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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Verordnung über das Verfahren beim Erlaß von Ordnungsmaßnahmen in der Schule (Ordnungsmaßnahmenverordnung) vom 12. Mai 199801.08.1998
Eingangsformel01.08.1998
Inhaltsverzeichnis01.02.2006
§ 1 - Allgemeines01.08.1998
§ 2 - Ordnungsmaßnahmen jeder Lehrkraft01.08.1998
§ 3 - Ordnungsmaßnahmen der Fachlehrkraft01.08.1998
§ 4 - Ordnungsmaßnahmen des Klassenlehrers oder der Klassenlehrerin01.02.2006
§ 5 - Ordnungsmaßnahmen der Konferenz der die Schüler und Schülerinnen unterrichtenden oder unterweisenden Lehrkräfte01.02.2006
§ 6 - Ordnungsmaßnahmen des Schulleiters oder der Schulleiterin; Ordnungsmaßnahmen der Schulleitung01.02.2006
§ 7 - Ordnungsmaßnahmen des Ausschusses für schwere Ordnungsmaßnahmen01.02.2006
§ 7a - Verhaltensvereinbarung01.02.2006
§ 8 - Ausschuß für schwere Ordnungsmaßnahmen13.12.2011 bis 27.07.2015
§ 9 - Suspendierung01.08.1998
§ 10 - Vertretung des Schülers oder der Schülerin01.02.2006
§ 11 - Vertretung der Erziehungsberechtigten und des Ausbildungsbeirats01.08.1998
§ 12 - (aufgehoben)01.02.2006
§ 13 - Auflagen01.02.2006
§ 14 - Anhörung des Schülers oder der Schülerin01.02.2006
§ 15 - Einbindung der Erziehungsberechtigten und des Ausbildungsbetriebes01.02.2006
§ 16 - (aufgehoben)01.08.1998
§ 17 - Schulpsychologischer Dienst01.02.2006
§ 18 - Besondere pädagogische Begleitung von Ordnungsmaßnahmen01.02.2006
§ 19 - Niederschriften01.08.1998
§ 20 - Information der Betroffenen und Beteiligten sowie der Fachaufsicht01.02.2006
§ 21 - Begründungspflicht01.02.2006
§ 22 - Aufsicht01.02.2006
§ 23 - Einberufung der Gremien01.08.1998
§ 24 - Schuleigenes Verfahren01.02.2006
§ 25 - Schlußbestimmungen04.06.2011

Verordnung über das Verfahren beim Erlaß von Ordnungsmaßnahmen in der Schule (Ordnungsmaßnahmenverordnung)

Ordnungsmaßnahmenverordnung

Veröffentlichungsdatum:08.06.1998 Inkrafttreten13.12.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 27.07.2015Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)
Fundstelle Brem.GBl. 1998, S. 151
Gliederungsnummer:223-a-6

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juris-Abkürzung: OrdnMaßnZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-a-6
juris-Abkürzung:OrdnMaßnZustV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:223-a-6
Verordnung über das Verfahren beim Erlaß
von Ordnungsmaßnahmen in der Schule
(Ordnungsmaßnahmenverordnung)
Vom 12. Mai 1998
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 27.07.2015
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)

Aufgrund des § 47 Abs. 5 in Verbindung mit § 67 des Bremischen Schulgesetzes vom 20. Dezember 1994 (Brem.GBl. S. 327, 1995 S. 129 - 223-a-5) wird verordnet:

Inhaltsübersicht
§ 1Allgemeines
§ 2Ordnungsmaßnahmen jeder Lehrkraft
§ 3Ordnungsmaßnahmen der Fachlehrkraft
§ 4Ordnungsmaßnahmen des Klassenlehrers oder der Klassenlehrerin
§ 5Ordnungsmaßnahmen der Konferenz der die Schüler und Schülerinnen unterrichtenden oder unterweisenden Lehrkräfte
§ 6Ordnungsmaßnahmen des Schulleiters und der Schulleiterin; Ordnungsmaßnahmen der Schulleitung
§ 7Ordnungsmaßnahmen des Ausschusses für schwere Ordnungsmaßnahmen
§ 7aVerhaltensvereinbarung
§ 8Ausschuss für schwere Ordnungsmaßnahmen
§ 9Suspendierung
§ 10Vertretung des Schülers oder der Schülerin
§ 11Vertretung der Erziehungsberechtigten und des Ausbildungsbeirats
§ 12(weggefallen)
§ 13Auflagen
§ 14Anhörung des Schülers oder der Schülerin
§ 15Einbindung der Erziehungsberechtigten und der Ausbildungsbetriebe
§ 16(weggefallen)
§ 17Schulpsychologischer Dienst
§ 18Besondere pädagogische Begleitung von Ordnungsmaßnahmen
§ 19Niederschriften
§ 20Information der Betroffenen und Beteiligten sowie der Fachaufsicht
§ 21Begründungspflicht
§ 22Aufsicht
§ 23Einberufung der Gremien
§ 24Schuleigenes Verfahren
§ 25Schlußbestimmungen

