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Auf Grund des § 40 Abs. 8 in Verbindung mit § 67 des Bremischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, 398 - 223-a-5) wird verordnet:
Inhaltsübersicht | |
Abschnitt 1 Allgemeines | |
§ 1 | Zweck der Abiturprüfung |
§ 2 | Abnahme der Abiturprüfung |
§ 3 | Termine und Ort der Abiturprüfung |
§ 4 | Zuhörer |
§ 5 | Prüfungskommission |
§ 6 | Fachprüfungsausschüsse |
§ 7 | Täuschung und Behinderung |
§ 8 | Rücktritt und Versäumnis |
§ 9 | Bestimmungen für Prüflinge mit Behinderungen |
§ 10 | Information und Beratung |
Abschnitt 2 Zulassung | |
§ 11 | Meldung |
§ 12 | Zulassung |
Abschnitt 3 Durchführung | |
§ 13 | Gegenstand der Abiturprüfung |
§ 14 | Gliederung der Abiturprüfung |
§ 15 | Aufgabenvorschläge für die schriftlichen Prüfungen |
§ 16 | Durchführung der schriftlichen Prüfungen und Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten |
§ 17 | Durchführung der mündlichen Prüfungen und Bewertung der mündlichen Prüfungen |
§ 18 | Qualifikationsphase und besondere Lernleistung an Freien Waldorfschulen |
§ 19 | Zusätzliche mündliche Prüfungen, Abbruch der Abiturprüfung |
Abschnitt 4 Ergebnis der Abiturprüfung | |
§ 20 | Feststellung des Gesamtergebnisses der Abiturprüfung |
§ 21 | Wiederholung der Abiturprüfung |
§ 22 | Zeugnis |
§ 23 | Latinum, Graecum |
Abschnitt 5 Erwerb der Fachhochschulreife durch Schülerinnen und Schüler der Freien Waldorfschulen | |
§ 24 | Erwerb der Fachhochschulreife durch Schülerinnen und Schüler der Freien Waldorfschulen |
Abschnitt 6 Schlussbestimmungen | |
§ 25 | Übergangsregelungen |
§ 26 | In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten |
Für die Meldung zur Prüfung und den zeitlichen Ablauf der Prüfungen verfügt die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit jährlich einen Zeitplan. Die Prüfung findet an der mit der Prüfung beauftragten Schule statt. Bei Schülerinnen oder Schülern nicht anerkannter Ersatzschulen kann die Prüfung auch an der Ersatzschule durchgeführt werden.
(1) Bei der mündlichen und praktischen Prüfung soll die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses bis zu sechs Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, als Zuhörer zulassen.
(2) Die oder der Vorsitzende muss auf entsprechenden Wunsch des Prüflings Schülerinnen und Schüler von der Zuhörerschaft ausschließen.
(1) Für die Durchführung der Abiturprüfung wird an der mit der Abnahme beauftragten Schule eine Prüfungskommission gebildet. Sie ist für den ordnungsgemäßen Ablauf, die Einhaltung der Bestimmungen dieser Prüfungsordnung und für die Anwendung eines einheitlichen Maßstabes bei der Beurteilung von Prüfungsleistungen verantwortlich.
(2) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission bestellt die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit die Leiterin oder den Leiter der mit der Abnahme der Abiturprüfung beauftragten Schule oder Abteilung. Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit kann den Vorsitz abweichend von Satz 1 regeln.
(3) Die oder der Vorsitzende bestellt drei weitere Mitglieder der Prüfungskommission aus dem Kollegium der mit der Abnahme der Prüfung beauftragten Schule. Die oder der Vorsitzende bestellt eines der Mitglieder zu ihrer oder seiner Stellvertreterin oder zu ihrem oder seinem Stellvertreter. Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen die Befähigung für das höhere Lehramt besitzen.
(4) Hält die oder der Vorsitzende einen Beschluss der Prüfungskommission für fehlerhaft, so führt sie oder er die Entscheidung der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit herbei. Bis zu dessen Entscheidung wird der Beschluss ausgesetzt.
(5) Soweit diese Prüfungsordnung nichts anderes vorsieht, entscheidet die Prüfungskommission. Sie ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Die Entscheidungen sind zu protokollieren.
(6) Die Mitglieder der Prüfungskommission können an allen Prüfungen einschließlich der Beratungen der Fachprüfungsausschüsse ohne Stimmrecht teilnehmen und die schriftlichen Arbeiten einsehen.
(1) Für jede schriftliche und mündliche Prüfung sowie gegebenenfalls die besondere Lernleistung eines Prüflings bestellt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission einen Fachprüfungsausschuss. Fachprüfungsausschüsse sind für Entscheidungen zuständig, die die jeweilige Prüfung betreffen.
