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  • Verordnung über den Umfang und den Nachweis der Erfüllung der Lehrverpflichtung an staatlichen Hochschulen (Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung - LVNV) vom 14. Mai 2004

Verordnung über den Umfang und den Nachweis der Erfüllung der Lehrverpflichtung an staatlichen Hochschulen (Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung - LVNV)

Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung

Veröffentlichungsdatum:30.08.2004 Inkrafttreten16.01.2019
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 16.01.2019 bis 29.02.2020Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28.02.2023 (Brem.GBl. S. 68, 97)2)
Fundstelle Brem.GBl. 2004, S. 441
Gliederungsnummer:2040-m-1

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juris-Abkürzung: LVNV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-m-1
Amtliche Abkürzung:LVNV
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2040-m-1
Verordnung über den Umfang und den Nachweis der
Erfüllung der Lehrverpflichtung an staatlichen Hochschulen
(Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung - LVNV)
Vom 14. Mai 2004
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 16.01.2019 bis 29.02.2020
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28.02.2023 (Brem.GBl. S. 68, 97)2)

Fußnoten

2)

Gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Änderungsgesetzes vom 28.02.2023 (Brem.GBl. S. 68, 100) finden die Änderungen erstmalig auf das Wintersemester 2023/2024 Anwendung.

Auf Grund des § 29 Abs. 1 des Bremischen Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 2003 (Brem.GBl. S. 295 - 221-a-1), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2004 (Brem.GBl. S. 182) geändert worden ist, wird verordnet:

Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt den Umfang der Lehrverpflichtung der an den staatlichen Hochschulen nach § 1 Abs. 2 des Bremischen Hochschulgesetzes hauptberuflich tätigen Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen, wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lektoren und Lektorinnen und Lehrkräfte für besondere Aufgaben.

(2) Außer den in Absatz 1 und § 10 aufgeführten Lehrenden sind andere an den staatlichen Hochschulen hauptberuflich Tätige, vorbehaltlich der besonderen Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses im Einzelfalle, weder berechtigt noch verpflichtet, im Rahmen ihrer hauptberuflichen Aufgaben Lehraufgaben wahrzunehmen.

§ 2
Lehrverpflichtung, Beratung und Betreuung der
Studierenden und des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie Lehrnachweisverpflichtung

(1) Der Umfang der Lehrverpflichtung wird in Lehrveranstaltungsstunden, die im Rahmen der Studienangebote der staatlichen Hochschulen abgehalten werden, ausgedrückt. Eine Lehrveranstaltungsstunde umfasst mindestens 45 Minuten, bei künstlerischem Einzel- und Gruppenunterricht an der Hochschule für Künste 60 Minuten Lehrzeit je Woche der nach § 48 Abs. 1 des Bremischen Hochschulgesetzes festgelegten Lehrveranstaltungszeit des Semesters.

(2) In der Vorlesungszeit erfüllen vollbeschäftigte Lehrende, deren Lehrverpflichtung nicht ermäßigt wurde, ihr Lehr-, Beratungs- und Betreuungsangebot in der Regel an vier Tagen pro Woche in der Hochschule. Inhalt und Umfang der Beratungs- und Betreuungspflichten sowie Präsenzregelungen sind dem Grunde nach in den Ziel- und Leistungsvereinbarungen zwischen der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz und den Hochschulen nach § 105 a des Bremischen Hochschulgesetzes festzulegen. Die Einzelheiten regeln die Hochschulen, unbeschadet der Rechte des Dekans oder der Dekanin aus § 89 Abs. 5 Nr. 3 des Bremischen Hochschulgesetzes, durch eine genehmigungspflichtige Hochschulordnung.

(3) Zur Berücksichtigung eines wechselnden Lehrbedarfs in einem Fach kann der zuständige Dekan oder die Dekanin den Umfang der Lehrtätigkeit abweichend von der Lehrverpflichtung festlegen. Die Über- oder Unterschreitung der Lehrverpflichtung muss in der Regel innerhalb von zwei Jahren ausgeglichen werden. Über Ausnahmen entscheidet der Rektor oder die Rektorin. Das Nähere regelt eine genehmigungspflichtige Hochschulordnung.