§ 1
Allgemeines

(1) Ordnungsmaßnahmen können nach Maßgabe des § 46 Abs. 2 des Bremischen Schulgesetzes getroffen werden, wenn das Fehlverhalten in der Schule oder bei schulischen Veranstaltungen stattgefunden hat oder wenn es unmittelbar Bezug zum schulischen Leben hat.

(2) Ordnungsmaßnahmen sollen nach § 46 Abs. 1 des Bremischen Schulgesetzes der Sicherung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit und dem Schutz der beteiligten Personen dienen. Sie sollen mit dem pädagogischen Ziel angewandt werden, den Schüler oder die Schülerin in seiner oder ihrer sozialen Verantwortung zu stärken. Ordnungsmaßnahmen sind daher nicht losgelöst vom Erziehungsauftrag der Schule und ihrer pädagogischen Verantwortung dem einzelnen Schüler und der einzelnen Schülerin gegenüber und der Verpflichtung zum Schutze von Betroffenen zu treffen.

§ 2
Ordnungsmaßnahmen jeder Lehrkraft

(1) Jede Lehrkraft kann in Ausführung der ihr obliegenden Aufsicht einen Schüler oder eine Schülerin mit Aufgaben beauftragen, die geeignet sind, ihn oder sie das Fehlverhalten erkennen zu lassen. Sind durch das Fehlverhalten Gegenstände oder Räume beschädigt oder verunreinigt worden, sollen die Aufgaben nach Möglichkeit zu einer Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes führen oder zumindest beitragen; sind durch das Fehlverhalten Personen beleidigt oder verletzt worden, sollen die Aufgaben von dem Gedanken einer Wiedergutmachung und Befriedigung getragen sein.

(2) Die Lehrkraft kann anordnen, daß die Aufgaben außerhalb der regulären Unterrichtszeit erfüllt werden.

(3) Jede Lehrkraft ist befugt, dem Schüler oder der Schülerin im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Ordnungsmaßnahme Gegenstände, die die Sicherheit gefährden oder die Durchführung des Unterrichts oder anderer schulischer Veranstaltungen stören, abzunehmen und vorläufig sicherzustellen. Sie sind nach angemessener Frist den Erziehungsberechtigten, bei Volljährigkeit dem Schüler oder der Schülerin wieder auszuhändigen. Gegenstände, die allgemein die Sicherheit gefährden, können statt dessen der Polizei übergeben werden; der Schüler oder die Schülerin und deren Erziehungsberechtigten sind hierüber zu informieren.

§ 3
Ordnungsmaßnahmen der Fachlehrkraft

Die jeweilige Fachlehrkraft kann folgende Ordnungsmaßnahmen anwenden:

1.

Ordnungsmaßnahmen nach § 2, soweit das Fehlverhalten und die Aufgaben nur den jeweiligen Fachunterricht berühren;

2.

Ausschluß von Klassen- und Schulveranstaltungen, soweit die Fachlehrkraft bei dieser Veranstaltung die Aufsicht über den betreffenden Schüler oder die betreffende Schülerin zu führen hätte. Der Schulleiter oder die Schulleiterin ist unverzüglich zu informieren;

3.

Ausschluß von der Teilnahme am Unterricht für den Rest des Schultages.

Nummer 1 bis 3 gelten für Lehrmeister und Lehrmeisterinnen entsprechend.

§ 4
Ordnungsmaßnahmen des Klassenlehrers oder der Klassenlehrerin

Der Klassenlehrer oder die Klassenlehrerin, wenn kein Klassenlehrer oder keine Klassenlehrerin vorhanden ist, der Schulleiter oder die Schulleiterin oder eine von ihm oder ihr beauftragte Lehrkraft der Schule, kann folgende Ordnungsmaßnahmen anwenden:

1.

