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  • Verordnung über den gemeinsamen Bereitschaftsdienst bei den Amtsgerichten Bremen und Bremen-Blumenthal vom 25. November 2002

Verordnung über den gemeinsamen Bereitschaftsdienst bei den Amtsgerichten Bremen und Bremen-Blumenthal

Veröffentlichungsdatum:12.12.2002 Inkrafttreten08.10.2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.10.2015 bis 04.01.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Verordnung vom 24.09.2015 (Brem.GBl. S. 457)
Fundstelle Brem.GBl. 2002, S. 579
Gliederungsnummer:300-a-4

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juris-Abkürzung: AGBR/BR-BlumGBerDV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 300-a-4
juris-Abkürzung:AGBR/BR-BlumGBerDV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:300-a-4
Verordnung über den gemeinsamen Bereitschaftsdienst bei
den Amtsgerichten Bremen und Bremen-Blumenthal
Vom 25. November 2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.10.2015 bis 04.01.2019

V aufgeh. durch § 7 Absatz 2 Nummer 3 der Verordnung vom 18. Dezember 2018 (Brem.GBl. 2019 S. 1)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 24.09.2015 (Brem.GBl. S. 457)

Aufgrund des § 22c Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Gesetz vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2914) geändert worden ist, in Verbindung mit der Verordnung über die Übertragung der Ermächtigung nach § 22c Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 22. Oktober 2002 (Brem.GBl. S. 543) wird verordnet:

§ 1
Gemeinsamer Bereitschaftsdienstplan

Für die Amtsgerichte Bremen und Bremen-Blumenthal wird ein gemeinsamer Bereitschaftsdienstplan aufgestellt. Zu dem Bereitschaftsdienst sind neben den Richtern dieser Amtsgerichte auch die Richter des Landgerichts heranzuziehen.

§ 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

Bremen, den 25. November 2002

Der Senator für
Justiz und Verfassung


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