(4) Nehmen an einer vorgesehenen Lehrveranstaltung weniger als fünf Studierende teil, sind die Lehrenden verpflichtet, den Dekan oder die Dekanin unverzüglich zu unterrichten. Das gleiche gilt, wenn Lehrveranstaltungen oder einzelne Lehrveranstaltungstermine ausfallen oder verlegt werden. Das Nähere regelt eine genehmigungspflichtige Hochschulordnung.

(5) Die Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen, die Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die Lektoren und Lektorinnen und die wissenschaftlichen Mitarbeiter sowie die in § 10 genannten Lehrenden sind verpflichtet, die Erfüllung ihrer Lehrverpflichtung regelmäßig zum Ablauf des Sommersemesters durch eine schriftliche Erklärung über Art und Umfang ihrer Lehrtätigkeit in den beiden vorangegangenen Semestern über den Dekan oder die Dekanin dem Rektor oder der Rektorin nachzuweisen. Der Rektor oder die Rektorin legt die Form und den Inhalt der Erklärung fest. Der Rektor hat der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit auf der Grundlage dieser Erklärungen jeweils bis zum 30. November eines Jahres zu berichten.

§ 3
Lehrveranstaltungen

(1) Für die Erfüllung der Lehrverpflichtung sind als Lehrveranstaltungsstunden nach § 2 Abs. 1 diejenigen Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen, die gemäß Prüfungsordnung oder Studienplan für ein ordnungsgemäßes Studium vorgesehen sind. Lehrveranstaltungen, die nach diesen Vorschriften nicht vorgesehen sind, können nur dann berücksichtigt werden, wenn alle vorgesehenen Lehrveranstaltungen eines Studiengangs durch hauptberuflich oder nebenberuflich oder nebenamtlich an der Hochschule tätige Lehrende angeboten werden; im Hauptamt erbrachte Lehrveranstaltungen im Bereich Weiterbildung sind allgemein auf die Lehrverpflichtung anrechenbar. Das Erfordernis bezieht sich auch auf Anforderungen von Studiengängen, denen der oder die betreffende Lehrende nicht zugeordnet ist, für die der oder die Lehrende aber über die verlangte Qualifikation verfügt.

(2) Liegt eine Regelung über die nach der Prüfungsordnung erforderlichen Lehrveranstaltungen nach Art, Zahl und Dauer nicht vor, so bestimmt der Dekan oder die Dekanin, welche Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlveranstaltungen abzuhalten sind. Er oder sie bestimmt über die Anrechnung der Lehrveranstaltungsstunden auf die Lehrverpflichtung.

(3) Vorlesungen, Übungen, Seminare, Kolloquien, Repetitorien, künstlerischer Einzel- und Gruppenunterricht sowie hinsichtlich der Vor- und Nachbereitungszeit gleichwertige Lehrveranstaltungen, an Fachhochschulen auch seminaristischer Unterricht und Praktika, werden auf die Lehrverpflichtung voll angerechnet. Modulbezogene Übungen zum selbstangeleiteten Lernen der Studierenden in Bachelor- und Masterstudiengängen werden zur Hälfte angerechnet. Das Dekanat trifft im Rahmen dieser Verordnung eine generelle Festlegung über die Anrechnungsfaktoren der in den Studienplänen vorgesehenen Veranstaltungsarten, die der Zustimmung des Rektors oder der Rektorin bedarf.

(4) Lehrveranstaltungen an nichtbremischen Hochschulen, mit denen ein Kooperationsvertrag abgeschlossen wurde, können mit Zustimmung des Dekans oder der Dekanin auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden, wenn gleichzeitig Lehrveranstaltungen der Kooperationshochschule in das Lehrangebot der Bremer Hochschule eingebracht werden. Der Ausgleich der Lehrveranstaltungen soll innerhalb eines Jahres erfolgen. Lehrveranstaltungen im Rahmen der Zusammenarbeit in hochschulübergreifenden gemeinsamen wissenschaftlichen Organisationseinheiten nach § 13 Absatz 2 des Bremischen Hochschulgesetzes und im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß § 13a Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes sind nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 und 5 bis 9 auf der Grundlage der jeweils festgelegten Lehrverpflichtung anzurechnen.