Ordnungsmaßnahmen nach § 2;

2.

Ausschluß von Klassen- oder Schulveranstaltungen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin ist unverzüglich zu informieren;

3.

Ausschluß von der Teilnahme am Unterricht für den Rest des Schultages;

4.

Ausschluss von der Teilnahme am Unterricht an bis zu drei aufeinanderfolgenden Schultagen nach Rücksprache mit den die Schülerin oder den Schüler unterrichtenden oder unterweisenden Lehrkräften und nach Zustimmung des Schulleiters oder der Schulleiterin.


§ 5
Ordnungsmaßnahmen der Konferenz der die Schüler und Schülerinnen
unterrichtenden oder unterweisenden Lehrkräfte

(1) Die Konferenz der die Schüler und Schülerinnen unterrichtenden oder unterweisenden Lehrkräfte kann folgende Maßnahmen beschließen:

1.

Erteilung eines schriftlichen Verweises oder

2.

den zeitweisen Ausschluss von der Teilnahme am Unterricht für mehr als drei Tage bis zur Höchstdauer von einer Woche mit Zustimmung des Schulleiters oder der Schulleiterin.

(2) Ein schriftlicher Verweis kann mit Auflagen versehen werden; bei einem Fehlverhalten, das die Würde von Mädchen oder Frauen oder die von kulturellen, ethnischen oder religiösen Gruppen verletzte, muß er mit Auflagen versehen werden.

§ 6
Ordnungsmaßnahmen des Schulleiters oder der Schulleiterin;
Ordnungsmaßnahmen der Schulleitung

(1) Der Schulleiter oder die Schulleiterin kann auf Antrag der Konferenz der den Schüler oder die Schülerin unterrichtenden Lehrkräfte entscheiden, daß der Schüler oder die Schülerin wegen eines Fehlverhaltens in eine parallele Klasse oder Lerngruppe überwiesen wird. Vor der Entscheidung sind mindestens die Klassenlehrer und Klassenlehrerinnen der beiden betroffenen Klassen gemeinsam zu hören.

(2) Die Schulleitung kann entscheiden, dass eine Schülerin oder ein Schüler der Sekundarstufe II in eine andere Schule überwiesen wird, wenn

1.

die Schülerin oder der Schüler in erheblicher Weise gegen ihre oder seine Pflichten aus einer Vereinbarung nach § 7a verstoßen hat,

2.

in der Vereinbarung auf die Möglichkeit einer Überweisung in eine andere Schule durch die Schulleitung ausdrücklich hingewiesen wurde und

3.

die Schule ihre Verpflichtungen aus der Vereinbarung eingehalten hat.


§ 7
Ordnungsmaßnahmen des Ausschusses
für schwere Ordnungsmaßnahmen

(1) Der Ausschuss für schwere Ordnungsmaßnahmen nach § 8 kann folgendes beschließen:

1.

Überweisung in eine andere Schule derselben Schulart;

2.

alle Ordnungsmaßnahmen mit Ausnahme der Verhaltensvereinbarung nach § 7a, die von einzelnen Lehrkräften und der Konferenz der die Schüler und Schülerinnen unterrichtenden oder unterweisenden Lehrkräfte verhängt werden können.

(2) Wird eine Ordnungsmaßnahme nach Absatz 1 Nr. 1 gegen die Stimmen beider externer Mitglieder ausgesprochen, bedarf sie der Genehmigung der Fachaufsicht. Vor der Genehmigung darf sie nicht vollzogen werden. § 9 bleibt unberührt.

(3) Die Schule hat die Fachaufsicht über eine Ordnungsmaßnahme nach Absatz 1 Nr. 1 unverzüglich zu informieren. Die Fachaufsicht kann auch ohne Beschluss der Schule eine solche Ordnungsmaßnahme verhängen.

§ 7a
Verhaltensvereinbarung

(1) Die Maßnahme nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 setzt voraus, dass ihr nach wiederholtem Fehlverhalten und Erteilung eines schriftlichen Verweises eine schriftliche individuelle Verhaltensvereinbarung zwischen der Schülerin oder dem Schüler, in der Primarstufe und der Sekundarstufe I auch ihren oder seinen Erziehungsberechtigten, und der Schule vorausgegangen ist, in der die wechselseitigen Pflichten vereinbart werden (Androhung der Überweisung in eine andere Schule).

