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  • Verordnung über den berufsbegleitenden Bildungsgang zur Kinderpflegerin und zum Kinderpfleger sowie zur Sozialassistentin und zum Sozialassistenten vom 17. Dezember 2004

Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Verordnung über den berufsbegleitenden Bildungsgang zur Kinderpflegerin und zum Kinderpfleger sowie zur Sozialassistentin und zum Sozialassistenten vom 17. Dezember 200406.01.2005
Eingangsformel06.01.2005
Inhaltsverzeichnis06.01.2005
Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen06.01.2005
§ 1 - Anwendungsbereich06.01.2005
Teil 2 - Ausbildung06.01.2005
Abschnitt 1 - Gemeinsame Regelungen06.01.2005
§ 2 - Dauer und Organisation der Ausbildung06.01.2005
§ 3 - Unterrichtsfächer, Stundentafeln und Lehrpläne11.11.2019
§ 4 - Leistungsnachweise und Zeugnisse während der Ausbildung06.01.2005
§ 5 - Voraussetzungen für die Zulassung11.11.2019
Abschnitt 2 - Ausbildung im berufsbegleitenden Bildungsgang zur Kinderpflegerin und zum Kinderpfleger06.01.2005
§ 6 - Ziel der Ausbildung06.01.2005
§ 7 - Fachpraktische Aufgabe06.01.2005
Abschnitt 3 - Ausbildung im berufsbegleitenden Bildungsgang zur Sozialassistentin und zum Sozialassistenten06.01.2005
§ 8 - Ziel der Ausbildung06.01.2005
§ 9 - Fachpraktische Aufgabe06.01.2005
Teil 3 - Prüfung06.01.2005
Abschnitt 1 - Gemeinsame Regelungen06.01.2005
§ 10 - Allgemeines, Berechtigung06.01.2005
§ 11 - Abnahme der Prüfung06.01.2005
§ 12 - Prüfungsausschuss und Teilprüfungsausschüsse11.11.2019
§ 13 - Gegenstand, Ort und Termine der Prüfung, Belehrung06.01.2005
§ 14 - Berücksichtigung besonderer Belange behinderter Menschen06.01.2005
§ 15 - Zulassung zur Prüfung06.01.2005
§ 16 - Erste Prüfungskonferenz06.01.2005
§ 17 - Schriftliche Prüfung28.07.2015
§ 18 - Zweite Prüfungskonferenz06.01.2005
§ 19 - Mündliche Prüfung06.01.2005
§ 20 - Noten06.01.2005
§ 21 - Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung28.07.2015
§ 22 - Wiederholung der Prüfung11.11.2019
§ 23 - Täuschung und Behinderung06.01.2005
§ 24 - Versäumnis06.01.2005
§ 25 - Niederschriften06.01.2005
Abschnitt 2 - Prüfung im berufsbegleitenden Bildungsgang zur Kinderpflegerin und zum Kinderpfleger06.01.2005
§ 26 - Festlegung der schriftlichen Prüfungsfächer06.01.2005
§ 27 - Bestehensregelung06.01.2005
Abschnitt 3 - Prüfung im berufsbegleitenden Bildungsgang zur Sozialassistentin und zum Sozialassistenten06.01.2005
§ 28 - Festlegung der schriftlichen Prüfungsfächer06.01.2005
§ 29 - Bestehensregelung06.01.2005
Teil 3 - Schlussbestimmungen06.01.2005
§ 30 - In-Kraft-Treten06.01.2005
Anlage 1 - Stundentafel für die berufsbegleitende Ausbildung zur Kinderpflegerin und zum Kinderpfleger06.01.2005
Anlage 2 - Stundentafel für die berufsbegleitende Ausbildung zur Sozialassistentin und zum Sozialassistenten06.01.2005

Verordnung über den berufsbegleitenden Bildungsgang zur Kinderpflegerin und zum Kinderpfleger sowie zur Sozialassistentin und zum Sozialassistenten

Veröffentlichungsdatum:05.01.2005 Inkrafttreten11.11.2019 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 2005, S. 1
Gliederungsnummer:2160-d-12
Zitiervorschlag: "Verordnung über den berufsbegleitenden Bildungsgang zur Kinderpflegerin und zum Kinderpfleger sowie zur Sozialassistentin und zum Sozialassistenten vom 17. Dezember 2004 (Brem.GBl. 2005, S. 1), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. October 2020 (Brem.GBl. S. 1172)"

