Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 07.05.2011 bis 31.12.2011
§ 1
Im Bereich zwischen Alter Hafen, Museumshafen und Weser dürfen Verkaufsstellen für den Verkauf von Nahrungs- und Genussmitteln, Büchern und Schreibwaren, Bekleidung und Schuhen, Lederwaren und Schmuck, Kleingeräten der Informations- und Kommunikationstechnik, Sportausrüstung und Spielwaren, Drogerieartikeln, Sehhilfen, Kunstgegenständen und Bildern, Briefmarken, Münzen, Deko- und Geschenkartikeln sowie von Waren, die für die touristische Destination „Havenwelten Bremerhaven“ kennzeichnend sind, in der Zeit vom 15. Mai 2011 bis 6. November 2011 an 20 Sonn- und Feiertagen, ausgenommen Himmelfahrt, Pfingstsonntag, Pfingstmontag und der Sonntag vor dem 3. Oktober 2011 von 12 bis 20 Uhr geöffnet sein. Die Anzahl von 20 Sonn- und Feiertagen darf nicht überschritten werden.
Einzelansicht Seitenanfang§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bremerhaven, den 16. März 2011
Magistrat
der Stadt Bremerhaven
gez. Grantz
Oberbürgermeister
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