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Aufgrund von § 3 Absatz 1 des Gesetzes, betreffend den Schutz von Baudenkmälern und Straßen- und Landschaftsbildern in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 1934 (SaBremR 2131-a-1), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes, betreffend den Schutz von Baudenkmälern und Straßen- und Landschaftsbildern vom 31. Oktober 1972 (Brem.GBl. S. 235) verordnet der Senat:
(1) Die bauordnungsbehördliche Genehmigung zur Ausführung von Bauten und baulichen Änderungen an den in der Anlage als Kategorie A bezeichneten Straßen und Plätzen ist zu versagen, wenn dadurch die Eigenart des Orts- oder Straßenbildes beeinträchtigt werden würde.
(2) Die bauordnungsbehördliche Genehmigung zur Ausführung baulicher Änderungen an und in den in der Anlage als Kategorie B bezeichneten Bauwerken sowie zur Ausführung von Bauten und baulichen Änderungen in der Umgebung dieser Bauwerke ist zu versagen, wenn dadurch ihre Eigenart oder der Eindruck, den sie hervorrufen, beeinträchtigt werden würde.
(3) Die bauordnungsbehördliche Genehmigung zur Ausführung baulicher Änderungen an und in den in der Anlage als Kategorie C bezeichneten Bauwerken ist zu versagen, wenn dadurch ihre Eigenart oder der Eindruck, den sie hervorrufen, beeinträchtigt werden würde.
(4) Die Vornahme von Abbrucharbeiten ohne bauordnungsbehördliche Genehmigung wird für die in der Anlage als Kategorie D bezeichneten Bauwerke untersagt.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig werden die der Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Baudenkmälern und Straßen- und Landschaftsbildern vom 30. November 1934 (SaBremR 2131-a-2) in der Fassung der Änderungen vom 24. Juli 1953 (SaBremR 2131-a-3), vom 25. April 1967 (Brem.GBl. S. 69), vom 25. April 1972 (Brem.GBl. S. 145) und vom 19. September 1972 (Brem.GBl. S. 251) zugrunde liegenden Beschlüsse aufgehoben.
Beschlossen, Bremen, den 28. August 1973
Der Senat