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juris-Abkürzung: KiPflbBildgV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2160-d-12
juris-Abkürzung:KiPflbBildgV BR
Ausfertigungsdatum:17.12.2004
Gültig ab:06.01.2005
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2005, 1
Gliederungs-Nr:2160-d-12
Verordnung über den berufsbegleitenden
Bildungsgang zur Kinderpflegerin und zum Kinderpfleger
sowie zur Sozialassistentin und zum Sozialassistenten
Vom 17. Dezember 2004
Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Auf Grund des § 14 a Abs. 1 des Privatschulgesetzes vom 3. Juli 1956 (SaBremR 223-d-1), das zuletzt durch Gesetz vom 18. Dezember 2003 (Brem.GBl. S. 327) geändert worden ist, und des Antrags des Paritätischen Bildungswerks - Landesverband Bremen e. V. wird verordnet:

Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1Anwendungsbereich
Teil 2 Ausbildung
Abschnitt 1 -Gemeinsame Regelungen
§ 2Dauer und Organisation der Ausbildung
§ 3Unterrichtsfächer, Stundentafeln und Lehrpläne
§ 4Leistungsnachweise und Zeugnisse während der Ausbildung
§ 5Voraussetzungen für die Zulassung
Abschnitt 2 -Ausbildung im berufsbegleitenden Bildungsgang zur Kinderpflegerin und zum Kinderpfleger
§ 6Ziel der Ausbildung
§ 7 Fachpraktische Aufgabe
Abschnitt 3 -Ausbildung im berufsbegleitenden Bildungsgang zur Sozialassistentin und zum Sozialassistenten
§ 8Ziel der Ausbildung
§ 9 Fachpraktische Aufgabe
Teil 3 Prüfung
Abschnitt 1 -Gemeinsame Regelungen
§ 10Allgemeines, Berechtigung
§ 11Abnahme der Prüfung
§ 12Prüfungsausschuss und Teilprüfungsausschüsse
§ 13Gegenstand, Ort und Termine der Prüfung, Belehrung
§ 14Berücksichtigung besonderer Belange behinderter Menschen
§ 15Zulassung zur Prüfung
§ 16Erste Prüfungskonferenz
§ 17Schriftliche Prüfung
§ 18Zweite Prüfungskonferenz
§ 19Mündliche Prüfung
§ 20Noten
§ 21Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung
§ 22Wiederholung der Prüfung
§ 23Täuschung und Behinderung
§ 24Versäumnis
§ 25Niederschriften
Abschnitt 2 -Prüfung im berufsbegleitenden Bildungsgang zur Kinderpflegerin und zum Kinderpfleger
§ 26Festlegung der schriftlichen Prüfungsfächer
§ 27Bestehensregelung
Abschnitt 3 -Prüfung im berufsbegleitenden Bildungsgang zur Sozialassistentin und zum Sozialassistenten
§ 28Festlegung der schriftlichen Prüfungsfächer
§ 29Bestehensregelung
Teil 4 Schlussbestimmungen
§ 30In-Kraft-Treten

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Anwendungsbereich

Die Verordnung regelt die Ausbildung und die Prüfung im berufsbegleitenden Bildungsgang zur staatlich geprüften Kinderpflegerin und zum staatlich geprüften Kinderpfleger sowie zur staatlich geprüften Sozialassistentin und zum staatlich geprüften Sozialassistenten.

Teil 2
Ausbildung

Abschnitt 1
Gemeinsame Regelungen

§ 2
Dauer und Organisation der Ausbildung

(1) Die schulische Ausbildung dauert zwei Jahre und erfolgt in Form von Teilzeitunterricht, Blockunterricht und Unterricht an Wochenenden.

(2) Die Verbindung zwischen schulischer Ausbildung und praktischer Tätigkeit ist durch einen engen Kontakt zwischen dem Weiterbildungsträger und der Beschäftigungsstelle zu gewährleisten. Durch Kooperationstreffen mit Vertreterinnen und Vertretern der Einrichtungen, in denen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer arbeiten, und durch begleitende Gespräche der zuständigen Lehrerin oder des zuständigen Lehrers in den Einrichtungen wird der Informationsfluss über die Ausbildungsinhalte und die Abstimmung von Unterricht und Praxis sichergestellt.

§ 3
Unterrichtsfächer, Stundentafeln und Lehrpläne

(1) Die Fächer und die Zahl der Unterrichtsstunden je Fach ergeben sich aus den Stundentafeln der Anlagen 1 und 2.

(2) Die Lehrpläne werden von der Senatorin für Kinder und Bildung in Absprache mit der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport genehmigt.

(3) Im zweiten Ausbildungsjahr führen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in der Einrichtung, in der sie beschäftigt sind, eine fachpraktische Aufgabe durch.

§ 4
Leistungsnachweise und Zeugnisse
während der Ausbildung

(1) In jedem Ausbildungsjahr sind in allen unterrichteten fachtheoretischen und fachpraktischen Fächern jeweils mindestens zwei Leistungsnachweise zu erbringen.

