|
|
Auf Grund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 821) sowie des § 7 Abs. 1 und 5 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1275) wird mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde folgendes verordnet:
Der südlich des „Großen Weideweges“ neben dem „Weg vor den Wischen“, rund 1 km nordöstlich von Borgfeld, in der Stadtgemeinde Bremen, Ortsteil Borgfeld1) liegende sogenannte „Sodenstich“ wird in dem im § 2 Abs. 1 näher bezeichneten Umfange mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung in das Reichsnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.
„Gemarkung Borgfeld, Landkreis Bremen“ als überholt ersetzt
(1) Das Schutzgebiet hat eine Größe von 3,86 ha und umfaßt in der Gemarkung Borgfeld, Kartenblatt (Flur) 5, die Parzellen Nr. 627 Q und S.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in eine Karte 1 : 25 000 rot eingetragen, die bei der unteren Naturschutzbehörde in Bremen niedergelegt ist2).
Änder. infolge Fortfalls d. obersten Naturschutzbehörde in Berlin u. d. Reichsstelle für Naturschutz in Berlin
Im Bereich des Schutzgebietes ist verboten:
Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen,
freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten, oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut-, und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge und sonst lästige oder blutsaugende Insekten,
Pflanzen oder Tiere einzubringen,
eine wirtschaftliche Nutzung auszuüben,
Feuer anzumachen, zu lärmen, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen,
Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt einschließlich der Wasserläufe oder Wasserflächen auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen,
Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.