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  • Verordnung über den Bildungsgang des Abendgymnasiums (Agy-V) vom 22. Juni 2006

Verordnung über den Bildungsgang des Abendgymnasiums (Agy-V)

Veröffentlichungsdatum:20.07.2006 Inkrafttreten13.12.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 13.06.2013Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)
Fundstelle Brem.GBl. 2006, S. 337, 341
Gliederungsnummer:223-b-12

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juris-Abkürzung: Agy-V
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-b-12
Amtliche Abkürzung:Agy-V
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:223-b-12
Verordnung über den Bildungsgang des Abendgymnasiums
(Agy-V)
Vom 22. Juni 2006*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 13.06.2013
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 3 der Verordnung zur Regelung der Schulen für Erwachsene im Lande Bremen vom 22. Juni 2006 (Brem.GBl. S. 337)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Geltungsbereich
§ 2Unterrichtsziel und Gliederung
§ 3Verweildauer
§ 4Sicherung der individuellen Schullaufbahnen
Abschnitt 2
Bestimmungen für den Unterricht
§ 5Unterrichtsangebot
§ 6Aufgabenfelder und Fächer
§ 6aAllgemeine Belegungsverpflichtungen
§ 7Anfangsphase
§ 8Einführungsphase
§ 9Qualifikationsphase
§ 10Leistungsbewertung und schriftliche Arbeiten
Abschnitt 3
Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil)
§ 11Schulischer Teil der Fachhochschulreife
Abschnitt 4
Weitere Bestimmungen
§ 12Wiederholen
§ 13Übergangsbestimmungen
§ 14Außerkrafttreten

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für den Bildungsgang des Abendgymnasiums.

§ 2
Unterrichtsziel und Gliederung

(1) Im Abendgymnasium wird der Unterricht auf vorhandene Berufs-, Lebens- und Sozialerfahrungen aufgebaut. Unterrichtsinhalte, Unterrichtsgestaltung und Lernformen des Abendgymnasiums sollen individuelles Lernen ermöglichen, den Bedürfnissen der Erwachsenen entsprechen und ihre Lebens- und Berufserfahrung berücksichtigen. Mit erfolgreichem Abschluss des Bildungsganges des Abendgymnasiums wird die Allgemeine Hochschulreife erworben.

(2) Der Bildungsgang des Abendgymnasiums gliedert sich je nach Vorbildung in eine halb- oder einjährige Anfangsphase, eine einjährige Einführungsphase und eine zweijährige Qualifikationsphase.

§ 3
Verweildauer

Die Verweildauer im Bildungsgang des Abendgymnasiums beträgt für die Einführungs- und Qualifikationsphase höchstens vier Jahre. Für Studierende, die in die Anfangsphase eintreten, beträgt sie höchstens fünf Jahre. Bei einer Wiederholung der nicht bestandenen Abiturprüfung wird die Verweildauer um ein Jahr verlängert. Wer innerhalb der zulässigen Verweildauer die Allgemeine Hochschulreife nicht mehr erlangen kann, muss das Abendgymnasium sofort verlassen. Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit kann auf Antrag in begründeten Ausnahmefällen eine Verlängerung der Verweildauer im Bildungsgang des Abendgymnasiums zulassen.

§ 4
Sicherung der individuellen Schullaufbahnen

Die Studierenden sind verpflichtet, sich über die verbindlichen Kursbelegungen und andere Auflagen als Voraussetzungen für die Zulassung zur und das Bestehen der Abiturprüfung zu informieren. Die Schule hat insofern eine Beratungspflicht.

Abschnitt 2
Bestimmungen für den Unterricht

§ 5
Unterrichtsangebot

(1) Das Abendgymnasium legt sein Unterrichtsangebot nach seinen personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten fest. Dabei haben Fächer und Kurse Vorrang, deren Belegung für die Erfüllung von Auflagen erforderlich ist. Fachübergreifende und Fächer verbindende Inhalte und Lernformen sind Bestandteile des Unterrichts im Abendgymnasium. Der Unterricht kann auch in Teilen als Fernunterricht unter Verwendung elektronischer Medien erteilt werden. Dieser Unterricht gliedert sich in Präsenz- und Distanzunterricht und ist Unterricht im Sinne dieser Verordnung. Der Anteil des Präsenzunterrichts überwiegt.

(2) Die oder der Studierende hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes Fächerangebot.

§ 6
Aufgabenfelder und Fächer

Im Abendgymnasium können nachfolgende Fächer unterrichtet werden, die folgenden Aufgabenfeldern zugeordnet sind:

1.

Aufgabenfeld I:
Deutsch, Englisch, Französisch, Latein, Spanisch, Kunst und Musik;

2.

Aufgabenfeld II:
Gemeinschaftskunde, Geografie, Geschichte, Pädagogik, Philosophie, Politik, Religionskunde und Wirtschaftslehre;

3.

