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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über das Verfahren zum Anschluss an das Hafeninformationssystem Bremen Port Operations System (Hafeninformationsverordnung - HaInfoV)

Hafeninformationsverordnung

Veröffentlichungsdatum:11.07.2001 Inkrafttreten12.07.2001
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 12.07.2001 bis 06.10.2004Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 23 des Gesetzes vom 21.11.2006 (Brem.GBl. S. 457)
Fundstelle Brem.GBl. 2001, S. 227
Gliederungsnummer:206-h-1

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juris-Abkürzung: HaInfoV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 206-h-1
Amtliche Abkürzung:HaInfoV
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:206-h-1
Verordnung über das Verfahren zum Anschluss an
das Hafeninformationssystem Bremen Port Operations System
(Hafeninformationsverordnung - HaInfoV)
Vom 27. Juni 2001
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 12.07.2001 bis 06.10.2004

V aufgeh. durch Art. 2 der Verordnung vom 28. Oktober 2008 (Brem.GBl. S. 339)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 23 des Gesetzes vom 21.11.2006 (Brem.GBl. S. 457)

Aufgrund des § 9 Abs. 4 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488) sowie in Verbindung mit Artikel 15 des Gesetzes vom 1. Juni 1999 (Brem.GBl. S. 95) wird verordnet:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Grundsätze

Zum Anschluss an das Hafeninformationssystem Bremen Port Operations System (BREPOS) der Hafenbehörde sind die in den §§ 4 bis 14 genannten Behörden und sonstigen Stellen als Anschlussberechtigte im Sinne dieser Verordnung zu den dort genannten Zwecken berechtigt.

§ 2
Sicherungsmaßnahmen

(1) Durch organisatorische und technische Maßnahmen nach § 7 des Bremischen Datenschutzgesetzes ist sichergestellt, dass der Zugriff auf BREPOS nur durch berechtigte Nutzer erfolgt. Die Hafenbehörde überwacht als speichernde Stelle die Zugriffsprozeduren und legt die sicherungstechnischen Maßnahmen fest. Das Zugriffsprofil darf nur die für die Aufgabenerfüllung der anschlussberechtigten Nutzer erforderlichen Informationen enthalten. Die Leitung der anschlussberechtigten Stelle bestimmt schriftlich den Kreis der berechtigten Personen.

(2) Die Hafenbehörde protokolliert, von wem und wann die einzelnen Zugriffsprofile aufgerufen worden sind. Die Zugriffe werden für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten protokolliert.

§ 3
Zugriffsprofile

(1) In dem gefahrgutspezifischen Zugriffsprofil sind folgende schreibgeschützte Daten hinterlegt:

1.

Gefahrgutaufträge

Informationen zu Gefahrgutaufträge, wie Schiffsname, FRZ, Reise-Nummer, Transport-Richtung, Referenznummern, Auftragsart, Name des Spediteurs/Verfügungsberechtigten, Angabe zu Verkehrsmittel.

2.

Gefahrgutcontainer

Containernummer, Gewichtsangaben, Status, ISO-Code, Stellplatz, Stauplatz, Warenart, Verpackungsart.

3.

Gefahrgutpositionen

Technische Informationen zur Gefahrgutposition, z. B. UN-Nummer, IMDG-Code, technischer Stoffname, Angaben zur Klassifizierung.

(2) In dem verkehrsspezifischen Zugriffsprofil sind folgende schreibgeschützte Daten hinterlegt:

1.

Verkehrsablaufplan

Auflistung der Schiffsbewegungen unter Angabe der zur Verkehrssteuerung relevanten Informationen.

2.

Brücken

Angaben über Brückenbewegungen.

3.

Tagesdaten

Angaben über Wind, Wetter und Tide.

4.

Historie

Angaben zu Schiffsvorgängen in bezug auf Anmeldedaten, Schleusungen und Passierzeiten.

5.

Geplante Schleusungen, Dockschleusungen

Angaben, welche Schiffe wann geschleust werden, Grundinformationen über durchzuführende Dockschleusungen.

6.

Schiffsinformationssystem

Angaben, wann welche Schiffsbewegungen geplant sind.

7.

Schiffsstammdaten

Allgemeine Daten (Name, FRZ, Vermessungsangaben, Nationalität, Maschinenleistung, Reeder), schiffsspezifische Daten (wie letzter Vorgang, Messbriefdaten).

(3) Eine Anzeige personenbezogener Daten für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zugriffsprofile erfolgt, soweit Satz 2 nichts anderes bestimmt, nicht. Im Einsatzfall können auch personenbezogene Daten freigeschaltet werden.

Abschnitt 2
Anschlussberechtigte

§ 4
Berufsfeuerwehr Bremen und Berufsfeuerwehr Bremerhaven

Die Berufsfeuerwehren im Lande Bremen sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 des Bremischen Brandschutzgesetzes mit einem gefahrgutspezifischen Zugriffsprofil anschlussberechtigt. In dem gefahrgutspezifischen Zugriffsprofil sind die Verkehrsinformationen als Untermenge enthalten, also auch ein Verkehrsablaufplan.

