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Auf Grund des § 15 des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 17. Juli 1957 (BGBl. I S. 722) und vom 14. November 1960 (BGBl. I S. 845) verordnet der Senat:
Am 24. Dezember dürfen, wenn dieser Kalendertag auf einen Sonntag fällt,
Verkaufsstellen für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen im Sinne des § 4 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1952 (BGBl. I S. 807),
Verkaufsstellen von Betrieben, die Konditorwarenherstellen,
Verkaufsstellen, in denen in erheblichem Umfang Blumen feilgehalten werden,
Verkaufsstellen für Zeitungen,
Verkaufsstellen, die überwiegend Lebens- und Genußmittel feilhalten, und
Verkaufsstellen für die Abgabe von Weihnachtsbäumen von 10 bis 12 Uhr geöffnet sein.