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  • Verordnung über den Bildungsgang des Kollegs (Kol-V) vom 22. Juni 2006

Verordnung über den Bildungsgang des Kollegs (Kol-V)

Veröffentlichungsdatum:20.07.2006 Inkrafttreten11.01.2014 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 21.12.2013 (Brem.GBl. 2014 S. 3)
Fundstelle Brem.GBl. 2006, S. 337, 339
Gliederungsnummer:223-b-13
Zitiervorschlag: "Verordnung über den Bildungsgang des Kollegs (Kol-V) vom 22. Juni 2006 (Brem.GBl. 2006, S. 337, 339), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 21. December 2013 (Brem.GBl. 2014 S. 3)"

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juris-Abkürzung: Kol-V
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-b-13
Amtliche Abkürzung:Kol-V
Ausfertigungsdatum:22.06.2006
Gültig ab:01.08.2005
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2006, 337, 339
Gliederungs-Nr:223-b-13
Verordnung über den Bildungsgang des Kollegs
(Kol-V)
Vom 22. Juni 2006*
Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 21.12.2013 (Brem.GBl. 2014 S. 3)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 2 der Verordnung zur Regelung der Schulen für Erwachsene im Lande Bremen vom 22. Juni 2006 (Brem.GBl. S. 337)

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für den Bildungsgang des Kollegs der Schule für Erwachsene.

§ 2
Unterrichtsziel und Gliederung

(1) Im Kolleg wird der Unterricht auf vorhandene Berufs-, Lebens- und Sozialerfahrungen aufgebaut. Unterrichtsinhalte, Unterrichtsgestaltung und Lernformen des Kollegs sollen individuelles Lernen ermöglichen, den Bedürfnissen der Erwachsenen entsprechen und ihre Lebens- und Berufserfahrung berücksichtigen. Mit erfolgreichem Abschluss des Bildungsganges des Kollegs wird die Allgemeine Hochschulreife erworben.

(2) Der Bildungsgang des Kollegs gliedert sich in eine einjährige Einführungsphase und eine zweijährige Qualifikationsphase.

§ 3
Verweildauer

Die Verweildauer im Kolleg beträgt höchstens vier Jahre. Bei einer Wiederholung der nicht bestandenen Abiturprüfung wird die Verweildauer um ein Jahr verlängert. Wer innerhalb der zulässigen Verweildauer die Allgemeine Hochschulreife nicht mehr erlangen kann, muss das Kolleg sofort verlassen. Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit kann auf Antrag in begründeten Ausnahmefällen eine Verlängerung der Verweildauer im Bildungsgang des Kollegs zulassen.

§ 4
Sicherung der individuellen Schullaufbahnen

Die Studierenden sind verpflichtet, sich über die verbindlichen Kursbelegungen und andere Auflagen als Voraussetzungen für die Zulassung zur und das Bestehen der Abiturprüfung zu informieren. Die Schule hat insoweit eine Beratungspflicht.

Abschnitt 2
Bestimmungen für den Unterricht

§ 5
Unterrichtsangebot

(1) Das Kolleg legt sein Unterrichtsangebot nach seinen personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten fest. Dabei haben Fächer und Kurse Vorrang, deren Belegung für die Erfüllung von Auflagen erforderlich ist. Fachübergreifende und Fächer verbindende Inhalte und Lernformen sind Bestandteile des Unterrichts am Kolleg.

(2) Die oder der Studierende hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes Fächerangebot.

§ 6
Aufgabenfelder und Fächer

Im Kolleg können nachfolgende Fächer unterrichtet werden, die folgenden Aufgabenfeldern zugeordnet sind:

1.

Aufgabenfeld I:
Deutsch, Englisch, Französisch, Latein, Spanisch, Kunst und Musik;

2.

Aufgabenfeld II:
Gemeinschaftskunde, Geografie, Geschichte, Pädagogik, Philosophie, Politik, Religionskunde und Wirtschaftslehre;

3.

Aufgabenfeld III:
Mathematik, Physik, Chemie, Biologie und Informatik.

Als Naturwissenschaften im Sinne dieser Verordnung gelten die Fächer Physik, Chemie und Biologie.

