiet und Raum zur Anpassung an den Wechsel zwischen Salz- und Süßwasser (Adaptationsraum) der gemäß Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG geschützten Arten Finte, Meer- und Flussneunauge sowie weiterer diadromer Fischarten,

2.

die großflächigen Brackwasserwatten als Mauser-, Rast- und Nahrungsgebiet insbesondere für Säbelschnäbler sowie als Rast- und Nahrungsgebiet für weitere Gastvogelarten wie Weißwangengans, Goldregenpfeifer, Pfuhlschnepfe, Sandregenpfeifer, Pfeif- und Krickente sowie Dunkler Wasserläufer,

3.

die ausgedehnten Brackwasser- und salzbeeinflussten Schilfröhrichte als Lebensraum für Röhrichtbrüter wie Rohrweihe, Blaukehlchen, Feldschwirl und Schilfrohrsänger,

4.

die großräumig offenen, weitgehend baumfreien Grünlandflächen mit hohen Grabenwasserständen, zahlreichen Flachwasserbereichen und Blänken sowie winterlichen Überflutungen auf Teilflächen als Brut-, Rast- und Nahrungsgebiet für Brutvogelarten wie Kiebitz, Rotschenkel, Feldlerche, Löffel- und Knäkente sowie für Gastvogelarten wie Weißwangen-, Bläss- und Graugans, Silberreiher, Goldregenpfeifer, Kiebitz, Großer Brachvogel, Löffel- und Pfeifente,

5.

die strukturreiche Auenlandschaft als Lebensraumkomplex am Stillgewässer der „Alten Weser“ mit Prielstrukturen und Kleingewässern, Röhrichten, Extensivweiden, Brachen und auwaldähnlichen Gehölzstrukturen als Bruthabitat zum Beispiel für Krick-, Löffel- und Reiherente, Eisvogel, Wachtel, Braun-, Schwarz- und Blaukehlchen, Feldschwirl, Grünspecht und als Schlafplatz für Kormorane sowie als Lebensraum verschiedener Amphibien- und Libellenarten und als Teillebensraum für Fledermäuse und Fischotter,

6.

die Großräumigkeit, Naturnähe und Störungsarmut des Schutzgebietes als Ganzes mit seiner Verzahnung der tide- und brackwassergeprägten Lebensräume der Wesermündung mit der Kulturlandschaft des offenen Grünlandbereichs und dem Altarm-Landschaftsraum der „Alten Weser“ als Voraussetzung der Lebensraumeignung für Raum beanspruchende und störungsempfindliche Arten der Flussmarschen, Auen und naturnahen Grünländer.

(4) Schutzzweck ist darüber hinaus der Erhalt des für den Landschaftsraum charakteristischen Landschaftsbildes

1.

der weiträumig offenen, durch die Unterweser mit ihren Wasserwechselbereichen, Wattflächen und Röhrichten geprägten Ästuar-Lebensräumen,

2.

der offenen Kulturlandschaft des Grünlandbereichs und

3.

des südöstlich anschließenden Übergangs zur Altarmlandschaft der „Alten Weser“.

(5) Prioritäre Lebensraumtypen gemäß Anhang I oder prioritäre Arten gemäß Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG kommen im Schutzgebiet nicht vor.

§ 4
Schutzbestimmungen

(1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist es verboten, Handlungen vorzunehmen, die insbesondere dem Schutzzweck nach § 3 zuwiderlaufen oder die geeignet sind, die Natur zu schädigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten.

(2) Verboten ist insbesondere,

1.

das Naturschutzgebiet zu betreten, im Naturschutzgebiet zu reiten, mit Landfahrzeugen aller Art zu fahren, zu parken oder Fahrzeuge abzustellen;

2.

die Gewässer außerhalb der Bundeswasserstraße Weser mit Wasserfahrzeugen zu befahren oder an den Ufern von Gewässern anzulegen;

3.

