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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Verordnung über den berufsbegleitenden Bildungsgang zur Erzieherin und zum Erzieher sowie zur Heilerziehungspflegerin und zum Heilerziehungspfleger vom 21. Mai 200201.08.2001 bis 31.07.2015
Eingangsformel01.08.2001 bis 31.07.2015
Inhaltsverzeichnis01.08.2001 bis 31.07.2015
Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen01.08.2001 bis 31.07.2015
§ 1 - Anwendungsbereich01.08.2001 bis 31.07.2015
Teil 2 - Ausbildung01.08.2001 bis 31.07.2015
Abschnitt 101.08.2001 bis 31.07.2015
§ 2 - Dauer und Organisation der Ausbildung01.08.2001 bis 31.07.2015
§ 3 - Unterrichtsfächer, Stundentafeln und Lehrpläne13.12.2011 bis 31.07.2015
§ 4 - Leistungsnachweise und Zeugnisse während der Ausbildung01.08.2001 bis 31.07.2015
§ 5 - Voraussetzungen für die Zulassung13.12.2011 bis 31.07.2015
Abschnitt 2 - Ausbildung im berufsbegleitenden Bildungsgang zur Erzieherin und zum Erzieher01.08.2001 bis 31.07.2015
§ 6 - Ziel der Ausbildung01.08.2001 bis 31.07.2015
§ 7 - Fachpraktische Aufgabe01.08.2001 bis 31.07.2015
Abschnitt 3 - Ausbildung im berufsbegleitenden Bildungsgang zur Heilerziehungspflegerin und zum Heilerziehungspfleger01.08.2001 bis 31.07.2015
§ 8 - Ziel der Ausbildung01.08.2001 bis 31.07.2015
§ 9 - Fachpraktische Aufgabe01.08.2001 bis 31.07.2015
Teil 3 - Prüfung01.08.2001 bis 31.07.2015
Abschnitt 1 - Gemeinsame Regelungen01.08.2001 bis 31.07.2015
§ 10 - Allgemeines, Berechtigung01.08.2001 bis 31.07.2015
§ 11 - Abnahme der Prüfung01.08.2001 bis 31.07.2015
§ 12 - Prüfungsausschuss und Teilprüfungsausschüsse13.12.2011 bis 31.07.2015
§ 13 - Gegenstand, Ort und Termine der Prüfung, Belehrung01.08.2001 bis 31.07.2015
§ 14 - Berücksichtigung besonderer Belange Behinderter01.08.2001 bis 31.07.2015
§ 15 - Zulassung zur Prüfung01.08.2001 bis 31.07.2015
§ 16 - Erste Prüfungskonferenz01.08.2001 bis 31.07.2015
§ 17 - Schriftliche Prüfung13.12.2011 bis 31.07.2015
§ 18 - Zweite Prüfungskonferenz01.08.2001 bis 31.07.2015
§ 19 - Mündliche Prüfung01.08.2001 bis 31.07.2015
§ 20 - Noten01.08.2001 bis 31.07.2015
§ 21 - Dritte Prüfungskonferenz13.12.2011 bis 31.07.2015
§ 22 - Wiederholung der Prüfung13.12.2011 bis 31.07.2015
§ 23 - Täuschung und Behinderung01.08.2001 bis 31.07.2015
§ 24 - Versäumnis01.08.2001 bis 31.07.2015
§ 25 - Niederschriften01.08.2001 bis 31.07.2015
Abschnitt 2 - Prüfung im berufsbegleitenden Bildungsgang zur Erzieherin und zum Erzieher01.08.2001 bis 31.07.2015
§ 26 - Festlegung der schriftlichen Prüfungsfächer01.08.2001 bis 31.07.2015
§ 27 - Ergebnis der Prüfung01.08.2001 bis 31.07.2015
Abschnitt 3 - Prüfung im berufsbegleitenden Bildungsgang zur Heilerziehungspflegerin und zum Heilerziehungspfleger01.08.2001 bis 31.07.2015
§ 28 - Festlegung der schriftlichen Prüfungsfächer01.08.2001 bis 31.07.2015
§ 29 - Ergebnis der Prüfung01.08.2001 bis 31.07.2015
Teil 4 - Schlussbestimmungen01.08.2001 bis 31.07.2015
§ 30 - Inkrafttreten, Übergangsbestimmung10.06.2010 bis 31.07.2015
Anlage 1 - Stundentafel für die berufsbegleitende Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher01.08.2001 bis 31.07.2015
Anlage 2 - Stundentafel für die berufsbegleitende Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin/zum Heilerziehungspfleger01.08.2001 bis 31.07.2015

Verordnung über den berufsbegleitenden Bildungsgang zur Erzieherin und zum Erzieher sowie zur Heilerziehungspflegerin und zum Heilerziehungspfleger