(2) Am Ende eines jeden Ausbildungsjahres wird ein Zeugnis erteilt.

§ 5
Voraussetzungen für die Zulassung

(1) Zur Ausbildung wird zugelassen, wer

1.

mindestens 22 Jahre und höchstens 45 Jahre alt ist,

2.

die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufes besitzt,

3.

in einer sozialpädagogischen Einrichtung tätig ist und

4.

folgende schulischen Voraussetzungen erfüllt:

4.1

für die berufsbegleitende Ausbildung zur Sozialassistentin oder zum Sozialassistenten:

a)

den Mittleren Schulabschluss (Realschulabschluss) oder

b)

den Hauptschulabschluss und den Abschluss einer Berufsausbildung,

4.2

für die berufsbegleitende Ausbildung zur Kinderpflegerin oder zum Kinderpfleger:

den Hauptsschulabschluss mit mindestens der Note 3,0 im Fach Deutsch und 4,0 im Fach Mathematik

nachweist.

(2) Der Antrag auf Zulassung ist unter Angabe der gewünschten Ausbildung über den Weiterbildungsträger an die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:

1.

Lebenslauf

2.

Lichtbild

3.

Geburtsurkunde

4.

Nachweis über die Schulbildung

5.

gegebenenfalls Nachweis über eine berufliche Vorbildung

6.

Nachweis über ein Beschäftigungsverhältnis oder einen Praktikumplatz in einer sozialpädagogischen Einrichtung

7.

ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs

8.

polizeiliches Führungszeugnis.

(3) Über die Zulassung entscheidet die Senatorin für Kinder und Bildung im Einvernehmen mit der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport.

(4) In besonderen Fällen kann eine Bewerberin oder ein Bewerber auf Antrag des Weiterbildungsträgers abweichend von den Zulassungsvoraussetzungen zugelassen werden.

Abschnitt 2
Ausbildung im berufsbegleitenden Bildungsgang
zur Kinderpflegerin und zum Kinderpfleger

§ 6
Ziel der Ausbildung

(1) Die berufsbegleitende Ausbildung soll zur Ausübung des Berufs der Kinderpflegerin oder des Kinderpflegers qualifizieren.

(2) Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der berufsbegleitenden Ausbildung sind die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die sie befähigen, in Familien, Eltern-Kind-Gruppen, Kleinkindgruppen und sozialpädagogischen Einrichtungen mit Kindern im Alter bis zu sechs Jahren unter Anleitung, in Teilbereichen selbstständig, als Kinderpflegerin oder Kinderpfleger, tätig zu sein. Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern sind außerdem sozialpädagogische, sozialpflegerische und hauswirtschaftliche Grund- und Fachkenntnisse zu vermitteln.

§ 7
Fachpraktische Aufgabe

(1) Die Themen für die fachpraktische Aufgabe nach § 3 Abs. 3 werden aus den Fächern Sozialpädagogisches Handeln, Kreatives Gestalten, Musischrhythmisches Gestalten oder Gesundheit und Ökologie gestellt. Die Aufgaben sind so zu formulieren, dass sie die den Anforderungen im Beruf entsprechenden sozialpädagogischen Einsichten und Handlungsweisen einbeziehen. Die Themen werden auf Vorschlag der Teilnehmerinnen und der Teilnehmer von den fachlich zuständigen Lehrerinnen oder Lehrern festgelegt.

(2) Die Planung, Vorbereitung, Durchführung und Reflexion der fachpraktischen Arbeit erfolgt in einer Dokumentation. Diese wird in der Lerngruppe präsentiert und ausgewertet und von den fachlich zuständigen Lehrerinnen oder Lehrern beurteilt.

(3) Die Dokumentation ist ein fachpraktischer Leistungsnachweis im Fach Sozialpädagogisches Handeln.

Abschnitt 3
Ausbildung im berufsbegleitenden Bildungsgang
zur Sozialassistentin und zum Sozialassistenten

§ 8
Ziel der Ausbildung

(1) Die berufsbegleitende Ausbildung soll zur Ausübung des Berufs der Sozialassistentin oder des Sozialassistenten qualifizieren.

(2) Die berufsbegleitende Ausbildung soll die Teilnehmerinnen und Teilnehmer befähigen, als Sozialassistentinnen und Sozialassistenten gemeinsam mit sozialpädagogischen Fachkräften bei der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in sozialpädagogischen Arbeitsbereichen tätig zu sein.

