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Aufgrund des § 14 a Abs. 1 des Privatschulgesetzes vom 3. Juli 1956 (SaBremR 223-d-1), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 1994 (Brem.GBl. S. 327) geändert worden ist und des Antrags des Paritätischen Bildungswerks - Landesverband Bremen e. V. wird verordnet:
Inhaltsübersicht | |
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen | |
§ 1 | Anwendungsbereich |
Teil 2 Ausbildung | |
Abschnitt 1 - Gemeinsame Regelungen | |
§ 2 | Dauer und Organisation der Ausbildung |
§ 3 | Unterrichtsfächer, Stundentafeln und Lehrpläne |
§ 4 | Leistungsnachweise und Zeugnisse während der Ausbildung |
§ 5 | Voraussetzungen für die Zulassung |
Abschnitt 2 - Ausbildung im berufsbegleitenden Bildungsgang zur Erzieherin und zum Erzieher | |
§ 6 | Ziel der Ausbildung |
§ 7 | Fachpraktische Aufgabe |
Abschnitt 3 - Ausbildung im berufsbegleitenden Bildungsgang zur Heilerziehungspflegerin und zum Heilerziehungspfleger | |
§ 8 | Ziel der Ausbildung |
§ 9 | Fachpraktische Aufgabe |
Teil 3 Prüfung | |
Abschnitt 1 - Gemeinsame Regelungen | |
§ 10 | Allgemeines, Berechtigung |
§ 11 | Abnahme der Prüfung |
§ 12 | Prüfungsausschuss und Teilprüfungsausschüsse |
§ 13 | Gegenstand, Ort und Termine der Prüfung, Belehrung |
§ 14 | Berücksichtigung besonderer Belange Behinderter |
§ 15 | Zulassung zur Prüfung |
§ 16 | Erste Prüfungskonferenz |
§ 17 | Schriftliche Prüfung |
§ 18 | Zweite Prüfungskonferenz |
§ 19 | Mündliche Prüfung |
§ 20 | Noten |
§ 21 | Dritte Prüfungskonferenz |
§ 22 | Wiederholung der Prüfung |
§ 23 | Täuschung und Behinderung |
§ 24 | Versäumnis |
§ 25 | Niederschriften |
Abschnitt 2 - Prüfung im berufsbegleitenden Bildungsgang zur Erzieherin und zum Erzieher | |
§ 26 | Festlegung der schriftlichen Prüfungsfächer |
§ 27 | Ergebnis der Prüfung |
Abschnitt 3 - Prüfung im berufsbegleitenden Bildungsgang zur Heilerziehungspflegerin und zum Heilerziehungspfleger | |
§ 28 | Festlegung der schriftlichen Prüfungsfächer |
§ 29 | Ergebnis der Prüfung |
Teil 4 Schlussbestimmungen | |
§ 30 | Inkrafttreten, Übergangsbestimmung |
(1) Die schulische Ausbildung dauert mindestens zwei Jahre und erfolgt in Form von Teilzeitunterricht, Blockunterricht und Unterricht an Wochenenden.
(2) Die Verbindung zwischen schulischer Ausbildung und praktischer Tätigkeit ist durch einen engen Kontakt zwischen dem Weiterbildungsträger und der Arbeitsstelle zu gewährleisten. Durch Kooperationstreffen mit Vertreterinnen und Vertretern der Einrichtungen, in denen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer arbeiten, und durch begleitende Gespräche der zuständigen Lehrerin oder des zuständigen Lehrers in den Einrichtungen wird der Informationsfluss über die Ausbildungsinhalte und die Abstimmung von Unterricht und Praxis sichergestellt.
(1) Die Fächer und die Zahl der Unterrichtsstunden je Fach ergeben sich aus den Stundentafeln der Anlagen 1 und 2.
(2) Die Lehrpläne werden von der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit in Absprache mit der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen genehmigt.
