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Aufgrund des § 47 Abs. 3 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21. März 1961 (BGBl. I S. 241) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen des Personenbeförderungsgesetzes vom 18. Juli 1961 (SaBremR 9240-a-2) wird verordnet:
(1) Bereitstellen im Sinne dieser Vorschrift ist das Aufstellen unbestellter, dienstbereiter Taxen.
(2) Taxen dürfen nur auf den nach Zeichen 229 der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Taxenständen bereitgestellt werden. Während der Durchführung von Großveranstaltungen muss auf den gekennzeichneten Taxenstandplätzen zum Schluss der Veranstaltung stets eine ausreichende Anzahl von Taxen bereitgestellt werden. Für das Bereitstellen von Taxen außerhalb der Taxenstände ist die Erlaubnis der Ortspolizeibehörde einzuholen.
(3) Während der Bereitstellung hat sich der Fahrer der Taxe im Fahrzeug oder in der Nähe des Fahrzeuges aufzuhalten.
(4) Taxenstände dienen nur der Bereitstellung und dürfen nicht als Parkplätze benutzt werden.
(1) Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxenständen bereitzustellen und ständig fahrbereit zu halten. Verläßt eine Taxe den Taxenstand, so haben die nachfolgenden Taxen unverzüglich aufzurücken.
(2) Erhält der Fahrer einer Taxe, die nicht an erster Stelle steht, einen Fahrtauftrag, so ist dem Fahrer dieses Fahrzeugs die ungehinderte Abfahrt zu ermöglichen.
(3) Taxen dürfen auf den Taxenständen nicht instandgesetzt oder gewaschen werden.
(4) Der Straßenreinigung muß Gelegenheit gegeben werden, die Taxenstände zu reinigen. Auf Verlangen der Straßenreinigung sind die Taxenstände zu räumen.
Die Genehmigungsbehörde kann den Taxizentralen Unterscheidungsmerkmale in Form von 60 mm großen Farbpunkten zuteilen. Die Unterscheidungsmerkmale sind in der Mitte der Oberkante der Frontscheibe und in der Mitte der Oberkante der Heckscheibe von innen mit Sichtwirkung nach außen anzubringen.
(1) Das Bereitstellen und der Einsatz von Taxen können durch vom Fachverband aufgestellte Dienstpläne, die sich auf alle oder einzelne Taxenstände beziehen, geregelt werden. Die Dienstpläne sind der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen. Änderungen bedürfen ebenfalls der Zustimmung.
(2) Die Genehmigungsbehörde kann vom Fachverband verlangen, daß ein Dienstplan aufgestellt wird oder ihn selbst aufstellen.
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Unternehmer oder Fahrer
die Taxe auf anderen als den behördlich zugelassenen Taxenplätzen bereitstellt (§ 2 Abs. 2),
sich nicht während der Bereitstellung in der Taxe oder in der Nähe des Fahrzeuges aufhält (§ 2 Abs. 3),
die Taxe zum Zwecke des Parkens auf den Taxenständen abstellt (§ 2 Abs. 4),
die Taxe nicht in der Reihenfolge der Ankunft auf den Taxenständen bereitstellt oder nicht nachrückt (§ 4 Abs. 1),
einen Fahrer an der Abfahrt vom Taxenstand hindert (§ 4 Abs. 2),
seine Taxe auf einem Taxenstand instandsetzt oder wäscht (§ 4 Abs. 3),
sich weigert, den Taxenstand zwecks Reinigung durch die Stadtreinigung zu räumen (§ 4 Abs. 4),
die Taxe nicht mit dem entsprechenden Farbpunkt als Unterscheidungsmerkmal ausstattet (§ 5),
es ablehnt, eine Fahrt durchzuführen (§ 6),
Dienstpläne nicht einhält (§ 7 Abs. 3),
während der Fahrgastbeförderung das Sprech- und Rundfunkgerät so laut einschaltet, daß der Fahrgast gestört wird (§ 9).