Veröffentlichungsdatum:07.06.2002 Inkrafttreten13.12.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 31.07.2015Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 05.07.2011 und 13.12.2011 (Brem.GBl. 2012 S. 24)
Fundstelle Brem.GBl. 2002, S. 163
Gliederungsnummer:223-o-3

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juris-Abkürzung: ErzbBildgV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-o-3
juris-Abkürzung:ErzbBildgV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:223-o-3
Verordnung über den
berufsbegleitenden Bildungsgang zur Erzieherin und zum Erzieher
sowie zur Heilerziehungspflegerin und zum Heilerziehungspfleger
Vom 21. Mai 2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 31.07.2015
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 05.07.2011 und 13.12.2011 (Brem.GBl. 2012 S. 24)

Aufgrund des § 14 a Abs. 1 des Privatschulgesetzes vom 3. Juli 1956 (SaBremR 223-d-1), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 1994 (Brem.GBl. S. 327) geändert worden ist und des Antrags des Paritätischen Bildungswerks - Landesverband Bremen e. V. wird verordnet:

Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1Anwendungsbereich
Teil 2 Ausbildung
Abschnitt 1 - Gemeinsame Regelungen
§ 2Dauer und Organisation der Ausbildung
§ 3Unterrichtsfächer, Stundentafeln und Lehrpläne
§ 4Leistungsnachweise und Zeugnisse während der Ausbildung
§ 5Voraussetzungen für die Zulassung
Abschnitt 2 - Ausbildung im berufsbegleitenden Bildungsgang zur Erzieherin und zum Erzieher
§ 6 Ziel der Ausbildung
§ 7Fachpraktische Aufgabe
Abschnitt 3 - Ausbildung im berufsbegleitenden Bildungsgang zur Heilerziehungspflegerin und zum Heilerziehungspfleger
§ 8Ziel der Ausbildung
§ 9Fachpraktische Aufgabe
Teil 3 Prüfung
Abschnitt 1 - Gemeinsame Regelungen
§ 10Allgemeines, Berechtigung
§ 11Abnahme der Prüfung
§ 12Prüfungsausschuss und Teilprüfungsausschüsse
§ 13Gegenstand, Ort und Termine der Prüfung, Belehrung
§ 14Berücksichtigung besonderer Belange Behinderter
§ 15Zulassung zur Prüfung
§ 16Erste Prüfungskonferenz
§ 17Schriftliche Prüfung
§ 18Zweite Prüfungskonferenz
§ 19Mündliche Prüfung
§ 20Noten
§ 21Dritte Prüfungskonferenz
§ 22Wiederholung der Prüfung
§ 23Täuschung und Behinderung
§ 24Versäumnis
§ 25Niederschriften
Abschnitt 2 - Prüfung im berufsbegleitenden Bildungsgang zur Erzieherin und zum Erzieher
§ 26Festlegung der schriftlichen Prüfungsfächer
§ 27Ergebnis der Prüfung
Abschnitt 3 - Prüfung im berufsbegleitenden Bildungsgang zur Heilerziehungspflegerin und zum Heilerziehungspfleger
§ 28Festlegung der schriftlichen Prüfungsfächer
§ 29Ergebnis der Prüfung
Teil 4 Schlussbestimmungen
§ 30Inkrafttreten, Übergangsbestimmung

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Anwendungsbereich

Die Verordnung regelt die Ausbildung und die Prüfung im berufsbegleitenden Bildungsgang zur staatlich anerkannten Erzieherin und zum staatlich anerkannten Erzieher sowie zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin und zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger.

Teil 2
Ausbildung

Abschnitt 1

§ 2
Dauer und Organisation der Ausbildung

(1) Die schulische Ausbildung dauert mindestens zwei Jahre und erfolgt in Form von Teilzeitunterricht, Blockunterricht und Unterricht an Wochenenden.

(2) Die Verbindung zwischen schulischer Ausbildung und praktischer Tätigkeit ist durch einen engen Kontakt zwischen dem Weiterbildungsträger und der Arbeitsstelle zu gewährleisten. Durch Kooperationstreffen mit Vertreterinnen und Vertretern der Einrichtungen, in denen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer arbeiten, und durch begleitende Gespräche der zuständigen Lehrerin oder des zuständigen Lehrers in den Einrichtungen wird der Informationsfluss über die Ausbildungsinhalte und die Abstimmung von Unterricht und Praxis sichergestellt.

§ 3
Unterrichtsfächer, Stundentafeln und Lehrpläne

(1) Die Fächer und die Zahl der Unterrichtsstunden je Fach ergeben sich aus den Stundentafeln der Anlagen 1 und 2.

(2) Die Lehrpläne werden von der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit in Absprache mit der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen genehmigt.

(3) Im zweiten Ausbildungsjahr führen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in der Einrichtung, in der sie beschäftigt sind, eine fachpraktische Aufgabe durch.

§ 4
Leistungsnachweise und Zeugnisse während der Ausbildung

(1) In jedem Ausbildungsjahr sind in allen unterrichteten fachtheoretischen und fachpraktischen Fächern mindestens zwei Leistungsnachweise zu erbringen.