§ 9
Fachpraktische Aufgabe

(1) Die Themen für die fachpraktische Aufgabe nach § 3 Abs. 3 werden aus den Fächern Sozialpädagogisches Handeln, Kreatives Gestalten, Musischrhythmisches Gestalten oder Gesundheit und Ökologie gestellt. Die Aufgaben sind so zu formulieren, dass sie die den Anforderungen im Beruf entsprechenden sozialpädagogischen Einsichten und Handlungsweisen einbeziehen. Die Themen werden auf Vorschlag der Teilnehmerinnen und der Teilnehmer von den fachlich zuständigen Lehrerinnen und Lehrern festgelegt.

(2) Die Planung, Vorbereitung, Durchführung und Reflexion der fachpraktischen Arbeit erfolgt in einer Dokumentation. Diese wird in der Lerngruppe präsentiert und ausgewertet und von den fachlich zuständigen Lehrerinnen und Lehrern beurteilt.

(3) Die Dokumentation ist ein fachpraktischer Leistungsnachweis im Fach Sozialpädagogisches Handeln.

Teil 3
Prüfung

Abschnitt 1
Gemeinsame Regelungen

§ 10
Allgemeines, Berechtigung

(1) Die berufsbegleitende Ausbildung schließt mit einer Prüfung ab. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(2) Nach Bestehen der Prüfung erhält der Prüfling ein Abschlusszeugnis. Darin wird die Berechtigung zuerkannt,

a)

nach Bestehen der Prüfung in dem berufsbegleitenden Bildungsgang zur Kinderpflegerin und zum Kinderpfleger die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Kinderpflegerin" oder "Staatlich geprüfter Kinderpfleger" und

b)

nach Bestehen der Prüfung in dem berufsbegleitenden Bildungsgang zur Sozialassistentin und zum Sozialassistenten die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Sozialassistentin" oder "Staatlich geprüfter Sozialassistent"

zu führen.

§ 11
Abnahme der Prüfung

Die Prüfung wird von einem staatlichen Prüfungsausschuss abgenommen.

§ 12
Prüfungsausschuss und Teilprüfungsausschüsse

(1) Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder an:

1.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der Senatorin für Kinder und Bildung,

2.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport,

3.

die Leiterin oder der Leiter der berufsbegleitenden Ausbildung.

Den Vorsitz hat die Vertreterin oder der Vertreter der Senatorin für Kinder und Bildung oder eine von ihr oder ihm benannte Vertreterin oder ein von ihr oder ihm benannter Vertreter. Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses wird eine Vertreterin oder ein Vertreter bestellt.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören ferner die Lehrerinnen oder Lehrer an, die in den betreffenden Prüfungsfächern unterrichtet haben. Die jeweilige Fachlehrkraft ist bei der Beschlussfassung über die jeweilige Vor- und Prüfungsnote stimmberechtigt.

(3) Zur Durchführung der mündlichen Prüfung können Teilprüfungsausschüsse gebildet werden. Den Teilprüfungsausschüssen gehören an:

1.

die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder eine von ihr oder von ihm ernannte Vertreterin oder ein von ihr oder von ihm ernannter Vertreter,

2.

eine Lehrerin oder ein Lehrer, die oder der in dem Prüfungsfach unterrichtet hat und

3.

eine weitere Lehrerin oder ein weiterer Lehrer.

Die Mitglieder nach Nummer 2 und 3 werden auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der berufsbegleitenden Ausbildung von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt. Das Gleiche gilt für die Vertreterinnen oder Vertreter der genannten Mitglieder eines Teilprüfungsausschusses im Falle ihrer Verhinderung.

(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn außer der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Teilprüfungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

(5) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses kann gegen Beschlüsse des Prüfungsausschusses und der Teilprüfungsausschüsse Einspruch einlegen, über den die Senatorin für Kinder und Bildung entscheidet. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.

(6) Der Prüfungsausschuss verabredet vor Beginn der Prüfung einheitliche Maßstäbe für die Beurteilung der Prüfungsleistungen.

(7) In Fällen, in denen nichts anderes bestimmt ist, trifft der Prüfungsausschuss die Entscheidungen.

§ 13
Gegenstand, Ort und Termine der Prüfung,
Belehrung

(1) Prüfungsfächer sind alle Unterrichtsfächer.

(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt Ort und Termine der Prüfung auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der berufsbegleitenden Ausbildung fest. Die Leiterin oder der Leiter der berufsbegleitenden Ausbildung teilt allen Beteiligten unverzüglich Prüfungsort und Termine in geeigneter Form mit.

(3) Den Prüflingen ist vor Beginn der Prüfung der Text der §§ 23 und 24 bekannt zu geben.

§ 14
Berücksichtigung besonderer Belange
behinderter Menschen

(1) Im Prüfungsverfahren sind die besonderen Belange behinderter Menschen zu berücksichtigen.

(2) Der Prüfling hat rechtzeitig vor der Prüfung auf seine Behinderung hinzuweisen, wenn diese im Prüfungsverfahren berücksichtigt werden soll.