(3) Im zweiten Ausbildungsjahr führen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in der Einrichtung, in der sie beschäftigt sind, eine fachpraktische Aufgabe durch.
(1) Zur Ausbildung wird zugelassen, wer mindestens 25 Jahre und höchstens 45 Jahre alt ist, die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufes besitzt sowie die schulischen und beruflichen Voraussetzungen erfüllt und in einer sozialpädagogischen oder sozialpflegerischen Einrichtung in dem entsprechenden Arbeitsfeld tätig ist.
(2) Die schulischen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
den mittleren Bildungsabschluss (Realschulabschluss) oder
den Hauptschulabschluss und den Abschluss einer Berufsausbildung besitzt.
(3) Die beruflichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn eine mindestens dreijährige sozialpädagogische oder sozialpflegerische Tätigkeit nachgewiesen wird. Für Bewerberinnen oder Bewerber mit Hauptschulabschluss und einer sozialpädagogischen oder sozialpflegerischen Berufsausbildung kann die geforderte berufliche Tätigkeit um ein Jahr verkürzt werden.
(4) Nachweisbare außerberuflich erworbene Praxiserfahrungen durch private oder ehrenamtliche einschlägige Tätigkeiten können auf die beruflichen Voraussetzungen angerechnet werden.
(5) Der Antrag auf Zulassung ist unter Angabe der gewünschten Ausbildung über den Weiterbildungsträger an die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
Lebenslauf
Lichtbild
Geburtsurkunde
Nachweis über die Schulbildung
Nachweis über die berufliche Vorbildung
Nachweis über ein Beschäftigungsverhältnis in einer sozialpädagogischen oder sozialpflegerischen Einrichtung in dem entsprechenden Arbeitsfeld
Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufes
Polizeiliches Führungszeugnis.
(6) Über die Zulassung entscheidet die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit im Einvernehmen mit der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen.
(7) In besonderen Fällen kann eine Bewerberin oder ein Bewerber auf Antrag des Weiterbildungsträgers abweichend von den Zulassungsvoraussetzungen des Absatzes 1 zugelassen werden.
(1) Die berufsbegleitende Ausbildung soll zur Erzieherin oder zum Erzieher qualifizieren.
(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der berufsbegleitenden Ausbildung sind in die Erkenntnisse, die die Grundlagen der aktuellen sozialpädagogischen Arbeit bilden, einzuführen. Sie sollen die Erfordernisse und Ansätze sozialpädagogischer Hilfen durchdenken können, um aus diesen Erkenntnissen die notwendigen Folgerungen für die praktische Erziehungsarbeit zu ziehen. Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern sind außerdem die Grundlagen zu vermitteln, die sie befähigen, durch altersentsprechende Betreuungs- und Förderungsangebote eine optimale individuelle und soziale Entwicklung der Kinder und Jugendlichen anzustreben und ihre Erkenntnis- und Erfahrungsräume zu erweitern.
(1) Die Themen für die fachpraktische Aufgabe nach § 3 Abs. 3 werden aus den Fächern Sozialpädagogische Praxis, Kreatives Gestalten, Musisch- rhythmisches Gestalten oder Ökologie und Gesundheit gestellt. Die Aufgaben sind so zu formulieren, dass sie die den Anforderungen im Beruf entsprechenden sozialpädagogischen Einsichten und Handlungsweisen einbeziehen. Die Themen werden auf Vorschlag der Teilnehmerinnen und der Teilnehmer von den fachlich zuständigen Lehrerinnen oder Lehrern festgelegt.
(2) Die Planung, Vorbereitung, Durchführung und Reflexion der fachpraktischen Arbeit erfolgt in einer Dokumentation. Diese wird in der Lerngruppe präsentiert und ausgewertet und von den fachlich zuständigen Lehrerinnen oder Lehrern beurteilt.
(3) Die Dokumentation ist ein fachpraktischer Leistungsnachweis im Fach Sozialpädagogische Praxis.
