Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.03.2013 bis 31.12.2013
durch Zeitablauf erledigt
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Berichtigung (Brem.GBl. 2013 S. 88) |
Auf Grund des § 9a des Bremischen Ladenschlussgesetzes vom 22. März 2007 (Brem.GBl. S. 221), das zuletzt durch Gesetz vom 28. Februar 2012 (Brem.GBl. S. 95) geändert worden ist, verordnet der Magistrat:
§ 1
Im Gebiet zwischen Alter Hafen, Museumshafen und Weser dürfen Verkaufsstellen für den Verkauf von Nahrungs- und Genussmitteln, Büchern und Schreibwaren, Bekleidung, Lederwaren und Schmuck, Kleingeräten der Informations- und Kommunikationstechnik, Sportausrüstung und Spielwaren, Drogerieartikeln, Sehhilfen, Kunstgegenständen und Bildern, Briefmarken, Münzen, Deko- und Geschenkartikeln sowie von Waren, die für die touristische Destination „Havenwelten Bremerhaven“ kennzeichnend sind, am 17. März 2013, am 26. Mai 2013, in den Zeiten vom 30. Juni 2013 bis 15. September 2013 und vom 6. Oktober 2013 bis 10. November 2013 an 20 Sonn- und Feiertagen von 12 bis 18 Uhr geöffnet sein. Die Anzahl von 20 Sonn- und Feiertagen darf nicht überschritten werden.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bremerhaven, den 13. Februar 2013
Magistrat
der Stadt Bremerhaven
Grantz
Oberbürgermeister