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  • Verordnung über den Sachverständigenrat für Fragen des Klimaschutzes und der Energiepolitik (SVRKlimaV) vom 25. Juni 2024

Verordnung über den Sachverständigenrat für Fragen des Klimaschutzes und der Energiepolitik (SVRKlimaV)

Veröffentlichungsdatum:25.06.2024 Inkrafttreten06.07.2024
Fundstelle Brem.GBl. 2024, S. 550
Zitiervorschlag: "Verordnung über den Sachverständigenrat für Fragen des Klimaschutzes und der Energiepolitik (SVRKlimaV) vom 25. Juni 2024 (Brem.GBl. 2024, S. 550)"

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juris-Abkürzung: SVRKlimaV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Amtliche Abkürzung:SVRKlimaV
Ausfertigungsdatum:25.06.2024
Gültig ab:06.07.2024
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2024, 550
Gliederungs-Nr:-
Verordnung über den Sachverständigenrat für Fragen des Klimaschutzes und der Energiepolitik
(SVRKlimaV)
Vom 25. Juni 2024
Zum 16.07.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund des § 6 Absatz 6 des Bremischen Klimaschutz- und Energiegesetzes vom 24. März 2015 (Brem.GBl. S. 124), das zuletzt durch das Gesetz vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 313) geändert worden ist, verordnet der Senat:

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§ 1
Bezeichnung des Sachverständigenrates und Einrichtung der Geschäftsstelle

(1) Der wissenschaftliche Sachverständigenrat zu Fragen des Klimaschutzes und der Energiepolitik nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Bremischen Klimaschutz- und Energiegesetzes wird unter der Bezeichnung „Sachverständigenrat für Fragen des Klimaschutzes und der Energiepolitik (Sachverständigenrat Klima)“ tätig.

(2) Bei der Senatorin oder dem Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft wird eine Geschäftsstelle für den Sachverständigenrat Klima eingerichtet. Die Tätigkeit der Geschäftsstelle besteht insbesondere in der Vorbereitung der Sitzungen des Sachverständigenrates, der Koordination der Übermittlung erforderlicher Daten von öffentlichen Stellen nach § 6 Absatz 5 Satz 1 des Bremischen Klimaschutz- und Energiegesetzes, der Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit des Sachverständigenrates sowie der Erledigung der sonst anfallenden Verwaltungsaufgaben. Die Unabhängigkeit des Sachverständigenrates nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des Bremischen Klimaschutz- und Energiegesetzes umfasst auch die Tätigkeit der Geschäftsstelle.

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§ 2
Wahl des Sachverständigenrates

(1) Der Senat unterbreitet der Bremischen Bürgerschaft einen Wahlvorschlag. Die Anzahl der auf dem Wahlvorschlag genannten Personen entspricht der Anzahl der zum Zeitpunkt des Wahlvorschlags zu berufenden Mitglieder. In dem Wahlvorschlag ist darzulegen, aus welchen Gründen die benannten Personen die Anforderungen nach § 6 Absatz 3 Sätze 2 und 3 des Bremischen Klimaschutz- und Energiegesetzes erfüllen.

(2) Über den Wahlvorschlag wird für jede vorgeschlagene Person einzeln abgestimmt. Gewählt ist, wer jeweils die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält; Stimmenthaltungen werden dabei nicht mitgezählt. Im Übrigen gilt für die Wahl § 64 der Geschäftsordnung der Bremischen Bürgerschaft entsprechend. Die Bremische Bürgerschaft teilt dem Senat das Ergebnis der Wahl mit. Wurden eine oder mehrere der Bremischen Bürgerschaft vorgeschlagenen Personen nicht gewählt, unterbreitet der Senat der Bremischen Bürgerschaft insoweit einen weiteren Wahlvorschlag nach Absatz 1. Der Senat beruft die gewählten Personen in den Sachverständigenrat für die Dauer von fünf Jahren.

(3) Die Mitglieder sind berechtigt, ihre Mitgliedschaft durch Erklärung gegenüber der Senatorin oder dem Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft niederzulegen. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird ein neues Mitglied nach dessen Wahl nach den Absätzen 1 und 2 bis zum Ende der ursprünglichen Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds berufen.

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§ 3
Arbeit des Sachverständigenrates

(1) Der Sachverständigenrat entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder und ist bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern beschlussfähig. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Sachverständigenrat kann die Öffentlichkeit für einzelne Sitzungen oder bestimmte Tageordnungspunkte zulassen.

(2) Der Sachverständigenrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende vertritt den Sachverständigenrat nach außen. Die Vorsitztätigkeit endet mit Ablauf der zum Zeitpunkt der Wahl bestehenden Berufung des zur oder zum Vorsitzenden gewählten Mitglieds oder durch Niederlegung.

(3) Der Sachverständigenrat kann im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel weitere sachverständige Personen hinzuziehen sowie Vertreterinnen und Vertreter von Organisationen und von Behörden anhören und befragen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(4) Der Sachverständigenrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

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§ 4
Aufwandsentschädigung

Zur Abgeltung der im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Tätigkeit regelmäßig anfallenden Aufwendungen erhalten die Mitglieder des Sachverständigenrats eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 625 Euro für jedes Quartal, in dem die Mitgliedschaft durchgehend besteht. Zusätzlich wird ein Sitzungsgeld von 150 Euro für Mitglieder und 200 Euro für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden für jede Teilnahme an einer Sitzung des Sachverständigenrats gewährt. Die Beträge werden von der Senatorin oder dem Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft jeweils zum 1. Januar für das vorangegangene Kalenderjahr ausgezahlt.

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§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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