Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 15.09.1975 bis 30.04.2001
Aufgrund § 37 Abs. 7 des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 887), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Gerichtskostengesetzes, des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften vom 20. August 1975 (BGBl. I S. 2189), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher vom 23. September 1975 (Brem.GBl. S. 329) wird verordnet:
Einzelansicht Seitenanfang§ 1
Das Wegegeld der Gerichtsvollzieher, die ihren Amtssitz im Lande Bremen haben, beträgt für jede Amtshandlung, für deren Vornahme nach § 37 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher ein Anspruch auf Wegegeld besteht, 1,50 DM.
Einzelansicht Seitenanfang§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. September 1975 in Kraft.
Bremen, den 25. September 1975
Der Senator
für Rechtspflege und Strafvollzug
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