(2) Am Ende eines jeden Ausbildungsjahres wird ein Zeugnis erteilt.

§ 5
Voraussetzungen für die Zulassung

(1) Zur Ausbildung wird zugelassen, wer mindestens 25 Jahre und höchstens 45 Jahre alt ist, die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufes besitzt sowie die schulischen und beruflichen Voraussetzungen erfüllt und in einer sozialpädagogischen oder sozialpflegerischen Einrichtung in dem entsprechenden Arbeitsfeld tätig ist.

(2) Die schulischen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

1.

den mittleren Bildungsabschluss (Realschulabschluss) oder

2.

den Hauptschulabschluss und den Abschluss einer Berufsausbildung besitzt.

(3) Die beruflichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn eine mindestens dreijährige sozialpädagogische oder sozialpflegerische Tätigkeit nachgewiesen wird. Für Bewerberinnen oder Bewerber mit Hauptschulabschluss und einer sozialpädagogischen oder sozialpflegerischen Berufsausbildung kann die geforderte berufliche Tätigkeit um ein Jahr verkürzt werden.

(4) Nachweisbare außerberuflich erworbene Praxiserfahrungen durch private oder ehrenamtliche einschlägige Tätigkeiten können auf die beruflichen Voraussetzungen angerechnet werden.

(5) Der Antrag auf Zulassung ist unter Angabe der gewünschten Ausbildung über den Weiterbildungsträger an die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:

1.

Lebenslauf

2.

Lichtbild

3.

Geburtsurkunde

4.

Nachweis über die Schulbildung

5.

Nachweis über die berufliche Vorbildung

6.

Nachweis über ein Beschäftigungsverhältnis in einer sozialpädagogischen oder sozialpflegerischen Einrichtung in dem entsprechenden Arbeitsfeld

7.

Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufes

8.

Polizeiliches Führungszeugnis.

(6) Über die Zulassung entscheidet die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit im Einvernehmen mit der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen.

(7) In besonderen Fällen kann eine Bewerberin oder ein Bewerber auf Antrag des Weiterbildungsträgers abweichend von den Zulassungsvoraussetzungen des Absatzes 1 zugelassen werden.

Abschnitt 2
Ausbildung im berufsbegleitenden Bildungsgang
zur Erzieherin und zum Erzieher

§ 6
Ziel der Ausbildung

(1) Die berufsbegleitende Ausbildung soll zur Erzieherin oder zum Erzieher qualifizieren.

(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der berufsbegleitenden Ausbildung sind in die Erkenntnisse, die die Grundlagen der aktuellen sozialpädagogischen Arbeit bilden, einzuführen. Sie sollen die Erfordernisse und Ansätze sozialpädagogischer Hilfen durchdenken können, um aus diesen Erkenntnissen die notwendigen Folgerungen für die praktische Erziehungsarbeit zu ziehen. Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern sind außerdem die Grundlagen zu vermitteln, die sie befähigen, durch altersentsprechende Betreuungs- und Förderungsangebote eine optimale individuelle und soziale Entwicklung der Kinder und Jugendlichen anzustreben und ihre Erkenntnis- und Erfahrungsräume zu erweitern.

§ 7
Fachpraktische Aufgabe

(1) Die Themen für die fachpraktische Aufgabe nach § 3 Abs. 3 werden aus den Fächern Sozialpädagogische Praxis, Kreatives Gestalten, Musisch- rhythmisches Gestalten oder Ökologie und Gesundheit gestellt. Die Aufgaben sind so zu formulieren, dass sie die den Anforderungen im Beruf entsprechenden sozialpädagogischen Einsichten und Handlungsweisen einbeziehen. Die Themen werden auf Vorschlag der Teilnehmerinnen und der Teilnehmer von den fachlich zuständigen Lehrerinnen oder Lehrern festgelegt.

(2) Die Planung, Vorbereitung, Durchführung und Reflexion der fachpraktischen Arbeit erfolgt in einer Dokumentation. Diese wird in der Lerngruppe präsentiert und ausgewertet und von den fachlich zuständigen Lehrerinnen oder Lehrern beurteilt.

(3) Die Dokumentation ist ein fachpraktischer Leistungsnachweis im Fach Sozialpädagogische Praxis.

Abschnitt 3
Ausbildung im berufsbegleitenden Bildungsgang
zur Heilerziehungspflegerin und zum Heilerziehungspfleger

§ 8
Ziel der Ausbildung

(1) Die berufsbegleitende Ausbildung soll zur Heilerziehungspflegerin oder zum Heilerziehungspfleger qualifizieren.

(2) Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der berufsbegleitenden Ausbildung sind die Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten zu vermitteln, die erforderlich sind, um selbstständig und verantwortlich unter Berücksichtigung gesellschaftlicher und ethischer Gesichtspunkte die Betreuung, Förderung und Bildung von Menschen mit geistigen, körperlichen und seelischen Behinderungen in ihrer Komplexität wahrzunehmen und entsprechend entscheiden und handeln zu können. Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern sind außerdem die Grundlagen zu vermitteln, die sie befähigen, zur sozialen Eingliederung der zu betreuenden Menschen beizutragen.

