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Auf Grund des § 40 Abs. 8 in Verbindung mit § 67 des Bremischen Schulgesetzes vom 20. Dezember 1994 (Brem.GBl. S. 327, 1995 S. 129 - 223-a-5), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2004 (Brem.GBl. S. 139) geändert worden ist, wird verordnet:
(1) Die Abschlüsse nach § 2 Nr. 1 bis 3 werden durch das Bestehen einer Prüfung erworben. Den Abschlüssen liegen die folgenden Leistungen zugrunde:
die in der Jahrgangsstufe 10 erbrachten Noten in den Fächern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung sind,
die Prüfungsnoten in den Fächern der schriftlichen und der mündlichen Abschlussprüfung.
(2) Der Erwerb der einfachen Berufsbildungsreife am Ende der Jahrgangsstufe 9 setzt eine Prüfung voraus, wenn der Schüler oder die Schülerin nicht versetzt worden ist und die Schule verlassen will. Diese wird entsprechend § 10 b der Versetzungsverordnung vor den Sommerferien durchgeführt.
(3) Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler am Ende der Einführungsphase die Gymnasiale Oberstufe ohne Versetzungsvermerk, ist eine Prüfung Voraussetzung für den Erwerb des Mittleren Schulabschlusses. Diese Prüfung findet spätestens zu Beginn des nachfolgenden Schuljahres statt.
(4) Die Regelungen der Zuerkennungsverordnung bleiben von dieser Verordnung unberührt.
(1) Die Prüfung zum Erwerb eines Abschlusses nach § 2 Nummer 1 bis 3 erfolgt schriftlich in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie in der ersten Fremdsprache, mündlich in einem weiteren zugelassenen Fach nach Wahl der Schülerin oder des Schülers. In den schriftlich geprüften Fächern können zusätzliche mündliche Prüfungen durchgeführt werden.
(2) Für Prüfungen nach § 3 Abs. 3 erfolgen abweichend von Absatz 1 schriftliche Prüfungen in den Fächern Deutsch, Mathematik, in der ersten Fremdsprache und eine mündliche Prüfung in einem weiteren zugelassenen Fach nach Wahl der Schülerin oder des Schülers. Abweichend von Absatz 1 Satz 2 finden weitere Prüfungen nicht statt.
(3) Das Fach Sport kann nicht Gegenstand der Prüfung sein.
(4) In den Fächern der schriftlichen Prüfung sind zusätzlich mündliche Prüfungen anzusetzen, wenn die Abschlussvergabe gefährdet ist.
(5) Den Schülerinnen und Schülern sollen zusätzlich mündliche Prüfungen in den Fächern angeboten werden, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung sind, soweit durch die Noten dieser Fächer die Abschlussvergabe gefährdet ist.
(1) An der Prüfung nehmen alle Schülerinnen und Schüler teil, sofern sie die letzte Jahrgangsstufe des Bildungsganges bis zu deren Ende besucht haben und eine Projektarbeit nach den Absätzen 2 bis 5 abgelegt haben.
(2) Die Projektarbeit findet in der Regel im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 10 als Einzel- oder Gruppenarbeit statt und besteht aus:
den Ergebnissen eines fachübergreifenden Projekts,
der Präsentation der Projektergebnisse,
einem anschließenden Gespräch über die Ergebnisse.
Die Präsentation und das Gespräch werden von zwei Lehrkräften bewertet.
(3) Die Projektarbeit ist fachübergreifend angelegt und wird einem Fach nach § 4 Absatz 1 zugeordnet. Die Themen haben einen Bezug zu den Unterrichtsgegenständen der Jahrgangsstufen 9 und 10. Für das fachübergreifende Projekt weist die Schule in Jahrgangsstufe 10 eine Jahreswochenstunde als Projektstunde aus.
(4) Die Note der Projektarbeit fließt in die Note des Faches ein, dem sie nach Absatz 3 zugeordnet ist.
(5) Die Projektarbeit wird mit Thema und Note im Abschlusszeugnis angegeben. Sie wird mit Thema und Note im Zwischenzeugnis der 10. Jahrgangsstufe angegeben, sofern sie am Ende des ersten Schulhalbjahres abgeschlossen ist.
(6) Schülerinnen und Schüler, die eine Prüfung nach § 3 Absatz 3 ablegen wollen, werden abweichend von Absatz 1 am Ende der Einführungsphase der Gymnasialen Oberstufe zur Prüfung für den Erwerb des Mittleren Schulabschlusses zugelassen.
(1) Die schriftlichen und die mündlichen Prüfungen finden zum Ende des zweiten Schulhalbjahrs der Jahrgangsstufe 10 statt. Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit legt die Prüfungszeiträume und die Termine für die schriftlichen Prüfungen fest.
(2) Die Schülerinnen und Schüler wählen das Fach der mündlichen Prüfung im Verlauf des zweiten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 10 bis zu einem Termin, den die Prüfungskommission rechtzeitig festlegt, und teilen ihre Entscheidung der Prüfungskommission schriftlich mit.