(2) Die Verhaltensvereinbarung wird für die Schule durch den Klassenlehrer oder die Klassenlehrerin oder die Tutorin oder den Tutor abgeschlossen. Sie bedarf der schriftlichen Zustimmung des Schulleiters oder der Schulleiterin. Die Verhaltensvereinbarung muss für die vereinbarten Pflichten eine angemessene Frist enthalten, bis zu der die Pflichten eingehalten werden oder eingelöst sein müssen. Das aktuelle Fehlverhalten und die maßgebenden Verhaltensauffälligkeiten der Vergangenheit sowie das Datum des letzten schriftlichen Verweises sind gesondert festzuhalten.

(3) Kommt eine Verhaltensvereinbarung nicht zustande, kann nach pflichtgemäßen Ermessen der Schule mit Zustimmung der Fachaufsicht die Ordnungsmaßnahme nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ausgesprochen werden.

§ 8
Ausschuß für schwere Ordnungsmaßnahmen

(1) Der Ausschuß für schwere Ordnungsmaßnahmen besteht aus

1.

dem Schulleiter oder der Schulleiterin als Vorsitzender oder Vorsitzende,

2.

dem zuständigen Abteilungsleiter oder der zuständigen Abteilungsleiterin und

3.

je nach Entscheidung der Gesamtkonferenz aus ihrer Mitte gewählten zwei bis vier Lehrkräften als stimmberechtigte Mitglieder sowie

4.

dem Klassenlehrer oder der Klassenlehrerin oder dem Tutor oder der Tutorin mit beratender Stimme.

Soll über eine Maßnahme nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 entschieden werden, sind zwei weitere externe Personen nach näherer Maßgabe des Absatzes 3 stimmberechtigte Mitglieder.

(2) Für die Mitglieder der Gesamtkonferenz wird eine Liste erstellt, die von der Gesamtkonferenz gewählte Stellvertreter oder Stellvertreterinnen enthält. Ist der Klassenlehrer oder die Klassenlehrerin oder der Tutor oder die Tutorin in den Ausschuß gewähltes Mitglied, so tritt an dessen Stelle ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. Bei der Zusammensetzung des Ausschusses ist Absatz 4 zu beachten.

(3) Die externen Mitglieder sowie zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen werden in der Stadtgemeinde Bremen aus einer bei der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit, in der Stadtgemeinde Bremerhaven aus einer beim Magistrat geführten Liste eingesetzt, die nach Möglichkeit jeweils zur Hälfte folgende Personengruppen enthalten soll:

1.

Lehrkräfte, die auf gemeinsamen Vorschlag des jeweiligen Personalrats der Lehrkräfte und der jeweiligen Gesamtvertretung der Schüler und Schülerinnen bestellt werden, sowie

2.

Mitglieder von Gremien, die sich auf regionaler Ebene zur Gewaltprävention gebildet haben.

Das nähere Verfahren wird in der Stadtgemeinde Bremen von der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit, in der Stadtgemeinde Bremerhaven vom Magistrat bestimmt. Es hat sicherzustellen, daß je ein Vertreter oder eine Vertreterin aus den in Nummer 1 und 2 benannten Personengruppen eingesetzt wird, wenn diese gebildet werden konnten.

(4) Ist eine Schülerin die Betroffene oder handelt es sich um ein Fehlverhalten, das gegen die Würde von Mädchen oder Frauen gerichtet war, müssen mindestens zwei Frauen bei der Abstimmung beteiligt sein. Kann dies nur durch die Ausübung der Vertretungsregelung erreicht werden, entscheidet das Los über denjenigen, der durch seine Vertreterin ersetzt wird. Erforderlichenfalls müssen zusätzlich zwei Frauen benannt werden.

(5) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn ein Mitglied der Schulleitung, zwei Mitglieder der Gesamtkonferenz, der Klassenlehrer oder die Klassenlehrerin oder der Tutor oder die Tutorin und gegebenenfalls die externen Mitglieder oder deren jeweiligen Vertretungen anwesend sind.