(1) Die berufsbegleitende Ausbildung soll zur Heilerziehungspflegerin oder zum Heilerziehungspfleger qualifizieren.
(2) Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der berufsbegleitenden Ausbildung sind die Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten zu vermitteln, die erforderlich sind, um selbstständig und verantwortlich unter Berücksichtigung gesellschaftlicher und ethischer Gesichtspunkte die Betreuung, Förderung und Bildung von Menschen mit geistigen, körperlichen und seelischen Behinderungen in ihrer Komplexität wahrzunehmen und entsprechend entscheiden und handeln zu können. Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern sind außerdem die Grundlagen zu vermitteln, die sie befähigen, zur sozialen Eingliederung der zu betreuenden Menschen beizutragen.
(1) Die Themen für die fachpraktische Aufgabe nach § 3 Abs. 3 werden aus den Fächern Sozialpädagogische/Sozialpflegerische Praxis oder Pädagogische Medien gestellt. Die Aufgaben sind so zu formulieren, dass sie die den Anforderungen im Beruf entsprechenden sozialpädagogischen Einsichten und Handlungsweisen einbeziehen. Die Themen werden auf Vorschlag der Teilnehmerinnen und der Teilnehmer von den fachlich zuständigen Lehrerinnen und Lehrern festgelegt.
(2) Die Planung, Vorbereitung, Durchführung und Reflexion der fachpraktischen Arbeit erfolgt in einer Dokumentation. Diese wird in der Lerngruppe präsentiert und ausgewertet und von den fachlich zuständigen Lehrerinnen und Lehrern beurteilt.
(3) Die Dokumentation ist ein fachpraktischer Leistungsnachweis im Fach Sozialpädagogische/Sozialpflegerische Praxis.
(1) Die berufsbegleitende Ausbildung schließt mit einer Prüfung ab. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(2) Die staatliche Anerkennung als Erzieherin oder Erzieher oder Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger erhält, wer nach erfolgreicher Abschlussprüfung seine berufliche Eignung in einem einjährigen begleiteten Berufspraktikum nachgewiesen hat.
(1) Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder an:
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit,
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit,
die Leiterin oder der Leiter der berufsbegleitenden Ausbildung.
Den Vorsitz hat die Vertreterin oder der Vertreter der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit oder eine von ihr oder ihm benannte Vertreterin oder ein von ihr oder ihm benannter Vertreter. Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses wird eine Vertreterin oder ein Vertreter bestellt.
(2) Dem Prüfungsausschuss gehören ferner die Lehrerinnen oder Lehrer an, die in den betreffenden Prüfungsfächern unterrichtet haben. Die jeweilige Fachlehrkraft ist bei der Beschlussfassung über die jeweilige Vor- und Prüfungsnote stimmberechtigt.
(3) Zur Durchführung der mündlichen Prüfung können Teilprüfungsausschüsse gebildet werden. Den Teilprüfungsausschüssen gehören an:
die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder eine von ihr oder von ihm ernannte Vertreterin oder ein von ihr oder von ihm ernannter Vertreter,
eine Lehrerin oder ein Lehrer, die oder der in dem Prüfungsfach unterrichtet hat und
eine weitere Lehrerin oder ein weiterer Lehrer.
Die Mitglieder nach Nummer 2 und 3 werden auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der berufsbegleitenden Ausbildung von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt. Das Gleiche gilt für die Vertreterinnen oder Vertreter der genannten Mitglieder eines Teilprüfungsausschusses im Falle ihrer Verhinderung.
(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn außer der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Teilprüfungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
(5) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses kann gegen Beschlüsse des Prüfungsausschusses und der Teilprüfungsausschüsse Einspruch einlegen, über den die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit entscheidet. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
(6) Der Prüfungsausschuss verabredet vor Beginn der Prüfung einheitliche Maßstäbe für die Beurteilung der Prüfungsleistungen.
(7) In Fällen, in denen nichts anderes bestimmt ist, trifft der Prüfungsausschuss die Entscheidungen.
