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Aufgrund des § 90 des Bremischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1978 (Brem.GBl. S. 107), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 1978 (Brem.GBl. S. 325), verordnet der Senat:
(1) Erholungsurlaub kann erst 6 Monate nach der Einstellung in den öffentlichen Dienst (Wartezeit) beansprucht werden. Er kann vor Ablauf der Wartezeit gewährt werden, wenn besondere Gründe dies erfordern.
(2) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat der Dienstzugehörigkeit besteht auch, wenn die Beamtin oder der Beamte vor erfüllter Wartezeit aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet.
(1) Der Urlaub beträgt für Beamte, deren regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, für jedes Urlaubsjahr 30 Arbeitstage. Beamte im Vorbereitungsdienst, deren regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Tage in der Woche verteilt ist, erhalten in jedem Jahr 29 Urlaubstage.
(2) Beamtinnen und Beamten steht für jeden vollen Monat der Dienstleistungspflicht ein Zwölftel des Jahresurlaubs nach Absatz 1 zu, wenn sie im Laufe des Urlaubsjahres in den öffentlichen Dienst eingetreten sind oder das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres endet.
(3) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Kalendertage, an denen der Beamte Dienst zu tun hat. Endet eine Dienstschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag im Sinne des Satzes 1 nur der Kalendertag, an dem sie begonnen hat. Auf einen Werktag fallende gesetzliche Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird, gelten nicht als Arbeitstage.
(4) Ist die regelmäßige Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, erhöht sich der Urlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um ein Zweihundertsechzigstel des Urlaubs nach Absatz 1. Ist die regelmäßige Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um ein Zweihundertsechzigstel des Urlaubs nach Absatz 1; die zusätzlichen arbeitsfreien Tage werden ohne Rücksicht auf gesetzliche Feiertage ermittelt. In Verwaltungen, in denen die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit häufig wechselt, kann die oberste Dienstbehörde eine abweichende Berechnungsweise zulassen. Ergeben sich bei einer Änderung der Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, ist ab dem Zeitpunkt dieser Änderung der für den neuen Abschnitt entstehende Urlaubsanspruch im selben Verhältnis wie die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage zu ändern.
(4a) Die Dienststelle kann den Erholungsurlaub einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs nach Stunden berechnen, wobei jeder dem Beamten nach Absatz 1 zustehende Urlaubstag mit einem Fünftel seiner regelmäßigen Arbeitszeit angesetzt wird. Die abschnittsweise Berechnung nach Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.
(5) Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalendermonat eines Urlaubs unter Wegfall der Besoldung um ein Zwölftel gekürzt. Hat der Beamte den ihm zustehenden Erholungsurlaub vor dem Beginn des Urlaubs ohne Bezüge nicht oder nicht vollständig erhalten, so ist der Resturlaub nach dem Ende des Urlaubs ohne Besoldung im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Das gilt auch für Beamtinnen, die den ihnen zustehenden Erholungsurlaub vor Beginn der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote nicht erhalten haben. Hat der Beamte vor dem Beginn des Urlaubs unter Wegfall der Besoldung mehr Erholungsurlaub erhalten als ihm nach Satz 1 zusteht, so ist der Erholungsurlaub, der dem Beamten nach dem Ende des Urlaubs unter Wegfall der Besoldung zusteht, um die zuviel gewährten Urlaubstage zu kürzen. Der Erholungsurlaub wird nicht nach Satz 1 gekürzt, wenn die oberste Dienstbehörde spätestens bei Beendigung des Urlaubs unter Wegfall der Besoldung schriftlich anerkannt hat, daß dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient.
(6) Der Erholungsurlaub eines in Altersteilzeit (§ 63 Bremisches Beamtengesetz) oder im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung nach § 2 b der Bremischen Arbeitszeitverordnung beschäftigten Beamten wird im Jahr des Überganges von der Beschäftigung in die Freistellung und von der Freistellung in die Beschäftigung für jeden vollen Monat der Freistellung um ein Zwölftel gekürzt.
(7) Ergibt sich am Ende der Berechnung des zustehenden Urlaubs ein Bruchteil von mindestens einem halben Tag, so wird er auf einen vollen Tag aufgerundet; geringere Bruchteile werden abgerundet.
(1) Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr abgewickelt werden. Urlaub, der nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen worden ist, verfällt. Wird ein Beamter in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres eingestellt, so verfällt der Urlaub in diesem Fall mit dem Ablauf des folgenden Urlaubsjahres.
(2) Kann der Beamte den Erholungsurlaub wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht rechtzeitig nehmen, so verfällt der Erholungsurlaub 15 Monate nach Ablauf des Jahres in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist.
