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Aufgrund des § 167 Abs. 1 und 7 in Verbindung mit § 151 Abs. 3 des Bremischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1991 (Brem.GBl. S. 65, 158 - 2180-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. September 1997 (Brem.GBl. S. 325) geändert worden ist, wird verordnet:
(1) Für den in § 2 näher bezeichneten Abschnitt der Beckedorfer Beeke wird zur Ordnung des Wasserhaushaltes ein Bewirtschaftungsplan aufgestellt.
(2) Zur Erhaltung und Wiederherstellung der natürlichen Funktion des Gewässers sowie zur Sicherung der Nutzungsansprüche ist das Gewässer nach einheitlichen Grundsätzen zu bewirtschaften. Den in dieser Verordnung genannten Bewirtschaftungszielen liegt der Bewirtschaftungsplan Beckedorfer Beeke (Erläuterungs- und Planteil) zugrunde. Der Erläuterungs- und Planteil ist nicht Bestandteil der Verordnung. Die darin erfaßten Grundlagendaten und die Zuordnung zu den Bewirtschaftungszielen sind jedoch bei allen Planungen zugrunde zu legen.
(3) Allen Feststellungen und Bewertungen der Bewirtschaftungsziele und der Gewässergüte ist mindestens der Basisabfluß der Beckedorfer Beeke zugrunde zu legen. Fehlen statistische Unterlagen für diesen Abfluß, so sind geeignete analoge Abflußwerte in Ansatz zu bringen.
(1) Für den Geltungsbereich nach § 2 werden folgende Bewirtschaftungsziele festgelegt:
hydraulische Überlastungen als Hauptursache der ungedrosselten Ableitung von Niederschlagswasserabflüssen aus den Siedlungsgebieten sind zu vermeiden;
stoffliche Einträge von landwirtschaftlich genutzten Flächen sind durch präventiven Gewässerschutz zu minimieren;
die stofflichen Belastungen aus den Niederschlagswassereinleitungen städtischer Einzugsgebiete ist zu reduzieren;
die Uferzonen der Beckedorfer Beeke sind in die Maßnahmen zum Gewässerschutz einzubeziehen.
(2) Die zuständigen Behörden haben darauf hinzuwirken, daß die der angestrebten Gewässergüte zugeordneten Qualitätsziele des Bewirtschaftungsplanes eingehalten und Überschreitungen durch geeignete Maßnahmen abgebaut werden.
(3) Geeignete Maßnahmen im Sinne von Absatz 2 sind insbesondere
Bau und Sanierung von Anlagen der Trennkanalisation,
Bau und Sanierung von Anlagen der Mischwasserkanalisation,
Sanierung bestehender Abwassereinleitungen,
Erhöhung des natürlichen Selbstreinigungsvermögens,
Verminderung des Nährstoffeintrages von landwirtschaftlich genutzten Flächen,
Ausweisung von Gewässerrandstreifen,
Beibehaltung der natürlichen Gebietsabflußspende für Neubaugebiete.
(1) Gewässerbenutzungen und sonstige Maßnahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn sie der angestrebten Gewässergüte des Bewirtschaftungsplanes nicht entgegenstehen oder sie nachteilig beeinflussen.
(2) Bei allen Planungen und Maßnahmen ist durch den Vorhabenträger qualifiziert darzulegen, in welcher Weise die in § 3 Abs. 1 festgelegten Bewirtschaftungsziele gewährleistet werden. Die Darlegung kann sich auf den Einflußbereich der Maßnahmen beschränken.
(3) Im Rahmen der Prüfung des Sachverhaltes bei der Vorbereitung von Verwaltungsentscheidungen, die Auswirkung auf das Gewässer haben können, hat die zuständige Behörde festzustellen, ob die Bewirtschaftungsziele eingehalten werden.
(4) Hat sich insgesamt oder bei einzelnen Qualitätszielen ein besserer Zustand im Gewässer eingestellt, so stellt dieser das Bewirtschaftungsziel dar.
(5) Aus Neubaugebieten darf nur eine Gebietsabflußspende zugelassen werden, die derjenige, die vor der Bebauung des Gebietes anzunehmen war, nicht überschreitet.