(2) Die Fachprüfungsausschüsse für die schriftlichen Prüfungen bestehen aus der oder dem Vorsitzenden, der Referentin oder dem Referenten und einer Korreferentin oder einem Korreferenten, für die mündlichen Prüfungen aus der oder dem Vorsitzenden, der Prüferin oder dem Prüfer und einer Protokollantin oder einem Protokollanten. Für die besondere Lernleistung wird der Fachprüfungsausschuss entsprechend gebildet. Bei Prüfungen von Schülerinnen oder Schülern nicht anerkannter Ersatzschulen kann die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission Lehrkräfte der jeweiligen Ersatzschule zu Mitgliedern des Fachprüfungsausschusses bestellen. Die Lehrkräfte müssen das Fach in der Qualifikationsphase unterrichten.
(3) Der Fachprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Ist ein Mitglied verhindert, bestellt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Außer bei der Festsetzung der Noten für die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen entscheidet der Fachprüfungsausschuss mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
(4) Hält das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission oder des Fachprüfungsausschusses einen Beschluss des Fachprüfungsausschusses für fehlerhaft, setzt es den Beschluss aus und führt eine Entscheidung der Prüfungskommission herbei.
(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Abiturprüfung durch Täuschung zu beeinflussen, so ist die Abiturprüfung für nicht bestanden zu erklären. In leichteren Fällen ist die betroffene Teilleistung mit der Note ungenügend zu bewerten. Bis zur Entscheidung durch die Prüfungskommission darf der Prüfling weiter an der Abiturprüfung teilnehmen.
(2) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten eine Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, so kann er von der weiteren Teilnahme an der Prüfung vorläufig ausgeschlossen werden. Die endgültige Entscheidung über den Ausschluss trifft die Prüfungskommission, die in diesem Fall die Abiturprüfung für nicht bestanden erklärt.
(3) Vor einer Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 muss die Prüfungskommission den Prüfling anhören.
(1) Prüflinge können vor Beginn des ersten Prüfungsteils von der Prüfung zurücktreten.
(2) Wer wegen Erkrankung oder aus anderen wichtigen Gründen einen Prüfungsteil versäumt, muss unverzüglich ein ärztliches Attest vorlegen beziehungsweise nachweisen, dass er das Versäumnis nicht zu vertreten hat.
(3) Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen einen Prüfungstermin, sind die deswegen nicht erbrachten Leistungen mit null Punkten zu bewerten. In leichteren Fällen ist der entsprechende Prüfungsteil zu wiederholen. Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen mehr als einen Prüfungsteil, ist die Abiturprüfung für nicht bestanden zu erklären.
(4) In den schriftlichen Prüfungsfächern, in denen die Aufgabenstellung durch die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit erfolgt, legt die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit in Fällen des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Satz 2 einen zweiten Prüfungstermin fest. In Fällen, in denen der Prüfling aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen diesen Termin erneut versäumt, und in Prüfungsfächern, in denen die Aufgabenstellung durch eine oder einen durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission beauftragte Referentin oder beauftragten Referenten erfolgt, setzt die Prüfungskommission einen neuen Termin fest. Für eine schriftliche Prüfung mit der Aufgabenstellung durch die Referentin oder den Referenten kann ein nicht gewählter Aufgabenvorschlag gestellt werden, wenn er von der Fachaufsicht genehmigt wurde. In Fächern, in denen die Aufgabenstellung durch die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit erfolgt, ist ein von dem Referenten oder der Referentin angeforderter und von der Fachaufsicht gewählter und genehmigter Aufgabenvorschlag Gegenstand der Prüfung.
Prüflingen mit Behinderungen sind durch organisatorische Maßnahmen die durch ihre Behinderung bedingten Nachteile soweit wie möglich auszugleichen. In Betracht kommen die Zulassung spezieller Hilfsmittel, eine Verlängerung der vorgesehenen Arbeitszeit oder das Einräumen von Pausen. Über Abweichung von Vorschriften für das Prüfungsverfahren entscheidet die Prüfungskommission. Die fachlichen Anforderungen bleiben unberührt.
(1) Die mit der Prüfung beauftragte Schule informiert die Bewerberinnen und Bewerber über die Regelungen dieser Verordnung.
(2) Die Lehrerinnen oder Lehrer der mit der Prüfung beauftragten Schule beraten die Bewerberinnen und Bewerber vor der Meldung zur Prüfung in Fragen der fachlichen Vorbereitung und des Melde- und Prüfungsverfahrens. Bei Schülerinnen und Schülern nicht anerkannter Ersatzschulen kann die Beratung durch Lehrkräfte der Ersatzschulen übernommen werden. Das Beratungsgespräch geht als notwendige Voraussetzung der Meldung zur Prüfung voraus.
