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Aufgrund des § 33 Abs. 2 und 6 des Bremischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 20. Dezember 1988 (Brem.GBl. 1989 S. 25 - 221-a-1), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 1995 (Brem.GBl. S. 199) geändert worden ist, wird verordnet:
(1) Die Hochschulzugangsberechtigung in den Studiengängen Grafik-Design, Malerei, Mode, Plastik, Instrumental- und Vokalmusik, Kirchenmusik und Musikerziehung an der Hochschule für Künste wird erworben
durch den Nachweis der besonderen künstlerischen Befähigung für das gewählte Studium oder
durch eine Zugangsberechtigung nach § 33 Abs. 1, 3 oder 4 des Bremischen Hochschulgesetzes in Verbindung mit dem Nachweis der künstlerischen Befähigung für das gewählte Studium.
(2) Die Hochschulzugangsberechtigung in dem nach § 121 des Bremischen Hochschulgesetzes gemeinsam von der Universität und der Hochschule für Künste betriebenen Studiengang Lehramt an öffentlichen Schulen/Musikpädagogik wird durch eine Zugangsberechtigung nach § 33 Abs. 1, 3 oder 4 des Bremischen Hochschulgesetzes in Verbindung mit dem Nachweis der künstlerischen Befähigung für diesen Studiengang erworben.
(3) Die Hochschulzugangsberechtigung im Studiengang Architektur der Hochschule Bremen wird erworben durch eine Zugangsberechtigung nach § 33 Abs. 1, 3 oder 4 des Bremischen Hochschulgesetzes in Verbindung mit dem Nachweis der künstlerischen Befähigung für das gewählte Studium.
(1) Die besondere künstlerische Befähigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und die künstlerische Befähigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, Absatz 2 und Absatz 3 werden durch das Bestehen einer auf den jeweiligen Studiengang bezogenen künstlerischen Aufnahmeprüfung nachgewiesen. Die Aufnahmeprüfung nimmt die jeweilige Hochschule aufgrund einer Prüfungsordnung ab, die von ihr - im Falle des § 1 Abs. 2 nach Maßgabe des § 121 des Bremischen Hochschulgesetzes gemeinsam von der Universität und der Hochschule für Künste - als Satzung nach § 110 Abs. 2 des Bremischen Hochschulgesetzes erlassen wird.
(2) Die Aufnahmeprüfungsordnungen regeln nach Maßgabe dieser Verordnung den Prüfungsumfang und das Prüfungsverfahren einschließlich der Zusammensetzung und Beschlußfassung der Prüfungsgremien.
(3) Die Aufnahmeprüfung zum Nachweis der künstlerischen Befähigung nach Absatz 1 ist bestanden, wenn im Falle des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bei einer 5 stufigen Notenskala mindestens die Note "gut", bei einer Bewertung nach Punkten von 100 insgesamt erreichbaren Punkten mindestens 80 Punkte erreicht sind; im Falle des § 1 Abs. 1 Nr. 2 ist sie bestanden, wenn mindestens die Note "ausreichend" oder 60 von insgesamt 100 erreichbaren Punkten erzielt sind.
(4) Die Aufnahmeprüfung zum Nachweis der künstlerischen Befähigung nach § 1 Abs. 2 ist bestanden, wenn die Prüfungskommission feststellt, daß der Bewerber über die musikalischen Fähigkeiten verfügt, die erforderlich sind, um an der Instrumentalausbildung im Rahmen des musikpraktischen Teils des Studiums erfolgreich teilzunehmen.
(5) Die Aufnahmeprüfung zum Nachweis der künstlerischen Befähigung nach § 1 Abs. 3 ist bestanden, wenn in der Gesamtbewertung eine Punktzahl von mindestens 60 erreicht ist; dabei werden die einzelnen Prüfungsleistungen mit jeweils bis zu 100 Punkten bewertet und die Gesamtbewertung aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Hochschulzugang an Studiengängen der Hochschule für gestaltende Kunst und Musik vom 16. Februar 1984 (Brem.GBl. S. 11) außer Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Bremen, den 25. Juni 1996
Der Senator für Bildung,
Wissenschaft, Kunst und Sport