(1) Der Erholungsurlaub kann ausnahmsweise widerrufen werden, wenn bei Abwesenheit des Beamten die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte nicht gewährleistet wäre. Mehraufwendungen, die dem Beamten durch den Widerruf entstehen, werden nach den Bestimmungen des Reisekostenrechts ersetzt.
(2) Wünscht der Beamte, aus wichtigen Gründen seinen Urlaub hinauszuschieben oder abzubrechen, so ist dem Wunsche zu entsprechen, wenn dies mit den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist und die Arbeitskraft des Beamten dadurch nicht gefährdet wird.
(1) Wird ein Beamter während seines Urlaubs durch Krankheit dienstunfähig und zeigt er dies unverzüglich an, so wird ihm die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. Der Beamte hat die Dienstunfähigkeit nachzuweisen; dafür ist grundsätzlich ein ärztliches, auf Verlangen ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis beizubringen.
(2) Für die Festlegung des Zeitraumes für den verbleibenden Resturlaub bedarf es einer neuen Genehmigung.
(1) Soweit bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses der Erholungsurlaub aufgrund einer Dienstunfähigkeit ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommen worden ist, ist der Urlaub in Höhe des unionsrechtlich gewährten Mindesturlaubsanspruchs von 20 Tagen nach Artikel 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18. November 2003 S. 9) finanziell abzugelten, soweit er nicht verfallen ist.
(2) Für das Urlaubsjahr, in dem das Beamtenverhältnis endet, ist der zustehende Mindesturlaub anteilig zu ermitteln. Im Urlaubsjahr bereits genommener Erholungsurlaub oder Zusatzurlaub nach § 125 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist auf den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub anzurechnen, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch entstanden ist. Bruchteile eines Tages sind in die Berechnung einzubeziehen.
(3) Die Höhe des Abgeltungsbetrages bemisst sich nach dem Durchschnitt der in den letzten drei Monaten vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses zustehenden Bruttobesoldung. Für die Berechnung wird dabei ein Dreizehntel dieses Betrages durch die Anzahl der individuellen wöchentlichen Arbeitstage geteilt und mit der Zahl der abzugeltenden Urlaubstage multipliziert.
(4) Der Abgeltungsanspruch verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem das Beamtenverhältnis beendet wird.
(1) Verrichtet ein Beamter Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten bei ununterbrochenem Fortgang der Arbeit während der ganzen Woche, gegebenenfalls mit einer Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden Dauer, vorsieht, und sind dabei nach dem Dienstplan im Jahresdurchschnitt in je fünf Wochen mindestens 40 Arbeitsstunden in der Nachtschicht zu leisten, so erhält er bei einer solchen Dienstleistung Zusatzurlaub nach der folgenden Übersicht:
In der Fünf-Tage-Woche |
In der Sechs-Tage-Woche | Zusatzurlaub | ||
Dienstleistung im Sinne des Satzes 1 an mindestens | ||||
87 Arbeitstagen | 104 Arbeitstagen | 1 Arbeitstag | ||
130 Arbeitstagen | 156 Arbeitstagen | 2 Arbeitstage | ||
173 Arbeitstagen | 208 Arbeitstagen | 3 Arbeitstage | ||
195 Arbeitstagen | 234 Arbeitstagen | 4 Arbeitstage. |
(2) Verrichtet ein Beamter, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, nach einem Schichtplan Dienst zu erheblich unterschiedlichen Zeiten, so erhält er
einen Arbeitstag Zusatzurlaub,
wenn er mindestens 110 Stunden,
zwei Arbeitstage Zusatzurlaub,
wenn er mindestens 220 Stunden,
drei Arbeitstage Zusatzurlaub,
wenn er mindestens 330 Stunden,
vier Arbeitstage Zusatzurlaub,
wenn er mindestens 450 Stunden
Nachtdienst geleistet hat. Die Voraussetzungen des Satzes 1 sind nur erfüllt, wenn die Lage oder die Dauer der Schichten überwiegend um mindestens drei Stunden voneinander abweichen.
(3) Erfüllt ein Beamter weder die Voraussetzungen des Absatzes 1 noch des Absatzes 2, so erhält er
einen Arbeitstag Zusatzurlaub,
wenn er mindestens 150 Stunden,
zwei Arbeitstage Zusatzurlaub,
wenn er mindestens 300 Stunden,
drei Arbeitstage Zusatzurlaub,
wenn er mindestens 450 Stunden,
vier Arbeitstage Zusatzurlaub,
wenn er mindestens 600 Stunden
Nachtdienst geleistet hat.