(1) Schülerinnen und Schüler nicht anerkannter Ersatzschulen melden sich schriftlich zur Abiturprüfung zu einem für sie vorgesehenen Termin bei der mit der Abnahme der Prüfung beauftragten Schule, in der Stadtgemeinde Bremerhaven beim Magistrat Bremerhaven. Der Meldung sind Nachweise über einen regelmäßigen Schulbesuch in 13 aufsteigenden Jahrgangsstufen in einem Bildungsgang, der auf die Allgemeine Hochschulreife vorbereitet, oder ersatzweise ein tabellarischer Lebenslauf beizufügen, aus dem die Schullaufbahn eindeutig ersichtlich ist. Die Meldung enthält die notwendigen Angaben über die Prüfungsfächer. Bei Schülerinnen und Schülern der Freien Waldorfschule schließt dies die besondere Lernleistung nach § 18 ein.
(2) Die nicht anerkannten Ersatzschulen ergänzen die Meldungen der Schülerinnen und Schüler um Übersichten über die dem Unterricht zu Grunde liegenden Lehrpläne und Darstellungen der in den Prüfungsfächern bearbeiteten Lerninhalte sowie um das Halbjahreszeugnis des 1. Halbjahres der Abschlussjahrgangsstufe der betreffenden Ersatzschule.
(3) Nichtschülerinnen und Nichtschüler melden sich schriftlich zur Abiturprüfung zu einem für sie vorgesehenen Termin bei der mit der Abnahme der Prüfung beauftragten Schule, in der Stadtgemeinde Bremerhaven beim Schulamt. Der Meldung sind beizufügen:
ein tabellarischer Lebenslauf, aus dem die Schullaufbahn eindeutig ersichtlich ist,
ein höchstens drei Monate altes Lichtbild,
eine polizeiliche Meldebestätigung,
eine Adresse, gegebenenfalls eine Telefonnummer, unter der die Bewerberin oder der Bewerber während der Prüfungszeit sicher brieflich oder telefonisch erreichbar ist,
alle Abschluss- und Abgangszeugnisse früher besuchter Schulen, gegebenenfalls auch Zeugnisse über erhaltenen Privatunterricht,
die notwendigen Angaben über die Prüfungsfächer,
eine ausführliche Darstellung der Art und des Umfangs der Vorbereitung und Angaben über die in den Prüfungsfächern durchgearbeiteten Lerninhalte und
eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wann und wo die Bewerberin oder der Bewerber bereits vorher die Zulassung zu einer zur Allgemeinen Hochschulreife führenden Prüfung beantragt oder diese bereits abgelegt hat.
(1) Die Prüfungskommission entscheidet über die Zulassung zur Abiturprüfung. Voraussetzung für die Zulassung einer Bewerberin oder eines Bewerbers ist, dass
ihr oder ihm nicht die Allgemeine Hochschulreife bereits zuerkannt worden ist oder
sie oder er nicht eine Prüfung zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife zweimal nicht bestanden hat oder
sie oder er nicht von einer anderen Stelle zur Ablegung der Abiturprüfung zugelassen ist und diese noch nicht abgeschlossen hat.
(2) Unter diesen Voraussetzungen werden zugelassen
Schülerinnen und Schüler nicht anerkannter Ersatzschulen, wenn sie
einen Schulbesuch in einem Bildungsgang, der auf die Allgemeine Hochschulreife vorbereitet und dessen Dauer der des öffentlichen Bildungssystems entspricht, nachweisen oder glaubhaft machen können und
regelmäßig am Unterricht in der Abschlussjahrgangsstufe der betreffenden Ersatzschule teilgenommen haben.
Nichtschülerinnen und Nichtschüler, die
sich termingemäß mit vollständigen Unterlagen gemeldet haben,
in dem der Prüfung vorausgegangenen Jahr nicht Schülerin oder Schüler eines öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Gymnasiums oder Studierende oder Studierender einer zur Allgemeinen Hochschulreife führenden öffentlichen oder staatlich anerkannten Einrichtung des Zweiten Bildungsweges gewesen sind,
mit der Darstellung nach § 11 Abs. 3 Nr. 7 nachweisen können, dass Umfang und Inhalt ihrer Vorbereitung den Anforderungen der Qualifikationsphase der Gymnasialen Oberstufe entsprechen und
ihre Hauptwohnung im Lande Bremen haben.
(3) Der Bewerberin oder dem Bewerber werden die sie oder ihn betreffenden Ergebnisse der Prüfungskonferenz schriftlich mitgeteilt. Mit der Zulassung werden ihr oder ihm die Schwerpunktbereiche der Prüfungen mitgeteilt und sie oder er ist auf die Bestimmungen der §§ 7, 8, 16 und 17 hinzuweisen.