§ 5
Polizei Bremen - Wasserschutzpolizeidirektion -

Die Polizei Bremen - Wasserschutzpolizeidirektion - ist zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 des Bremischen Polizeigesetzes in Verbindung mit § 7 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes mit einem gefahrgutspezifischen Zugriffsprofil anschlussberechtigt. In dem gefahrgutspezifischen Zugriffsprofil sind die Verkehrsinformationen als Untermenge enthalten, also auch ein Verkehrsablaufplan.

§ 6
Zentrale Meldestelle der Bundesrepublik Deutschland

Die Zentrale Meldestelle der Bundesrepublik Deutschland in Cuxhaven ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach §§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr.2,4 und 6, Satz 2, Abs.2 Satz 1 Nr. 1 und 9c des Seeaufgabengesetzes in Verbindung mit der Anlaufbedingungsverordnung in den jeweils gültigen Fassungen im Rahmen des Abkommens über den Austausch von Schiffsladungsdaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Meeresverschmutzungen vom 30. Januar 1997 zwischen der Freien Hansestadt Bremen und der Bundesrepublik Deutschland anschlussberechtigt. In dem gefahrgutspezifischen Zugriffsprofil sind die Verkehrsinformationen als Untermenge enthalten, also auch ein Verkehrsablaufplan.

§ 7
Hafengesundheitsämter

Das Hafengesundheitsamt Bremen und das Hafengesundheits- und Quarantäneamt Bremerhaven sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 22 des Gesundheitsdienstgesetzes, nach dem Gesetz zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften, nach der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen und der Trinkwasserverordnung im Hafengebiet und auf Schiffen mit einem verkehrsspezifischen Zugriffsprofil anschlussberechtigt. In einem verkehrsspezifischen Zugriffsprofil sind auch die Gefahrguthinweise enthalten, jedoch ohne fachliche Details.

§ 8
Wasser- und Schifffahrtsämter des Bundes

Die Wasser- und Schifffahrtsämter des Bundes im Lande Bremen sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 des Seeaufgabengesetzes und auf der Grundlage der geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen mit einem verkehrsspezifischen Zugriffsprofil anschlussberechtigt. In einem verkehrsspezifischen Zugriffsprofil sind auch die Gefahrguthinweise enthalten, jedoch ohne fachliche Details.

§ 9
See-Berufsgenossenschaft Hamburg
Bezirksverwaltung Bremen/Bremerhaven

Die See-Berufsgenossenschaft Hamburg, Bezirksverwaltung Bremen / Bremerhaven ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 6 des Seeaufgabengesetzes mit einem verkehrsspezifischen Zugriffsprofil anschlussberechtigt. In einem verkehrsspezifischen Zugriffsprofil sind auch die Gefahrguthinweise enthalten, jedoch ohne fachliche Details.

§ 10
Zollbehörden

Die Zollbehörden im Lande Bremen sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Zollkodex (insbesondere Artikel 37, 38 und 183), nach § 1 Zollverwaltungsgesetz und nach § 209 Abgabenordnung mit einem gefahrgutspezifischen und einem verkehrsspezifischen Zugriffsprofil anschlussberechtigt.

§ 11
Lotsenbrüderschaften und Hafenlotsen

Die Lotsenbrüderschaften im Lande Bremen sind aufgrund § 27 des Gesetzes über das Seelotswesen, die Hafenlotsen aufgrund der Lotsenordnung für das Hafenlotsenwesen in Bremerhaven mit einem verkehrsspezifischen Zugriffsprofil anschlussberechtigt. Sie erhalten keinen Zugriff auf personenbezogene Daten.

§ 12
Seeschiffsassistenzunternehmen

Seeschiffsassistenzunternehmen nach § 12 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes sind mit einem verkehrsspezifischen Zugriffsprofil anschlussberechtigt. Sie erhalten keinen Zugriff auf personenbezogene Daten.

§ 13
Vertäudienstunternehmen

Vertäudienstunternehmen nach § 13 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes sind mit einem verkehrsspezifischen Zugriffsprofil anschlussberechtigt. Sie erhalten keinen Zugriff auf personenbezogene Daten.

§ 14
Sonstige

Dritte können auf Antrag von der Hafenbehörde im öffentlichen Interesse mit einem verkehrsspezifischen Zugriffsprofil angeschlossen werden. Sie erhalten keinen Zugriff auf personenbezogene Daten.

§ 15
Auskunftberechtigung

Die in den §§ 4 bis 14 aufgeführten Anschlussberechtigten können Informationen auch in nicht automatisierter Form erhalten.

§ 16
Nutzungsentgelt

Der Anschluss an BREPOS ist für die in den §§ 12 bis 14 genannten Nutzer kostenpflichtig.

Abschnitt 3
Schlussvorschriften

§ 17
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hafendatenübermittlungsverordnung vom 23. September 1997 (Brem.GBl. S. 341, 1998 S. 53 - 206-h-1), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes über die Änderung der Bezeichnung des Hafenamtes Bremen und des Hansestadt Bremischen Amtes Bremerhaven aufgrund der Zusammenlegung zum Hansestadt Bremischen Hafenamt vom 1. Juni 1999 (Brem.GBl. S. 95), außer Kraft.

Bremen, den 27. Juni 2001

Der Senator für
Wirtschaft und Häfen


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