Wasserfahrzeuge im Watt trocken fallen zu lassen;

4.

wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören oder sie mutwillig zu stören, oder ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören oder Tiere auszusetzen;

5.

in den Gewässern Stellnetze oder Reusen aufzustellen;

6.

Pflanzen einschließlich Gehölze einzubringen, zu entfernen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen;

7.

Hunde frei laufen zu lassen, außer im Rahmen der zulässigen Jagdausübung;

8.

zu baden, offenes Feuer zu entfachen, insbesondere die Vegetationsdecke abzubrennen, zu zelten, Wohnwagen oder andere für die Unterkunft geeignete Fahrzeuge oder Einrichtungen aufzustellen;

9.

Abfälle aller Art wegzuwerfen, abzulagern oder die Landschaft auf andere Weise zu verunreinigen;

10.

die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören, insbesondere durch Tonwiedergabegeräte, Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme oder Modellboote sowie Lenkdrachen;

11.

bauliche Anlagen aller Art einschließlich Masten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen oder nur zur vorübergehenden ortsfesten Benutzung bestimmt sind, zu errichten oder zu verändern;

12.

Schilder oder Inschriften anzubringen, soweit sie sich nicht auf den Naturschutz, den Verkehr oder vor Ort ausgeübtes Gewerbe beziehen, sowie Werbeeinrichtungen aufzustellen oder zu betreiben;

13.

Bodenbestandteile zu entnehmen, Sprengungen, Bohrungen oder Grabungen vorzunehmen, Stoffe aller Art aufzuschütten oder einzubringen oder das Bodenrelief, insbesondere Mulden, die nicht durch Viehtritt entstanden sind, und Senken sowie Gewässer aller Art zu verändern;

14.

die erforderliche Räumung oder Krautung von Gewässern in der Zeit vom 15. November bis 31. August durchzuführen. Die erforderlichen Arbeiten dürfen innerhalb einer Räumperiode nur von einer Seite des Grabens aus vorgenommen werden. Der Einsatz von Grabenfräsen ist unzulässig;

15.

Maßnahmen vorzunehmen, die eine Entwässerung des binnenseitigen Gebietes über den am 14. März 2015 vorhandenen Zustand hinaus zur Folge haben können oder eine Absenkung des Wasserstandes verursachen können;

16.

Pflanzenschutzmittel sowie sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden, außer zur gezielten Bekämpfung von erheblichem Auftreten die Beweidung beeinträchtigender Kräuter;

17.

Gülle, Jauche, Klärschlamm, Fäkalien, Gärreste, Trockenkot oder Abwässer aufzubringen;

18.

mineralische stickstoffhaltige Düngemittel aufzubringen;

19.

das Grünland umzubrechen, Nach- oder Reparatursaaten durchzuführen sowie Grünland in eine andere Nutzungsform umzuwandeln;

20.

im Binnenland in der Zeit vom 1. März bis 15. Juni eines jeden Jahres, im Deichvorland in der Zeit vom 15. März bis 1. Juni eines jeden Jahres das Grünland zu mähen, zu schleppen, zu walzen, zu striegeln oder zu düngen, soweit diese Maßnahmen nicht nach den Nummern 17 und 18 generell verboten sind;

21.

in der Zeit vor dem 15. Juni eines jeden Jahres das Grünland mit mehr als zwei Tieren je Hektar zu beweiden;

22.

gentechnisch veränderte Organismen einzubringen.

(3) Die am 14. März 2015 bestandskräftigen und von ihrem Regelungsinhalt weitergehenden, die Flächenbewirtschaftung einschränkende Regelungen durch öffentlich-rechtliche Genehmigungsakte, insbesondere Planfeststellungsbeschlüsse, bleiben durch die Verbote der Absätze 1 und 2 unberührt.