§ 6a
Allgemeine Belegungsverpflichtungen

(1) Im Kolleg sind die folgenden Fächer in jedem Halbjahr zu belegen:

1.

Deutsch

2.

eine fortgesetzte Fremdsprache

3.

Mathematik

4.

ein Fach im Aufgabenfeld II.

(2) Hatte die oder der Studierende vor dem Eintritt ins Kolleg keinen durchgehenden Unterricht in mindestens vier aufeinander folgenden Jahrgangsstufen in einer zweiten Fremdsprache und kann entsprechende Fremdsprachenkenntnisse aus dem außerschulischen Bereich nicht nachweisen, die durch die *Senatorin für Bildung und Wissenschaft anerkannt worden sind, hat sie oder er Unterricht in einer weiteren Fremdsprache im Umfang von acht Jahreswochenstunden über mindestens drei Halbjahre nachzuweisen. In dem abschließenden Kurs sind mindestens vier Punkte zu erreichen. Wird diese Mindestanforderung nicht erreicht, sind in einer Prüfung nach § 21 Absatz 5 der Zeugnisverordnung mindestens vier Punkte zu erreichen. Die Prüfung kann in der Qualifikationsphase vor der Zulassung zum Abitur einmal wiederholt werden.

Fußnoten

*

[Red. Anm.: Die Änderung kann nicht durchgeführt werden, da eine vorherige Zuständigkeitsanpassung zu “Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit” durch die Anlage 1 zur Bekanntmachung vom 24.01.2012 (Brem.GBl. S. 24) nicht angeordnet wurde.]

§ 7
Einführungsphase

(1) Die Einführungsphase bereitet auf die inhaltlichen und methodischen Anforderungen der Qualifikationsphase vor. Der Unterricht findet im ersten Halbjahr, außer im Wahlbereich, in festen Lerngruppen statt. Das zweite Halbjahr kann in Leistungs- und Grundkursen organisiert werden.

(2) Die Fächer, die als Leistungskurs gewählt werden und die Fächer, in denen eine Abiturprüfung abgelegt wird, sind in der Einführungsphase im zweiten Halbjahr zu belegen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Ausnahmen zulassen.

(3) Zusätzlich zu den Belegungspflichten aus § 6a sind folgende Fächer zu belegen:

1.

Englisch

2.

Naturwissenschaften

3.

Gemeinschaftskunde als Fach im Aufgabenfeld II.

Die Fächer oder Lernbereiche Deutsch, Mathematik, Englisch und Naturwissenschaften werden mit jeweils fünf Wochenstunden, Gemeinschaftskunde mit vier Wochenstunden belegt. Ist eine weitere Fremdsprache nach § 6a Absatz 2 zu belegen, beträgt die Wochenstundenzahl mindestens vier. Die Naturwissenschaften können integriert oder aufgegliedert nach Biologie, Chemie und Physik unterrichtet werden. Jede Naturwissenschaft wird dann mindestens in einem Halbjahr mit drei Wochenstunden unterrichtet. Im Rahmen des Fachunterrichts wird eine Wochenstunde für Methodentraining verwendet.

§ 8
Qualifikationsphase

(1) Der Unterricht in der Qualifikationsphase findet in Leistungs- und Grundkursen statt. Leistungskurse können nur in Ausnahmefällen durch eine Kombination aus einem Grundkurs und einem ergänzenden Zusatzkurs gebildet werden. Leistungskurse werden mit fünf Wochenstunden, Grundkurse mit Ausnahme von Kursen nach § 6a Absatz 2 mit drei Wochenstunden unterrichtet.

(2) Die Schule kann fachübergreifende Kurse anbieten. Ein fachübergreifender Kurs wird auf fachbezogene Beleg- und Einbringverpflichtungen der beteiligten Fächer angerechnet, wenn er deren Fach- und Wochenstundenanteil qualitativ und quantitativ im Wesentlichen entspricht. Er bedarf der Zulassung durch den Senator für Bildung und Wissenschaft.