(3) Der Prüfungsausschuss legt in der ersten Prüfungskonferenz fest, durch welche besonderen Maßnahmen die Belange des behinderten Menschen in der Prüfung berücksichtigt werden. Diese Maßnahmen sollen die behinderungsbedingte Benachteiligung ausgleichen, nicht jedoch die Prüfungsanforderungen qualitativ verändern.

(4) Als geeignete Maßnahmen kommen eine besondere Organisation und eine besondere Gestaltung der Prüfung sowie die Zulassung spezieller Hilfen in Betracht.

§ 15
Zulassung zur Prüfung

Zur Prüfung ist zugelassen, wer zu Beginn der Prüfung Teilnehmerin oder Teilnehmer der berufsbegleitenden Ausbildung ist.

§ 16
Erste Prüfungskonferenz

(1) Spätestens eine Woche vor Beginn des ersten Prüfungsteils tritt der Prüfungsausschuss zur ersten Prüfungskonferenz zusammen.

(2) In dieser Prüfungskonferenz beschließt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Fachlehrerinnen oder der Fachlehrer die Vornoten aller Prüfungsfächer. Die Vornoten ergeben sich aus den Leistungen in der berufsbegleitenden Ausbildung, im Zweifelsfall unter besonderer Berücksichtigung der Leistungen des letzten Ausbildungsjahres. Bei der Bildung der Vornote des Faches, in dem die Projektdokumentation als fachpraktischer Leistungsnachweis berücksichtigt wird, werden die Leistungen in der schulischen Ausbildung zu zwei Dritteln und die Note für die fachpraktische Aufgabe zu einem Drittel berücksichtigt.

(3) Spätestens am sechsten Tag vor Beginn des ersten Prüfungsteils werden dem Prüfling die Vornoten mitgeteilt.

§ 17
Schriftliche Prüfung

(1) Die Leiterin oder der Leiter der berufsbegleitenden Ausbildung legt der Senatorin für Kinder und Bildung spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung für jedes Fach zwei Aufgabenvorschläge in einem versiegelten Umschlag vor. Zu allen Aufgabenvorschlägen gehört die Angabe der Bearbeitungsdauer und eine genaue Beschreibung der vom Prüfling erwarteten Leistung (Erwartungshorizont) einschließlich der Angabe von Bewertungskriterien. Aus diesen Vorschlägen wählt die Senatorin für Kinder und Bildung jeweils eine Prüfungsaufgabe aus. Wenn ihm Aufgaben ungeeignet oder änderungsbedürftig erscheinen, kann er neue Vorschläge anfordern.

(2) Die Vorbereitungen für die Durchführung der Prüfung sind so zu treffen, dass die Prüfungsaufgaben nicht vor der Prüfung bekannt werden.

(3) Die Zeit für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben beginnt unmittelbar, nachdem die Prüfungsaufgaben bekannt gegeben und beigefügte Texte gelesen worden sind.

(4) Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht statt. Die Aufsicht führt ein von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der berufsbegleitenden Ausbildung bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses.

(5) Die Prüfungsarbeiten werden vom fachlich zuständigen Mitglied des Prüfungsausschusses als Referentin oder Referent beurteilt und benotet. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt für jedes Prüfungsfach auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der berufsbegleitenden Ausbildung eine weitere fachlich zuständige Lehrerin oder einen weiteren fachlich zuständigen Lehrer als Korreferentin oder als Korreferenten. Diese oder dieser beurteilt und benotet die Prüfungsarbeiten ebenfalls. Stimmen die erteilten Noten nicht überein, entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 18
Zweite Prüfungskonferenz

(1) Spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung tritt der Prüfungsausschuss zur zweiten Prüfungskonferenz zusammen.

(2) In dieser Prüfungskonferenz beschließt der Prüfungsausschuss auf Grund der Vornoten und der Noten der schriftlichen Prüfung:

1.

in welchen Fächern die Prüflinge mündlich geprüft werden und

2.

welche Prüflinge von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden müssen, weil sie die Prüfung nicht mehr bestehen können.

(3) Für den Fall, dass ein Prüfling in vier Fächern mündlich geprüft werden soll, muss der Prüfungsausschuss gleichzeitig beschließen, auf welches Fach verzichtet werden soll, falls der Prüfling von seinem Recht auf Zuwahl eines Faches Gebrauch macht und dieses Fach nicht bereits zu den vom Prüfungsausschuss beschlossenen Fächern gehört.

(4) Der Prüfungsausschuss beschließt in dieser Prüfungskonferenz, für welche Fächer der mündlichen Prüfung Teilprüfungsausschüsse eingesetzt werden.

