§ 1
In dem Gebiet im Fischereihafen von Bremerhaven, das eingegrenzt wird durch das Becken des Fischereihafens I und um das Becken durch den Straßenverlauf Fünfmeterweg, Hoebelstraße, Kaperstraße, Am Lunedeich, Am Fischbahnhof, Hoebelstraße, Weserstraße, Unter der Rampe, Nansenstraße, durch die südliche Grenze des Betriebsgeländes der Schichau-Seebeck-Werft, die Oststraße und die Hochseestraße, dürfen Verkaufsstellen für den Verkauf von Lebensmittel zum sofortigen Verzehr, Tabakwaren, Schnittblumen, Zeitungen sowie von Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, in der Zeit vom 10. April bis 20, Dezember an allen Sonn- und Feiertagen, ausgenommen am Karfreitag, Ostermontag und Pfingstmontag, von 10 bis 18 Uhr geöffnet sein.