§ 5
Beseitigung baulicher Anlagen

Sofern der Schutzzweck es erfordert, kann die untere Naturschutzbehörde anordnen, dass der Eigentümer eine rechtswidrig errichtete bauliche Anlage innerhalb einer von der Behörde zu bestimmenden, angemessenen Frist entschädigungslos beseitigt.

§ 6
Zulässige Handlungen

Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen zugelassen:

1.

die landwirtschaftliche Nutzung unter Beachtung der Verbote nach § 4 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 2 bis 5 und 7 bis 22 sowie die Errichtung von Fangeinrichtungen für landwirtschaftliche Nutztiere und von Zäunen, das Betreten von Grundstücken durch Eigentümer, sonstige Berechtigte und deren Beauftragte;

2.

die Ausbringung von Stallmist und Phosphor-Kali-Dünger mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde in der Zeit vom 1. März bis zum 15. Juni;

3.

die Mahd von Grünland mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde im Deichvorland vor dem 1. Juni und im Binnenland vor dem 15. Juni;

4.

die Beweidung oder Mahd von Röhricht mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde;

5.

Maßnahmen des Naturschutzes sowie der wissenschaftlichen Forschung und Lehre, die der Pflege und Entwicklung des Schutzgebietes oder der Umweltbildung dienen und mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde durchgeführt werden;

6.

die ordnungsgemäße Unterhaltung der Weser als Bundeswasserstraße und von Schifffahrtszeichen nach Maßgabe des Bundeswasserstraßengesetzes, des Schutzzweckes gemäß § 3 und unter Beachtung der Ziele und Maßnahmen des integrierten Bewirtschaftungsplanes Weser;

7.

das Setzen von festen Schifffahrtszeichen im Benehmen mit der obersten Naturschutzbehörde;

8.

die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer zweiter und dritter Ordnung, soweit sie nicht durch § 4 Absatz 2 Nummer 14 eingeschränkt wird, sowie die ordnungsgemäße Erhaltung der Deiche sowie sonstiger Anlagen, die dem Hochwasserschutz dienen. Können z. B. aus Witterungsgründen Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern nicht in der Zeit vom 1. September bis 14. November durchgeführt werden, ist die Durchführung von Unterhaltungsmaßnahmen bis zum 30. November zulässig, sofern in Folge milder Witterungsbedingungen die Wasserlebewesen noch nicht in der winterlichen Ruhephase sind. Sofern diese Voraussetzungen vorliegen, ist eine Abstimmung für diese Gewässer bis zum 30. November nicht erforderlich. Zulässig ist ferner die Räumung und Krautung des sogenannten Sielkanals im Zeitraum vom 1. Dezember bis zum 31. August, innerhalb des Tidepolders nach vorheriger Abstimmung mit der obersten Naturschutzbehörde, soweit dies zur Be- und Entwässerung auch des außerhalb des Naturschutzgebietes gelegenen Einzugsbereichs notwendig ist;

9.

das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes durch Stellen, die der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen, insbesondere durch die Feuerwehr, den Rettungsdienst, den Katastrophenschutz, das Staatliche Fischereiamt Bremerhaven, das Wasser- und Schifffahrtsamt Bremerhaven und die Polizei im akuten Notfall sowie bei anlassabhängigen Kontrollen, wobei die untere Naturschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen ist; ferner das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes, soweit es zur Wahrnehmung sonstiger Aufgaben unvermeidbar ist und im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erfolgt;

10.

das Betreten, die Benutzung und Unterhaltung aller Wege, die in der dieser Verordnung beigefügten Karte eingezeichnet sind, soweit es die Eigentümer gestatten, sowie die Anlage neuer Wege, deren Nutzung und Unterhaltung, soweit dies mit dem Schutzzweck vereinbar ist und mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde erfolgt;

11.

die ordnungsgemäße Unterhaltung der sonstigen Wege und Überfahrten auf landwirtschaftliche Flächen, soweit sie nicht dem Schutzzweck nach § 3 entgegensteht; außer in unbedeutenden Fällen, ist die untere Naturschutzbehörde vor Durchführung dieser Maßnahmen zu unterrichten;