(5) Bei Exkursionen wird je Tag ein Fünftel der den Lehrenden für eine Woche obliegenden Lehrverpflichtung angerechnet.

(6) Praktika in Einrichtungen außerhalb der Hochschulen und die damit verbundenen Betreuungstätigkeiten sind nicht Lehrveranstaltungen im Sinne der Absätze 1 bis 5; dies gilt nicht für praktikumsbegleitende Lehrveranstaltungen.

(7) Lehrveranstaltungen, die nicht in Wochenstunden je Semester ausgedrückt sind, sind entsprechend umzurechnen.

(8) Lehrveranstaltungen, die teilweise oder vollständig multimedial gestützt angeboten werden, können auf Antrag der Lehrenden wie Veranstaltungen gemäß Absatz 3 auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden, wenn sie nachweislich einschließlich der Vor- und Nachbereitung mit der gleichen zeitlichen Belastung der Lehrenden verbunden sind.

(9) Interdisziplinäre oder fachbereichs- oder fachübergreifende Lehrveranstaltungen, an denen zwei oder mehr Lehrende beteiligt sind, können bei der Universität mit dem Anrechnungsfaktor 1,5 und bei Fachhochschulen mit dem Anrechnungsfaktor 3 insgesamt angerechnet werden; die Entscheidung trifft der Dekan oder die Dekanin. Sie werden den einzelnen Lehrenden nach dem Maß ihrer jeweiligen Lehrbeteiligung jedoch höchstens einfach angerechnet. Die Beteiligung und Anrechnung ist zwischen den Lehrenden abzusprechen und vor Beginn der Lehrveranstaltung dem Dekan oder der Dekanin schriftlich anzuzeigen.

(10) Die Hochschulen können durch Hochschulordnung nach § 2 Absatz 2 Satz 3 von den Regelungen des § 3 abweichende Veranstaltungsarten mit Anrechnungsfaktoren zwischen 0,1 und 1 vorsehen, wenn dies erforderlich ist, um neue Lehr- und Lernformen zu erproben. Die Erprobung ist befristet bis zum Ablauf des Sommersemesters 2013.

Abschnitt 2
Lehrverpflichtung

§ 4
Universität Bremen

An der Universität Bremen haben die Lehrenden folgende Lehrverpflichtung (§ 2):

1.

Professoren und Professorinnen

9 Lehrveranstaltungsstunden gemäß Berufungsvereinbarung; bis zum 15. Januar 2019 vereinbarte Lehrverpflichtungen von 8 Lehrveranstaltungsstunden bleiben unberührt.

2.

Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

a)

in der ersten Phase nach § 117 Absatz 1 Satz 1 des Bremischen Beamtengesetzes 4 Lehrveranstaltungsstunden

b)

und in der zweiten Phase nach § 117 Absatz 1 Satz 2 des Bremischen Beamtengesetzes sowie in der Phase einer Verlängerung nach § 119 des Bremischen Beamtengesetzes, wenn diese in den Zeitraum nach § 117 Absatz 1 Satz 2 des Bremischen Beamtengesetzes fällt, 6 bis 8 Lehrveranstaltungsstunden gemäß Berufungsvereinbarung.

3.

Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

a)

mit dem Ziel der weiteren wissenschaftlichen Qualifizierung nach § 23 des Bremischen Hochschulgesetzes eine Lehrverpflichtung von 4 Lehrveranstaltungsstunden

b)

in der Dienstleistung nach § 23a des Bremischen Hochschulgesetzes sowie wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den bis zum 21. Juni 2017 geltenden Regelungen

aa)

in befristeten Beschäftigungsverhältnissen von 4 Lehrveranstaltungsstunden

bb)

und in unbefristeten Beschäftigungsverhältnissen von 8 Lehrveranstaltungsstunden.