(1) Prüfungsfächer sind alle Unterrichtsfächer des letzten Ausbildungsjahres.
(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt Ort und Termine der Prüfung auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der berufsbegleitenden Ausbildung fest. Die Leiterin oder der Leiter der berufsbegleitenden Ausbildung teilt allen Beteiligten unverzüglich Prüfungsort und Termine in geeigneter Form mit.
(3) Den Prüflingen ist vor Beginn der Prüfung der Text der §§ 23 und 24 bekannt zu geben.
(1) Im Prüfungsverfahren sind die besonderen Belange Behinderter zu berücksichtigen.
(2) Der Prüfling hat rechtzeitig vor der Prüfung auf seine Behinderung hinzuweisen, wenn diese im Prüfungsverfahren berücksichtigt werden soll.
(3) Der Prüfungsausschuss legt in der ersten Prüfungskonferenz fest, durch welche besonderen Maßnahmen die Belange der Behinderten oder des Behinderten in der Prüfung berücksichtigt werden. Diese Maßnahmen sollen die behinderungsbedingte Benachteiligung ausgleichen, nicht jedoch die Prüfungsanforderungen qualitativ verändern.
(4) Als geeignete Maßnahmen kommen eine besondere Organisation und eine besondere Gestaltung der Prüfung sowie die Zulassung spezieller Hilfen in Betracht.
(1) Spätestens eine Woche vor Beginn des ersten Prüfungsteils tritt der Prüfungsausschuss zur ersten Prüfungskonferenz zusammen.
(2) In dieser Prüfungskonferenz beschließt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Fachlehrerinnen oder der Fachlehrer die Vornoten aller Prüfungsfächer. Die Vornoten ergeben sich aus den Leistungen in der berufsbegleitenden Ausbildung, im Zweifelsfall unter besonderer Berücksichtigung der Leistungen des letzten Ausbildungsjahres. Bei der Bildung der Vornote des Faches, in dem die Projektdokumentation als fachpraktischer Leistungsnachweis berücksichtigt wird, werden die Leistungen in der schulischen Ausbildung zu zwei Dritteln und die Note für die fachpraktische Aufgabe zu einem Drittel berücksichtigt.
(3) Spätestens am sechsten Tag vor Beginn des ersten Prüfungsteils werden dem Prüfling die Vornoten mitgeteilt.
(1) Die Leiterin oder der Leiter der berufsbegleitenden Ausbildung legt der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung für jedes Fach zwei Aufgabenvorschläge in einem versiegelten Umschlag vor. Zu allen Aufgabenvorschlägen gehört die Angabe der Bearbeitungsdauer und eine genaue Beschreibung der vom Prüfling erwarteten Leistung (Erwartungshorizont) einschließlich der Angabe von Bewertungskriterien. Aus diesen Vorschlägen wählt die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit jeweils eine Prüfungsaufgabe aus. Wenn ihm Aufgaben ungeeignet oder änderungsbedürftig erscheinen, kann er neue Vorschläge anfordern.
(2) Die Vorbereitungen für die Durchführung der Prüfung sind so zu treffen, dass die Prüfungsaufgaben nicht vor der Prüfung bekannt werden.
(3) Die Zeit für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben beginnt unmittelbar, nachdem die Prüfungsaufgaben bekannt gegeben und beigefügte Texte gelesen worden sind.
(4) Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht statt. Die Aufsicht führt ein von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der berufsbegleitenden Ausbildung bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses.
(5) Die Prüfungsarbeiten werden vom fachlich zuständigen Mitglied des Prüfungsausschusses als Referentin oder Referent beurteilt und benotet. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt für jedes Prüfungsfach auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der berufsbegleitenden Ausbildung eine weitere fachlich zuständige Lehrerin oder einen weiteren fachlich zuständigen Lehrer als Korreferentin oder als Korreferenten. Diese oder dieser beurteilt und benotet die Prüfungsarbeiten ebenfalls. Stimmen die erteilten Noten nicht überein, entscheidet der Prüfungsausschuss.
