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  • Verordnung über den wissenschaftlichen Beirat des Bremer Krebsregisters vom 7. April 2015

Verordnung über den wissenschaftlichen Beirat des Bremer Krebsregisters

Veröffentlichungsdatum:30.04.2015 Inkrafttreten11.11.2019 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 2015, S. 259, 260
Gliederungsnummer:2127-a-3
Zitiervorschlag: "Verordnung über den wissenschaftlichen Beirat des Bremer Krebsregisters vom 7. April 2015 (Brem.GBl. 2015, S. 259, 260), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. October 2020 (Brem.GBl. S. 1172)"

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juris-Abkürzung: KrebsRegWissBeirV BR 2015
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2127-a-3
juris-Abkürzung:KrebsRegWissBeirV BR 2015
Ausfertigungsdatum:07.04.2015
Gültig ab:01.05.2015
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2015, 259, 260
Gliederungs-Nr:2127-a-3
Verordnung über den wissenschaftlichen Beirat
des Bremer Krebsregisters
Vom 7. April 2015*
Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 2 der Verordnung zur Umsetzung des Krebsregisterrechts vom 7. April 2015 (Brem.GBl. S. 259)

§ 1
Zusammensetzung des wissenschaftlichen Beirats

(1) Der wissenschaftliche Beirat besteht aus folgenden Mitgliedern:

1.

einer Vertretung der Ärztekammer Bremen,

2.

einer Vertretung der Zahnärztekammer Bremen,

3.

einer Vertretung der Universität Bremen,

4.

einer Vertretung der Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland e.V.,

5.

einer vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vorgeschlagenen wissenschaftlichen Vertretung eines niedersächsischen Krebsregisters,

6.

einer von der Bremer Krebsgesellschaft e.V. vorgeschlagenen wissenschaftlichen Fachkraft mit Erfahrung in der Auswertung onkologischer Daten,

7.

einer Vertretung der staatlichen Deputation für Gesundheit,

8.

einer Vertretung der Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher nach § 24 des Bremischen Krankenhausgesetzes,

9.

einer Vertretung des Tumorzentrums der Bremer Krebsgesellschaft e.V. und

10.

einer Vertretung der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Bremen.

(2) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz gibt den in Absatz 1 genannten Stellen rechtzeitig vor Beginn einer jeden Amtsperiode Gelegenheit, Personen als Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats vorzuschlagen. Unter Berücksichtigung der eingegangenen Vorschläge und mit Zustimmung der staatlichen Deputation für Gesundheit beruft die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats.

(3) Die Mitglieder werden für vier Jahre berufen. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, so wird für die restliche Dauer der Amtsperiode eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger berufen; Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Bei der Besetzung des wissenschaftlichen Beirats sollen weibliche und männliche Personen gleichermaßen berücksichtigt werden.

§ 2
Leitung und Geschäftsführung des wissenschaftlichen Beirats

(1) Das die Ärztekammer Bremen vertretende Mitglied übernimmt den Vorsitz des wissenschaftlichen Beirats. Ein weiteres Mitglied des wissenschaftlichen Beirats wird durch den Beirat zur oder zum stellvertretenden Vorsitzenden bestimmt.

(2) Die oder der Vorsitzende vertritt den wissenschaftlichen Beirat nach außen und leitet die Sitzungen.

(3) Der wissenschaftliche Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die das Nähere zur Tätigkeit des Beirats regelt. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.

(4) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz für Gesundheit nimmt die Geschäftsführung des wissenschaftlichen Beirats wahr.

§ 3
Sitzungen

(1) Mindestens einmal jährlich soll auf Einladung der oder des Vorsitzenden eine Sitzung des wissenschaftlichen Beirates stattfinden. Auf schriftlichen Antrag von mindestens fünf Mitgliedern hat die oder der Vorsitzende innerhalb eines Monats eine Sitzung einzuberufen.

(2) Der wissenschaftliche Beirat ist beschlussfähig, wenn die Einberufung der Sitzung ordnungsgemäß erfolgt und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat. Für die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(3) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Zu den Sitzungen können Sachverständige und Gäste eingeladen werden. Sachverständige und Gäste dürfen an einer Sitzung nur teilnehmen, wenn sie sich vor Beginn der Sitzung schriftlich verpflichtet haben, über sämtliche Kenntnisse, die sie im Verlauf der Sitzung erlangt haben, Stillschweigen zu bewahren. Über die Einladung von Sachverständigen und Gästen zu den Sitzungen entscheidet der wissenschaftliche Beirat.


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