(1) Die Abiturprüfung wird in acht Fächern, den Prüfungsfächern, durchgeführt. Die Prüfungsanforderungen entsprechen denen der Abiturprüfung in der Gymnasialen Oberstufe im Lande Bremen. Sie sind in den Standards der Bildungspläne der einzelnen Fächer festgelegt und werden in den Fächern mit zentraler Aufgabenstellung durch die Schwerpunktthemen für die Abiturprüfung festgelegt.
(2) Die Prüfungsfächer sind zugeordnet
dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld I: Deutsch, Englisch, Französisch, Griechisch, Latein, Russisch, Spanisch, Kunst und Musik),
dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld II: Politik, Geographie, Geschichte, Pädagogik, Philosophie, Psychologie, Religionskunde, Soziologie und Wirtschaftslehre) und
dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld III: Mathematik, Physik, Chemie, Biologie und Informatik).
(3) Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit kann den Fächerkatalog nach Absatz 2 einschränken oder im Einzelfall um solche Fächer erweitern, die in der Gymnasialen Oberstufe einem Aufgabenfeld zugeordnet sind und an den Gymnasialen Oberstufen im Lande Bremen als Prüfungsfächer zugelassen sind.
(4) Unter den Prüfungsfächern müssen sich Deutsch, zwei Fremdsprachen, Geschichte oder Politik, Mathematik und eine Naturwissenschaft befinden.
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil umfasst schriftliche Prüfungen in vier Fächern und der mündliche Teil mündliche Prüfungen in vier Fächern, die nicht Gegenstand des schriftlichen Prüfungsteils sind. In den Fächern des schriftlichen Prüfungsteils können nach § 19 Abs. 2 zusätzliche mündliche Prüfungen durchgeführt werden.
(2) Für Schülerinnen und Schüler der Freien Waldorfschulen kann eine besondere Lernleistung Bestandteil der schriftlichen Prüfung sein.
(3) In der schriftlichen Abiturprüfung hat der Prüfling in vier Fächern je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht zu fertigen. Unter den schriftlichen Prüfungsfächern müssen sein
zwei Fächer auf erhöhtem Anforderungsniveau (Leistungsfächer), ein Fach muss Deutsch oder eine fortgesetzte Fremdsprache oder Mathematik sein,
zwei weitere Fächer auf grundlegendem Anforderungsniveau (Grundfächer),
Geschichte oder Politik,
Deutsch oder eine fortgesetzte Fremdsprache,
Mathematik.
(4) In den vier Prüfungsfächern der Abiturprüfung, in denen keine schriftliche Prüfung abzulegen ist, wird eine mündliche Prüfung abgenommen. Unter den Fächern müssen sich die Fächer nach § 13 Abs. 4 befinden, die nicht schriftlich geprüft worden sind. Die mündlichen Prüfungen finden auf grundlegendem Anforderungsniveau statt.
(5) Abweichend von Absatz 4 können an Freien Waldorfschulen die mündlichen Prüfungsleistungen im 7. und 8. Prüfungsfach nach Entscheidung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission auf Antrag der Schülerin oder des Schülers durch zwei Unterrichtsleistungen aus dem zweiten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase ersetzt werden, jedoch nicht in den Fächern Deutsch und Fremdsprachen.
(1) Die Aufgabenvorschläge für die schriftlichen Prüfungen werden von der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit gestellt. Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit kann Lehrkräfte nicht anerkannter Ersatzschulen, die als Referentinnen oder Referenten Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse sind, mit der Erarbeitung von Aufgabenvorschlägen in den Fächern beauftragen, in denen die Aufgabenstellung nach § 10a der Verordnung über die Abiturprüfung im Lande Bremen nicht landeseinheitlich erfolgt.
(2) Die Aufgaben haben den nach § 12 Abs. 3 den Prüflingen mitgeteilten Schwerpunkt, sie dürfen sich jedoch nicht auf diesen Schwerpunktbereich beschränken, sondern müssen Inhalte eines anderen Halbjahres der Qualifikationsphase einbeziehen.
(3) Aufgabenvorschläge von mit der Aufgabenerstellung beauftragten Lehrkräften der nicht anerkannten Ersatzschulen werden über die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses und der Prüfungskommission an die Fachaufsicht zur Genehmigung geleitet. Im Übrigen gilt § 10a der Verordnung über die Abiturprüfung im Lande Bremen für die Erstellung der Aufgabenvorschläge entsprechend.