§ 9
Suspendierung

(1) Kommt nach einem schweren oder wiederholten Fehlverhalten eine Ordnungsmaßnahme nach § 7 Abs. 1 in Betracht, kann der Schulleiter oder die Schulleiterin den Schüler oder die Schülerin bis zur endgültigen Entscheidung über die Ordnungsmaßnahme von der Teilnahme am Unterricht und den übrigen Veranstaltungen der Schule ausschließen (Suspendierung), wenn dies zur Sicherung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder zum Schutz von beteiligten Personen erforderlich ist.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind auch der Ausschuß für schwere Ordnungsmaßnahmen und die Fachaufsicht befugt, den Schüler oder die Schülerin zu suspendieren. Die Entscheidung des Ausschusses für schwere Ordnungsmaßnahmen ist der Fachaufsicht unverzüglich bekanntzugeben.

§ 10
Vertretung des Schülers oder der Schülerin

(1) In den Fällen der §§ 5 bis 7a sind

1.

bis einschließlich zur Sekundarstufe I der Vertrauenslehrer oder die Vertrauenslehrerin, bei mehreren an der Schule vorhandenen der oder die von dem oder der Betroffenen benannten, zu den Beratungen oder der Erörterung der Verhaltensvereinbarung hinzu zu ziehen; der oder die Betroffene kann in die Beratung der Konferenzen oder des Ausschusses zwei Schüler oder Schülerinnen entsenden;

2.

in der Sekundarstufe II eine von der oder dem Betroffenen benannte Lehrkraft oder eine Schülerin oder ein Schüler hinzu zu ziehen.

(2) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende der jeweiligen Konferenz hat die Schüler und Schülerinnen von der Beratung auszuschließen, wenn dies zum Schutze der Persönlichkeit des betroffenen Schüler oder der betroffenen Schülerin oder deren Erziehungsberechtigten geboten erscheint.

§ 11
Vertretung der Erziehungsberechtigten und des Ausbildungsbeirats

In den Fällen der §§ 5 und 6 sind die jeweiligen Klassenelternsprecher oder Klassenelternsprecherinnen, in den Fällen des § 7 zwei vom Elternbeirat benannte Vertreter oder Vertreterinnen sowie in Berufsschulen nach Möglichkeit zwei Vertreter oder Vertreterinnen des Ausbildungsbeirats zu den Beratungen hinzuzuziehen. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 12
(aufgehoben)

(aufgehoben)

§ 13
Auflagen

(1) Die nach dieser Verordnung möglichen oder vorgeschriebenen Auflagen müssen vom Grundgedanken des § 2 Abs. 1 getragen sein und im angemessenen Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens stehen. Die Auflagen im Sinne einer Wiedergutmachung können auch außerschulische Tätigkeiten sein.

(2) Werden die Auflagen in Verbindung mit einem schriftlichen Verweis nicht erfüllt, kann gegen den Schüler oder die Schülerin eine neue, schwerere Ordnungsmaßnahme getroffen werden.

§ 14
Anhörung des Schülers oder der Schülerin

Bevor eine Ordnungsmaßnahme getroffen wird, ist dem Schüler oder der Schülerin von der für die Entscheidung zuständigen Stelle Gelegenheit zur Anhörung zu geben. In Fällen des § 3 Nr. 2, § 4 Nr. 2 und 4 und der §§ 5 bis 7 kann sich der Schüler oder die Schülerin durch einen Schüler oder eine Schülerin seines oder ihres Vertrauens unterstützen lassen. Er oder sie ist auf dieses Recht hinzuweisen.

§ 15
Einbindung der Erziehungsberechtigten
und des Ausbildungsbetriebes

(1) Bei Ordnungsmaßnahmen sind die Erziehungsberechtigten soweit wie möglich einzubinden.

(2) Ordnungsmaßnahmen, die nicht Ordnungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 1 sind, sind nach Möglichkeit vor der Entscheidung über sie mit den Erziehungsberechtigten zu besprechen. Sie sind in jedem Fall so schnell wie möglich nach der Entscheidung den Erziehungsberechtigten bekannt zu machen und mit ihnen zu besprechen. Gegenstand des Gesprächs soll insbesondere die Vereinbarung über begleitendes häusliches erzieherisches Einwirken auf den Schüler oder die Schülerin sein. Über Ordnungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 1 sind die Erziehungsberechtigten im nächsten Elterngespräch zu informieren.