Aufgabenfeld III:
Mathematik, Physik, Chemie, Biologie und Informatik.

Als Naturwissenschaften im Sinne dieser Verordnung gelten die Fächer Physik, Chemie und Biologie.

§ 6a
Allgemeine Belegungsverpflichtungen

(1) Im Abendgymnasium sind die folgenden Fächer in jedem Halbjahr zu belegen:

1.

Deutsch

2.

eine fortgesetzte Fremdsprache

3.

Mathematik.

(2) Hatte die oder der Studierende vor dem Eintritt ins Abendgymnasium keinen durchgehenden Unterricht in mindestens vier aufeinander folgenden Jahrgangsstufen in einer zweiten Fremdsprache und kann entsprechende Fremdsprachenkenntnisse aus dem außerschulischen Bereich nicht nachweisen, die durch die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit anerkannt worden sind, hat sie oder er Unterricht in einer weiteren Fremdsprache im Umfang von sechs Jahreswochenstunden über mindestens drei Halbjahre nachzuweisen. In dem abschließenden Kurs sind mindestens vier Punkte zu erreichen. Wird diese Mindestanforderung nicht erreicht, sind in einer Prüfung nach § 23 Absatz 5 der Zeugnisordnung mindestens vier Punkte zu erreichen. Die Prüfung kann in der Qualifikationsphase vor der Zulassung zum Abitur einmal wiederholt werden.

§ 7
Anfangsphase

(1) Der Unterricht in der Anfangsphase dient der Kompensation und Angleichung und bereitet die Studierenden auf die besondere Arbeitsweise des Abendgymnasiums vor. In der Anfangsphase findet der Unterricht in festen Lerngruppen statt.

(2) Für Schülerinnen und Schüler, die mit der Erweiterten Berufsbildungsreife in die Anfangsphase eintreten, dauert die Anfangsphase ein Schuljahr. Für Schülerinnen und Schüler, die mit dem Mittleren Schulabschluss in die Anfangsphase eintreten, dauert die Anfangsphase ein halbes Schuljahr. Die Anfangsphase kann für Schülerinnen und Schüler mit Mittlerem Schulabschluss nach Entscheidung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter ebenfalls ein Schuljahr dauern.

(3) In der halbjährigen Anfangsphase werden die Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik mit jeweils fünf Wochenstunden unterrichtet. Eine zweite Fremdsprache nach § 6a Absatz 2 kann ebenfalls unterrichtet werden.

§ 8
Einführungsphase

(1) Der Unterricht in der Einführungsphase dient der weiteren Aufarbeitung von Wissensständen und Arbeitstechniken sowie der umfangreicheren fachlichen Bildung, die die Grundlage für die Anforderungen und Arbeitsweisen in der Qualifikationsphase sind. Der Unterricht findet im ersten Halbjahr in festen Lerngruppen statt. Das zweite Halbjahr kann in Leistungs- und Grundkursen organisiert werden.

(2) Die Fächer, die als Leistungskurs gewählt werden und die Fächer, in denen eine Abiturprüfung abgelegt wird, sind in der Einführungsphase im zweiten Halbjahr zu belegen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Ausnahmen zulassen.

(3) Zusätzlich zu den Belegungspflichten aus § 6a sind folgende Fächer zu belegen:

1.

Englisch

2.

Naturwissenschaften

3.

ein Fach oder zwei Fächer des Aufgabenfeldes II.

Die Fächer oder Lernbereiche Deutsch, Mathematik, Englisch werden im Umfang von jeweils drei Wochenstunden belegt. Eine Naturwissenschaft wird mit vier oder zwei Naturwissenschaften mit je zwei Wochenstunden belegt. Ein Fach im Aufgabenfeld II wird mit vier oder zwei Fächer im Aufgabenfeld II mit je zwei Wochenstunden belegt. Ist eine weitere Fremdsprache nach § 6a Absatz 2 zu belegen, beträgt die Wochenstundenzahl vier. Im Rahmen des Fachunterrichts wird eine Wochenstunde für Methodentraining verwendet.

§ 9
Qualifikationsphase

(1) Der Unterricht in der Qualifikationsphase findet in Leistungs- und Grundkursen statt. Leistungskurse werden mit fünf, Grundkurse mit Ausnahme von Kursen nach § 6a Absatz 2 mit drei Wochenstunden unterrichtet.

(2) Die Schule kann fachübergreifende Kurse anbieten. Ein fachübergreifender Kurs wird auf fachbezogene Beleg- und Einbringverpflichtungen der beteiligten Fächer angerechnet, wenn er deren Fach- und Wochenstundenanteil qualitativ und quantitativ im Wesentlichen entspricht. Er bedarf der Zulassung durch die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit.

