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Verordnung über den Umfang und den Nachweis der Erfüllung der Lehrverpflichtung an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung (HfÖV - Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung - HfÖV-LVNV)

HfÖV - Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung

Veröffentlichungsdatum:07.01.2021 Inkrafttreten01.03.2020
Fundstelle Brem.GBl. 2021, S. 6
Gliederungsnummer:2040-m-3
Zitiervorschlag: "Verordnung über den Umfang und den Nachweis der Erfüllung der Lehrverpflichtung an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung (HfÖV - Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung - HfÖV-LVNV) vom 6. Januar 2021 (Brem.GBl. 2021, S. 6)"

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juris-Abkürzung: HfÖV-LVNV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-m-3
Amtliche Abkürzung:HfÖV-LVNV
Ausfertigungsdatum:06.01.2021
Gültig ab:01.03.2020
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2021, 6
Gliederungs-Nr:2040-m-3
Verordnung über den Umfang und den Nachweis der Erfüllung der Lehrverpflichtung an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung
(HfÖV - Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung - HfÖV-LVNV)
Vom 6. Januar 2021
Zum 25.09.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund des § 29 Absatz 1 des Bremischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339 - 221-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2020 (Brem.GBl. S. 712) geändert worden ist, in Verbindung mit § 46 Absatz 5 des Bremischen Gesetzes über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung vom 18. Juni 1979 (Brem.GBl. S. 233 - 221-c-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung und Aufhebung von Vorschriften betreffend die Hochschule für Öffentliche Verwaltung vom 22. Dezember 2020 (Brem.GBl. 2021 S. 2) geändert worden ist, wird verordnet:

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§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt den Umfang der Lehrverpflichtung der an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung hauptberuflich tätigen Professorinnen und Professoren, sonstigen hauptberuflich Lehrenden und hauptberuflich Lehrenden auf Zeit.

(2) Außer den in Absatz 1 aufgeführten Lehrenden sind andere an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung hauptberuflich Tätige, vorbehaltlich der besonderen Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses im Einzelfalle, weder berechtigt noch verpflichtet, im Rahmen ihrer hauptberuflichen Aufgaben Lehraufgaben wahrzunehmen.

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§ 2
Lehrverpflichtung, Beratung und Betreuung der Studierenden und des
wissenschaftlichen Nachwuchses sowie Lehrnachweisverpflichtung

(1) Der Umfang der Lehrverpflichtung wird in Lehrveranstaltungsstunden, die im Rahmen der Studienangebote der Hochschule für Öffentliche Verwaltung abgehalten werden, ausgedrückt. Eine Lehrveranstaltungsstunde umfasst mindestens 45 Minuten Lehrzeit je Woche der nach § 47 Absatz 2 des Bremischen Gesetzes über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung in Verbindung mit § 48 Absatz 1 des Bremischen Hochschulgesetzes festgelegten Lehrveranstaltungszeit des Semesters.

(2) In der Vorlesungszeit erfüllen vollbeschäftigte Lehrende, deren Lehrverpflichtung nicht ermäßigt wurde, ihr Lehr-, Beratungs- und Betreuungsangebot in der Regel an vier Tagen pro Woche in der Hochschule. Abweichungen von den Präsenzregelungen sind in Absprache mit der Sprecherin oder dem Sprecher des Fachbereichs im Einverständnis mit der Rektorin oder dem Rektor möglich. Im Übrigen ist die Abweichung von den Präsenzregelungen und ihre Ersetzung durch digitalisierte Formate im angemessenen Umfang nach Maßgabe der Hochschulordnung nach Satz 4 möglich. Die Einzelheiten regelt die Hochschule, unbeschadet der Rechte der zuständigen Sprecherin oder des zuständigen Sprechers des Fachbereichs aus § 37 Absatz 4 Nummer 1 des Bremischen Gesetzes über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung, durch eine genehmigungspflichtige Hochschulordnung.

(3) Zur Berücksichtigung eines wechselnden Lehrbedarfs in einem Fach kann die zuständige Sprecherin oder der zuständige Sprecher des Fachbereichs den Umfang der Lehrtätigkeit abweichend von der Lehrverpflichtung festlegen. Die Über- oder Unterschreitung der Lehrverpflichtung muss in der Regel innerhalb von zwei Jahren ausgeglichen werden. Über Ausnahmen entscheidet die Rektorin oder der Rektor. Das Nähere regelt eine genehmigungspflichtige Hochschulordnung.