(4) Die Geheimhaltung der Aufgabenvorschläge ist zu gewährleisten. Jede Andeutung und jedes vorzeitige Bekanntwerden von Aufgaben führen zur Ungültigkeit der betreffenden Prüfung für diejenigen, die diese Aufgaben zu lösen hatten. Wenn für verschiedene Prüfungsgruppen ganz oder teilweise gleiche Aufgabenvorschläge eingereicht werden, ist den Aufgabenvorschlägen ein entsprechender Vermerk anzufügen. Die Prüfungen für diese Gruppen sind gleichzeitig durchzuführen.
(1) Vor Beginn einer schriftlichen Prüfung hat der Prüfling seine Personenidentität nachzuweisen.
(2) Für die Durchführung und die Bewertung der schriftlichen Prüfungen gelten die Bestimmungen der §§ 11 und 12 der Verordnung über die Abiturprüfung im Lande Bremen entsprechend.
(1) Vor Beginn einer mündlichen Prüfung hat der Prüfling seine Personenidentität nachzuweisen.
(2) Die Aufgaben für die Prüfungen im fünften bis achten Prüfungsfach haben den nach §12 Abs. 3 den Prüflingen mitgeteilten Schwerpunkt, sie dürfen sich jedoch nicht auf diesen Schwerpunktbereich beschränken, sondern müssen Inhalte eines anderen Halbjahres der Qualifikationsphase einbeziehen.
(3) Die zusätzlichen mündlichen Prüfungen im ersten bis vierten Prüfungsfach orientieren sich inhaltlich an den Sachgebieten eines Kurses der Qualifikationsphase, müssen aber in inhaltlicher, methodischer oder sprachlicher Hinsicht über diesen Kurs hinausgehen.
(4) Die Prüfung gliedert sich in zwei Teile. In einem ersten Teil erhält der Prüfling die Gelegenheit zu einer geschlossenen Darstellung der bearbeiteten Prüfungsaufgabe. In einem zweiten Teil folgt ein Prüfungsgespräch. Die Prüferin oder der Prüfer erstellt die Prüfungsaufgabe. Dabei ist zu beachten:
Die Aufgabe darf im Unterricht nicht so weit behandelt worden sein oder einer bearbeiteten Aufgabe so nahe stehen, dass ihre Lösung keine selbstständige Leistung mehr darstellt.
Die Prüfungsaufgabe ist so anzulegen, dass in der Prüfung grundsätzlich jede Punktzahl erreichbar ist.
Die Aufgabe für die zusammenhängende Darstellung im ersten Teil der Prüfung wird schriftlich gestellt.
Eine mündliche Prüfung eines Prüflings darf weder ganz noch teilweise inhaltsgleich mit einer seiner schriftlichen Prüfungen sein.
(5) Die Prüferin oder der Prüfer stellt den Mitgliedern des Fachprüfungsausschusses und der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission die Prüfungsaufgabe sowie stichwortartige Angaben zur erwarteten Prüfungsleistung und zum vorgesehenen Prüfungsgespräch im zweiten Teil der Prüfung, insbesondere zu den Fachinhalten, die über das Schwerpunkthalbjahr der Prüfung hinausgehen, rechtzeitig vor dem Prüfungstag schriftlich zur Verfügung. Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses genehmigt die Aufgabe.
(6) Die Geheimhaltung der Prüfungsaufgaben ist zu gewährleisten. Jede Andeutung und jedes vorzeitige Bekanntwerden von Aufgaben sowie mündliche Erläuterungen zu den Aufgaben vor Beginn der Prüfung, zum Beispiel bei der Aushändigung der Prüfungsaufgabe, sind unzulässig und führen zur Ungültigkeit der betreffenden Prüfung für diejenigen, die diese Aufgabe zu lösen hatten.
(7) Die Durchführung und Bewertung der mündlichen Prüfung erfolgt entsprechend den Bestimmungen des § 14 der Verordnung über die Abiturprüfung im Lande Bremen.
(1) Die Qualifikationsphase an Freien Waldorfschulen umfasst die beiden Schulhalbjahre der 13. Jahrgangsstufe.
(2) Die besondere Lernleistung ist eine Arbeit, in der die Schülerinnen und Schüler eine Aufgabenstellung selbstständig konzipieren, bearbeiten und reflektieren. Sie kann entstehen aus
einem genehmigten Wettbewerb oder
einem umfangreichen Projekt, das seinen Schwerpunkt in der Qualifikationsphase hat.
(3) Die besondere Lernleistung besteht aus drei aufeinander bezogenen Prüfungsteilen:
Der erste Teil besteht aus einem Produkt. Dies besteht aus einem Projektergebnis, das neben der Schriftform auch aus einem medialen Produkt oder gestalteten Objekt oder einer szenischen oder musikalischen Darstellung bestehen kann.
