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(1) Der Vertreter der Hochschulen der Freien Hansestadt Bremen im Beirat der Zentralstelle nach Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen und dessen Stellvertreter werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 bestimmt.
(2) Jede Hochschule ist berechtigt, dem in Absatz 3 genannten Gremium Mitglieder der Hochschulen als Bewerber für das Amt des Vertreters und dessen Stellvertreters zu benennen. Der Benennung, die spätestens zwei Monate vor Ablauf der in § 2 Abs. 1 festgelegten Amtszeit vorgenommen werden soll, ist eine schriftliche Einverständniserklärung der Bewerber beizufügen.
(3) Ein aus drei Mitgliedern jeder Hochschule bestehendes Gremium wählt aus dem Kreis der nach Absatz 2 benannten Bewerber den Vertreter und dessen Stellvertreter. Die Geschäftsführung des Gremiums obliegt dem Rektor der Universität Bremen.
Das Wahlverfahren ist in der Zeit vom 1. November bis 15. Dezember vor Ablauf der in § 2 Abs. 1 festgelegten Amtszeit durchzuführen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Auf Verlangen eines Mitglieds ist die Wahl geheim durchzuführen.
(4) Der Vertreter und dessen Stellvertreter werden getrennt gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang von keinem Bewerber erreicht, so ist gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.
(5) Nach Abschluß der Wahl sind die Gewählten dem Senator für Bildung und Wissenschaft mitzuteilen.
(1) Die Amtszeit des Vertreters und dessen Stellvertreters beträgt zwei Jahre; sie beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des folgenden Jahres.*
(2) Scheidet der Vertreter oder dessen Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt aus, sind unverzüglich Neuwahlen für den Rest der Amtszeit durchzuführen. Liegt das Ausscheiden in der Zeit nach dem 1. Juli des Jahres, in dem die Amtszeit endet, können Neuwahlen durchgeführt werden. Bis zur Neubesetzung der Ämter ist § 3 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
(3) Ein Ausscheiden aus dem Amt nach Absatz 2 ist dann gegeben, wenn der Vertreter oder dessen Stellvertreter von seinem Amt zurücktritt oder nicht mehr Mitglied einer bremischen Hochschule ist.
Entsprechend § 3 Abs. 3 beginnt bei der ersten Wahl nach dieser Verordnung die Amtszeit mit der Wahl und endet am 31. Dezember 1975.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Die Hochschulen haben spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung dem in § 1 Abs. 3 genannten Gremium die nach § 1 Abs. 2 benannten Bewerber mitzuteilen; das in § 1 Abs. 3 genannte Gremium hat innerhalb eines weiteren Monats den Vertreter und dessen Stellvertreter zu wählen.
(3) Abweichend von § 2 Abs. 1 beginnt bei der ersten Wahl nach dieser Verordnung die Amtszeit mit der Wahl und endet am 31. Dezember 1975.
(4) Bis zur ersten Wahl nach dieser Verordnung ist der Rektor der Universität Bremen Vertreter der Hochschulen der Freien Hansestadt Bremen; er kann sich durch ein Mitglied einer bremischen Hochschule vertreten lassen.
Beschlossen, Bremen, den 5. Februar 1974
Der Senat