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Aufgrund der §§ 18, 19 und 40 Abs. 1 Nr. 1 des Bremischen Naturschutzgesetzes vom 17. September 1979 (Brem.GBl. S. 345 - 790-a-1) wird verordnet:
Der in § 2 näher bezeichnete Landschaftsteil in der Stadtgemeinde Bremen, in den Stadtteilen Strom und Huchting, wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet ist bei der unteren Naturschutzbehörde Bremen im Naturschutzbuch unter der Nummer 16 eingetragen und führt die Bezeichnung „Ochtumniederung bei Brokhuchting“.
(1) Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft
im Osten:
vom südlichen Deichfuß Am Reedeich entlang des westlichen Ufers des Woltmershauser Mittelkampsfleetes, am nördlichen Ufer der Neuenlander Wasserlöse nach Westen abknickend und dem nördlichen oder westlichen Ufer der Neuenlander Wasserlöse folgend bis zum nördlichen Ufer der Grollander Ochtum, sodann in südöstlicher Richtung zur Nordostecke der ehemaligen Kleingärten „Am Stau“, an deren Ostgrenze entlang bis zur Ortsteilgrenze Grolland/Mittelshuchting und daran entlang nach Osten bis zum Graben westlich des Hovewegs und weiter am Ostufer dieses Grabens bis zur Nordostecke der Flur VL 67, sodann der Grenze der Fluren VL 67 und VL 58 folgend bis zur Böschungsoberkante der Ochtum, dieser folgend bis zur Brücke der Straße Wardamm und an deren Nordkante bis zur westlichen Böschungsoberkante der Ochtum.
im Süden:
von der Nordkante der Straßenbrücke entlang der Böschungsoberkante der Ochtum um das Betriebsgrundstück der Wasserwirtschaft herum bis zur östlichen Verlängerung der Südgrenze des Flurstückes 18, VL, Flur 67, entlang dieser Grenze westwärts bis zur Westgrenze des Flurstückes 40, VL, Flur 67, an dessen Westgrenze nach Süden abknickend bis zum nördlichen Deichfuß und daran westwärts verlaufend bis zum Ortkampsweg, an dessen westlicher Begrenzung in nördlicher Richtung verlaufend bis zur Nordgrenze des Flurstücks 22, VL, Flur 68 und daran östlich entlang verlaufend bis zur Westgrenze des Flurstückes 29, VL, Flur 68; daran in nordwestlicher Richtung entlang laufend bis zur südlichen Grenze des Flurstückes 34, VL, Flur 68 und an dieser Grenze sowie der Südgrenze des Flurstückes 51, VL, Flur 68 bis zur Brokhuchtinger Landstraße, sodann weiter an der nördlichen Begrenzung des Feldweges bis zur Landesgrenze an der Varreler Bäke.
im Westen:
entlang der Landesgrenze Bremen/Niedersachsen vom Flügger Stau in Richtung Norden bis zur Ochtum.
im Norden:
entlang der Landesgrenze Bremen/Niedersachsen in östlicher Richtung bis diese die Ochtum quert, von da ab in der Mitte der Ochtum ostwärts bis ca. 75 m westlich der Einmündung der Alten Ochtum und von dort weiter am südlichen Deichfuß ostwärts bis zur südwestlichen Verlängerung der Grenze der Stadtteile Woltmershausen/Strom und daran entlang über die Eisenbahn bis zum Reedeich, sodann am südlichen Fuß des Deiches Am Reedeich ostwärts bis zum Woltmershauser Mittelkampsfleet.
(2) Der genaue Grenzverlauf des Naturschutzgebietes ist mit einer schwarzgestrichelten Linie in der dieser Verordnung beiliegenden Karte (Deutsche Grundkarte), Maßstab 1 : 5000, eingetragen. Die Grenze verläuft an der Außenkante dieser Linie. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Sie wird beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr - oberste Naturschutzbehörde - aufbewahrt. Diese Verordnung nebst Karte kann während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden.