Der zweite Teil besteht aus einer schriftlichen Reflexion des Erarbeitungsprozesses, bei nicht verschriftlichten Produkten auch des Produkts.
Der dritte Teil besteht aus einem Kolloquium. Das Kolloquium hat eine mündliche Präsentation des Produkts zur Grundlage, auf die sich das Prüfungsgespräch bezieht. Die Dauer des Kolloquiums beträgt 30 bis 45 Minuten.
(4) Waren an den Teilen von Absatz 3 Nummer 1 bis 3 mehrere Prüflinge beteiligt, muss die individuelle Prüfungsleistung nachweisbar und bewertbar sein.
(5) Für die Leistungen des Prüflings nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 wird vom Fachprüfungsausschuss eine Gesamtnote gebildet.
(6) Nachdem die Ergebnisse der Prüfungen des schriftlichen Prüfungsteils vorliegen, entscheidet der Prüfling, ob die besondere Lernleistung eingebracht werden soll.
(1) Die Prüfungskommission beschließt für jeden Prüfling, in welchen seiner schriftlichen Prüfungsfächer eine zusätzliche mündliche Prüfung angesetzt wird.
(2) Zusätzliche mündliche Prüfungen in schriftlich geprüften Fächern finden auch auf Wunsch des Prüflings statt. Ihm ist Gelegenheit zu einer Beratung durch ein Mitglied der Prüfungskommission zu geben. Er teilt der mit der Durchführung der Abiturprüfung beauftragten Schule bis zu einem dafür festgesetzten Termin schriftlich mit, in welchen Fächern er zusätzlich geprüft werden will. Nach diesem Termin ist eine weitere Zuwahl nicht mehr möglich.
(3) Nach erfolgten zusätzlichen Prüfungen in den schriftlich geprüften Fächern stellt die Prüfungskommission die Ergebnisse in den Fächern des schriftlichen Prüfungsteils fest.
(4) Stellt die Prüfungskommission nach einer Prüfung fest, dass ein Prüfling die Voraussetzungen für das Bestehen der Abiturprüfung sowie für den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife nach § 24 selbst unter Berücksichtigung bestmöglicher Ergebnisse in weiteren Prüfungen nicht mehr erfüllen kann, wird für ihn die Abiturprüfung abgebrochen. Die Abiturprüfung ist dann nicht bestanden und der schulische Teil der Fachhochschulreife nicht erworben. Dies wird dem Prüfling unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitgeteilt.
(1) Die Prüfungskommission stellt nach dem Ergebnis des schriftlichen und mündlichen Prüfungsteils die Gesamtpunktzahl als Summe der Punktzahlen aus Absatz 2 oder 3 und Absatz 4 fest. Die Durchschnittsnote wird nach Anlage 1 bestimmt.
(2) Für den schriftlichen Prüfungsteil wird in das Gesamtergebnis eingebracht:
Die Punktzahlen in den beiden Leistungsfächern werden mit dreizehn, die in den beiden übrigen Fächern mit neun multipliziert.
Findet in einem Fach eine zusätzlich mündliche Prüfung statt, werden die in schriftlicher und mündlicher Prüfung der beiden Leistungsfächer erreichten Punktzahlen mit 6,5, in den beiden übrigen Fächern mit 4,5 multipliziert. Ergibt sich als Gesamtergebnis für ein Fach eine halbzahlige Punktzahl, so wird das Gesamtergebnis mathematisch gerundet.
(3) Wird eine besondere Lernleistung eingebracht, wird abweichend von Absatz 2 die Gesamtpunktzahl des schriftlichen Prüfungsteils wie folgt berechnet:
Die Punktzahlen in den beiden Leistungsfächern werden mit zwölf, die in den beiden übrigen Fächern mit acht multipliziert.
Findet in einem Fach eine zusätzlich mündliche Prüfung statt, werden die in schriftlicher und mündlicher Prüfung der beiden Leistungsfächer erreichten Punktzahlen mit sechs, in den beiden übrigen Fächern mit vier multipliziert; ist das Gesamtergebnis für ein Fach ein nicht ganzzahliger Punktwert, wird auf die volle Punktzahl abgerundet.
Die Punktzahl für die besondere Lernleistung wird mit vier multipliziert.
(4) In den Fächern der mündlichen Prüfung nach § 14 Abs. 4 und 5 werden die Leistungen in einfacher Wertung mit 4 multipliziert und in das Gesamtergebnis eingebracht.