(1) Spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung tritt der Prüfungsausschuss zur zweiten Prüfungskonferenz zusammen.
(2) In dieser Prüfungskonferenz beschließt der Prüfungsausschuss aufgrund der Vornoten und der Noten der schriftlichen Prüfung:
in welchen Fächern die Prüflinge mündlich geprüft werden und
welche Prüflinge von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden müssen, weil sie die Prüfung nicht mehr bestehen können.
(3) Für den Fall, dass ein Prüfling in vier Fächern mündlich geprüft werden soll, muss der Prüfungsausschuss gleichzeitig beschließen, auf welches Fach verzichtet werden soll, falls der Prüfling von seinem Recht auf Zuwahl eines Faches Gebrauch macht und dieses Fach nicht bereits zu den vom Prüfungsausschuss beschlossenen Fächern gehört.
(4) Der Prüfungsausschuss beschließt in dieser Prüfungskonferenz, für welche Fächer der mündlichen Prüfung Teilprüfungsausschüsse eingesetzt werden.
(5) Spätestens sechs Tage vor Beginn der mündlichen Prüfung werden dem Prüfling mitgeteilt:
die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung,
die Fächer für die mündliche Prüfung,
gegebenenfalls, dass er von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen worden ist, weil er die Prüfung nicht mehr bestehen kann.
(1) Eine mündliche Prüfung findet in mindestens einem Fach statt. Ein Prüfling darf einschließlich des zugewählten Faches höchstens in vier Fächern mündlich geprüft werden.
(2) Prüferin oder Prüfer ist die Lehrerin oder der Lehrer, die oder der zuletzt den Unterricht im Prüfungsfach erteilt hat oder, bei deren oder dessen Verhinderung, eine von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmende Vertreterin oder ein zu bestimmender Vertreter. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Teilprüfungsausschusses sowie die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses haben das Recht, in die Prüfung einzugreifen, zur Klärung der Prüfungsleistung selbst Fragen zu stellen und Fragen anderer Ausschussmitglieder zuzulassen.
(3) Jeder Prüfling hat das Recht, sich in einem Fach seiner Wahl mündlich prüfen zu lassen. Er teilt das gewählte Fach spätestens am fünften Tag vor Beginn der mündlichen Prüfung schriftlich der Schulleiterin oder dem Schulleiter mit. Die einmal getroffene Wahl kann nicht geändert werden.
(4) Beim Prüfungsgespräch der mündlichen Prüfung können bis zu zwei Schülerinnen oder Schüler des Bildungsgangs anwesend sein, die nicht selbst in dem betreffenden Fach geprüft werden. Während der Beratung und der Beschlussfassung dürfen Schülerinnen und Schüler nicht anwesend sein. Die Anwesenheit der Schülerinnen und Schüler ist nicht zulässig, wenn ein Prüfling sich dagegen ausspricht oder der jeweilige Prüfungsausschuss dies aufgrund eines begründeten Antrags eines seiner Mitglieder beschließt.
(5) Der Prüfling erhält für jede Einzelprüfung eine schriftlich formulierte Aufgabe, in der auch die zugelassenen Hilfsmittel genannt werden. Die festgelegte Vorbereitungszeit von in der Regel 20 Minuten kann verkürzt werden, wenn der Prüfling erklärt, dass er seine Vorbereitungen abgeschlossen hat.
(6) Die Vorbereitung findet unter Aufsicht in einem besonderen Raum statt. Während der Vorbereitungszeit kann sich der Prüfling Aufzeichnungen machen; sie sind zu den Prüfungsakten zu nehmen.