(1) Die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen nach § 4 werden von der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit gestellt und zusammen mit den Bewertungskriterien den Schulen mitgeteilt. Die Aufgaben für die mündliche Prüfung werden von der prüfenden Lehrkraft mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission gestellt.
(2) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung beziehen sich auf die von der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit festgelegten thematischen Schwerpunkte des Schuljahres, in dem die Prüfung stattfindet. Die Themenschwerpunkte, aus denen die Aufgaben der schriftlichen Prüfungen hervorgehen, sowie die jeweils zugelassenen Hilfsmittel werden spätestens zum Halbjahreswechsel des jeweils voraufgehenden Schuljahres festgelegt und den Schulen mitgeteilt.
(3) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung nach § 3 Absatz 3 werden abweichend von Absatz 1 von einer Fachlehrkraft der Schule oder der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit gestellt. Die von einer Fachlehrkraft der Schule gestellten Aufgaben werden von der Fachaufsicht geprüft und genehmigt.
(1) An jeder Schule wird eine Prüfungskommission gebildet.
(2) Die Prüfungskommission sorgt für die Einhaltung der Rechts- und der Verwaltungsvorschriften und für die Organisation der Abschlussprüfung. Sie entscheidet, soweit nicht anders bestimmt ist. Die Prüfungskommission kann Entscheidungen im Rahmen einer Prüfung aufheben und nach Beratung ändern.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt den Vorsitz in der Prüfungskommission.
(4) Die oder der Vorsitzende bestellt als weitere Mitglieder zwei in der Sekundarstufe I unterrichtende Lehrkräfte.
(5) Die Prüfungskommission entscheidet mit Mehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(1) Für die Durchführung der Abschlussprüfung wird für jeden Prüfling in jedem betroffenen Fach ein Fachprüfungsausschuss gebildet, der aus zwei Mitgliedern besteht.
(2) Der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission nach § 7 beruft Lehrerinnen und Lehrer der Schule als Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse.
(3) Für die Fächer der schriftlichen und mündlichen Prüfung bestehen die Fachprüfungsausschüsse aus der Fachlehrkraft, die die Schülerin oder den Schüler unterrichtet, als prüfendem Mitglied und einer weiteren Fachlehrkraft. Die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses bewerten die Prüfungsleistung.
(4) In der mündlichen Prüfung ist das prüfende Mitglied für die Aufgabenstellung der mündlichen Prüfung und die Durchführung der mündlichen Prüfung verantwortlich. Das zweite Mitglied fertigt eine Niederschrift an. Es kann ebenfalls Fragen stellen.
(5) Weichen die Einzelnoten der beiden Mitglieder des Fachprüfungsausschusses in den schriftlichen und mündlichen Prüfungen voneinander ab, ergibt sich die Note der Prüfungsleistung aus dem Durchschnitt der beiden Einzelnoten. Ist der Mittelwert nicht ganzzahlig, wird in Richtung des Notenvorschlags des prüfenden Mitglieds gerundet.
(1) Jede Einzelprüfung beträgt in der Regel 20 Minuten.
(2) Die Vorbereitungszeit unter der Aufsicht einer Lehrerin oder eines Lehrers beträgt bei Einzelprüfungen in der Regel 20 Minuten.
(3) Falls die mündliche Prüfung praktische Elemente enthält, können die Prüfungs- und die Vorbereitungszeit um 10 Minuten verlängert werden.
(4) Die Themen der Prüfungsaufgaben sind aus den Unterrichtsinhalten der 10. Jahrgangsstufe zu wählen. Die Aufgabenstellung muss so formuliert werden, dass die Schülerin oder der Schüler in der mündlichen Prüfung jede Note erreichen kann. Eine Aufgabe kann für bis zu drei unmittelbar nacheinander stattfindende mündliche Prüfungen verwendet werden, wenn die zu prüfenden Schülerinnen und Schüler noch keine Hinweise über die verwendete Aufgabe erhalten können.
(5) Der Schülerin oder dem Schüler wird die Aufgabenstellung zu einem Thema zu Beginn der Vorbereitungszeit schriftlich vorgelegt. Die Prüfungsaufgaben und der Erwartungshorizont sind rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung dem zweiten Mitglied des Fachprüfungsausschusses und der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zur Kenntnis zu geben.
(6) Die Prüfungsaufgaben müssen zu Beginn der Prüfung einen mindestens fünfminütigen zusammenhängenden Vortrag ermöglichen. Im Anschluss daran werden Fragen gestellt.
(1) Bei mündlichen Prüfungen können zuhören:
ein Mitglied des Zentralelternbeirats,
ein Mitglied des Elternbeirats,
ein Mitglied der Schülervertretung,
Schülerinnen und Schüler des Schuljahrgangs, in dem die Prüfung im jeweils folgenden Schuljahr stattfindet.
Widerspricht ein Prüfling der Teilnahme von Zuhörerinnen und Zuhörern nach den Nummern 3 und 4, müssen diese von der Teilnahme ausgeschlossen werden.
(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission und Lehrerinnen und Lehrer der Schule können an allen mündlichen Prüfungen teilnehmen.
(3) Die unter Absatz 1 genannten Zuhörenden dürfen bei der Beratung, die sich an die mündliche Prüfung anschließt, nicht anwesend sein.