(3) Die Studierenden wählen aus dem Angebot der Schule insgesamt acht Kurse. Darunter müssen sich zwei Leistungskurse befinden. Einer von den Leistungskursen muss Deutsch oder eine fortgesetzte Fremdsprache oder Mathematik oder eine Naturwissenschaft sein. Wird eine Naturwissenschaft als Leistungskurs gewählt, muss der weitere Leistungskurs Deutsch, eine fortgesetzte Fremdsprache, Mathematik oder ein Fach aus dem Aufgabenfeld II sein. Ein dritter Leistungskurs ist zulässig.

(4) Zusätzlich zu den Belegungspflichten aus § 6a sind zu belegen:

1.

zwei aufeinanderfolgende Kurse in einer Naturwissenschaft,

2.

zwei aufeinanderfolgende Kurse in einem weiteren Fach des Aufgabenfeldes II,

3.

wird aus dem Aufgabenfeld III kein Fach als Leistungskurs gewählt, ist neben Mathematik ein weiteres Fach aus dem Aufgabenfeld III durchgehend in der Qualifikationsphase zu belegen,

4.

im ersten Jahr der Qualifikationsphase ist zusätzlich mindestens eine Wochenstunde für Projektarbeit vorzusehen und im Rahmen des Kursangebotes zu belegen.

(5) Soll die zweite Fremdsprache als fortgesetzte Fremdsprache nach § 6a Absatz 1 Nummer 2 betrieben werden, ist zu beachten:

1.

Die zweite in der Einführungsphase neu aufgenommene Fremdsprache muss am Ende der Einführungsphase mit mindestens vier Punkten abgeschlossen worden sein.

2.

Bestand in der Einführungsphase nach § 6a Absatz 2 keine Pflicht zur Teilnahme am Unterricht in der zweiten Fremdsprache, hat die oder der Studierende einen entsprechenden Kenntnisstand nach Nummer 1 zu Beginn der Qualifikationsphase nachzuweisen.

(6) Ein mit null Punkten oder "nicht beurteilbar" bewerteter Kurs gilt als nicht belegt. Ist der betreffende Kurs zur Erfüllung fachbezogener Belegbedingungen nach diesem Paragraphen erforderlich, kann im betreffenden Fach nach den Möglichkeiten der Schule ein zusätzlicher Kurs belegt werden.

(7) In den vier Halbjahren der Qualifikationsphase zusammen müssen insgesamt mindestens 120 Halbjahreswochenstunden belegt werden.

§ 8a
Projektarbeit

(1) In einem Halbjahr der Qualifikationsphase wird eine Projektarbeit erstellt. Sie wird im Rahmen eines fachübergreifenden Projektes, an dem mindestens zwei Fächer beteiligt sind, erstellt.

(2) Die Projektarbeit setzt sich aus den Projektergebnissen, der Präsentation der Projektergebnisse und einem Gespräch über die Projektergebnisse zusammen. Das Gespräch wird von den Lehrerinnen oder Lehrern der nach Absatz 1 beteiligten Fächer geführt.

(3) Statt der Schriftform können die Projektergebnisse aus einem medialen Produkt, einem gestalteten Objekt oder einer szenischen oder musikalischen Darstellung bestehen. Liegt das Projektergebnis nicht in Schriftform vor, ist es um eine schriftliche Reflexion des Projektergebnisses zu ergänzen.

(4) Das Thema der Projektarbeit wird von den Lehrerinnen oder Lehrern der nach Absatz 1 beteiligten Fächer genehmigt. Die Projektarbeit wird von zwei an der Projektarbeit beteiligten Lehrerinnen und Lehrern bewertet. Die Bewertung ist zu dokumentieren.

(5) Die Projektarbeit kann als Einzel- oder Gruppenarbeit angefertigt werden. Im Falle einer Gruppenarbeit muss die individuelle Leistung nachweisbar und bewertbar sein.

(6) Die Projektarbeit wird in die Gesamtqualifikation eingebracht. Eine mit null Punkten bewertete Projektarbeit gilt als nicht angefertigt.