§ 9
Fachpraktische Aufgabe

(1) Die Themen für die fachpraktische Aufgabe nach § 3 Abs. 3 werden aus den Fächern Sozialpädagogische/Sozialpflegerische Praxis oder Pädagogische Medien gestellt. Die Aufgaben sind so zu formulieren, dass sie die den Anforderungen im Beruf entsprechenden sozialpädagogischen Einsichten und Handlungsweisen einbeziehen. Die Themen werden auf Vorschlag der Teilnehmerinnen und der Teilnehmer von den fachlich zuständigen Lehrerinnen und Lehrern festgelegt.

(2) Die Planung, Vorbereitung, Durchführung und Reflexion der fachpraktischen Arbeit erfolgt in einer Dokumentation. Diese wird in der Lerngruppe präsentiert und ausgewertet und von den fachlich zuständigen Lehrerinnen und Lehrern beurteilt.

(3) Die Dokumentation ist ein fachpraktischer Leistungsnachweis im Fach Sozialpädagogische/Sozialpflegerische Praxis.

Teil 3
Prüfung

Abschnitt 1
Gemeinsame Regelungen

§ 10
Allgemeines, Berechtigung

(1) Die berufsbegleitende Ausbildung schließt mit einer Prüfung ab. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(2) Die staatliche Anerkennung als Erzieherin oder Erzieher oder Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger erhält, wer nach erfolgreicher Abschlussprüfung seine berufliche Eignung in einem einjährigen begleiteten Berufspraktikum nachgewiesen hat.

§ 11
Abnahme der Prüfung

Die Prüfung wird von einem staatlichen Prüfungsausschuss abgenommen.

§ 12
Prüfungsausschuss und Teilprüfungsausschüsse

(1) Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder an:

1.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit,

2.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit,

3.

die Leiterin oder der Leiter der berufsbegleitenden Ausbildung.

Den Vorsitz hat die Vertreterin oder der Vertreter der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit oder eine von ihr oder ihm benannte Vertreterin oder ein von ihr oder ihm benannter Vertreter. Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses wird eine Vertreterin oder ein Vertreter bestellt.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören ferner die Lehrerinnen oder Lehrer an, die in den betreffenden Prüfungsfächern unterrichtet haben. Die jeweilige Fachlehrkraft ist bei der Beschlussfassung über die jeweilige Vor- und Prüfungsnote stimmberechtigt.

(3) Zur Durchführung der mündlichen Prüfung können Teilprüfungsausschüsse gebildet werden. Den Teilprüfungsausschüssen gehören an:

1.

die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder eine von ihr oder von ihm ernannte Vertreterin oder ein von ihr oder von ihm ernannter Vertreter,

2.

eine Lehrerin oder ein Lehrer, die oder der in dem Prüfungsfach unterrichtet hat und

3.

eine weitere Lehrerin oder ein weiterer Lehrer.

Die Mitglieder nach Nummer 2 und 3 werden auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der berufsbegleitenden Ausbildung von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt. Das Gleiche gilt für die Vertreterinnen oder Vertreter der genannten Mitglieder eines Teilprüfungsausschusses im Falle ihrer Verhinderung.

(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn außer der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Teilprüfungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

(5) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses kann gegen Beschlüsse des Prüfungsausschusses und der Teilprüfungsausschüsse Einspruch einlegen, über den die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit entscheidet. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.

(6) Der Prüfungsausschuss verabredet vor Beginn der Prüfung einheitliche Maßstäbe für die Beurteilung der Prüfungsleistungen.

(7) In Fällen, in denen nichts anderes bestimmt ist, trifft der Prüfungsausschuss die Entscheidungen.

§ 13
Gegenstand, Ort und Termine der Prüfung, Belehrung

(1) Prüfungsfächer sind alle Unterrichtsfächer des letzten Ausbildungsjahres.

(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt Ort und Termine der Prüfung auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der berufsbegleitenden Ausbildung fest. Die Leiterin oder der Leiter der berufsbegleitenden Ausbildung teilt allen Beteiligten unverzüglich Prüfungsort und Termine in geeigneter Form mit.

(3) Den Prüflingen ist vor Beginn der Prüfung der Text der §§ 23 und 24 bekannt zu geben.

§ 14
Berücksichtigung besonderer Belange Behinderter

(1) Im Prüfungsverfahren sind die besonderen Belange Behinderter zu berücksichtigen.

(2) Der Prüfling hat rechtzeitig vor der Prüfung auf seine Behinderung hinzuweisen, wenn diese im Prüfungsverfahren berücksichtigt werden soll.