(4) Nehmen an einer vorgesehenen Lehrveranstaltung weniger als fünf Studierende teil, sind die Lehrenden verpflichtet, die Sprecherin oder den Sprecher des Fachbereichs unverzüglich zu unterrichten. Das Gleiche gilt, wenn Lehrveranstaltungen oder einzelne Lehrveranstaltungstermine ausfallen oder verlegt werden. Das Nähere regelt eine genehmigungspflichtige Hochschulordnung.

(5) Die Professorinnen und Professoren, sonstigen hauptberuflich Lehrenden, hauptberuflich Lehrenden auf Zeit und die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, die Erfüllung ihrer Lehrverpflichtung regelmäßig zum Ablauf des Sommersemesters durch eine schriftliche Erklärung über Art und Umfang ihrer Lehrtätigkeit in den beiden vorangegangenen Semestern der Rektorin oder dem Rektor nachzuweisen. Die Rektorin oder der Rektor legt die Form und den Inhalt der Erklärung fest. Die Rektorin oder der Rektor hat dem Senator für Finanzen auf der Grundlage dieser Erklärungen jeweils bis zum 30. November eines Jahres zu berichten.

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§ 3
Lehrveranstaltungen

(1) Für die Erfüllung der Lehrverpflichtung sind als Lehrveranstaltungsstunden nach § 2 Absatz 1 diejenigen Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen, die gemäß der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für interne Studiengänge nach § 17 Absatz 2 des Bremischen Gesetzes über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung sowie gemäß der jeweiligen Prüfungsordnung für externe Studiengänge nach § 17 Absatz 3 des Bremischen Gesetzes über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung oder Studienordnung für ein ordnungsgemäßes Studium vorgesehen sind. Lehrveranstaltungen, die nach diesen Vorschriften nicht vorgesehen sind, können nur dann berücksichtigt werden, wenn alle vorgesehenen Lehrveranstaltungen eines Studiengangs durch an der Hochschule hauptberuflich, nebenberuflich oder nebenamtlich tätige Lehrende angeboten werden; im Hauptamt erbrachte Lehrveranstaltungen im Bereich Weiterbildung sowie im Rahmen der polizeilichen Fortbildung einschließlich der Lehre im Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement“ an der Deutschen Hochschule der Polizei sind allgemein auf die Lehrverpflichtung anrechenbar. Das Erfordernis bezieht sich auch auf Anforderungen von Studiengängen, denen die oder der betreffende Lehrende nicht zugeordnet ist, für die sie oder er aber über die verlangte Qualifikation verfügt.

(2) Vorlesungen, Übungen, Seminare, Kolloquien, Repetitorien, seminaristischer Unterricht und Praktika sowie hinsichtlich der Vor- und Nachbereitungszeit gleichwertige Lehrveranstaltungen einschließlich digitalisierter Formate werden auf die Lehrverpflichtung voll angerechnet; im Fall der digitalisierten Formate kann die Anrechnung mit einem Faktor von mehr als 1 erfolgen, wenn dies aufwandsbezogen angemessen ist. Modulbezogene Übungen zum selbstangeleiteten Lernen der Studierenden in Bachelor- und Masterstudiengängen werden zur Hälfte angerechnet. Die Rektorin oder der Rektor trifft im Einvernehmen mit den Sprecherinnen oder den Sprechern der Fachbereiche im Rahmen dieser Verordnung eine generelle Festlegung über die Anrechnungsfaktoren der in den Studienordnungen vorgesehenen Veranstaltungsarten.

(3) Lehrveranstaltungen an Hochschulen, mit denen ein Kooperationsvertrag abgeschlossen wurde, können mit Zustimmung der Sprecherin oder des Sprechers des Fachbereichs auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden, wenn gleichzeitig Lehrveranstaltungen der Kooperationshochschule in das Lehrangebot der Hochschule für Öffentliche Verwaltung eingebracht werden. Der Ausgleich der Lehrveranstaltungen soll innerhalb eines Jahres erfolgen. Lehrveranstaltungen im Rahmen der Zusammenarbeit in hochschulübergreifenden gemeinsamen wissenschaftlichen Organisationseinheiten nach § 13 Absatz 2 des Bremischen Hochschulgesetzes sind nach Maßgabe der Absätze 1, 2, 4 bis 7 auf der Grundlage der jeweils festgelegten Lehrverpflichtung anzurechnen.

(4) Bei Exkursionen wird je Tag ein Fünftel der den Lehrenden für eine Woche obliegenden Lehrverpflichtung angerechnet.

