Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 27.07.1994 bis 31.03.2007
Aufgrund des § 9 Abs. 3 des Gesetzes über den Ladenschluß in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-20, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6, Juni 1994 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Einzelansicht Seitenanfang§ 1
(1) Auf dem Betriebsgelände des Flughafens Bremen dürfen in den Verkaufsstellen Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie Geschenkartikel an Werktagen während der allgemeinen Ladenschlußzeiten (§ 3 des Gesetzes über den Ladenschluß) und an Sonn- und Feiertagen ab 5.00 Uhr und bis 23.00 Uhr auch an andere Personen als an Reisende abgegeben werden.
(2) Die Verkaufsfläche darf insgesamt 1500 m² nicht übersteigen. Davon müssen 1000 m² so genutzt werden, daß die Verkaufsfläche einer einzelnen Verkaufsstelle nicht mehr als 100 m² beträgt, Auf der übrigen Fläche sollen die Verkaufsflächen einzelner Verkaufsstellen 250 m² nicht übersteigen.
Einzelansicht Seitenanfang§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Beschlossen,
Bremen, den 19, Juli 1994
Der Senat
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