(5) Spätestens sechs Tage vor Beginn der mündlichen Prüfung werden dem Prüfling mitgeteilt:

1.

die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung,

2.

die Fächer für die mündliche Prüfung,

3.

gegebenenfalls, dass er von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen worden ist, weil er die Prüfung nicht mehr bestehen kann.


§ 19
Mündliche Prüfung

(1) Eine mündliche Prüfung findet in mindestens einem Fach statt. Ein Prüfling darf einschließlich des zugewählten Faches höchstens in vier Fächern mündlich geprüft werden.

(2) Prüferin oder Prüfer ist die Lehrerin oder der Lehrer, die oder der zuletzt den Unterricht im Prüfungsfach erteilt hat oder bei deren oder dessen Verhinderung eine von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmende Vertreterin oder ein zu bestimmender Vertreter. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Teilprüfungsausschusses sowie die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses haben das Recht, in die Prüfung einzugreifen, zur Klärung der Prüfungsleistung selbst Fragen zu stellen und Fragen anderer Ausschussmitglieder zuzulassen.

(3) Jeder Prüfling hat das Recht, sich in einem Fach seiner Wahl mündlich prüfen zu lassen. Er teilt das gewählte Fach spätestens am fünften Tag vor Beginn der mündlichen Prüfung schriftlich der Leiterin oder dem Leiter der berufsbegleitenden Ausbildung mit. Die einmal getroffene Wahl kann nicht geändert werden.

(4) Beim Prüfungsgespräch der mündlichen Prüfung können bis zu zwei Schülerinnen oder Schüler des Bildungsgangs anwesend sein, die nicht selbst in dem betreffenden Fach geprüft werden. Während der Beratung und der Beschlussfassung dürfen Schülerinnen und Schüler nicht anwesend sein. Die Anwesenheit der Schülerinnen und Schüler ist nicht zulässig, wenn ein Prüfling sich dagegen ausspricht oder der jeweilige Prüfungsausschuss dies aufgrund eines begründeten Antrags eines seiner Mitglieder beschließt.

(5) Der Prüfling erhält für jede Einzelprüfung eine schriftlich formulierte Aufgabe, in der auch die zugelassenen Hilfsmittel genannt werden. Die festgelegte Vorbereitungszeit von in der Regel 20 Minuten kann verkürzt werden, wenn der Prüfling erklärt, dass er seine Vorbereitungen abgeschlossen hat.

(6) Die Vorbereitung findet unter Aufsicht in einem besonderen Raum statt. Während der Vorbereitungszeit kann sich der Prüfling Aufzeichnungen machen; sie sind zu den Prüfungsakten zu nehmen.

(7) Die Prüfung muss so angelegt werden, dass zunächst die selbstständige Lösung der Aufgabe in einer zusammenhängenden Darstellung ermöglicht wird. Daran soll sich ein Prüfungsgespräch anschließen, das sich auch auf größere fachliche Zusammenhänge erstreckt. Im Prüfungsverlauf soll deutlich werden, inwieweit der Prüfling die Aufgabe selbstständig zu lösen und auf Hinweise und Fragen einzugehen vermag. Der Prüfling kann seine in der Vorbereitungszeit gemachten Aufzeichnungen, die im Übrigen nicht Gegenstand der Prüfung sind, zu Hilfe nehmen.

(8) Das Prüfungsgespräch dauert für jeden Prüfling in jedem Prüfungsfach in der Regel 15 Minuten. Das Prüfungsgespräch kann kürzer sein, wenn die gestellten Aufgaben vor Ablauf dieser Zeit gelöst sind oder wenn der Prüfling auf ausdrückliche Nachfrage durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu Protokoll gibt, nicht länger geprüft werden zu wollen.

(9) Der jeweilige Prüfungsausschuss setzt auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers die Note in den einzelnen Prüfungsfächern fest.

(10) Die Bekanntgabe der Noten der Fächer der mündlichen Prüfung an die Prüflinge erfolgt im Anschluss an die Prüfungskonferenz durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder am darauf folgenden Tag durch den Weiterbildungsträger. Auf Verlangen des Prüflings sind ihm die wesentlichen Gründe, mit denen der Prüfungsausschuss zu einer bestimmten Bewertung gelangt ist, bekannt zu geben.

§ 20
Noten

(1) Alle nach dieser Verordnung zu erteilenden Noten richten sich nach der für öffentliche Schulen geltenden Notenskala der Zeugnisordnung.

(2) Zwischennoten sind unzulässig. Die Kennzeichnung einer Tendenz durch Hinzufügen von Plus- oder Minuszeichen ist bei Vornoten zulässig; im Übrigen im Prüfungsverfahren unzulässig.