(3) Vor der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen nach §§ 6 und 7 Abs. 1 Nr. 1 ist mit den Erziehungsberechtigten ein Gespräch im Sinne von Absatz 2 zu führen. Dasselbe gilt für Entscheidungen über den Ausschluss von einer Klassen- oder Schulveranstaltung, wenn dies vor dem Ausschluss möglich ist. Kommt dieses Gespräch nicht in vertretbarer Zeit zustande, kann die Ordnungsmaßnahme auch ohne dieses Gespräch getroffen werden. Für die Information des Ausbildungsbetriebes gilt § 20 Abs. 4 entsprechend.

(4) Vor der Suspendierung sind die Erziehungsberechtigten zu hören, wenn die Anhörung keine unzumutbare Verzögerung bedeutet. In jedem Fall ist unverzüglich nach der Suspendierung ein Gespräch im Sinne von Absatz 2 zu führen.

(5) Entscheidet über die Ordnungsmaßnahme eine Konferenz oder der Ausschuss für schwere Ordnungsmaßnahmen, ist den Erziehungsberechtigten unbeschadet von Gesprächen nach den Absätzen 2 und 3 die Gelegenheit zu geben, vor dem Gremium Stellung zu nehmen.

§ 16
(aufgehoben)

(aufgehoben)

§ 17
Schulpsychologischer Dienst

(1) Vor der Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme nach §§ 6 und 7 Abs. 1 Nr. 1 ist der Schulpsychologische Dienst einzuschalten, wenn der Schulleiter oder die Schulleiterin nach Rücksprache mit dem Klassenlehrer oder der Klassenlehrerin der Ansicht ist, daß das Fehlverhalten des Schülers oder der Schülerin die Folge außergewöhnlicher seelischer Belastungen sein könnte.

(2) Ist ein Schüler oder eine Schülerin innerhalb eines Schulhalbjahres häufiger vom Unterricht ausgeschlossen worden, ist vor einer erneuten Ordnungsmaßnahme der Schulpsychologische Dienst einzuschalten, wenn die Erziehungsberechtigten, der Klassenlehrer oder die Klassenlehrerin oder die zur Entscheidung befugte Stelle der Ansicht sind, daß das Fehlverhalten die Folge außergewöhnlicher seelischer Belastungen sein könnte.

(3) Der Schulpsychologe oder die Schulpsychologin ist zu der abschließenden Beratung hinzuzuziehen.

§ 18
Besondere pädagogische Begleitung von Ordnungsmaßnahmen

(1) Ordnungsmaßnahmen sind pädagogisch zu begleiten.

(2) Wird ein Schüler oder eine Schülerin der Primarstufe oder der Sekundarstufe I für länger als für den Rest des Unterrichtstages von der Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen, hat die Schule eine Betreuung für ihn oder sie für die reguläre Dauer des Unterrichts sicher zu stellen. Dies gilt auch bei einer Suspendierung.

(3) Im Rahmen der ständigen Zusammenarbeit mit den Organen der öffentlichen Jugendhilfe hat der Schulleiter oder die Schulleiterin dem Amt für Soziale Dienste die Einleitung von Ordnungsmaßnahmen mitzuteilen, wenn außerschulische sozialpädagogische Hilfen für den betroffenen Schüler oder für die betroffene Schülerin zweckmäßig erscheinen.

§ 19
Niederschriften

(1) In allen Fällen, in denen die Konferenz der den Schüler oder die Schülerin unterrichtenden Lehrkräfte, der Schulleiter oder die Schulleiterin nach § 6, der Ausschuß für schwere Ordnungsmaßnahmen oder die Fachaufsicht entscheiden, sind Niederschriften über die durchgeführten Anhörungen anzufertigen. Sie müssen den wesentlichen Inhalt der Aussagen wiedergeben.

(2) In allen Fällen, in denen Beratungen Voraussetzung für eine Ordnungsmaßnahme sind, sind über deren Ergebnis Niederschriften anzufertigen. Diese Niederschriften müssen mindestens enthalten:

1.

die Darstellung des Sachverhalts;

2.

die Beschreibung des bisherigen Verhaltens des Schülers oder der Schülerin;

3.

das Ergebnis der Anhörungen;

4.

die Überlegungen zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.


§ 20
Information der Betroffenen und Beteiligten sowie der Fachaufsicht

(1) Der betroffene Schüler oder die betroffene Schülerin ist über die Entscheidung unverzüglich mündlich zu informieren, sofern sich dies nicht aus dem unmittelbaren Vollzug der Maßnahme ergibt.