(3) Die Studierenden wählen aus dem Angebot der Schule insgesamt sechs Kurse. Darunter müssen sich zwei Leistungskurse befinden. Einer von den Leistungskursen muss Deutsch oder eine fortgesetzte Fremdsprache oder Mathematik oder eine Naturwissenschaft sein. Wird eine Naturwissenschaft als Leistungskurs gewählt, muss der weitere Leistungskurs Deutsch, eine fortgesetzte Fremdsprache, Mathematik oder ein Fach aus dem Aufgabenfeld II sein. Ein dritter Leistungskurs ist zulässig. Für die Wahl der Leistungs- und Grundkurse gilt:

1.

Die Leistungskurse müssen in der Qualifikationsphase durchgehend belegt werden.

2.

Außerdem müssen die Fächer Deutsch, Mathematik, eine fortgesetzte Fremdsprache und ein Fach aus dem Aufgabenfeld II in der Qualifikationsphase durchgehend belegt werden.

3.

Ein Fach kann nicht gleichzeitig als Leistungs- und Grundfach belegt werden.

(4) Zusätzlich zu den Belegungspflichten aus § 6a sind zu belegen:

1.

zwei aufeinanderfolgende Kurse in einer Naturwissenschaft,

2.

vier aufeinanderfolgende Kurse in einem Fach des Aufgabenfeldes II.

(5) Soll die zweite Fremdsprache als fortgesetzte Fremdsprache nach § 6a Absatz 1 Nummer 2 betrieben werden, gilt:

1.

Die zweite in der Einführungsphase neu aufgenommene Fremdsprache muss am Ende der Einführungsphase mit mindestens vier Punkten abgeschlossen worden sein.

2.

Bestand in der Einführungsphase nach § 6a Absatz 2 keine Pflicht zur Teilnahme am Unterricht in der zweiten Fremdsprache, hat die oder der Studierende einen entsprechenden Kenntnisstand nach Nummer 1 zu Beginn der Qualifikationsphase nachzuweisen.

(6) Ein mit null Punkten oder "nicht beurteilbar" bewerteter Kurs gilt als nicht belegt. Ist der betreffende Kurs zur Erfüllung von Belegbedingungen nach Absatz 4 erforderlich, kann im betreffenden Fach nach den Möglichkeiten der Schule ein zusätzlicher Kurs belegt werden.

(7) In den vier Halbjahren der Qualifikationsphase zusammen sind insgesamt mindestens 80 Halbjahreswochenstunden zu belegen.

§ 10
Leistungsbewertung und schriftliche Arbeiten

(1) Zur Ermittlung und Bewertung von Leistungen werden schriftliche Arbeiten, mündliche Leistungen, Hausarbeiten, Präsentationen von Projekten und je nach Fach praktische Tätigkeiten sowie weitere Leistungen aus der laufenden Unterrichtsarbeit herangezogen.

(2) In jedem Kurs werden je Halbjahr zwei Klausuren, im dritten und vierten Halbjahr der Qualifikationsphase mindestens eine Klausur geschrieben, wobei im ersten Jahr der Qualifikationsphase eine der beiden Klausuren durch andere Formen schriftlicher Leistungsnachweise ersetzt werden kann. Die Klausuren sollen sich in ihren Anforderungen bis zum Ende der Qualifikationsphase zunehmend an den Anforderungen der schriftlichen Abiturprüfung orientieren. In den Kursen des ersten bis dritten Prüfungsfaches wird im zweiten Jahr der Qualifikationsphase jeweils eine Klausur in Abiturdauer geschrieben. Im dritten Prüfungsfach findet diese Klausur nach der Meldung zum Abitur im jeweils von den Schülerinnen und Schülern gewählten Prüfungsfach statt.

(3) Versucht eine Studierende oder ein Studierender das Ergebnis einer Leistungsfeststellung durch Täuschung zu beeinflussen, kann die entsprechende Leistung mit null Punkten bewertet werden. Die Punktzahl wird entsprechend der Schwere und des Umfangs der Täuschungshandlung reduziert.

(4) Die Bewertung der erbrachten Leistungen erfolgt auf der Grundlage des in der Zeugnisordnung festgelegten Bewertungsmaßstabes.

(5) Die in einem fachübergreifenden Kurs erbrachten Leistungen werden entweder für die beteiligten Fächer getrennt oder mit einer Gesamtnote bewertet, die entsprechend ihrem quantitativen und qualitativen Anteil für jedes der beteiligten Fächer oder nur für ein Fach gilt.

Abschnitt 4
Weitere Bestimmungen

§ 12
Wiederholen

Sind Teile des Abendgymnasiums wiederholt worden, können die im ersten Durchgang belegten Kurse nicht eingebracht werden. Bei Kursen des ersten Durchgangs, die aus organisatorischen Gründen nicht wiederholt werden können, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Ausnahmen zulassen.