(3) Der Prüfungsausschuss legt in der ersten Prüfungskonferenz fest, durch welche besonderen Maßnahmen die Belange der Behinderten oder des Behinderten in der Prüfung berücksichtigt werden. Diese Maßnahmen sollen die behinderungsbedingte Benachteiligung ausgleichen, nicht jedoch die Prüfungsanforderungen qualitativ verändern.

(4) Als geeignete Maßnahmen kommen eine besondere Organisation und eine besondere Gestaltung der Prüfung sowie die Zulassung spezieller Hilfen in Betracht.

§ 15
Zulassung zur Prüfung

Zur Prüfung ist zugelassen, wer zu Beginn der Prüfung Teilnehmerin oder Teilnehmer in der berufsbegleitenden Ausbildung ist.

§ 16
Erste Prüfungskonferenz

(1) Spätestens eine Woche vor Beginn des ersten Prüfungsteils tritt der Prüfungsausschuss zur ersten Prüfungskonferenz zusammen.

(2) In dieser Prüfungskonferenz beschließt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Fachlehrerinnen oder der Fachlehrer die Vornoten aller Prüfungsfächer. Die Vornoten ergeben sich aus den Leistungen in der berufsbegleitenden Ausbildung, im Zweifelsfall unter besonderer Berücksichtigung der Leistungen des letzten Ausbildungsjahres. Bei der Bildung der Vornote des Faches, in dem die Projektdokumentation als fachpraktischer Leistungsnachweis berücksichtigt wird, werden die Leistungen in der schulischen Ausbildung zu zwei Dritteln und die Note für die fachpraktische Aufgabe zu einem Drittel berücksichtigt.

(3) Spätestens am sechsten Tag vor Beginn des ersten Prüfungsteils werden dem Prüfling die Vornoten mitgeteilt.

§ 17
Schriftliche Prüfung

(1) Die Leiterin oder der Leiter der berufsbegleitenden Ausbildung legt der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung für jedes Fach zwei Aufgabenvorschläge in einem versiegelten Umschlag vor. Zu allen Aufgabenvorschlägen gehört die Angabe der Bearbeitungsdauer und eine genaue Beschreibung der vom Prüfling erwarteten Leistung (Erwartungshorizont) einschließlich der Angabe von Bewertungskriterien. Aus diesen Vorschlägen wählt die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit jeweils eine Prüfungsaufgabe aus. Wenn ihm Aufgaben ungeeignet oder änderungsbedürftig erscheinen, kann er neue Vorschläge anfordern.

(2) Die Vorbereitungen für die Durchführung der Prüfung sind so zu treffen, dass die Prüfungsaufgaben nicht vor der Prüfung bekannt werden.

(3) Die Zeit für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben beginnt unmittelbar, nachdem die Prüfungsaufgaben bekannt gegeben und beigefügte Texte gelesen worden sind.

(4) Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht statt. Die Aufsicht führt ein von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der berufsbegleitenden Ausbildung bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses.

(5) Die Prüfungsarbeiten werden vom fachlich zuständigen Mitglied des Prüfungsausschusses als Referentin oder Referent beurteilt und benotet. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt für jedes Prüfungsfach auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der berufsbegleitenden Ausbildung eine weitere fachlich zuständige Lehrerin oder einen weiteren fachlich zuständigen Lehrer als Korreferentin oder als Korreferenten. Diese oder dieser beurteilt und benotet die Prüfungsarbeiten ebenfalls. Stimmen die erteilten Noten nicht überein, entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 18
Zweite Prüfungskonferenz

(1) Spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung tritt der Prüfungsausschuss zur zweiten Prüfungskonferenz zusammen.

(2) In dieser Prüfungskonferenz beschließt der Prüfungsausschuss aufgrund der Vornoten und der Noten der schriftlichen Prüfung:

1.

in welchen Fächern die Prüflinge mündlich geprüft werden und

2.

welche Prüflinge von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden müssen, weil sie die Prüfung nicht mehr bestehen können.

(3) Für den Fall, dass ein Prüfling in vier Fächern mündlich geprüft werden soll, muss der Prüfungsausschuss gleichzeitig beschließen, auf welches Fach verzichtet werden soll, falls der Prüfling von seinem Recht auf Zuwahl eines Faches Gebrauch macht und dieses Fach nicht bereits zu den vom Prüfungsausschuss beschlossenen Fächern gehört.

(4) Der Prüfungsausschuss beschließt in dieser Prüfungskonferenz, für welche Fächer der mündlichen Prüfung Teilprüfungsausschüsse eingesetzt werden.

(5) Spätestens sechs Tage vor Beginn der mündlichen Prüfung werden dem Prüfling mitgeteilt:

1.

die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung,

2.

die Fächer für die mündliche Prüfung,

3.

gegebenenfalls, dass er von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen worden ist, weil er die Prüfung nicht mehr bestehen kann.


