Zum 25.09.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Berichtigung (Brem.GBl. 2009 S. 281) |
§ 1
Im Schnoor und in der Böttcherstraße dürfen Verkaufsstellen für den Verkauf von Lebensmitteln zum sofortigen Verzehr, Tabakwaren, Schnittblumen, Zeitungen sowie von Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, in der Zeit vom 10. April bis 20. Dezember an allen Sonn- und Feiertagen, ausgenommen am Karfreitag, Ostermontag und Pfingstmontag, von 11 bis 19 Uhr geöffnet sein.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2009 in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 30. Juni 2009
Der Senat