4.
a)

Lektorinnen und Lektoren nach § 24 des Bremischen Hochschulgesetzes

aa)

in der Funktion als lecturer 8 Lehrveranstaltungsstunden

bb)

in der Funktion als researcher 4 Lehrveranstaltungsstunden

cc)

in der Funktion als senior lecturer 12 Lehrveranstaltungsstunden

dd)

in der Funktion als senior researcher 9 Lehrveranstaltungsstunden und

ee)

ohne Übertragung einer der vorstehenden Funktionen 12 Lehrveranstaltungsstunden

nach Maßgabe ihres Dienstvertrages und ihrer Aufgabenübertragung in Forschung und Lehre und der Übertragung weiterer Aufgaben durch Entscheidung der Rektorin oder des Rektors nach Anhörung des Dekanats;

b)

Lehrkräfte für besondere Aufgaben nach § 26 des Bremischen Hochschulgesetzes 24 Lehrveranstaltungsstunden.

Werden den Lehrenden neben Lehraufgaben andere Dienstaufgaben übertragen, kann die Lehrverpflichtung entsprechend reduziert werden. Eine Reduzierung ist durch Entscheidung der Rektorin oder des Rektors nach Anhörung des Dekanats möglich auf bis zu 16 Lehrveranstaltungsstunden.

Werden die unter den Nummern 1 bis 4 genannten Lehrenden aufgrund vertraglicher Verpflichtungen im Angestelltenverhältnis beschäftigt, ist ihre Lehrverpflichtung jeweils entsprechend festzusetzen.

§ 5
Hochschule für Künste

An der Hochschule für Künste haben die Lehrenden folgende Lehrverpflichtung (§ 2):

1.

Professoren und Professorinnen:

a)

in künstlerischen Fächern 18 Lehrveranstaltungsstunden,

b)

in wissenschaftlichen Fächern 9 Lehrveranstaltungsstunden gemäß Berufungsvereinbarung; bis zum 15. Januar 2019 vereinbarte Lehrverpflichtungen von 8 Lehrveranstaltungsstunden bleiben unberührt.

2.

künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Hochschule für Künste eine Lehrverpflichtung von 18 bis 24 Lehrveranstaltungsstunden

3.
a)

Lektorinnen und Lektoren nach § 24 des Bremischen Hochschulgesetzes 18 bis 24 Lehrveranstaltungsstunden

b)

Lehrkräfte für besondere Aufgaben nach § 26 des Bremischen Hochschulgesetzes 24 Lehrveranstaltungsstunden.

Werden den Lehrkräften für besondere Aufgaben oder Lektoren und Lektorinnen neben Lehraufgaben andere Dienstaufgaben übertragen, kann die Lehrverpflichtung entsprechend auf bis zu 20 Lehrveranstaltungsstunden reduziert werden; über die Reduzierung entscheidet der Rektor oder die Rektorin nach Zustimmung des Dekans oder der Dekanin.

Werden die unter Nummer 1 bis 3 genannten Lehrenden aufgrund vertraglicher Vereinbarung im Angestelltenverhältnis beschäftigt, ist ihre Lehrverpflichtung jeweils entsprechend festzusetzen.

§ 6
Fachhochschulen

An Fachhochschulen haben die Lehrenden folgende Lehrverpflichtung (§ 2):

1.

Professoren und Professorinnen 18 Lehrveranstaltungsstunden,

2.

Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 8 bis 10 und wissenschaftlich-technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zu 10 Lehrveranstaltungsstunden gemäß Vereinbarung

3.
a)

Lektorinnen und Lektoren nach § 24 des Bremischen Hochschulgesetzes 18 bis 24 Lehrveranstaltungsstunden

b)

Lehrkräfte für besondere Aufgaben nach § 26 des Bremischen Hochschulgesetzes 24 Lehrveranstaltungsstunden.

