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Aufgrund des § 10 des Gesetzes über das Krebsregister der Freien Hansestadt Bremen vom 23. September 1997 (Brem.GBl. S. 337, 1998 S. 93 - 2127-a-1) wird verordnet:
(1) Der wissenschaftliche Beirat nach § 10 des Gesetzes über das Krebsregister der Freien Hansestadt Bremen führt den Namen „Wissenschaftlicher Beirat des Krebsregisters der Freien Hansestadt Bremen“.
(2) Soweit diese Verordnung auf natürliche Personen Bezug nimmt, gilt sie für weibliche und männliche Personen in gleicher Weise.
(1) Der wissenschaftliche Beirat berät die das Krebsregister führenden Stellen fachlich und wissenschaftlich.
(2) Der wissenschaftliche Beirat hat Berichte oder Teilberichte der Registerstelle über die Ergebnisse der Auswertung der vorhandenen epidemiologischen Daten vor der Veröffentlichung durch den Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales zu beraten.
(3) Der wissenschaftliche Beirat ist vor der Genehmigung der Übermittlung von Daten an Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung und vor der Neubestimmung der Vertrauensstelle oder der Registerstelle vom Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales anzuhören.
(1) Der wissenschaftliche Beirat besteht aus folgenden neun stimmberechtigten Mitgliedern:
einem Vertreter der Ärztekammer Bremen als Vorsitzendem,
einem Vertreter der Zahnärztekammer,
einem Vertreter der Universität Bremen,
einem Vertreter der Arbeitsgemeinschaft epidemiologischer Krebsregister,
einem Arzt, der Krebserkrankungen durch spezielle Untersuchungsmethoden bestimmt ohne behandelnder Arzt zu sein,
einem auf dem Gebiet der Auswertung von Daten eines Krebsregisters erfahrenen Informatiker,
einem auf dem Gebiet der Auswertung von Daten eines Krebsregisters erfahrenen Epidemiologen,
einem Vertreter der Deputation für Umweltschutz und Gesundheit und
einem Patientenvertreter.
(2) Für jedes Mitglied des wissenschaftlichen Beirates soll ein Stellvertreter berufen werden.
(3) Die Auswahl der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates und deren Stellvertreter trifft der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales. Um eine Auswahlmöglichkeit zu gewährleisten, soll eine größere Anzahl von Vorschlägen bei den zuständigen Kammern, Institutionen und Einrichtungen eingeholt werden, als Mitglieder und Stellvertreter zu berufen sind. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates werden mit Zustimmung der Deputation für Umweltschutz und Gesundheit vom Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales berufen.
(4) Die Mitglieder und Stellvertreter werden für die Dauer von vier Jahren berufen. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter während der Amtsperiode aus, so wird für die restliche Dauer der Amtsperiode ein Nachfolger berufen.
(5) Bei der Besetzung des wissenschaftlichen Beirates sollen beide Geschlechter gleichmäßig berücksichtigt werden.
(1) Mindestens einmal jährlich soll auf Einladung des Vorsitzenden eine Sitzung des wissenschaftlichen Beirates stattfinden. Auf schriftlichen Antrag von mindestens vier Mitgliedern hat der Vorsitzende innerhalb von einem Monat eine Sitzung einzuberufen.
(2) Der wissenschaftliche Beirat ist beschlußfähig, wenn die Einberufung der Sitzung ordnungsgemäß erfolgte und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Für die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung nach § 8 und deren Änderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Über jede Sitzung ist eine Ergebnisniederschrift anzufertigen. Über die Genehmigung der Niederschrift entscheidet der wissenschaftliche Beirat zu Beginn der folgenden Sitzung.
(4) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Zu den Sitzungen können Sachverständige und Gäste eingeladen werden. Über die Hinzuziehung von Sachverständigen und Gästen zu den einzelnen Sitzungen oder Tagesordnungspunkten entscheidet der wissenschaftliche Beirat. Die Auswahl und das Verfahren der Teilnahme ständiger Gäste regelt die Geschäftsordnung. Für die Sachverständigen und Gäste gilt § 4 entsprechend.
(5) Der wissenschaftliche Beirat hat bei seiner Tätigkeit die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit der Anhörung im Rahmen der Übermittlung von Daten zu Forschungszwecken.
Die Mitarbeit im wissenschaftlichen Beirat erfolgt ehrenamtlich und unentgeltlich. Soweit im Zusammenhang mit der Tätigkeit des wissenschaftlichen Beirates Fahrkosten entstehen, können diese nach den Bestimmungen des bremischen Reisekostenrechts geltend gemacht werden.