(1) Die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses stellen die Prüfungsnote in einem Prüfungsfach fest. Die Prüfungsnote ergibt sich zu zwei Drittel aus der zum Ende des Schuljahres erreichten Note sowie zu einem Drittel aus der Note der Prüfungsleistung entsprechend der Bewertungen des Fachprüfungsausschusses.
(2) In einem Fach der schriftlichen Prüfung, in dem zusätzlich eine mündliche Prüfung erfolgt, wird die Prüfungsleistung aus den Ergebnissen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung im Verhältnis 1:1 ermittelt.
(3) Die Prüfungsnote wird bis auf eine Stelle hinter dem Komma errechnet. Dabei ist die erste Stelle nach dem Komma von null bis vier abzurunden und von fünf bis neun aufzurunden.
(4) Die Note der Prüfungsleistung ist dem Prüfling bekannt zu geben.
(5) Die gesamte Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungen nach § 3 Absatz 1 ein Notenbild aufweisen, das ohne Anwendung der Ausgleichsbestimmungen in § 10a Absatz 1 Nummer 2 oder 3 der Versetzungsordnung zur Versetzung führen muss, und keine Prüfungsnote ungenügend ist und nicht mehr als eine Prüfungsnote mangelhaft ist.
(6) Abweichend von Absatz 5 kann eine mindestens befriedigende Leistung in einer Projektarbeit nach § 4a eine mangelhafte Leistung in einem Fach ausgleichen, das nicht Gegenstand der Abschlussprüfung ist.
(7) Eine Prüfung nach § 3 Absatz 3 ist abweichend von Absatz 5 bestanden, wenn die Schülerin oder der Schüler in den Prüfungsleistungen mindestens einen Notenschnitt von 4,0 erreicht hat.
(8) Abweichend von Absatz 5 wird die gesamte Prüfung auch dann für bestanden erklärt, wenn die Note ungenügend aufgrund einer Täuschung im leichteren Fall gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 festgestellt wurde.
(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit kann auf Antrag eine zweite Wiederholung gestatten, wenn das Bestehen hinreichend wahrscheinlich ist.
(2) Die Wiederholung schließt alle Prüfungsteile ein. Sie erfordert die Wiederholung des letzten Schuljahres des Bildungsganges.
(3) Prüfungen nach § 3 Absatz 3 werden abweichend von Absatz 2 Satz 2 nach einem Schulhalbjahr wiederholt.
(1) Ein Prüfling, der aufgrund von Krankheit oder sonstiger, von ihm nicht zu vertretender Umstände einen Prüfungstermin versäumt, hat die Gründe unverzüglich der Prüfungskommission mitzuteilen. Bei Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Die Prüfungskommission entscheidet darüber, ob der Prüfling die Nichtteilnahme an der Prüfung zu vertreten hat. Hat der Prüfling die Nichtteilnahme zu vertreten, wird die jeweilige Prüfung mit der Note "ungenügend" bewertet. In leichteren Fällen ist diese Prüfung zu wiederholen. Versäumt der Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen mehr als einen Prüfungstermin, ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären. Hat der Prüfling die Nichtteilnahme an einer Prüfung nicht zu vertreten, ist diese Prüfung zu wiederholen.
(2) Eine aus Krankheit oder aus anderen nicht selbst zu vertretenden Gründen versäumte Prüfung wird umgehend nachgeholt. Über den Zeitpunkt entscheidet der Prüfungsausschuss.
(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären. In leichteren Fällen ist die betroffene Teilleistung mit der Note ungenügend zu bewerten. Bis zur Entscheidung durch die Prüfungskommission darf der Prüfling weiter an der Prüfung teilnehmen.
(2) Behindert ein Prüfling die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung und die anderer Schülerinnen und Schüler ordnungsgemäß durchzuführen, so kann sie oder er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen. Die Prüfung ist dann für nicht bestanden zu erklären.
(3) Die Schülerinnen und Schüler sind vor Beginn der Abschlussprüfung auf die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 hinzuweisen.
(1) Sämtliche Unterlagen der Abschlussprüfung sind vertraulich zu behandeln. Ausgenommen sind hiervon nach Abschluss der Abschlussprüfung die in den schriftlichen Prüfungen vorgelegten Aufgaben.
(2) Stellt sich nach der Abschlussprüfung heraus, dass Aufgaben bekannt gewesen sind, und kann nicht ausgeschlossen werden, dass Schülerinnen und Schüler die Aufgaben oder Teile davon kannten, entscheidet die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit, ob Teile der Abschlussprüfung oder die gesamte Abschlussprüfung wiederholt werden muss.
(1) Prüflingen mit Behinderungen sind angemessene Erleichterungen zu gewähren, um Nachteile auszugleichen, die sich aus der Art und dem Umfang der jeweiligen Behinderung ergeben.
(2) Für Schülerinnen und Schüler mit Schwierigkeiten beim Lesen und Rechtschreiben gelten die Bestimmungen des Erlasses "Grundsätze zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Schreiben" in seiner jeweils geltenden Fassung.