§ 19
Mündliche Prüfung

(1) Eine mündliche Prüfung findet in mindestens einem Fach statt. Ein Prüfling darf einschließlich des zugewählten Faches höchstens in vier Fächern mündlich geprüft werden.

(2) Prüferin oder Prüfer ist die Lehrerin oder der Lehrer, die oder der zuletzt den Unterricht im Prüfungsfach erteilt hat oder, bei deren oder dessen Verhinderung, eine von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmende Vertreterin oder ein zu bestimmender Vertreter. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Teilprüfungsausschusses sowie die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses haben das Recht, in die Prüfung einzugreifen, zur Klärung der Prüfungsleistung selbst Fragen zu stellen und Fragen anderer Ausschussmitglieder zuzulassen.

(3) Jeder Prüfling hat das Recht, sich in einem Fach seiner Wahl mündlich prüfen zu lassen. Er teilt das gewählte Fach spätestens am fünften Tag vor Beginn der mündlichen Prüfung schriftlich der Schulleiterin oder dem Schulleiter mit. Die einmal getroffene Wahl kann nicht geändert werden.

(4) Beim Prüfungsgespräch der mündlichen Prüfung können bis zu zwei Schülerinnen oder Schüler des Bildungsgangs anwesend sein, die nicht selbst in dem betreffenden Fach geprüft werden. Während der Beratung und der Beschlussfassung dürfen Schülerinnen und Schüler nicht anwesend sein. Die Anwesenheit der Schülerinnen und Schüler ist nicht zulässig, wenn ein Prüfling sich dagegen ausspricht oder der jeweilige Prüfungsausschuss dies aufgrund eines begründeten Antrags eines seiner Mitglieder beschließt.

(5) Der Prüfling erhält für jede Einzelprüfung eine schriftlich formulierte Aufgabe, in der auch die zugelassenen Hilfsmittel genannt werden. Die festgelegte Vorbereitungszeit von in der Regel 20 Minuten kann verkürzt werden, wenn der Prüfling erklärt, dass er seine Vorbereitungen abgeschlossen hat.

(6) Die Vorbereitung findet unter Aufsicht in einem besonderen Raum statt. Während der Vorbereitungszeit kann sich der Prüfling Aufzeichnungen machen; sie sind zu den Prüfungsakten zu nehmen.

(7) Die Prüfung muss so angelegt werden, dass zunächst die selbstständige Lösung der Aufgabe in einer zusammenhängenden Darstellung ermöglicht wird. Daran soll sich ein Prüfungsgespräch anschließen, das sich auch auf größere fachliche Zusammenhänge erstreckt. Im Prüfungsverlauf soll deutlich werden, inwieweit der Prüfling die Aufgabe selbstständig zu lösen und auf Hinweise und Fragen einzugehen vermag. Der Prüfling kann seine in der Vorbereitungszeit gemachten Aufzeichnungen, die im Übrigen nicht Gegenstand der Prüfung sind, zu Hilfe nehmen.

(8) Das Prüfungsgespräch dauert für jeden Prüfling in jedem Prüfungsfach in der Regel 15 Minuten. Das Prüfungsgespräch kann kürzer sein, wenn die gestellten Aufgaben vor Ablauf dieser Zeit gelöst sind oder wenn der Prüfling auf ausdrückliche Nachfrage durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu Protokoll gibt, nicht länger geprüft werden zu wollen.

(9) Der jeweilige Prüfungsausschuss setzt auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers die Note in den einzelnen Prüfungsfächern fest.

(10) Die Bekanntgabe der Noten der Fächer der mündlichen Prüfung an die Prüflinge erfolgt im Anschluss an die Prüfungskonferenz durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder am darauf folgenden Tag durch den Weiterbildungsträger. Auf Verlangen des Prüflings sind ihm die wesentlichen Gründe, mit denen der Prüfungsausschuss zu einer bestimmten Bewertung gelangt ist, bekannt zu geben.

§ 20
Noten

(1) Alle nach dieser Verordnung zu erteilenden Noten richten sich nach der für öffentliche Schulen geltenden Notenskala der Zeugnisordnung.

(2) Zwischennoten sind unzulässig. Die Kennzeichnung einer Tendenz durch Hinzufügen von Plus- oder Minuszeichen ist bei Vornoten zulässig; im Übrigen im Prüfungsverfahren unzulässig.

§ 21
Dritte Prüfungskonferenz

(1) Der Prüfungsausschuss beschließt die Endnoten für die einzelnen Prüfungsfächer und das Ergebnis der Prüfung. Die Endnoten ergeben sich aus der Vornote und den Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung. Bei Prüfungsfächern, in denen keine Prüfung durchgeführt wurde, sind die Vornoten die Endnoten.

(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gibt dem Prüfling im Anschluss an die Prüfungskonferenz die Endnoten der Fächer der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sowie das Ergebnis der Prüfung bekannt.

