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Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.12.2017 (Brem.GBl. S. 813) |
Auf Grund
des § 130a Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431), die zuletzt durch Artikel 50 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist,
des § 21 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist,
des § 8a Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist,
des § 156 Abs. 1 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, in Verbindung mit § 8a Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist,
des § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), das zuletzt durch Artikel 12 Abs. 12 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, in Verbindung mit § 8a Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist,
des § 81 Abs. 4 Satz 1 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 88 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist,
des § 55a Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) geändert worden ist,
des § 52a Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098) geändert worden ist,
des § 65a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 95 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,
des § 46b Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 94 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,
des § 41a Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2006 (BGBl. S. 2350) geändert worden ist,
des § 110a Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) geändert worden ist,
in Verbindung mit §§ 1 und 2 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen in Zusammenhang mit dem elektronischen Rechtsverkehr vom 15. November 2005 (Brem.GBl. S. 577) und § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen aus dem Bereich der Rechtspflege vom 5. Dezember 2006 (Brem.GBl. S. 485) wird verordnet:
(1) Bei den Gerichten im Land Bremen ist in allen Verfahren nach dem Handelsgesetzbuch, dem Genossenschaftsgesetz, dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz und der Schiffregisterordnung die Einreichung elektronischer Dokumente zugelassen.
(2) Für die Einreichung elektronischer Dokumente bei dem Landessozialgericht Niedersachsen - Bremen gilt die Niedersächsische Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Justiz vom 21. Oktober 2011 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 367) in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist die elektronische Poststelle der Gerichte und Staatsanwaltschaften in Bremen bestimmt. Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite www.justiz.bremen.de bestimmten Kommunikationswege erreichbar. Zur Entgegennahme von in elektronischer Form gestellten Eintragungsanträgen und sonstigen elektronischen Dokumenten in Schiffsregistersachen ist ausschließlich das direkt adressierbare elektronische Postfach des Schiffsregisters beim Amtsgericht Bremen bei der elektronischen Poststelle bestimmt.
(2) Die Einreichung erfolgt durch Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle.
(3) Sofern für Einreichungen die Schriftform oder die elektronische Form vorgeschrieben ist, sind, soweit kein Fall des § 12 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 des Handelsgesetzbuchs vorliegt, die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das adressierte Gericht oder die adressierte Staatsanwaltschaft oder durch eine andere von der Landesjustizverwaltung mit der automatisierten Überprüfung beauftragte Stelle prüfbar sein. Die Eignungsvoraussetzungen für eine Prüfung werden gemäß § 3 Nr. 2 bekannt gegeben.
(4) Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für das adressierte Gericht oder die adressierte Staatsanwaltschaft bearbeitbaren Version aufweisen:
ASCII (American Standard Code for Information Interchange) als reiner Text ohne Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen,
Unicode,
Microsoft RTF (Rich Text Format),
Adobe PDF (Portable Document Format),
XML (Extensive Markup Language),
TIFF (Tag Image File Format),
Microsoft Word, soweit keine aktiven Komponenten, beispielsweise Makros, verwendet werden.
Nähere Informationen, insbesondere zu den bearbeitbaren Versionen der zulässigen Dateiformate, werden gemäß § 3 Nr. 3 bekannt gegeben.
(5) Elektronische Dokumente, die einem der in Absatz 4 genannten Dateiformate in der nach § 3 Nr. 3 bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch in komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht werden. Die ZIP-Datei darf keine anderen ZIP-Dateien und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. Beim Einsatz von Dokumentensignaturen muss sich die Signatur auf das Dokument und nicht auf die ZIP-Datei beziehen. Die ZIP-Datei darf zusätzlich signiert werden.
(6) Sofern strukturierte Daten übermittelt werden, sollen sie im UNICODE-Zeichensatz UTF-8 codiert sein.
Auf der Internetseite www.justiz.bremen.de gibt der Senator für Justiz und Verfassung bekannt:
die Einzelheiten des Verfahrens, das bei einer vorherigen Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie für die Authentifizierung bei der jeweiligen Nutzung der elektronischen Poststelle einzuhalten ist, einschließlich der für die datenschutzgerechte Administration elektronischer Postfächer zu speichernden personenbezogenen Daten,
die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die nach seiner Prüfung für die Bearbeitung durch die Gerichte und Staatsanwaltschaften oder durch eine andere mit der automatisierten Prüfung beauftragte Stelle geeignet sind. Dabei ist mindestens die Prüfbarkeit qualifizierter elektronischer Signaturen sicherzustellen, die dem Profil Common PKI entsprechen,
die nach seiner Prüfung den in § 2 Absatz 3 und 4 festgelegten Formatstandards entsprechenden und für die Bearbeitung durch die Gerichte und Staatsanwaltschaften geeigneten Versionen der genannten Formate sowie die bei dem in § 2 Absatz 4 Nummer 5 bezeichneten XML-Format zu Grunde zu legenden Definitions- oder Schemadateien,
die zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung oder bei der Bezeichnung des einzureichenden elektronischen Dokuments gemacht werden sollen, um die Zuordnung und Weiterverarbeitung innerhalb des adressierten Gerichts oder der adressierten Staatsanwaltschaft zu gewährleisten,
Angaben zu geeigneten Datenträgern im Fall des § 4 Absatz 1 sowie Angaben zu Dokumentenanzahl und Volumengrenzen.
Die Bekanntgabe kann auch dadurch erfolgen, dass auf der Internetseite www.justiz.bremen.de auf eine andere Internetseite verwiesen wird, die die Angaben gemäß Nummer 1 bis 4 enthält.
(1) Ist eine Übermittlung an die elektronische Poststelle (§ 2) nicht möglich, so kann die Einreichung abweichend von § 2 Absatz 1 und 2 auf einem Datenträger nach § 3 Nummer 5 bei dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft erfolgen. Die Unmöglichkeit der Übermittlung nach § 2 ist darzulegen.
(2) Soweit Einreichungen die in § 3 Nummer 5 angegebene Dokumentenzahl oder Volumengrenze überschreiten, können diese gemäß der Einreichung nach Absatz 1 übermittelt werden.
(3) Die Bearbeitungsvoraussetzungen gemäß § 3 sind auch in den Fällen der Absätze 1 und 2 einzuhalten, soweit sie nicht den elektronischen Übermittlungsvorgang betreffen.
(4) Ist die Entgegennahme elektronischer Dokumente über die elektronische Poststelle (§ 2) und gemäß Absatz 1 nicht möglich, trifft der Vorstand des Gerichts oder der Leiter der Staatsanwaltschaft im Einzelfall Anordnungen zur Einreichung von Dokumenten.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften im Land Bremen vom 16. November 2005 (Brem.GBl. S. 579) außer Kraft.
Bremen, den 18. Dezember 2006
Der Senator für Justiz
und Verfassung