(5) Praktika in Einrichtungen außerhalb der Hochschule und die damit verbundenen Betreuungstätigkeiten sind nicht Lehrveranstaltungen im Sinne der Absätze 1 bis 4; dies gilt nicht für praktikumsbegleitende Lehrveranstaltungen.

(6) Lehrveranstaltungen, die nicht in Wochenstunden je Semester ausgedrückt sind, sind entsprechend umzurechnen.

(7) Interdisziplinäre oder fachbereichs- oder fachübergreifende Lehrveranstaltungen, an denen zwei oder mehr Lehrende beteiligt sind, können mit dem Anrechnungsfaktor drei insgesamt angerechnet werden; die Entscheidung trifft die Sprecherin oder der Sprecher des Fachbereichs. Sie werden den einzelnen Lehrenden nach dem Maß ihrer jeweiligen Lehrbeteiligung jedoch höchstens einfach angerechnet. Die Beteiligung und Anrechnung ist zwischen den Lehrenden abzusprechen und vor Beginn der Lehrveranstaltung der Sprecherin oder dem Sprecher des Fachbereichs schriftlich anzuzeigen.

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§ 4
Umfang der Lehrverpflichtung

Die Lehrenden haben eine Lehrverpflichtung nach § 2 in folgendem Umfang:

1.

Professorinnen und Professoren 18 Lehrveranstaltungsstunden,

2.

sonstige hauptberuflich Lehrende und hauptberuflich Lehrende auf Zeit 18 bis 24 Lehrveranstaltungsstunden.

Werden den Lehrkräften nach Satz 1 Nummer 2 neben Lehraufgaben andere Dienstaufgaben übertragen, kann die Lehrverpflichtung entsprechend auf bis zu 20 Lehrveranstaltungsstunden reduziert werden; über die Reduzierung entscheidet die Rektorin oder der Rektor nach Anhörung der Sprecherin oder des Sprechers des Fachbereichs. Werden die unter Nummer 1 und 2 genannten Lehrenden aufgrund vertraglicher Vereinbarung im Angestelltenverhältnis beschäftigt, ist ihre Lehrverpflichtung jeweils entsprechend festzusetzen.

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§ 5
Ermäßigung der Lehrverpflichtung

(1) Ermäßigungen der Lehrverpflichtung können unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nur dann ausgesprochen werden, wenn dadurch das erforderliche Lehrangebot nicht beeinträchtigt wird. Eine Ermäßigung kann jeweils höchstens für vier Semester ausgesprochen werden; in den Fällen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 kann sie für die Dauer der Amtszeit genehmigt werden.

(2) Für die Wahrnehmung folgender Funktionen innerhalb der Hochschule kann die Lehrverpflichtung auf Antrag durch die Rektorin oder den Rektor der Hochschule wie folgt ermäßigt werden:

1.

stellvertretende Rektorin und stellvertretender Rektor in der Regel um bis zu 75 vom Hundert,

2.

Sprecherinnen und Sprecher eines Fachbereichs um bis zu 50 vom Hundert, soweit nicht auf Antrag der Rektorin oder des Rektors aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall eine höhere Ermäßigung durch Entscheidung des Senators für Finanzen genehmigt worden ist,

3.

stellvertretende Sprecherinnen und Sprecher eines Fachbereichs um bis zu 25 vom Hundert.

Werden mehrere Funktionen gleichzeitig wahrgenommen, kann die Lehrverpflichtung nur bis zu 100 vom Hundert herabgesetzt werden. Scheiden Professorinnen oder Professoren aus dem Amt der Rektorin oder des Rektors aus, kann ihnen nach Maßgabe der Dauer ihrer Amtszeit eine angemessene Minderung ihrer Lehrverpflichtung für eine Übergangszeit von bis zu zwei Semestern durch den Senator für Finanzen gewährt werden. Die Lehrverpflichtung von Professorinnen oder Professoren, die zugleich als Kooperationsprofessorinnen oder Kooperationsprofessoren an einer Forschungseinrichtung tätig sind, kann für die Dauer der Kooperationsprofessur auf bis zu zwei Lehrveranstaltungsstunden ermäßigt werden. Eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung kann in der Regel nur erfolgen, wenn die Aufgaben oder Funktionen mindestens für die Dauer eines Jahres übertragen werden.