(3) Hat der Prüfling die Prüfung bestanden, erhält er ein Abschlusszeugnis. Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden und verlässt er die berufsbegleitende Ausbildung, erhält er ein Abgangszeugnis. Form und Inhalt der Zeugnisse legt die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit fest.

§ 22
Wiederholung der Prüfung

(1) Ein Prüfling, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit kann im Einvernehmen mit der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen auf Antrag eine zweite Wiederholung der Prüfung gestatten, wenn ihr Bestehen hinreichend wahrscheinlich ist.

(2) Die Prüfungskonferenz entscheidet, ob die gesamte Prüfung oder ein Teil der Prüfung zu wiederholen ist. Die Wiederholung findet spätestens nach einem Jahr statt, entweder im Rahmen der nächstfolgenden Prüfung oder als Einzelprüfung. Vor der Wiederholung der Prüfung unterstützt der Weiterbildungsträger die Teilnehmerin oder den Teilnehmer bei der Wiederholung und Nachbearbeitung der prüfungsrelevanten Lernbereiche.

§ 23
Täuschung und Behinderung

(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, so ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären. In leichteren Fällen kann die betroffene Prüfungsleistung im Anschluss an die reguläre Prüfung wiederholt werden.

(2) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, so kann er vorläufig von der aufsichtführenden Lehrerin oder von dem aufsichtführenden Lehrer von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Die endgültige Entscheidung über den Ausschluss trifft die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungslehrgangs oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter. Wird der vorläufige Ausschluss bestätigt, ist die Prüfung damit für nicht bestanden erklärt. Wird der vorläufige Ausschluss nicht bestätigt, so nimmt der Prüfling weiterhin an der regulären Prüfung teil und erhält für die unterbrochene Prüfungszeit eine entsprechende Verlängerung.

§ 24
Versäumnis

(1) Kann ein Prüfling einen Prüfungstermin aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten, bestimmt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für ihn einen neuen Termin.

(2) Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen einen Prüfungstermin, sind die nicht erbrachten Prüfungsleistungen mit „ungenügend“ zu bewerten. In leichteren Fällen ist der entsprechende Teil der Prüfung zu wiederholen. Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen mehr als einen Prüfungstermin, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.

§ 25
Niederschriften

(1) Über alle mit der Prüfung zusammenhängenden Beratungen und Prüfungsvorgänge werden Niederschriften angefertigt.

(2) Die Niederschriften sind von der Protokollführerin oder vom Protokollführer und von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(3) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung führt die aufsichtführende Lehrerin oder der aufsichtführende Lehrer. Sie soll insbesondere enthalten:

1.

den Sitzplan der Prüflinge,

2.

die Namen der aufsichtführenden Lehrerinnen und Lehrer und die jeweiligen Aufsichtszeiten,

3.

den Beginn der Aufgabenstellung und der Arbeitszeit,

4.

den letztmöglichen Zeitpunkt für die Abgabe der Arbeit,

5.

die Zeiten, zu denen einzelne Prüflinge den Raum verlassen und zurückkehren,

6.

die Zeiten, zu denen einzelne Prüflinge ihre Arbeiten abgeben,

7.

besondere Vorkommnisse.

(4) Die Niederschrift über die mündliche Prüfung soll die Aufgabenstellung sowie die Leistungen des Prüflings erkennen lassen. Die Dauer der Prüfung, die Gründe für eine Verkürzung der Regelprüfungszeit sowie das Abstimmungsergebnis über die Note sind mit aufzunehmen. Sind dem Prüfling nach § 19 Abs. 10 die Gründe für eine Bewertung mitgeteilt worden, sind sie auch in die Niederschrift aufzunehmen.

(5) Den Niederschriften ist eine Liste beizufügen, die die Vornoten, die Noten für die schriftlichen und die mündlichen Prüfungsleistungen, die Endnoten sowie das Gesamtergebnis enthält.

Abschnitt 2
Prüfung im berufsbegleitenden Bildungsgang
zur Erzieherin und zum Erzieher

§ 26
Festlegung der schriftlichen Prüfungsfächer

(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf das Fach Sozialpädagogische Grundlagen sowie auf eines der Fächer Gesellschaft, Kreatives Gestalten und Musisch-rhythmisches Gestalten. Der Weiterbildungsträger bestimmt aus den Fächern Gesellschaft, Kreatives Gestalten oder Musisch-rhythmisches Gestalten zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres das zweite Fach der schriftlichen Prüfung.

(2) Die Zeit für die Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgaben beträgt in jedem Fach mindestens 180 Minuten, höchstens jedoch 240 Minuten.

§ 27
Ergebnis der Prüfung

(1) Das Ergebnis der Prüfung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.

(2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn

1.

die Endnote in einem Fach „ungenügend“ lautet oder

2.

die Endnote im Fach

a)

Sozialpädagogische Grundlagen oder

b)

Sozialpädagogische Praxis „mangelhaft“ lautet oder

3.

die Endnote in einem der übrigen Fächer „mangelhaft“ lautet und nicht durch eine mindestens „befriedigend“ lautende Endnote eines anderen Faches ausgeglichen wird.