§ 9
Leistungsbewertung und schriftliche Arbeiten

(1) Zur Ermittlung und Bewertung von Leistungen werden schriftliche Arbeiten, mündliche Leistungen, Hausarbeiten, Präsentationen von Projekten und je nach Fach praktische Tätigkeiten sowie weitere Leistungen aus der laufenden Unterrichtsarbeit herangezogen.

(2) In jedem Kurs werden je Halbjahr zwei Klausuren, im dritten und vierten Halbjahr der Qualifikationsphase mindestens eine Klausur geschrieben, wobei im ersten Jahr der Qualifikationsphase eine der beiden Klausuren durch andere Formen schriftlicher Leistungsnachweise ersetzt werden kann. Die Klausuren sollen sich in ihren Anforderungen bis zum Ende der Qualifikationsphase zunehmend an den Anforderungen der schriftlichen Abiturprüfung orientieren. In den Kursen des ersten bis dritten Prüfungsfaches wird im zweiten Jahr der Qualifikationsphase jeweils eine Klausur in Abiturdauer geschrieben. Im dritten Prüfungsfach findet diese Klausur nach der Meldung zum Abitur im jeweils von den Studierenden gewählten Prüfungsfach statt.

(3) Versucht eine Studierende oder ein Studierender das Ergebnis einer Leistungsfeststellung durch Täuschung zu beeinflussen, kann die entsprechende Leistung mit null Punkten bewertet werden. Die Punktzahl wird entsprechend der Schwere und des Umfangs der Täuschungshandlung reduziert.

(4) Die Bewertung der erbrachten Leistungen erfolgt auf der Grundlage des in der Zeugnisordnung festgelegten Bewertungsmaßstabes.

(5) Die in einem fachübergreifenden Kurs erbrachten Leistungen werden entweder für die beteiligten Fächer getrennt oder mit einer Gesamtnote bewertet, die entsprechend ihrem quantitativen und qualitativen Anteil für jedes der beteiligten Fächer oder nur für ein Fach gilt.

Abschnitt 5
Weitere Bestimmungen

§ 15
Wiederholen

Sind Teile des Kollegs wiederholt worden, können die im ersten Durchgang belegten Kurse nicht eingebracht werden. Bei Kursen des ersten Durchgangs, die aus organisatorischen Gründen nicht wiederholt werden können, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Ausnahmen zulassen.

§ 16
Übergangsbestimmungen

Für Studierende, die vor dem 1. August 2010 in die Einführungsphase des Kollegs eingetreten sind und nicht im Schuljahr 2010/11 die Einführungsphase wiederholen, gilt die Verordnung in der am 31. Juli 2010 geltenden Fassung bis zum Verlassen des Bildungsganges. Abweichend von Satz 1 gelten für diese Studierenden die Regelungen nach § 9 Absatz 3, § 10 sowie die Anlage in der am 1. August 2010 geltenden Fassung.

Abschnitt 3
Versetzung

§ 10
Grundsätze der Versetzungsentscheidung

(1) Die Entscheidung über die Versetzung ist eine pädagogische Maßnahme. Die Lehrerinnen und Lehrer urteilen dabei nicht allein aufgrund der Lernentwicklung in ihrem Fach, sondern unter Berücksichtigung der gesamten Lernentwicklung der oder des Studierenden. Grundlage für diese Entscheidung sind die in der gesamten Einführungsphase erbrachten Leistungen; darüber hinaus sind auch die Umstände, die auf die Lernentwicklung Einfluss genommen haben, zu berücksichtigen.

(2) Eine Studierende oder ein Studierender wird am Ende der Einführungsphase in die Qualifikationsphase zugewiesen, wenn zu erwarten ist, dass sie oder er in der Qualifikationsphase insgesamt erfolgreich mitarbeiten kann. Auf Nichtversetzung kann nur entschieden werden, wenn die Lernfortschritte der oder des Studierenden nicht den Anforderungen an ihre oder seine Klasse oder Lerngruppe entsprechen und zu erwarten ist, dass ein weiterer Verbleib in der Klasse oder Lerngruppe die Entwicklung der oder des Studierenden beeinträchtigt.