(4) Auf Beamte, deren Arbeitszeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes oder §§ 61, 62, 62a, 62b oder 63 des Bremischen Beamtengesetzes ermäßigt worden ist, sind die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Zahl der geforderten Arbeitsstunden in der Nachtschicht oder der geforderten Nachtdienststunden im Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit gekürzt wird.
(5) Der Bemessung des Zusatzurlaubs für ein Urlaubsjahr werden die in diesem Urlaubsjahr erbrachten Dienstleistungen nach den Absätzen 1 bis 4 zugrunde gelegt. Der Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 bis 4 darf insgesamt vier Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht überschreiten; Absatz 7 bleibt unberührt. § 6 Abs. 4 Satz 1 ist nicht anzuwenden.
(6) Nachtdienst ist der dienstplanmäßige Dienst zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.
(7) Für Beamte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben oder im Laufe des Urlaubsjahres vollenden, erhöht sich der Zusatzurlaub um einen Arbeitstag.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht
für Beamte der Feuerwehr und des Wachdienstes, wenn sie nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht,
für Beamte, die sich zwischen Dienstende und nächsten Dienstbeginn an Bord von ruhenden Schiffen oder auf ruhenden anderen schwimmenden Geräten bereithalten,
für Beamte, die an Bord von Schiffen oder auf anderen schwimmenden Geräten zur Bord- oder Hafenwache oder zur Ankerwache eingesetzt sind.
Ist ein Teil der Schichten (1/4 und mehr), die Beamte der Feuerwehr und des Wachdienstes leisten, kürzer als 24, aber länger als 11 Stunden, so erhalten die Beamten für je fünf Monate Schichtdienst im Urlaubsjahr einen Arbeitstag Zusatzurlaub; Absatz 7 ist nicht anzuwenden.
Für Lehrer an öffentlichen Schulen im Sinne des Bremischen Schulgesetzes wird der Erholungsurlaub durch die Schulferien abgegolten. Ausgenommen sind durch Rechtsverordnung nach § 1 a des Lehrerarbeitszeitaufteilungsgesetzes festgelegte verbindliche Arbeitstage in der Schule während der Ferien. Darüber hinaus können Lehrer während der Ferien zu weiteren Dienstleistungen herangezogen werden. Über die Heranziehung zu solchen Dienstleistungen entscheidet der jeweilige Schulleiter in der Stadtgemeinde Bremen im Rahmen der Vorgaben der Senatorin für Kinder und Bildung, in der Stadtgemeinde Bremerhaven im Rahmen der Vorgaben des Magistrats der Stadt Bremerhaven.
(1) Für eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, deren Notwendigkeit durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen ist oder die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder einer vergleichbaren Einrichtung durchgeführt wird, ist Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren. Satz 1 gilt entsprechend für eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation für Mütter und Väter nach § 41 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Die Beurlaubung erfolgt für die als beihilfefähig anerkannte oder vom Leistungsträger bewilligte Dauer. Soweit für eine in Absatz 1 bezeichnete Maßnahme kein Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt wird, ist auf Antrag des Beamten Urlaub unter Wegfall der Besoldung oder Erholungsurlaub zu gewähren.
(3) Beantragt ein Beamter im unmittelbaren Anschluß an eine Maßnahme im Sinne von Absatz 1 Erholungsurlaub, so ist ihm dieser zu gewähren, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(1) Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst ist Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung durch den Dienstvorgesetzten zu gewähren:
für die Teilnahme an öffentlichen Wahlen und Abstimmungen;
zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher oder polizeilicher Termine, soweit sie nicht durch private Angelegenheiten des Beamten veranlaßt sind;
zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder eines öffentlichen Ehrenamtes, wenn hierzu eine gesetzliche Verpflichtung besteht.