12.

die ordnungsgemäße Unterhaltung und Erneuerung der öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen, Daten- und Telekommunikationsleitungen sowie Versorgungsleitungen für die Schifffahrtszeichen im Rahmen der vorhandenen Trassen unter Beachtung des Schutzzweckes nach § 3; die oberste Naturschutzbehörde ist vor Durchführung dieser Maßnahmen zu unterrichten; soweit Störfälle unverzügliches Handeln erfordern, ist die untere Naturschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen;

13.

die Bisambekämpfung im Rahmen artenschutzrechtlicher Bestimmungen;

14.

die Ausübung der Jagd im Rahmen jagdrechtlicher Bestimmungen;

15.

die Ausübung der Erwerbsfischerei in der Weser sowie die Angelfischerei und die Ausübung des Stockangelrechts nördlich des ehemaligen Lunesiels im Rahmen der fischereirechtlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung von § 4 Absatz 2 Nummer 5.


§ 7
Befreiungen; Ausnahmen; Nebenbestimmungen

(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 33 Absatz 1 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege auf Antrag Befreiungen erteilen.

(2) Ausnahmen können unter den Voraussetzungen der § 33 Absatz 1 Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 34 Absätze 3 bis 5 Bundesnaturschutzgesetz von der obersten Naturschutzbehörde zugelassen werden.

(3) Die Entscheidungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 8
Verkehrssicherungspflicht und Gefahrenabwehr

Die Verpflichtung der Eigentümer oder sonstiger Berechtigter, den nach § 1 geschützten Landschaftsteil und seine Bestandteile in einem verkehrssicheren Zustand zu halten, bleibt unberührt. Maßnahmen, die der Verkehrssicherungspflicht dienen, sind im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde durchzuführen. Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Allgemeinheit oder für einzelne Personen oder Sachen sind ohne Herstellung des Benehmens mit der unteren Naturschutzbehörde zulässig. Die zuständige Polizeidienststelle und die untere Naturschutzbehörde sind unverzüglich zu unterrichten.

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 38 Absatz 1 Nummer 1 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

einem Verbot oder Gebot nach §§ 4 oder 5 zuwiderhandelt oder gegen §§ 6 und 8 verstößt,

2.

einer Nebenbestimmung nach § 7 Absatz 3 zuwiderhandelt,

3.

einer vollziehbaren Verpflichtung nach §§ 10 oder 11 nicht nachkommt oder zuwiderhandelt.


§ 10
Anordnung von Maßnahmen

(1) Die oberste Naturschutzbehörde kann den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zur Durchführung von Schutz-, Pflege- oder Erhaltungsmaßnahmen verpflichten, wenn der Weiterbestand des geschützten Landschaftsteils und seiner Bestandteile beeinträchtigt und die Maßnahme angemessen und zumutbar ist.

(2) Wenn eine solche Maßnahme nach Absatz 1 dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nicht zumutbar ist, kann ihm gegenüber eine Duldungsverfügung ergehen.

§ 11
Wiederherstellung

(1) Die untere Naturschutzbehörde kann anordnen, dass derjenige, der nach § 4 verbotene Handlungen vornimmt, den ursprünglichen Zustand soweit wie möglich wiederherzustellen hat, indem er die eingetretenen Schäden oder Veränderungen auf seine Kosten beseitigt.

(2) Die Beseitigung von Veränderungen nach Absatz 1 entbindet nicht von der Verpflichtung, nach § 41 Absatz 2 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege angemessene und zumutbare Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen durchzuführen oder eine Ersatzzahlung zu leisten.

§ 12
Vollzug

Der Vollzug dieser Verordnung obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der unteren Naturschutzbehörde.

§ 13
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, 17. Februar 2015

Der Senat

Anlage

Link auf Abbildung


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.