§ 11
Voraussetzungen für eine Nichtversetzung

(1) Auf Nichtversetzung kann nur entschieden werden, wenn die oder der Studierende

1.

in der zweiten Fremdsprache null Punkte erzielt hat,

2.

in mehr als zwei Fächern weniger als jeweils vier Punkte erzielt hat oder

3.

in einem Fach null Punkte oder in zwei Fächern jeweils weniger als vier Punkte erzielt hat und ein Ausgleich nicht möglich ist. Ein Ausgleich ist nur möglich, wenn die Summe der Punktzahlen jedes auszugleichenden Faches und des einen oder der zwei zum Ausgleich herangezogenen Fächer mit laut Stundentafel insgesamt gleichem oder höherem Stundenanteil jeweils mindestens zehn Punkte beträgt.

(2) Der Vermerk „nicht beurteilbar“ wird bei der Versetzungsentscheidung wie 2 Punkte behandelt.

§ 12
Beratung und Information bei Versetzungsgefährdung

(1) Vor den Osterferien berät die Klassenkonferenz die Lernentwicklung der einzelnen Studierenden der Einführungsphase.

(2) Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer muss schriftlich begründen, wenn die Versetzung in die Qualifikationsphase wegen mangelhafter oder ungenügender Leistungen gefährdet ist. Dabei muss die Fachlehrerin oder der Fachlehrer die Leistungen der einzelnen Studierenden im Hinblick auf die im Bildungsplan vorgesehenen Teilbereiche spezifizieren. Die oder der betroffene Studierende ist schriftlich zu informieren.

§ 13
Versetzungskonferenz

(1) Über die Zuweisung entscheiden die die Studierenden unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer als Versetzungskonferenz. Die Entscheidung lautet „versetzt“ oder „nicht versetzt“.

(2) Vorsitzender oder Vorsitzende der Versetzungskonferenz ist der Schulleiter oder die Schulleiterin oder eine von ihm oder ihr beauftragte Lehrerin oder beauftragter Lehrer. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(3) Zwei Studierendensprecher oder -sprecherinnen des Kurses oder der Stammgruppe haben das Recht, mit beratender Stimme an der Versetzungskonferenz teilzunehmen. Der oder die Vorsitzende hat einzelne oder alle Personen, die nur mit beratender Stimme anwesend sind, von der Beratung auszuschließen, wenn dies zum Schutze der Persönlichkeit eines oder einer Studierenden geboten erscheint. Von der Beratung der Versetzungskonferenz ausgeschlossen ist der Studierendensprecher und die Studierendensprecherin, soweit über ihn oder sie beraten wird.

(4) Kann eine Lehrerin oder ein Lehrer aus zwingenden Gründen an der Versetzungskonferenz nicht teilnehmen, so leitet sie oder er dem oder der Vorsitzenden oder dem Klassenlehrer oder der Klassenlehrerin ihre oder seine Beurteilung mit Erläuterungen rechtzeitig zu. Ist die Lehrerin oder der Lehrer nicht in der Lage, rechtzeitig eine Beurteilung vorzulegen, so berücksichtigt die Konferenz bei ihrer Entscheidung die ihr zugänglichen Unterlagen.

(5) Lautet die Entscheidung der Versetzungskonferenz „nicht versetzt“, wird das Zeugnis des oder der Studierenden unverzüglich ausgestellt und die Entscheidung dem oder der Studierenden schriftlich mitgeteilt.

Abschnitt 4
Erwerb der Fachhochschulreife

§ 14
Zuerkennung der Fachhochschulreife

(1) Die Fachhochschulreife wird zuerkannt durch einen schulischen und einen berufsbezogenen Teil. Die Absätze 2 bis 5 regeln den Nachweis der schulischen Bedingungen, Absatz 6 regelt den Nachweis der möglichen berufsbezogenen Bedingungen für die Zuerkennung der Fachhochschulreife.

(2) Studierenden, die das Kolleg verlassen, kann frühestens nach dem Besuch von zwei Schulhalbjahren der Qualifikationsphase der schulische Teil der Fachhochschulreife zuerkannt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

1.

In den beiden Leistungsfächern sind je zwei Kurse zu belegen und insgesamt mindestens 40 Punkte der zweifachen Wertung zu erreichen.

2.

