Sie sind hier:
  • Verordnung über den Schutz von Baudenkmälern und Straßen- und Landschaftsbildern vom 28. August 1973

Verordnung über den Schutz von Baudenkmälern und Straßen- und Landschaftsbildern

Veröffentlichungsdatum:14.09.1973 Inkrafttreten15.09.1973
Fundstelle Brem.GBl. 1973, S. 203
Gliederungsnummer:2131-a-2
Zitiervorschlag: "Verordnung über den Schutz von Baudenkmälern und Straßen- und Landschaftsbildern vom 28. August 1973 (Brem.GBl. 1973, S. 203)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: DSchV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2131-a-2
juris-Abkürzung:DSchV BR
Ausfertigungsdatum:28.08.1973
Gültig ab:15.09.1973
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1973, 203
Gliederungs-Nr:2131-a-2
Verordnung über den Schutz von Baudenkmälern
und Straßen- und Landschaftsbildern
Vom 28. August 1973
Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund von § 3 Absatz 1 des Gesetzes, betreffend den Schutz von Baudenkmälern und Straßen- und Landschaftsbildern in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 1934 (SaBremR 2131-a-1), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes, betreffend den Schutz von Baudenkmälern und Straßen- und Landschaftsbildern vom 31. Oktober 1972 (Brem.GBl. S. 235) verordnet der Senat:

Einzelansicht Seitenanfang

§ 1

(1) Die bauordnungsbehördliche Genehmigung zur Ausführung von Bauten und baulichen Änderungen an den in der Anlage als Kategorie A bezeichneten Straßen und Plätzen ist zu versagen, wenn dadurch die Eigenart des Orts- oder Straßenbildes beeinträchtigt werden würde.

(2) Die bauordnungsbehördliche Genehmigung zur Ausführung baulicher Änderungen an und in den in der Anlage als Kategorie B bezeichneten Bauwerken sowie zur Ausführung von Bauten und baulichen Änderungen in der Umgebung dieser Bauwerke ist zu versagen, wenn dadurch ihre Eigenart oder der Eindruck, den sie hervorrufen, beeinträchtigt werden würde.

(3) Die bauordnungsbehördliche Genehmigung zur Ausführung baulicher Änderungen an und in den in der Anlage als Kategorie C bezeichneten Bauwerken ist zu versagen, wenn dadurch ihre Eigenart oder der Eindruck, den sie hervorrufen, beeinträchtigt werden würde.

(4) Die Vornahme von Abbrucharbeiten ohne bauordnungsbehördliche Genehmigung wird für die in der Anlage als Kategorie D bezeichneten Bauwerke untersagt.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig werden die der Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Baudenkmälern und Straßen- und Landschaftsbildern vom 30. November 1934 (SaBremR 2131-a-2) in der Fassung der Änderungen vom 24. Juli 1953 (SaBremR 2131-a-3), vom 25. April 1967 (Brem.GBl. S. 69), vom 25. April 1972 (Brem.GBl. S. 145) und vom 19. September 1972 (Brem.GBl. S. 251) zugrunde liegenden Beschlüsse aufgehoben.

Beschlossen, Bremen, den 28. August 1973

Der Senat

Einzelansicht Seitenanfang

Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.