(5) Die Abiturprüfung ist für bestanden zu erklären, wenn der Prüfling
in keinem der acht Prüfungsfächer und gegebenenfalls der besonderen Lernleistung null Punkte,
in mindestens zwei der schriftlichen Fächer, darunter mindestens in einem Leistungsfach, jeweils mindestens fünf Punkte in einfacher Wertung,
in den Fächern der schriftlichen Prüfung nach Absatz 2 oder 3 zusammen mindestens 220 Punkte,
in der Prüfung an einer Freien Waldorfschule in mindestens zwei Fächern der mündlichen Prüfung nach Absatz 4, darunter einem Prüfungsfach, jeweils fünf Punkte in einfacher Wertung und insgesamt mindestens 80 Punkte und in der Prüfung für andere nicht anerkannte Ersatzschulen und in der Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler in den Fächern der mündlichen Prüfung nach Absatz 4 mindestens 80 Punkte
erreicht hat.
(6) Sind die nach Absatz 5 erforderlichen Bedingungen nicht erfüllt, ist die Abiturprüfung für nicht bestanden zu erklären. Wenn eine der in Absatz 5 vorgeschriebenen Mindestpunktzahlen nicht erreicht ist, ist die Abiturprüfung auch dann für nicht bestanden zu erklären, wenn keine mangelhaften Einzelleistungen vorliegen. Die Entscheidung wird dem Prüfling unverzüglich schriftlich bekannt gegeben. Ein Mitglied der Prüfungskommission gibt ihm auf Wunsch Auskunft über die Gründe des Nichtbestehens.
(1) Eine nicht bestandene Abiturprüfung kann einmal wiederholt werden. Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit kann auf Antrag eine zweite Wiederholung gestatten, wenn das Bestehen hinreichend wahrscheinlich ist.
(2) Die Wiederholung setzt eine erneute Meldung voraus und erfordert ein erneutes Zulassungsverfahren. Die Wiederholung schließt alle Prüfungsteile ein und kann frühestens nach einem Jahr erfolgen.
(3) Schülerinnen und Schüler von nicht anerkannten Ersatzschulen müssen das letzte Jahr der Qualifikationsphase wiederholen.
(4) Eine bestandene Abiturprüfung kann nicht wiederholt werden.
(1) Wer die Abiturprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife. Form und Text des Zeugnisses bestimmt die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit. Ein erfolgreicher Erwerb des Latinums und/oder Graecums wird mit der jeweiligen Zertifikatsstufe im Zeugnis vermerkt.
(2) Wer die Abiturprüfung nach dieser Verordnung nicht bestanden hat, erhält eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Abiturprüfung und das Nichtbestehen.
(3) Wer die Abiturprüfung nach dieser Verordnung nicht bestanden hat, aber die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt, kann auf Antrag eine Bescheinigung nach § 24 Absatz 6 erhalten.
(1) Unabhängig vom Bestehen der Abiturprüfung können in Latein oder Griechisch besondere Abschlüsse erworben werden, wenn diese Fächer als Prüfungsfächer gewählt werden.
Das Kleine Latinum wird zuerkannt, wenn Latein Fach des schriftlichen oder mündlichen Prüfungsteils ist und in diesem Fach mindestens fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sind.
Das Latinum oder das Große Latinum werden zuerkannt, wenn Latein Fach des schriftlichen Prüfungsteils ist und in diesem Fach mindestens fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sind.
(3) Das Graecum wird zuerkannt, wenn Griechisch Fach des schriftlichen Prüfungsteils ist und in diesem Fach mindestens fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sind.
(4) Für die Prüfungsanforderungen in der jeweiligen Prüfung gilt die Verordnung über Ergänzungsprüfungen in Latein, Griechisch und Hebräisch.
(5) Ergibt sich nach einer zusätzlichen mündlichen Prüfung ein Punktwert von 4,5, entscheidet die Prüfungskommission, ob der jeweilige besondere Abschluss zuerkannt werden kann.
Für die Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife ist bis zum Ablauf des 30. Juli 2015 der § 24 Absatz 3 in der bis zum 7. Mai 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 5. November 1991 (Brem.GBl. S. 23 - 223-n-4), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Januar 1993 (Brem.GBl. S. 45), außer Kraft.
Bremen, den 22. Dezember 2005
Der Senator für
Bildung und Wissenschaft
(1) Die Fachhochschulreife wird zuerkannt durch einen schulischen und einen berufsbezogenen Teil. Die Absätze 2 bis 6 regeln den Nachweis der schulischen Bedingungen, Absatz 7 regelt den Nachweis der möglichen berufsbezogenen Bedingungen für die Zuerkennung der Fachhochschulreife.
(2) Bei Nichtbestehen der Prüfung zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife kann der schulische Teil der Fachhochschulreife zuerkannt werden, wenn die Bedingungen nach Absatz 3 erfüllt sind.