Außerdem sind zehn Grundkurse zu belegen und in diesen insgesamt mindestens 55 Punkte der einfachen Wertung von neun Grundkursen und der doppelten Wertung eines Grundkurses zu erreichen.

3.

Unter den nach Nummer 1 zu belegenden und nach Nummer 2 anzurechnenden Kursen müssen je zwei Kurse in Deutsch, einer fortgesetzten Fremdsprache, einer Gesellschaftswissenschaft, Mathematik und einer Naturwissenschaft (Biologie, Physik oder Chemie) sein. Außer den genannten Fächern können aus weiteren Fächern höchstens je zwei Halbjahreskurse angerechnet werden.

4.

In zwei der vier anzurechnenden Leistungskurse und in sieben der zehn anzurechnenden Grundkurse sind mindestens jeweils fünf Punkte der einfachen Wertung zu erreichen. Mit null Punkten bewertete Kurse gelten als nicht belegt und werden nicht angerechnet. Themengleiche oder ähnliche Fächer werden nur einmal angerechnet.

5.

Leistungen aus der Einführungsphase werden nicht angerechnet.

(3) Für abgehende Studierende, die am Ende des 3. oder 4. Halbjahres der Qualifikationsphase den schulischen Teil der Fachhochschulreife erwerben wollen, gelten die Bedingungen nach Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nur Fächer eingebracht werden dürfen, die ausschließlich in zwei aufeinander folgenden Halbjahren besucht wurden.

(4) Die Gesamtpunktzahl von mindestens 95 und höchstens 285 Punkten, die sich aus den anzurechnenden Kursen nach Absatz 1 und 2 ergibt, wird nach der als Anlage beigefügten Tabelle in eine Durchschnittsnote umgerechnet.

(5) Das Ergebnis wird mit einer Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife dokumentiert.

(6) Der berufsbezogene Teil der Fachhochschulreife ist nachzuweisen durch

1.

den Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder in einem entsprechenden Ausbildungsberuf in der öffentlichen Verwaltung,

2.

den Abschluss einer entsprechenden Ausbildung in einem Beamtenverhältnis,

3.

den Abschluss einer Berufsausbildung nach Landesrecht mit staatlicher Abschlussprüfung,

4.

eine mindestens zweijährigen Berufstätigkeit in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder in einem entsprechenden Ausbildungsberuf in der öffentlichen Verwaltung,

5.

ein in einem Ausbildungsbetrieb durchgeführtes einjähriges ununterbrochenes, vor dem Beginn vom Praktikantenamt anerkanntes Praktikum in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder in einem entsprechenden Ausbildungsberuf in der öffentlichen Verwaltung oder

6.

ein mindestens einjähriges ununterbrochenes freiwillig abgeleistetes soziales oder ökologisches Jahr oder einen mindestens einjährigen ununterbrochenen Bundesfreiwilligendienst.

(7) Bei Nachweis des schulischen und eines berufsbezogenen Teils der Fachhochschulreife wird die Zuerkennung der Fachhochschulreife in einer zusammenfassenden Bescheinigung über die Zuerkennung der Fachhochschulreife dokumentiert.

Anlage

(zu § 14 Absatz 4)

Tabelle zur Errechnung der Durchschnittsnote
für die Fachhochschulreife (schulischer Teil)

aus der Punktzahl des Gesamtergebnisses

Punkte

Durchschnittsnote

285 - 261

1,0

260 - 255

1,1

254 - 249

1,2

248 - 244

1,3

243 - 238

1,4

237 - 232

1,5

231 - 227

1,6

226 - 221

1,7

220 - 215

1,8

214 - 210

1,9

209 - 204

2,0

203 - 198

2,1

197 - 192

2,2

191 - 187

2,3

186 - 181

2,4

180 - 175

2,5

174 - 170

2,6

169 - 164

2,7

163 - 158

2,8

157 - 153

2,9

152 - 147

3,0

146 - 141

3,1

140 - 135

3,2

134 - 130

3,3

129 - 124

3,4

123 - 118

3,5

117 - 113

3,6

112 - 107

3,7

106 - 101

3,8

100 - 96

3,9

95

4,0


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