(7) Die Prüfung muss so angelegt werden, dass zunächst die selbstständige Lösung der Aufgabe in einer zusammenhängenden Darstellung ermöglicht wird. Daran soll sich ein Prüfungsgespräch anschließen, das sich auch auf größere fachliche Zusammenhänge erstreckt. Im Prüfungsverlauf soll deutlich werden, inwieweit der Prüfling die Aufgabe selbstständig zu lösen und auf Hinweise und Fragen einzugehen vermag. Der Prüfling kann seine in der Vorbereitungszeit gemachten Aufzeichnungen, die im Übrigen nicht Gegenstand der Prüfung sind, zu Hilfe nehmen.
(8) Das Prüfungsgespräch dauert für jeden Prüfling in jedem Prüfungsfach in der Regel 15 Minuten. Das Prüfungsgespräch kann kürzer sein, wenn die gestellten Aufgaben vor Ablauf dieser Zeit gelöst sind oder wenn der Prüfling auf ausdrückliche Nachfrage durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu Protokoll gibt, nicht länger geprüft werden zu wollen.
(9) Der jeweilige Prüfungsausschuss setzt auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers die Note in den einzelnen Prüfungsfächern fest.
(10) Die Bekanntgabe der Noten der Fächer der mündlichen Prüfung an die Prüflinge erfolgt im Anschluss an die Prüfungskonferenz durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder am darauf folgenden Tag durch den Weiterbildungsträger. Auf Verlangen des Prüflings sind ihm die wesentlichen Gründe, mit denen der Prüfungsausschuss zu einer bestimmten Bewertung gelangt ist, bekannt zu geben.
(1) Alle nach dieser Verordnung zu erteilenden Noten richten sich nach der für öffentliche Schulen geltenden Notenskala der Zeugnisordnung.
(2) Zwischennoten sind unzulässig. Die Kennzeichnung einer Tendenz durch Hinzufügen von Plus- oder Minuszeichen ist bei Vornoten zulässig; im Übrigen im Prüfungsverfahren unzulässig.
(1) Der Prüfungsausschuss beschließt die Endnoten für die einzelnen Prüfungsfächer und das Ergebnis der Prüfung. Die Endnoten ergeben sich aus der Vornote und den Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung. Bei Prüfungsfächern, in denen keine Prüfung durchgeführt wurde, sind die Vornoten die Endnoten.
(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gibt dem Prüfling im Anschluss an die Prüfungskonferenz die Endnoten der Fächer der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sowie das Ergebnis der Prüfung bekannt.
(3) Hat der Prüfling die Prüfung bestanden, erhält er ein Abschlusszeugnis. Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden und verlässt er die berufsbegleitende Ausbildung, erhält er ein Abgangszeugnis. Form und Inhalt der Zeugnisse legt die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit fest.
(1) Ein Prüfling, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit kann im Einvernehmen mit der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen auf Antrag eine zweite Wiederholung der Prüfung gestatten, wenn ihr Bestehen hinreichend wahrscheinlich ist.
(2) Die Prüfungskonferenz entscheidet, ob die gesamte Prüfung oder ein Teil der Prüfung zu wiederholen ist. Die Wiederholung findet spätestens nach einem Jahr statt, entweder im Rahmen der nächstfolgenden Prüfung oder als Einzelprüfung. Vor der Wiederholung der Prüfung unterstützt der Weiterbildungsträger die Teilnehmerin oder den Teilnehmer bei der Wiederholung und Nachbearbeitung der prüfungsrelevanten Lernbereiche.
(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, so ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären. In leichteren Fällen kann die betroffene Prüfungsleistung im Anschluss an die reguläre Prüfung wiederholt werden.
(2) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, so kann er vorläufig von der aufsichtführenden Lehrerin oder von dem aufsichtführenden Lehrer von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Die endgültige Entscheidung über den Ausschluss trifft die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungslehrgangs oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter. Wird der vorläufige Ausschluss bestätigt, ist die Prüfung damit für nicht bestanden erklärt. Wird der vorläufige Ausschluss nicht bestätigt, so nimmt der Prüfling weiterhin an der regulären Prüfung teil und erhält für die unterbrochene Prüfungszeit eine entsprechende Verlängerung.