Werden den Lektorinnen und Lektoren oder den Lehrkräften für besondere Aufgaben neben Lehraufgaben weitere Dienstaufgaben übertragen, kann die Lehrverpflichtung entsprechend auf bis zu 20 Lehrveranstaltungsstunden reduziert werden; über die Reduzierung entscheidet die Rektorin oder der Rektor nach Anhörung des Dekanats.

Werden die unter Nummern 1 bis 3 genannten Lehrenden aufgrund vertraglicher Vereinbarung im Angestelltenverhältnis beschäftigt, ist ihre Lehrverpflichtung jeweils entsprechend festzusetzen.

§ 7
Ermäßigung der Lehrverpflichtung

(1) Ermäßigungen der Lehrverpflichtung können unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nur dann ausgesprochen werden, wenn dadurch das erforderliche Lehrangebot nicht beeinträchtigt wird. Eine Ermäßigung kann jeweils höchstens für vier Semester ausgesprochen werden; in den Fällen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 kann sie für die Dauer der Amtszeit genehmigt werden.

(2) Für die Wahrnehmung folgender Funktionen innerhalb der Hochschule kann die Lehrverpflichtung auf Antrag durch den Rektor oder die Rektorin der Hochschule ermäßigt werden:

1.

Konrektoren und Konrektorinnen

in der Regel um bis zu 75 v.H.,

2.

Dekane und Dekaninnen um bis zu 50 v. H., soweit nicht auf Antrag des Rektors oder der Rektorin aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall eine höhere Ermäßigung durch Entscheidung der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz genehmigt worden ist,

3.

Studiendekane und Studiendekaninnen

um bis zu 50 v.H.,

4.

stellvertretende Dekane und Dekaninnen

um bis zu 25 v.H.

Werden mehrere Funktionen gleichzeitig wahrgenommen, kann die Lehrverpflichtung nur bis zur Höchstgrenze von 100 v. H. herabgesetzt werden. Scheiden Professoren oder Professorinnen aus dem Amt des Rektors oder der Rektorin aus, kann ihnen nach Maßgabe der Dauer ihrer Amtszeit eine angemessene Minderung ihrer Lehrverpflichtung für eine Übergangszeit von bis zu zwei Semestern durch die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit gewährt werden. Die Lehrverpflichtung von Professoren oder Professorinnen, die zugleich als Kooperationsprofessoren oder Kooperationsprofessorinnen an einer Forschungseinrichtung tätig sind, kann für die Dauer der Kooperationsprofessur auf bis zu zwei Lehrveranstaltungsstunden ermäßigt werden. Eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung kann in der Regel nur erfolgen, wenn die Aufgaben oder Funktionen mindestens für die Dauer eines Jahres übertragen werden.

(3) Für die Wahrnehmung weiterer Aufgaben und Funktionen in der Hochschule, die vom zuständigen Organ übertragen worden sind, insbesondere Sprecher oder Sprecherinnen von Sonderforschungsbereichen und Graduiertenkollegs, Studienfachberatung, Praktikantenbetreuung, Praxissemesterbetreuung und Vorsitz des Prüfungsausschusses sowie Aufgaben und Funktionen mit Bedeutung für die Hochschule insgesamt kann der Rektor oder die Rektorin unter Berücksichtigung des Lehrangebots im jeweiligen Fach eine Ermäßigung gewähren. Die Ermäßigung soll 25 v.H. des Lehrdeputats nicht überschreiten. Die Ermäßigung kann 25 v. H. des Lehrdeputats überschreiten, wenn und solange dies zur Sicherstellung der Aufgabenwahrnehmung im Rahmen der Exzellenzinitiative des Bundes und der Länder erforderlich ist.

(4) Soweit an einer Fachhochschule das erforderliche Lehrangebot, einschließlich der nach der Prüfungsordnung vorgesehenen studienbegleitenden Prüfungen für den entsprechenden Studiengang, nach Feststellung des Rektors oder der Rektorin abgedeckt ist, kann dieser oder diese für die Wahrnehmung folgender Aufgaben und Funktionen Ermäßigungen gewähren.