(3) In der Prüfung müssen erreicht sein:
kein Prüfungsfach darf mit 0 Punkten bewertet sein,
zusammen mindestens 35 Punkte in einfacher Wertung in sieben Fächern - darunter Deutsch, eine fortgesetzte Fremdsprache, Mathematik, eine Naturwissenschaft und Geschichte oder ein anderes gesellschaftswissenschaftliches Fach,
dabei in Deutsch, einer fortgesetzen Fremdsprache, Mathematik und in einer Naturwissenschaft mindestens 20 Punkte in einfacher Wertung,
mindestens vier Prüfungsfächer - darunter ein Leistungsfach - mit mindestens 5 Punkten in einfacher Wertung.
(4) Für den Ersatz von Prüfungen durch Leistungen aus der Jahrgangsstufe 13 gilt § 14 Abs. 5 entsprechend.
(5) Die Ermittlung der Durchschnittsnote erfolgt nach der Tabelle der Anlage 2.
(6) Die Durchschnittsnote nach Absatz 5 wird mit einer Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife dokumentiert.
(7) Der berufsbezogene Teil der Fachhochschulreife ist nachzuweisen durch
den Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder in einem entsprechenden Ausbildungsberuf in der öffentlichen Verwaltung,
den Abschluss einer entsprechenden Ausbildung in einem Beamtenverhältnis,
den Abschluss einer Berufsausbildung nach Landesrecht mit staatlicher Abschlussprüfung,
eine mindestens zweijährigen Berufstätigkeit in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder in einem entsprechenden Ausbildungsberuf in der öffentlichen Verwaltung,
ein in einem Ausbildungsbetrieb durchgeführtes einjähriges ununterbrochenes, vor dem Beginn vom Praktikantenamt anerkanntes Praktikum in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder in einem entsprechenden Ausbildungsberuf in der öffentlichen Verwaltung oder
ein mindestens einjähriges ununterbrochenes freiwillig abgeleistetes soziales oder ökologisches Jahr oder einen mindestens einjährigen ununterbrochenen Bundesfreiwilligendienst.
(8) Bei Nachweis des schulischen und eines berufsbezogenen Teils der Fachhochschulreife wird die Zuerkennung der Fachhochschulreife in einer zusammenfassenden Bescheinigung über die Zuerkennung der Fachhochschulreife dokumentiert.
(zu § 20 Abs. 1)
Tabelle zur Berechnung der Durchschnittsnote für die Allgemeine Hochschulreife
Gesamtpunktzahl | Durchschnittsnote | Gesamtpunktzahl | Durchschnittsnote | Gesamtpunktzahl | Durchschnittsnote |
300 | 4,0 |
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318-301 | 3,9 | 498-481 | 2,9 | 678-661 | 1,9 |
336-319 | 3,8 | 516-499 | 2,8 | 696-679 | 1,8 |
354-337 | 3,7 | 534-517 | 2,7 | 714-697 | 1,7 |
372-355 | 3,6 | 552-535 | 2,6 | 732-715 | 1,6 |
390-373 | 3,5 | 570-553 | 2,5 | 750-733 | 1,5 |
408-391 | 3,4 | 588-571 | 2,4 | 768-751 | 1,4 |
426-409 | 3,3 | 606-589 | 2,3 | 786-769 | 1,3 |
444-427 | 3,2 | 624-607 | 2,2 | 804-787 | 1,2 |
462-445 | 3,1 | 642-625 | 2,1 | 822-805 | 1,1 |
480-463 | 3,0 | 660-643 | 2,0 | 900-823 | 1,0 |
(zu § 24 Absatz 5)
Tabelle zur Berechnung der Durchschnittsnote für den schulischen Teil der Fachhochschulreife
Gesamt- | Durch- | Gesamt- | Durch- | Gesamt- | Durch- |
105-97 | 1,0 |
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96-95 | 1,1 | 75-74 | 2,1 | 54-53 | 3,1 |
94-93 | 1,2 | 73-72 | 2,2 | 52-51 | 3,2 |
92-91 | 1,3 | 71-70 | 2,3 | 50-49 | 3,3 |
90-89 | 1,4 | 69-68 | 2,4 | 48-47 | 3,4 |
88-87 | 1,5 | 67-66 | 2,5 | 46-45 | 3,5 |
86-85 | 1,6 | 65-64 | 2,6 | 44-43 | 3,6 |
84-83 | 1,7 | 63-62 | 2,7 | 42-41 | 3,7 |
82-81 | 1,8 | 61-60 | 2,8 | 40-39 | 3,8 |
80-79 | 1,9 | 59-58 | 2,9 | 38-37 | 3,9 |
78-76 | 2,0 | 57-55 | 3,0 | 36-35 | 4,0 |