4.

die Endnote in mehr als einem Fach „mangelhaft“ lautet.

In allen anderen Fällen ist die Prüfung bestanden.

Abschnitt 3
Prüfung im berufsbegleitenden Bildungsgang
zur Heilerziehungspflegerin und zum Heilerziehungspfleger

§ 28
Festlegung der schriftlichen Prüfungsfächer

(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Sozialpädagogische/Sozialpflegerische Grundlagen und Medizinische Grundlagen.

(2) Die Zeit für die Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgaben beträgt in jedem Fach mindestens 180 Minuten, höchstens jedoch 240 Minuten.

§ 29
Ergebnis der Prüfung

(1) Das Ergebnis der Prüfung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.

(2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn

1.

die Endnote in einem Fach „ungenügend“ lautet oder

2.

die Endnote im Fach

a)

Sozialpädagogische/Sozialpflegerische Grundlagen,

b)

Medizinische Grundlagen oder

c)

Sozialpädagogische/Sozialpflegerische Praxis „mangelhaft“ lautet oder

3.

die Endnote in einem der übrigen Fächer „mangelhaft“ lautet und nicht durch eine mindestens „befriedigend“ lautende Endnote eines anderen Faches ausgeglichen wird oder

4.

die Endnote in mehr als einem Fach „mangelhaft“ lautet.

In allen anderen Fällen ist die Prüfung bestanden.

Teil 4
Schlussbestimmungen

§ 30
Inkrafttreten, Übergangsbestimmung

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2001 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft

1.

die Ordnung der Ausbildung, Prüfung und staatlichen Anerkennung für Erzieher in sozialpädagogischen Einrichtungen vom 28. Juni 1966 (Brem.ABl. S. 181),

2.

die Ordnung der Abschlußprüfung für Teilnehmer eines staatlich genehmigten Aufbaulehrgangs für die Erzieherausbildung vom 21. Februar 1977 (Brem.GBl. S. 117).

(3) Auf Bildungsgänge, die vor dem 1. August 2001 begonnen haben, sind die bisherigen Bestimmungen weiter anzuwenden.

(4) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2015 außer Kraft.

Bremen, den 21. Mai 2002

Der Senator für
Bildung und Wissenschaft

Anlage 1

(zu § 3 Abs. 1)

Stundentafel für die berufsbegleitende Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher

 

Fächer

Unterrichtsstunden pro Jahr

Pflichtbereich

 

Kommunikation

90

-

Deutsch / Literatur / Gesprächsführung / Textverarbeitung

 

Gesellschaft

90

-

Politik / Philosophie / Religion / Ethik

 

Sozialpädagogische Grundlagen

130

-

Erziehungs- und Sozialwissenschaften

 

Sozialpädagogische Praxis

120

-

Didaktik / Methodik

 

Kreatives Gestalten

120

-

Spiel / Theater / Kunst / Werken / Medien

 

Musisch-rhythmisches Gestalten

100

-

Musik / Bewegung / Sport

 

Ökologie und Gesundheit

60

-

Gesundheit / Natur- und Umwelt

 

Recht und Verwaltung

40

 

 

750

Wahlpflichtbereich

 

-

Vertiefungskurse

80

-

Projektarbeit in Blockwochen

120

 

 

200

 

Gesamtstunden Schülerinnen und Schüler

950

 

Gesamtstunden Lehrerinnen und Lehrer

1.150

Anlage 2

(zu § 3 Abs. 1)

Stundentafel für die berufsbegleitende Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin/zum Heilerziehungspfleger

Fächer

Unterrichtsstunden pro Jahr

Pflichtbereich

 

Kommunikation

120

- Deutsch, Literatur, Gesprächsführung, Textverarbeitung

 

Gesellschaft

60

- Politik / Ethik / Religion / Philosophie

 

Sozialpädagogische/Sozialpflegerische Grundlagen

150

- Pädagogik, Behindertenpädagogik, Psychologie, Soziologie, Pflegewissenschaften

 

Medizinische Grundlagen

120

- Anatomie und Physiologie

 

- Gesundheits- und Krankheitslehre Psychiatrie und Neurologie

 

Sozialpädagogische/Sozialpflegerische Praxis

180

- Pflege und Betreuung

 

- Methodik und Didaktik in der Heilerziehungspflege

- Dokumentation

 

- Berufskunde

 

Pädagogische Medien

200

- Werken und Gestalten

 

- Spielerziehung

 

- Psychomotorik / Bewegungsförderung

 

- Musikerziehung

 

- Umgang mit Medien

 

Rechtliche und betriebswirtschaftliche Grundlagen

- Recht

 

- Betriebswirtschaft

40

870

Wahlpflichtbereich

 

- Vertiefungskurse

80

 

80

Gesamtstunden Schülerinnen und Schüler

950

Gesamtstunden Lehrerinnen und Lehrer

1.150


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