(1) Kann ein Prüfling einen Prüfungstermin aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten, bestimmt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für ihn einen neuen Termin.
(2) Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen einen Prüfungstermin, sind die nicht erbrachten Prüfungsleistungen mit „ungenügend“ zu bewerten. In leichteren Fällen ist der entsprechende Teil der Prüfung zu wiederholen. Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen mehr als einen Prüfungstermin, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.
(1) Über alle mit der Prüfung zusammenhängenden Beratungen und Prüfungsvorgänge werden Niederschriften angefertigt.
(2) Die Niederschriften sind von der Protokollführerin oder vom Protokollführer und von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(3) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung führt die aufsichtführende Lehrerin oder der aufsichtführende Lehrer. Sie soll insbesondere enthalten:
den Sitzplan der Prüflinge,
die Namen der aufsichtführenden Lehrerinnen und Lehrer und die jeweiligen Aufsichtszeiten,
den Beginn der Aufgabenstellung und der Arbeitszeit,
den letztmöglichen Zeitpunkt für die Abgabe der Arbeit,
die Zeiten, zu denen einzelne Prüflinge den Raum verlassen und zurückkehren,
die Zeiten, zu denen einzelne Prüflinge ihre Arbeiten abgeben,
besondere Vorkommnisse.
(4) Die Niederschrift über die mündliche Prüfung soll die Aufgabenstellung sowie die Leistungen des Prüflings erkennen lassen. Die Dauer der Prüfung, die Gründe für eine Verkürzung der Regelprüfungszeit sowie das Abstimmungsergebnis über die Note sind mit aufzunehmen. Sind dem Prüfling nach § 19 Abs. 10 die Gründe für eine Bewertung mitgeteilt worden, sind sie auch in die Niederschrift aufzunehmen.
(5) Den Niederschriften ist eine Liste beizufügen, die die Vornoten, die Noten für die schriftlichen und die mündlichen Prüfungsleistungen, die Endnoten sowie das Gesamtergebnis enthält.
(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf das Fach Sozialpädagogische Grundlagen sowie auf eines der Fächer Gesellschaft, Kreatives Gestalten und Musisch-rhythmisches Gestalten. Der Weiterbildungsträger bestimmt aus den Fächern Gesellschaft, Kreatives Gestalten oder Musisch-rhythmisches Gestalten zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres das zweite Fach der schriftlichen Prüfung.
(2) Die Zeit für die Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgaben beträgt in jedem Fach mindestens 180 Minuten, höchstens jedoch 240 Minuten.
(1) Das Ergebnis der Prüfung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.
(2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
die Endnote in einem Fach „ungenügend“ lautet oder
die Endnote im Fach
Sozialpädagogische Grundlagen oder
Sozialpädagogische Praxis „mangelhaft“ lautet oder
die Endnote in einem der übrigen Fächer „mangelhaft“ lautet und nicht durch eine mindestens „befriedigend“ lautende Endnote eines anderen Faches ausgeglichen wird.
die Endnote in mehr als einem Fach „mangelhaft“ lautet.
In allen anderen Fällen ist die Prüfung bestanden.
(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Sozialpädagogische/Sozialpflegerische Grundlagen und Medizinische Grundlagen.
(2) Die Zeit für die Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgaben beträgt in jedem Fach mindestens 180 Minuten, höchstens jedoch 240 Minuten.
(1) Das Ergebnis der Prüfung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.
(2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
die Endnote in einem Fach „ungenügend“ lautet oder
die Endnote im Fach
Sozialpädagogische/Sozialpflegerische Grundlagen,
Medizinische Grundlagen oder
Sozialpädagogische/Sozialpflegerische Praxis „mangelhaft“ lautet oder
die Endnote in einem der übrigen Fächer „mangelhaft“ lautet und nicht durch eine mindestens „befriedigend“ lautende Endnote eines anderen Faches ausgeglichen wird oder
die Endnote in mehr als einem Fach „mangelhaft“ lautet.