(3) Für die Wahrnehmung weiterer Aufgaben und Funktionen in der Hochschule, die vom zuständigen Organ übertragen worden sind, insbesondere Studiengangleitung, Praktikantenbetreuung, Praxissemesterbetreuung und Vorsitz des Prüfungsausschusses sowie Aufgaben und Funktionen mit Bedeutung für die Hochschule insgesamt kann die Rektorin oder der Rektor unter Berücksichtigung des Lehrangebots im jeweiligen Fach eine Ermäßigung gewähren. Die Ermäßigung soll 25 vom Hundert des Lehrdeputats nicht überschreiten.

(4) Soweit das erforderliche Lehrangebot, einschließlich der nach der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für interne Studiengänge nach § 17 Absatz 2 des Bremischen Gesetzes über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung sowie gemäß der jeweiligen Prüfungsordnung für externe Studiengänge nach § 17 Absatz 3 des Bremischen Gesetzes über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung oder nach der jeweiligen Studienordnung vorgesehenen studienbegleitenden Prüfungen für den entsprechenden Studiengang, nach Feststellung der Rektorin oder des Rektors abgedeckt ist, kann dieser oder diese für die Wahrnehmung folgender Aufgaben und Funktionen Ermäßigungen gewähren. Für Forschungs- und Entwicklungsaufgaben und für weitere Aufgaben und Funktionen in der Hochschule sowie die Mitwirkung an der Planung und Einrichtung eines Studiengangs, solange der Lehrbetrieb noch nicht aufgenommen wurde, können Ermäßigungen gewährt werden, wenn und soweit eine Hochschulordnung dies vorsieht. Die Ordnung bedarf der Genehmigung durch den Senator für Finanzen nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 des Bremischen Gesetzes über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung. Insgesamt dürfen die gewährten Ermäßigungen 7 vom Hundert der Gesamtheit der Lehrverpflichtung der hauptberuflichen Lehrpersonen nicht überschreiten. Ermäßigungen, die aus Drittmitteln ausgeglichen werden können, sind auf diese Höchstgrenze nicht anzurechnen.

(5) Werden einer oder einem Lehrenden Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule zugewiesen, die die Ausübung der Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließen, kann der Senator für Finanzen für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben unter Beteiligung der Rektorin oder des Rektors die Lehrverpflichtung ermäßigen oder von der Lehrverpflichtung freistellen.

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§ 6
Lehrverpflichtungsermäßigung von Menschen mit Behinderungen

Die Lehrverpflichtung von Menschen mit einer Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wird auf Antrag durch Entscheidung der Rektorin oder des Rektors ermäßigt. Die Ermäßigung beträgt:

1.

bei einem nachgewiesenen Grad der Behinderung von mindestens 50 vom Hundert bis zu 12 vom Hundert der vollen Lehrverpflichtung

2.

bei einem nachgewiesenen Grad der Behinderung von mindestens 70 vom Hundert bis zu 18 vom Hundert der vollen Lehrverpflichtung und

3.

bei einem nachgewiesenen Grad der Behinderung von mindestens 90 vom Hundert bis zu 25 vom Hundert der vollen Lehrverpflichtung.

Bei der Entscheidung sind auch die Art der Schwerbehinderung und die besonderen Anforderungen im Bereich der Lehre angemessen zu berücksichtigen. In besonders begründeten Ausnahmefällen sind von Satz 2 abweichende Regelungen unter Abwägung aller maßgebenden Sachgründe möglich. Ergeben sich Bruchteile von mehr als 0,5 Lehrveranstaltungsstunden, werden diese jeweils auf eine volle Lehrverpflichtungsstunde aufgerundet.

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§ 7
Abweichender Lehrbedarf

Der in § 4 Satz 1 geregelte Umfang der Lehrverpflichtung der Lehrenden kann durch Entscheidung der Rektorin oder des Rektors in besonders begründeten Ausnahmefällen befristet um bis zu zwei Lehrveranstaltungsstunden höher festgesetzt werden, wenn ein dienstliches Interesse daran besteht, dass verstärkt Lehraufgaben erfüllt werden. Die erhöhte Lehrverpflichtung ist bei den übrigen dienstlichen Verpflichtungen zu berücksichtigen.

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§ 8
Bremische Urlaubsverordnung

Die Vorschriften der Bremischen Urlaubsverordnung bleiben unberührt.

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§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2020 in Kraft. Sie findet erstmalig Anwendung auf Lehrveranstaltungen im Sommersemester 2020.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zum Nachweis der Erfüllung der Lehrverpflichtung der Lehrenden an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung vom 23. Oktober 1984 (Brem.GBl. S. 248 - 2040-m-3) außer Kraft.

Bremen, den 6. Januar 2021

Der Senator für Finanzen

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