Zweck der Unterschutzstellung ist es, einen wesentlichen Teil der unteren Ochtumniederung, der noch als offener Landschaftsraum mit großflächigem und störungsarmem Grünland-Graben-Areal verblieben ist, als Lebensraum spezieller, an diese Verhältnisse angepaßter Pflanzen- und Tiergemeinschaften mit zum Teil stark gefährdeten Arten zu erhalten und zu entwickeln. Schutzzweck ist insbesondere der Erhalt und die Entwicklung der typischen Feuchtgrünlandbiozönosen mit auentypischen Überschwemmungen, insbesondere der Feuchtgrünlandvegetation sowie der Brut- und Rastfunktion für charakteristische Wiesen-, Wasser- und Watvögel. Schutzzweck ist weiterhin der Erhalt und die Entwicklung der wertvollen Graben- und Ufervegetation und der hieran gebundenen Tierarten. Schutzzweck ist auch der Erhalt der Flußaue mit typischem Überschwemmungsgeschehen und die Entwicklung von Auwaldbereichen, Sumpfzonen, strukturreichen Brachen, Röhrichten, Kleingewässern und weitgehend gehölzfreiem Feuchtgrünland entsprechend den Höhenverhältnissen im Gebiet. Schutzzweck ist darüber hinaus der Erhalt des für den Landschaftsraum Wesermarsch charakteristischen Landschaftsbildes der offenen, durch Grünland und Gräben geprägten Kulturlandschaft sowie die Förderung eines für eine naturnahe Flußaue typischen Landschaftsbildes.
(1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist es verboten,
das Naturschutzgebiet zu betreten, im Naturschutzgebiet zu reiten oder mit Fahrzeugen aller Art zu fahren, zu parken oder Fahrzeuge abzustellen sowie an den Ufern, außer an den dafür geschaffenen Einrichtungen, anzulegen. Hiervon ausgenommen sind die in § 7 Nr. 2 genannten Nutzungen;
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Puppen, Larven oder Eier, ihre Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen, zu fischen oder Tiere auszusetzen. Die jagd- und fischereirechtlichen Regelungen sowie die pflanzenschutzrechtlichen Regelungen zur Bisamüberwachung und -bekämpfung bleiben unberührt;
Pflanzen einzubringen, zu entfernen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen;
Hunde frei laufen zu lassen;
zu baden, offenes Feuer zu entfachen, insbesondere die Vegetationsdecke abzubrennen, zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder andere für die Unterkunft geeignete Fahrzeuge oder Einrichtungen aufzustellen;
Abfälle aller Art wegzuwerfen, abzulagern, Fahrzeuge zu waschen, zu pflegen oder die Landschaft auf andere Weise zu verunreinigen;
die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören, insbesondere durch Tonwiedergabegeräte, Modellflugzeuge, Lenkdrachen;
bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen oder nur zur vorübergehenden ortsfesten Benutzung bestimmt sind, zu errichten oder zu verändern;
Schilder oder Inschriften anzubringen, soweit sie sich nicht auf den Naturschutz oder den Verkehr beziehen;
Bodenbestandteile zu entnehmen, Sprengungen, Bohrungen oder Grabungen vorzunehmen, Stoffe aller Art aufzuschütten oder einzubringen oder das Bodenrelief, insbesondere Mulden und Senken sowie Wasserläufe, zu verändern;
gewerbliche Tätigkeiten auszuüben;
Maßnahmen vorzunehmen, die eine Entwässerung des Gebietes über den bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandenen Zustand hinaus zur Folge haben können oder eine Absenkung der Gewässer verursachen können;
Pflanzenschutzmittel sowie sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden;
Gülle, Jauche, Klärschlamm, Fäkalien oder Abwässer aufzubringen;
mineralische Düngemittel aufzubringen;
das Grünland umzubrechen, Nach- oder Reparatursaaten durchzuführen sowie Wiesen und Weiden anderweitig zu nutzen, insbesondere aufzuforsten;
in der Zeit vom 15. März bis 15. Juni eines jeden Jahres das Grünland zu walzen, zu schleppen, zu striegeln, zu mähen sowie organische Düngemittel aufzubringen, soweit diese nicht nach Nummer 14 generell verboten sind;
in der Zeit vom 15. März bis 15. Juni eines jeden Jahres das Grünland mit mehr als drei Tieren je Hektar zu beweiden, Weideflächen sind nach jedem Weidegang nachzumähen; die Nutzung als Portionsweide ist unzulässig. Vor dem 15. März eines jeden Jahres ist keine Beweidung zulässig;
die erforderliche Räumung oder Krautung von Gräben und Fleeten mit Ausnahme des Brokhuchtinger Fleetes, des Grollander Fleetes und des Huchtinger Fleetes in der Zeit vom 15. November bis 31. August durchzuführen. Diese dürfen innerhalb einer Räumungsperiode nur von einer Seite des Grabens aus vorgenommen werden. Der Einsatz von Grabenfräsen ist unzulässig.
im offenen Grünlandbereich Gehölzanpflanzungen vorzunehmen.