(2) Handelt es sich um eine Ordnungsmaßnahme, die nicht eine einzelne Lehrkraft getroffen hat, muss in einer Berufsschule das zuständige Gremium darüber beraten, ob der Ausbildungsbetrieb informiert werden soll. In Fällen der Überweisung in die Parallelklasse befindet hierüber der Schulleiter oder die Schulleiterin nach Rücksprache mit den Klassenlehrern oder Klassenlehrerinnen der beteiligten Klassen. Erfolgt eine Information, sind hierüber die Erziehungsberechtigten oder nach Maßgabe des § 6a des Bremischen Schulgesetzes die Eltern des volljährigen Schülers oder der volljährigen Schülerin zu unterrichten.

(3) Die Schule hat der Fachaufsicht unbeschadet der Regelung des § 7 Abs. 4 jeweils zum Schulhalbjahreswechsel über verhängte Ordnungsmaßnahmen nach den §§ 5 bis 7 sowie über Suspendierungen und Auflagen zu berichten.

§ 21
Begründungspflicht

Ordnungsmaßnahmen sind grundsätzlich zu begründen. Sie müssen schriftlich begründet werden, wenn die Konferenz nach § 5, der Schulleiter oder die Schulleiterin nach § 6 Abs. 1, die Schulleitung nach § 6 Abs. 2, der Ausschuss für schwere Ordnungsmaßnahmen oder die Fachaufsicht entscheiden.

§ 22
Aufsicht

In Fällen, in denen ein Schüler oder eine Schülerin durch die Verhängung einer Ordnungsmaßnahme der Aufsicht der zuständigen Lehrkraft entzogen wird, ist für eine anderweitige Beaufsichtigung zu sorgen, soweit dies nach der Einsichtsfähigkeit des Schülers oder der Schülerin geboten erscheint. In Fällen des § 3 Nr. 3 und § 4 Nr. 3 muss für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe und der Sekundarstufe I sicher gestellt sein, dass der Schüler oder die Schülerin bei vorzeitiger Entlassung aus der Schule zu Hause eine betreuende Person antrifft.

§ 23
Einberufung der Gremien

(1) Die nach dieser Verordnung vorgesehenen Gremien werden durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende unverzüglich nach dem Fehlverhalten des Schülers oder der Schülerin einberufen. Der Termin der Beratung ist nach Möglichkeit mit allen Beteiligten im Rahmen des Vertretbaren abzustimmen und ihnen umgehend mitzuteilen.

(2) Die Konferenz der den Schüler oder die Schülerin unterrichtenden Lehrkräfte hat spätestens innerhalb einer Woche nach Bekanntwerden des Fehlverhaltens, der Ausschuß für schwere Ordnungsmaßnahmen spätestens innerhalb von vierzehn Tagen zu beraten und zu beschließen. Eine spätere Beschlußfassung macht die Ordnungsmaßnahme unwirksam, wenn sich der oder die Betroffene innerhalb von einer Woche nach Beschlußfassung darauf beruft.

§ 24
Schuleigenes Verfahren

(1) Jede Schulkonferenz kann für ihre Schule ein von dieser Verordnung abweichendes Verfahren für den Erlaß von Ordnungsmaßnahmen beschließen. Das Verfahren muß Regelungen enthalten:

1.

zum Anhörungsrecht des oder der Betroffenen und deren Erziehungsberechtigten sowie deren Information über eine Ordnungsmaßnahme oder eine Suspendierung;

2.

zum Recht der Betroffenen und deren Erziehungsberechtigten, sich durch Dritte unterstützen zu lassen;

3.

über die Berücksichtigung der Außensicht durch Vertreter oder Vertreterinnen aus anderen Schulen oder Bereichen sowie

4.

zur Einbindung des Schulpsychologischen Dienstes.

Von den Bestimmungen der §§ 7a, 18, 19, 21 und 22 darf nicht abgewichen werden.

(2) Der Beschluß bedarf der Zustimmung von Zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder der Schulkonferenz sowie der Genehmigung der Fachaufsicht.

§ 25
Schlußbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.

(2) Die Verordnung über das Verfahren beim Erlaß von Ordnungsmaßnahmen in der Schule vom 14. Juli 1975 (Brem.ABl. S. 529 - 223-a-6), geändert durch Verordnung vom 9. Oktober 1995 (Brem.GBl. S. 385, 443), tritt außer Kraft.

Bremen, den 12. Mai 1997

Der Senator für Bildung, Wissenschaft,
Kunst und Sport


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