Für Forschungs- und Entwicklungsaufgaben und für weitere Aufgaben und Funktionen in der Fachhochschule sowie die Mitwirkung an der Planung und Einrichtung eines Studiengangs, solange der Lehrbetrieb noch nicht aufgenommen wurde, können Ermäßigungen gewährt werden, wenn und soweit eine Hochschulordnung dies vorsieht. Die Ordnung bedarf der Genehmigung durch die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz nach § 110 Abs. 1 Nr. 1 Bremisches Hochschulgesetz. Insgesamt dürfen die gewährten Ermäßigungen 7 v.H. der Gesamtheit der Lehrverpflichtung der hauptberuflichen Lehrpersonen an einer Fachhochschule nicht überschreiten. Ermäßigungen, die aus Drittmitteln ausgeglichen werden können, sind auf diese Höchstgrenze nicht anzurechnen.

(5) Werden einer oder einem Lehrenden Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule zugewiesen, die die Ausübung der Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließen, kann die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben unter Beteiligung des Rektors oder der Rektorin die Lehrverpflichtung ermäßigen oder von der Lehrverpflichtung freistellen.

§ 7a
Lehrverpflichtungsermäßigung behinderter Menschen

Die Lehrverpflichtung behinderter Menschen im Sinne des Neunten Sozialgesetzbuch wird auf Antrag durch Entscheidung der Rektorin oder des Rektors ermäßigt. Die Ermäßigung beträgt

1.

bei einem nachgewiesenen Grad der Behinderung von mindestens 50 vom Hundert bis zu 12 vom Hundert der vollen Lehrverpflichtung

2.

bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 vom Hundert bis zu 18 vom Hundert der vollen Lehrverpflichtung

und

3.

bei einem nachgewiesenen Grad der Behinderung von mindestens 90 vom Hundert bis zu 25 vom Hundert der vollen Lehrverpflichtung.

Bei der Entscheidung sind auch die Art der Behinderung und die besonderen Anforderungen im Bereich der Lehre angemessen zu berücksichtigen. In besonders begründeten Ausnahmefällen sind von Satz 2 abweichende Regelungen unter Abwägung aller maßgebenden Sachgründe möglich. Ergeben sich Bruchteile von mehr als 0,5 Lehrveranstaltungsstunden, werden diese jeweils auf eine volle Lehrverpflichtungsstunde aufgerundet.

§ 8
Abweichender Lehrbedarf

Der in den §§ 4 bis 6 geregelte Umfang der Lehrverpflichtung der an den staatlichen Hochschulen Lehrenden kann durch Entscheidung der Rektorin oder des Rektors in besonders begründeten Ausnahmefällen befristet um bis zu zwei Lehrveranstaltungsstunden höher festgesetzt werden, wenn ein dienstliches Interesse daran besteht, dass verstärkt Lehraufgaben erfüllt werden. Die erhöhte Lehrverpflichtung ist bei den übrigen dienstlichen Verpflichtungen zu berücksichtigen.

§ 9
Bremische Urlaubsverordnung

Die Vorschriften der Bremischen Urlaubsverordnung bleiben unberührt.

Abschnitt 3
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 10
Übergangsvorschriften

Die nachstehend genannten Lehrenden haben folgende Lehrverpflichtung (§ 2):

1.

Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen auf Zeit

6 Lehrveranstaltungsstunden.

2.

Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen auf Lebenszeit

8 Lehrveranstaltungsstunden.

3.

Oberassistenten und Oberassistentinnen und Oberingenieure und Oberingenieurinnen

6 Lehrveranstaltungsstunden.

4.

Wissenschaftliche Assistenten und Assistentinnen, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden, eine Lehrverpflichtung von höchstens

4 Lehrveranstaltungsstunden.

Im Übrigen finden die Vorschriften der Abschnitte 1 und 2 sinngemäß Anwendung.

§ 11
Übergangsregelung

Die Verordnung in der am 16. Januar 2019 geltenden Fassung gilt erstmals für Lehrveranstaltungen ab dem Sommersemester 2019.

Bremen, den 14. Mai 2004

Der Senator für Bildung
und Wissenschaft


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