§ 21
Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung

(1) Der Prüfungsausschuss beschließt die Endnoten für die einzelnen Prüfungsfächer und das Ergebnis der Prüfung. Die Endnoten ergeben sich aus der Vornote und den Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung. Bei Prüfungsfächern, in denen keine Prüfung durchgeführt wurde, sind die Vornoten die Endnoten.

(2) Das Ergebnis der Prüfung lautet "bestanden" oder "nicht bestanden".

(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Prüfling im Anschluss an die Prüfungskonferenz die Endnoten der Fächer der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sowie das Ergebnis der Prüfung bekannt.

(4) Hat der Prüfling die Prüfung bestanden, erhält er ein Abschlusszeugnis mit der Berechtigung nach § 10 Abs. 2. Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden und verlässt er die berufsbegleitende Ausbildung, erhält er ein Abgangszeugnis. Form und Inhalt der Zeugnisse legt die Senatorin für Kinder und Bildung fest.

§ 22
Wiederholung der Prüfung

(1) Ein Prüfling, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Senatorin für Kinder und Bildung kann im Einvernehmen mit der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport auf Antrag eine zweite Wiederholung der Prüfung gestatten, wenn ihr Bestehen hinreichend wahrscheinlich ist.

(2) Die Prüfungskonferenz entscheidet, ob die gesamte Prüfung oder ein Teil der Prüfung zu wiederholen ist. Die Wiederholung findet spätestens nach einem Jahr statt, entweder im Rahmen der nächstfolgenden Prüfung oder als Einzelprüfung. Vor der Wiederholung der Prüfung unterstützt der Weiterbildungsträger die Teilnehmerin oder den Teilnehmer bei der Wiederholung und Nachbearbeitung der prüfungsrelevanten Lernbereiche.

§ 23
Täuschung und Behinderung

(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, so ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären. In leichteren Fällen kann die betroffene Prüfungsleistung im Anschluss an die reguläre Prüfung wiederholt werden.

(2) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, so kann er vorläufig von der aufsichtführenden Lehrerin oder von dem aufsichtführenden Lehrer von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Die endgültige Entscheidung über den Ausschluss trifft die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungslehrgangs oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter. Wird der vorläufige Ausschluss bestätigt, ist die Prüfung damit für nicht bestanden erklärt. Wird der vorläufige Ausschluss nicht bestätigt, so nimmt der Prüfling weiterhin an der regulären Prüfung teil und erhält für die unterbrochene Prüfungszeit eine entsprechende Verlängerung.

§ 24
Versäumnis

(1) Kann ein Prüfling einen Prüfungstermin aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten, bestimmt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für ihn einen neuen Termin.

(2) Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen einen Prüfungstermin, sind die nicht erbrachten Prüfungsleistungen mit "ungenügend" zu bewerten. In leichteren Fällen ist der entsprechende Teil der Prüfung zu wiederholen. Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen mehr als einen Prüfungstermin, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.

§ 25
Niederschriften

(1) Über alle mit der Prüfung zusammenhängenden Beratungen und Prüfungsvorgänge werden Niederschriften angefertigt.

(2) Die Niederschriften sind von der Protokollführerin oder vom Protokollführer und von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(3) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung führt die aufsichtführende Lehrerin oder der aufsichtführende Lehrer. Sie soll insbesondere enthalten:

1.

den Sitzplan der Prüflinge,

2.

die Namen der aufsichtführenden Lehrerinnen und Lehrer und die jeweiligen Aufsichtszeiten,

3.

den Beginn der Aufgabenstellung und der Arbeitszeit,

4.

den letztmöglichen Zeitpunkt für die Abgabe der Arbeit,

5.

die Zeiten, zu denen einzelne Prüflinge den Raum verlassen und zurückkehren,

6.

die Zeiten, zu denen einzelne Prüflinge ihre Arbeiten abgeben,

7.

besondere Vorkommnisse.

(4) Die Niederschrift über die mündliche Prüfung soll die Aufgabenstellung sowie die Leistungen des Prüflings erkennen lassen. Die Dauer der Prüfung, die Gründe für eine Verkürzung der Regelprüfungszeit sowie das Abstimmungsergebnis über die Note sind mit aufzunehmen. Sind dem Prüfling nach § 19 Abs. 10 die Gründe für eine Bewertung mitgeteilt worden, ist dies auch in die Niederschrift aufzunehmen.

(5) Den Niederschriften ist eine Liste beizufügen, die die Vornoten, die Noten für die schriftlichen und die mündlichen Prüfungsleistungen, die Endnoten sowie das Gesamtergebnis enthält.

Abschnitt 2
Prüfung im berufsbegleitenden Bildungsgang zur
Kinderpflegerin und zum Kinderpfleger

§ 26
Festlegung der schriftlichen Prüfungsfächer

(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer

1.

