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Verordnung über das Verbot der Straßenprostitution in der Stadt Bremerhaven

Veröffentlichungsdatum:20.11.2024 Inkrafttreten11.12.2024
Fundstelle Brem.GBl. 2024, S. 1065
Zitiervorschlag: "Verordnung über das Verbot der Straßenprostitution in der Stadt Bremerhaven vom 20. November 2024 (Brem.GBl. 2024, S. 1065)"

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juris-Abkürzung: ProstVerbBRHV BR 2024
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:ProstVerbBRHV BR 2024
Ausfertigungsdatum:20.11.2024
Gültig ab:11.12.2024
Gültig bis:30.11.2029
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2024, 1065
Gliederungs-Nr:-
Verordnung über das Verbot der Straßenprostitution in der Stadt Bremerhaven
Vom 20. November 2024
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 11.12.2024 bis 30.11.2029

Aufgrund des Artikels 297 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I 469; 1975 I S. 1916; 1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung einer Ermächtigung im Bereich der Prostitution vom 7. Januar 2014 (Brem.GBl. S. 12) verordnet der Magistrat:

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§ 1
Straßenprostitution

(1) Es ist verboten, im Gebiet der Stadt Bremerhaven auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen, in öffentlichen Anlagen und an sonstigen Orten, die von dort aus eingesehen werden können, der Prostitution nachzugehen.

(2) Von diesem Verbot ist die Lessingstraße zwischen Hafenstraße und der Potsdamer Straße ausgenommen.

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§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2029 außer Kraft.

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