§ 13
Übergangsbestimmungen

Für Studierende, die vor dem 1. August 2010 in die Einführungsphase des Abendgymnasiums eingetreten sind und im Schuljahr 2010/11 nicht die Einführungsphase wiederholen, gilt die Verordnung in der am 31. Juli 2010 geltenden Fassung bis zum Verlassen des Bildungsganges. Abweichend von Satz 1 gelten für diese Studierenden die Regelungen nach § 10 Absatz 3, § 11 sowie die Anlage in der am 1. August 2010 geltenden Fassung.

§ 14
Außer-Kraft-Treten

*Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2015 außer Kraft.

Fußnoten

*

[Die Änderung durch Art. 3 Nr. 13 der Verordnung vom 23. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 428) wurde bereits in der Änderungsanweisung des Art. 1 Abs. 87 des Gesetzes vom 25.05.2010 (Brem.GBl. S. 349) mit Wirkung zum 10.06.2010 veranlasst.]

Abschnitt 3
Erwerb der Fachhochschulreife
(schulischer Teil)

§ 11
Schulischer Teil der Fachhochschulreife

(1) Studierenden, die das Abendgymnasium verlassen, kann frühestens nach dem Besuch von zwei Schulhalbjahren der Qualifikationsphase der schulische Teil der Fachhochschulreife zuerkannt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

1.

In den beiden Leistungskursfächern sind je zwei Kurse zu belegen und davon in drei Kursen mindestens 45 Punkte der dreifachen Wertung zu erreichen. Unter den drei Kursen müssen sich die Kurse des zweiten der beiden anzurechnenden Halbjahre befinden.

2.

Außerdem sind fünf Grundkurse zu belegen und in diesen insgesamt mindestens 50 Punkte der doppelten Wertung zu erreichen.

3.

Unter den nach Nummer 1 zu belegenden und nach Nummer 2 anzurechnenden Kursen müssen je zwei Kurse in Deutsch, einer fortgesetzten Fremdsprache, in Mathematik sowie in einer Naturwissenschaft (Biologie, Physik oder Chemie) oder einer Gesellschaftswissenschaft sein. Außer den genannten Fächern können aus weiteren Fächern höchstens je zwei Halbjahreskurse angerechnet werden.

4.

Haben Studierende zwei Fremdsprachen oder eine Naturwissenschaft und ein Fach des Aufgabenfeldes II als Leistungskurse gewählt, so braucht nur ein Kurs in Deutsch angerechnet werden. Haben Studierende zwei Naturwissenschaften als Leistungskurse gewählt, so braucht nur ein Kurs in Mathematik angerechnet werden.

5.

In zwei der drei anzurechnenden Leistungskurse und in drei der fünf anzurechnenden Grundkurse sind mindestens jeweils fünf Punkte der einfachen Wertung zu erreichen. Mit null Punkten bewertete Kurse gelten als nicht belegt und werden nicht angerechnet. Themengleiche oder -ähnliche Fächer werden nur einmal angerechnet.

6.

Leistungen aus der Einführungsphase werden nicht angerechnet.

(2) Für abgehende Schülerinnen und Schüler, die am Ende des 3. oder 4. Halbjahres der Qualifikationsphase den schulischen Teil der Fachhochschulreife erwerben wollen, gelten die Bedingungen nach Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nur Fächer eingebracht werden dürfen, die ausschließlich in zwei aufeinander folgenden Halbjahren besucht wurden.

(3) Die Gesamtpunktzahl von mindestens 95 und höchstens 285 Punkten, die sich aus den anzurechnenden Kursen nach Absatz 1 und 2 ergibt, wird nach der als Anlage beigefügten Tabelle in eine Durchschnittsnote umgerechnet.

(4) Das Ergebnis wird mit einer Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife dokumentiert.

Anlage

(zu § 11 Absatz 3)

Tabelle zur Errechnung der Durchschnittsnote für die Fachhochschulreife (schulischer Teil) aus der Punktzahl des Gesamtergebnisses

Punkte

Durchschnittsnote

285 - 261

1,0

260 - 255

1,1

254 - 249

1,2

248 - 244

1,3

243 - 238

1,4

237 - 232

1,5

231 - 227

1,6

226 - 221

1,7

220 - 215

1,8

214 - 210

1,9

209 - 204

2,0

203 - 198

2,1

197 - 192

2,2

191 - 187

2,3

186 - 181

2,4

180 - 175

2,5

174 - 170

2,6

169 - 164

2,7

163 - 158

2,8

157 - 153

2,9

152 - 147

3,0

146 - 141

3,1

140 - 135

3,2

134 - 130

3,3

129 - 124

3,4

123 - 118

3,5

117 - 113

3,6

112 - 107

3,7

106 - 101

3,8

100 - 96

3,9

95

4,0


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