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Auf Grund des § 33 Absatz 2 des Bremischen Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339-221-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2020 (Brem.GBl. S. 712) geändert worden ist, wird verordnet:
(1) Die Hochschulzugangsberechtigung in den Studiengängen der Hochschule für Künste
Diplomstudiengang Freie Kunst,
Bachelor of Arts Integriertes Design,
Bachelor of Arts Digitale Medien,
Bachelor of Music Künstlerische Ausbildung und
Bachelor of Music Künstlerisch-Pädagogische Ausbildung
wird erworben durch
den Nachweis der besonderen künstlerischen Befähigung für das gewählte Studium oder
eine Zugangsberechtigung nach § 33 Absatz 1, 3, 3a, 3b, 4 oder 5 des Bremischen Hochschulgesetzes in Verbindung mit dem Nachweis der künstlerischen Befähigung für das gewählte Studium.
(2) Die Hochschulzugangsberechtigung in den von der Hochschule für Künste angebotenen Bachelor-Studiengängen Musikpädagogik und Musikwissenschaft, an denen die Universität Bremen beteiligt ist, wird durch eine Zugangsberechtigung nach § 33 Absatz 1, 3, 3a, 3b, 4 oder 5 des Bremischen Hochschulgesetzes in Verbindung mit dem Nachweis der künstlerischen Befähigung für diesen Studiengang erworben.
(1) Die besondere künstlerische Befähigung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und die künstlerische Befähigung nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 sowie nach § 1 Absatz 2 werden durch das Bestehen einer auf den jeweiligen Studiengang bezogenen künstlerischen Aufnahmeprüfung nachgewiesen. Die Aufnahmeprüfung nimmt die Hochschule für Künste aufgrund einer Prüfungsordnung (Aufnahmeprüfungsordnung) ab.
(2) Die jeweilige Aufnahmeprüfungsordnung regelt nach Maßgabe dieser Verordnung den Prüfungsumfang und das Prüfungsverfahren einschließlich der Zusammensetzung und Beschlussfassung der Prüfungsgremien.
(3) Die Aufnahmeprüfung zum Nachweis der besonderen künstlerischen Befähigung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 ist bestanden, wenn bei einer fünfstufigen Notenskala mindestens die Note „gut“ erreicht wird oder bei einer Bewertung nach Punkten von 100 insgesamt erreichbaren Punkten mindestens 80 Punkte erzielt werden; die Aufnahmeprüfung zum Nachweis der künstlerischen Befähigung nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 ist bestanden, wenn mindestens die Note „ausreichend“ erreicht wird oder 60 von insgesamt 100 erreichbaren Punkten erzielt werden.
(4) Die Aufnahmeprüfung zum Nachweis der künstlerischen Befähigung nach § 1 Absatz 2 ist bestanden, wenn die Prüfungskommission feststellt, dass die Bewerberin oder der Bewerber über die musikalischen Fähigkeiten für die Instrumentalausbildung und die pädagogische Eignung für das Arbeitsfeld als Musiklehrerin oder Musiklehrer an allgemeinbildenden Schulen verfügt.