(2) Beruht eine ehrenamtliche Tätigkeit oder ein öffentliches Ehrenamt auf gesetzlicher Vorschrift, besteht aber zur Ausübung keine Verpflichtung, kann der erforderliche Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung durch den Dienstvorsetzten gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(1) Zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640) in der jeweils geltenden Fassung oder eines freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118) in der jeweils geltenden Fassung kann Beamten Urlaub unter Wegfall der Besoldung bis zu 18 Monaten gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(2) Für eine Ausbildung als Schwesternhelferin soll Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung für die Dauer eines geschlossenen Lehrgangs, höchstens jedoch für 30 Kalendertage im Urlaubsjahr gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(1) Urlaub aus wichtigen persönlichen Gründen kann durch den Dienstvorgesetzten in dem notwendigen Umfang unter Fortzahlung der Besoldung und ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub gewährt werden, und zwar
1. | bei Niederkunft der Ehefrau, der eingetragenen Lebenspartnerin oder der Lebensgefährtin | 1 Arbeitstag | |||
2. | beim Tode des Ehegatten, des eingetragenen Lebenspartners, eines Kindes oder eines Elternteils | 2 Arbeitstage | |||
3. | beim 25-, 40- und 50jährigen Jubiläum | 1 Arbeitstag | |||
4. | bei schwerer Erkrankung |
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| a) | eines Angehörigen | 1 Arbeitstag | ||
| b) | eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes | bis zu 4 Arbeitstage |
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| c) | einer Betreuungsperson, wenn der Beamte deshalb die Betreuung seines Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muß | bis zu 4 Arbeitstage |
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| Eine Beurlaubung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege und Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und in den Fällen der Buchstaben a und b der Beamte die nach ärztlicher Bescheinigung unerläßliche Pflege des Erkrankten selbst übernehmen muß. Der Urlaub darf insgesamt 5 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten. | ||||
5. | für die Organisation einer bedarfsgerechten Pflege oder Sicherstellung einer pflegerischen Versorgung in einer akut aufgetretenen Pflegesituation für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes | bis zu 10 Arbeitstage. | |||
| Die Pflegebedürftigkeit muss durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden. |
Die nachträgliche Umwandlung eines bereits gewährten Erholungsurlaubs in eine Beurlaubung ist ausgeschlossen, es sei denn, daß es sich um ein nicht voraussehbares, die Beurlaubung auslösendes Ereignis handelt.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b erhalten Beamte, deren Besoldung (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung) die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreitet, zur Betreuung ihrer erkrankten Kinder Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung in demselben Umfang und unter den gleichen Voraussetzungen, wie Arbeitnehmer Anspruch auf Freistellung nach § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geltend machen können.
(3) Der Dienstvorgesetzte kann in sonstigen dringenden Fällen, die nicht bereits in Absatz 1 aufgeführt sind, Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung im notwendigen Umfang bis zu drei Tagen gewähren.
Für Familienheimfahrten im Sinne des § 5 der Bremischen Trennungsgeldverordnung wird Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung bis zu acht Arbeitstagen im Urlaubsjahr gewährt; hat der Beamte in der Regel an mehr als fünf Tagen in der Woche Dienst, erhält er Urlaub bis zu zehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr. Besteht ein Anspruch nach § 5 der Bremischen Trennungsgeldverordnung nur für einen Teil des Urlaubsjahres, verringert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist mit den dienstlichen Bedürfnissen abzustimmen. Bei einer Entfernung von weniger als 150 km zwischen dem Wohnort der Familie und dem Dienstort wird Urlaub für Familienheimfahrten nicht gewährt, es sei denn, daß die Verkehrsverbindungen besonders ungünstig sind. Die Entscheidung trifft der Dienstvorgesetzte.
(1) Für die Teilnahme an verteidigungsbezogenen oder zivilschutzbezogenen Ausbildungsveranstaltungen und Übungen von Organisationen des Zivilschutzes, des Katastrophenschutzes oder des Brandschutzes sowie im Falle eines Einsatzes durch eine dieser Organisationen soll Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(2) Die Dauer des Urlaubs darf bei Ausbildungsveranstaltungen und Übungen 5 Arbeitstage im Urlaubsjahr nicht überschreiten; in besonders begründeten Fällen oder bei mehreren Veranstaltungen kann Urlaub bis zu 10 Arbeitstagen im Urlaubsjahr bewilligt werden. Die Entscheidung trifft der Dienstvorgesetzte.