(2) Das Verbot, mineralische Düngemittel aufzubringen, Nach- oder Reparatursaaten durchzuführen, in der Zeit vom 15. März bis 15. Juni eines jeden Jahres das Grünland mit mehr als drei Tieren je Hektar zu beweiden gilt abweichend von Absatz 1 nicht für das Flurstück 67/3, VL, Flur 68 westlich der Brokhuchtinger Landstraße. Das Verbot, mineralische Düngemittel aufzubringen, Nach- oder Reparatursaaten durchzuführen, in der Zeit vom 15. März bis 15. Juni eines jeden Jahres das Grünland zu schleppen, zu mähen und organische Düngemittel aufzubringen gilt abweichend von Absatz 1 nicht für das Flurstück 70/10, VL, Flur 68 westlich der Brokhuchtinger Landstraße.
In den an das Naturschutzgebiet grenzenden Gebieten sind sämtliche Gewässerbenutzungen untersagt, die zu einer Absenkung der Grundwasserstände oder zu einer Verschmutzung der Gewässer führen können, soweit sie dem Schutzzweck nach § 3 entgegenstehen.
Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen zugelassen:
die landwirtschaftliche Nutzung unter Beachtung der Verbote nach § 4, wobei Handlungen nach den Nummern 1 und 3 sowie das Betreten von Grundstücken durch die Eigentümer, sonstige Berechtigte und deren Beauftragte zulässig sind;
die Nutzung der Brokhuchtinger Landstraße im Rahmen straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften; die Benutzung der in der dieser Verordnung beiliegenden Karte dargestellten Wege mit Fahrrad oder zu Fuß, soweit es die Eigentümer zulassen; die Anlage neuer Wege und deren Nutzung, soweit dies mit dem Schutzzweck vereinbar ist; die Nutzung der Varreler Bäke, der Grollander Ochtum und der Ochtum im Rahmen der wasserrechtlichen Bestimmungen; die Nutzung der Bahnanlagen im Rahmen eisenbahnrechtlicher Bestimmungen sowie eine Erweiterung oder Änderung der Hafeneisenbahn östlich angrenzend zur vorhandenen Trasse, soweit die Zulässigkeit der geplanten Erweiterung oder Änderung durch das eisenbahnrechtliche Verfahren festgestellt ist;
Maßnahmen des Naturschutzes sowie der wissenschaftlichen Forschung und Lehre, die der Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes dienen und mit Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde durchgeführt werden;
die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung, der Gräben, Fleete und Deiche, soweit sie nicht durch § 4 Abs. 1 Nr. 19 eingeschränkt wird;
das Betreten und Befahren des Gebietes durch die Feuerwehr, den Rettungsdienst, den Katastrophenschutz und die Polizei im akuten Notfall, wobei die oberste Naturschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen ist; ferner das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes, soweit es zur Wahrnehmung sonstiger öffentlicher Aufgaben unvermeidbar ist und im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde erfolgt;
die ordnungsgemäße Unterhaltung der vorhandenen Straße und der Wege, soweit sie nicht dem Schutzzweck nach § 3 entgegenstehen; die oberste Naturschutzbehörde ist vor Durchführung dieser Maßnahmen zu unterrichten;
die ordnungsgemäße Unterhaltung und Erneuerung der öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen im Rahmen der vorhandenen Trassen unter Beachtung des Schutzzweckes nach § 3; die oberste Naturschutzbehörde ist vor Durchführung dieser Maßnahmen zu unterrichten.
(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde nach § 48 des Bremischen Naturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
(2) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 1 des Bremischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 zuwiderhandelt;
einer vollziehbaren Verpflichtung nach § 10 zuwiderhandelt.
(1) Die untere Naturschutzbehörde kann anordnen, daß derjenige, der nach § 4 verbotene Handlungen vornimmt, den ursprünglichen Zustand soweit wie möglich wiederherzustellen hat, indem er die eingetretenen Schäden oder Veränderungen auf seine Kosten beseitigt.
(2) Die Beseitigung von Veränderungen nach Absatz 1 entbindet nicht von der Verpflichtung, nach § 52 des Bremischen Naturschutzgesetzes angemessene und zumutbare Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder Ausgleichsabgaben zu leisten. § 11 Abs. 3 und 5 bis 9 des Bremischen Naturschutzgesetzes findet entsprechend Anwendung.