Kommunikation,

2.

Sozialpädagogische Grundlagen sowie

3.

auf ein weiteres, vom Weiterbildungsträger zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres zu bestimmendes Fach.

(2) Die Zeit für die Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgaben beträgt in jedem Fach mindestens 180 Minuten, höchstens jedoch 240 Minuten.

§ 27
Bestehensregelung

Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn

1.

die Endnote in einem Fach "ungenügend" lautet oder

2.

die Endnote im Fach

a)

Sozialpädagogische Grundlagen oder

b)

Sozialpädagogisches Handeln "mangelhaft" lautet oder

3.

die Endnote in einem der übrigen Fächer "mangelhaft" lautet und nicht durch eine mindestens "befriedigend" lautende Endnote eines anderen Faches ausgeglichen wird.

4.

die Endnote in mehr als einem Fach "mangelhaft" lautet.

In allen anderen Fällen ist die Prüfung bestanden.

Abschnitt 3
Prüfung im berufsbegleitenden Bildungsgang zur
Sozialassistentin und zum Sozialassistenten

§ 28
Festlegung der schriftlichen Prüfungsfächer

(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer

1.

Kommunikation und Sprache,

2.

Sozialpädagogische Grundlagen sowie

3.

auf ein weiteres, vom Weiterbildungsträger zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres zu bestimmendes Fach.

(2) Die Zeit für die Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgaben beträgt in jedem Fach mindestens 180 Minuten, höchstens jedoch 240 Minuten.

§ 29
Bestehensregelung

Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn

1.

die Endnote in einem Fach "ungenügend" lautet oder

2.

die Endnote im Fach

a)

Sozialpädagogische Grundlagen oder

b)

Sozialpädagogisches Handeln "mangelhaft" lautet oder

3.

die Endnote in einem der übrigen Fächer "mangelhaft" lautet und nicht durch eine mindestens "befriedigend" lautende Endnote eines anderen Faches ausgeglichen wird oder

4.

die Endnote in mehr als einem Fach "mangelhaft" lautet.

In allen anderen Fällen ist die Prüfung bestanden.

Teil 3
Schlussbestimmungen

§ 30
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2004 in Kraft.

Bremen, den 17. Dezember 2004

Der Senator für
Bildung und Wissenschaft

Anlage 1

(zu § 3 Abs. 1)

Stundentafel für die berufsbegleitende Ausbildung
zur Kinderpflegerin und zum Kinderpfleger

Fächer

Unterrichtsstunden
pro Jahr

Pflichtbereich

 

Kommunikation

130

Deutsch - Gesprächsführung

 

Kinderliteratur - Medien

 

Gesellschaft

60

Sozialkunde - Politik - Ethik

 

Sozialpädagogische Grundlagen

120

Pädagogik - Psychologie

 

Sozialpädagogisches Handeln

200

Methodik - Didaktik

 

Berufskunde - Rechtskunde

 

Kreatives Gestalten

100

Spiel - Kunst - Werken - Textil

 

Musisch-rhythmisches Gestalten

90

Bewegung - Musik

 

Hauswirtschaftliche Theorie und Praxis

100

Ernährung - Hauswirtschaft

 

Gesundheit und Ökologie

60

Gesundheit und Pflege - Natur und Umwelt

 

 

860

Wahlpflichtbereich

75

- Textverarbeitung

 

- Vertiefungskurse und Praxisbegleitung

 

 

75

Gesamtstunden Schülerinnen und Schüler

935

Gesamtstunden Lehrerinnen und Lehrer

1.170

Anlage 2

(zu § 3 Abs. 1)

Stundentafel für die berufsbegleitende Ausbildung
zur Sozialassistentin und zum Sozialassistenten

Fächer

Unterrichtsstunden
pro Jahr

Pflichtbereich

 

Kommunikation und Sprache

130

Deutsch - Gesprächsführung

 

Literatur - Medien - Textverarbeitung

 

Gesellschaft

90

Soziologie - Politik - Ethik

 

Sozialpädagogische Grundlagen

140

Pädagogik - Psychologie

 

Sozialpädagogischen Handeln

200

Methodik - Didaktik

 

Berufskunde - Rechtskunde

 

Kreatives Gestalten

120

Kunst - Werken, Spiel - Theater

 

Musisch-rhythmisches Gestalten

120

Bewegung - Musik

 

Gesundheit und Ökologie

60

Gesundheit - Natur und Umwelt

 

 

860

Wahlpflichtbereich

75

Vertiefungskurse, z. B. integrationspädagogische Assistenz und Praxisbegleitung

 

 

75

Gesamtstunden Schülerinnen und Schüler

935

Gesamtstunden Lehrerinnen und Lehrer

1.200


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