In allen anderen Fällen ist die Prüfung bestanden.
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2001 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft
die Ordnung der Ausbildung, Prüfung und staatlichen Anerkennung für Erzieher in sozialpädagogischen Einrichtungen vom 28. Juni 1966 (Brem.ABl. S. 181),
die Ordnung der Abschlußprüfung für Teilnehmer eines staatlich genehmigten Aufbaulehrgangs für die Erzieherausbildung vom 21. Februar 1977 (Brem.GBl. S. 117).
(3) Auf Bildungsgänge, die vor dem 1. August 2001 begonnen haben, sind die bisherigen Bestimmungen weiter anzuwenden.
(4) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2015 außer Kraft.
Bremen, den 21. Mai 2002
Der Senator für
Bildung und Wissenschaft
(zu § 3 Abs. 1)
Stundentafel für die berufsbegleitende Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher
| Fächer | Unterrichtsstunden pro Jahr |
---|---|---|
Pflichtbereich |
| |
Kommunikation | 90 | |
- | Deutsch / Literatur / Gesprächsführung / Textverarbeitung |
|
Gesellschaft | 90 | |
- | Politik / Philosophie / Religion / Ethik |
|
Sozialpädagogische Grundlagen | 130 | |
- | Erziehungs- und Sozialwissenschaften |
|
Sozialpädagogische Praxis | 120 | |
- | Didaktik / Methodik |
|
Kreatives Gestalten | 120 | |
- | Spiel / Theater / Kunst / Werken / Medien |
|
Musisch-rhythmisches Gestalten | 100 | |
- | Musik / Bewegung / Sport |
|
Ökologie und Gesundheit | 60 | |
- | Gesundheit / Natur- und Umwelt |
|
Recht und Verwaltung | 40 | |
|
| 750 |
Wahlpflichtbereich |
| |
- | Vertiefungskurse | 80 |
- | Projektarbeit in Blockwochen | 120 |
|
| 200 |
| Gesamtstunden Schülerinnen und Schüler | 950 |
| Gesamtstunden Lehrerinnen und Lehrer | 1.150 |
(zu § 3 Abs. 1)
Stundentafel für die berufsbegleitende Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin/zum Heilerziehungspfleger
Fächer | Unterrichtsstunden pro Jahr | |
---|---|---|
Pflichtbereich |
| |
Kommunikation | 120 | |
- Deutsch, Literatur, Gesprächsführung, Textverarbeitung |
| |
Gesellschaft | 60 | |
- Politik / Ethik / Religion / Philosophie |
| |
Sozialpädagogische/Sozialpflegerische Grundlagen |
150 | |
- Pädagogik, Behindertenpädagogik, Psychologie, Soziologie, Pflegewissenschaften |
| |
Medizinische Grundlagen | 120 | |
- Anatomie und Physiologie |
| |
- Gesundheits- und Krankheitslehre Psychiatrie und Neurologie |
| |
Sozialpädagogische/Sozialpflegerische Praxis | 180 | |
- Pflege und Betreuung |
| |
- Methodik und Didaktik in der Heilerziehungspflege | ||
- Dokumentation |
| |
- Berufskunde |
| |
Pädagogische Medien | 200 | |
- Werken und Gestalten |
| |
- Spielerziehung |
| |
- Psychomotorik / Bewegungsförderung |
| |
- Musikerziehung |
| |
- Umgang mit Medien |
| |
Rechtliche und betriebswirtschaftliche Grundlagen | ||
- Recht |
| |
- Betriebswirtschaft | 40 | |
870 |
||
Wahlpflichtbereich |
| |
- Vertiefungskurse | 80 | |
| 80 |
|
Gesamtstunden Schülerinnen und Schüler | 950 |
|
Gesamtstunden Lehrerinnen und Lehrer | 1.150 |