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Verordnung über den Ladenschluss auf dem Flughafen Bremen

Veröffentlichungsdatum:26.07.1994 Inkrafttreten27.07.1994
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 27.07.1994 bis 31.03.2007Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 1994, S. 211
Gliederungsnummer:8050-a-3

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juris-Abkürzung: FHfLadSchlV BR 1994
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 8050-a-3
juris-Abkürzung:FHfLadSchlV BR 1994
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:8050-a-3
Verordnung über den Ladenschluss auf dem Flughafen Bremen
Vom 19. Juli 1994
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 27.07.1994 bis 31.03.2007

V aufgeh. durch § 18 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. März 2007 (Brem.GBl. S. 221)

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Aufgrund des § 9 Abs. 3 des Gesetzes über den Ladenschluß in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-20, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6, Juni 1994 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist, verordnet der Senat:

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§ 1

(1) Auf dem Betriebsgelände des Flughafens Bremen dürfen in den Verkaufsstellen Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie Geschenkartikel an Werktagen während der allgemeinen Ladenschlußzeiten (§ 3 des Gesetzes über den Ladenschluß) und an Sonn- und Feiertagen ab 5.00 Uhr und bis 23.00 Uhr auch an andere Personen als an Reisende abgegeben werden.

(2) Die Verkaufsfläche darf insgesamt 1500 m² nicht übersteigen. Davon müssen 1000 m² so genutzt werden, daß die Verkaufsfläche einer einzelnen Verkaufsstelle nicht mehr als 100 m² beträgt, Auf der übrigen Fläche sollen die Verkaufsflächen einzelner Verkaufsstellen 250 m² nicht übersteigen.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Beschlossen,

Bremen, den 19, Juli 1994
Der Senat

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