(1) In folgenden Fällen kann der Dienstvorgesetzte Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewähren, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen:
für die Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen sowie an beruflichen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, wenn die Teilnahme für die dienstliche Tätigkeit von Nutzen ist;
für die Teilnahme an förderungswürdigen staatspolitischen Bildungsveranstaltungen; die Förderungswürdigkeit muß von der obersten Dienstbehörde anerkannt worden sein, es sei denn, daß bereits der Bund oder ein anderes Land die Förderungswürdigkeit anerkannt hat;
für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen Parteivorstandes, dem der Beamte angehört, und an Bundes-, Landes- oder Bezirksparteitagen, wenn der Beamte als Mitglied eines Parteivorstandes oder als Delegierter teilnimmt;
für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes, dem der Beamte angehört, und an Tagungen von Gewerkschaften oder Berufsverbänden auf internationaler, Bundes- oder Landesebene (beim Fehlen einer Landesebene auf Bezirksebene), wenn der Beamte als Mitglied eines Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes oder als Delegierter teilnimmt;
für die Teilnahme an Arbeitstagungen überörtlicher Selbsthilfeorganisationen zur Betreuung behinderter Personen, wenn es sich um eine Veranstaltung auf Bundes- oder Landesebene handelt und der Beamte als Mitglied eines Vorstandes der Organisation teilnimmt,
für die Teilnahme an Sitzungen der Verfassungsorgane oder überörtlichen Verwaltungsgremien der Kirchen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, wenn der Beamte dem Verfassungsorgan oder Gremium angehört, und für die Teilnahme an Tagungen der Kirchen oder öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, wenn der Beamte auf Anforderung der Kirchenleitung oder obersten Leitung der Religionsgesellschaft als Delegierter oder als Mitglied eines Verwaltungsgremiums der Kirche oder der Religionsgesellschaft teilnimmt, sowie an Veranstaltungen des Deutschen Evangelischen Kirchentages und des Deutschen Katholikentages;
für die aktive Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen, bei denen das Land Bremen repräsentativ vertreten wird, sowie für die aktive Teilnahme an den Olympischen Spielen und den dazugehörigen Vorbereitungskämpfen auf Bundesebene, sportlichen Welt- und Europameisterschaften sowie Europapokal-Wettbewerben, internationalen sportlichen Länderwettkämpfen, Länderkämpfen und deutschen sportlichen Meisterschaften, wenn der Beamte von einem dem Deutschen Sportbund angeschlossenen Verband oder Verein als Teilnehmer benannt worden ist, sowie für die aktive Teilnahme an den Wettkämpfen beim Deutschen Turnfest;
für die Teilnahme an Kongressen und Vorstandssitzungen internationaler Sportverbände, denen der Deutsche Sportbund oder ein ihm angeschlossener Sportverband angehört, Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen des Nationalen Olympischen Komitees, des Deutschen Sportbundes und ihm angeschlossener Sportverbände auf Bundesebene sowie Vorstandssitzungen solcher Verbände auf Landesebene, wenn der Beamte dem Gremium angehört.
(2) Der Urlaub nach Absatz 1 darf, auch wenn er für mehrere der genannten Zwecke gewährt wird, 5 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten. Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Woche, erhöht oder vermindert sich die Zahl der Arbeitstage entsprechend.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann die oberste Dienstbehörde in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 in besonders begründeten Fällen Urlaub bis zur Dauer von zehn Arbeitstagen im Kalenderjahr bewilligen.
(4) Urlaub nach Absatz 1 soll für anerkannte Bildungsveranstaltungen im Sinne des Bremischen Bildungsurlaubsgesetzes nicht bewilligt werden. Dies gilt auch für Veranstaltungen, die im Sinne des Bremischen Bildungsurlaubsgesetzes als anerkannt gelten oder anerkannt werden können. Über Ausnahmen entscheidet die oberste Dienstbehörde.
(1) Wird ein Beamter zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in öffentliche zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen entsandt, ist ihm für die Dauer dieser Tätigkeit Urlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewähren.
(2) Einem nicht entsandten Beamten kann zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung Urlaub unter Wegfall der Besoldung bis zur Dauer von 1 Jahr bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(3) Zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit kann Urlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(1) Beamten, die ehrenamtlich in der Kinder-, Jugend- oder Familienförderung tätig sind, kann Sonderurlaub bis zu 5 Arbeitstagen unter Fortzahlung der Besoldung und darüber hinaus unter Wegfall der Besoldung nach Maßgabe des § 32 des Bremischen Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetzes vom 22. Dezember 1998 (Brem.GBl. S. 351) in der jeweils geltenden Fassung gewährt werden.
(2) Die Entscheidung trifft der Dienstvorgesetzte. § 22 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Urlaub unter Wegfall der Besoldung bis zur Dauer von 6 Monaten kann gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(2) Dient der Urlaub, der für einen in den §§ 17 bis 25 nicht genannten Zweck gewährt wird, auch dienstlichen oder öffentlichen Belangen, kann die Besoldung bis zur Dauer von 6 Monaten belassen werden, für die 6 Wochen übersteigende Zeit jedoch nur in halber Höhe.
(3) Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. Sie kann Ausnahmen von Absatz 1 und Absatz 2 beschließen.
(1) Die Vorschriften des Bremischen Bildungsurlaubsgesetzes vom 18. Dezember 1974 (Brem.GBl. S. 348 223-i-1) in der jeweils geltenden Fassung finden mit Ausnahme der §§ 2, 5 und 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechende Anwendung.