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  • Verordnung über die Abiturprüfung im Lande Bremen (AP-V) vom 11. März 2022

Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Verordnung über die Abiturprüfung im Lande Bremen (AP-V) vom 11. März 202201.08.2022
Eingangsformel01.08.2022
Inhaltsverzeichnis01.08.2022
Abschnitt 1 - Allgemeines01.08.2022
§ 1 - Geltungsbereich01.08.2022
§ 2 - Prüfungskommission01.08.2022
§ 3 - Fachprüfungsausschüsse01.08.2022
§ 4 - Zuhörerinnen und Zuhörer01.08.2022
§ 5 - Täuschung und Behinderung01.08.2022
§ 6 - Versäumnis01.08.2022
§ 6a - Nachteilsausgleich01.08.2022
Abschnitt 2 - Zulassung01.08.2022
§ 7 - Erste Prüfungskonferenz; Meldung und Rücktritt01.08.2023
§ 8 - Zulassung zur Abiturprüfung01.08.2022
Abschnitt 3 - Gegenstand, Gliederung, Zeitpunkt und Gestaltung01.08.2022
§ 9 - Gegenstand, Gliederung und Zeitpunkt der Abiturprüfung01.08.2022
§ 9a - Auswahl der Prüfungsfächer01.08.2022
§ 10 - Aufgabe für die schriftliche Prüfung in zentraler Form01.08.2024
§ 10a - Aufgabe für die schriftliche Prüfung in dezentraler Form01.08.2022
Abschnitt 4 - Durchführung01.08.2022
§ 11 - Durchführung der schriftlichen Prüfung01.08.2024
§ 12 - Korrektur, Beurteilung und Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit01.08.2023
§ 13 - Aufgabe für die mündliche Prüfung01.08.2022
§ 14 - Durchführung und Bewertung der mündlichen Prüfung01.08.2022
§ 15 - Besondere Fachprüfung01.08.2023
§ 16 - Die besondere Lernleistung01.08.2022
§ 17 - Zweite Prüfungskonferenz; Ansetzen und Wählen zusätzlicher mündlicher Prüfungen; Abbruch der Prüfung01.08.2022
Abschnitt 5 - Ergebnis der Abiturprüfung01.08.2022
§ 18 - Dritte Prüfungskonferenz: Feststellung der Ergebnisse01.08.2022
§ 19 - Zeugnis01.08.2022
§ 20 - Wiederholung der Abiturprüfung01.08.2022
Abschnitt 6 - Maßnahmen zur Standardsicherung01.08.2022
§ 21 - Externe Mitglieder in Fachprüfungsausschüssen01.08.2022
§ 22 - Aufgaben und Funktion der schulischen Fachprüfungsleitung01.08.2024
§ 23 - Auswertung der Abiturprüfung und Qualitätssicherung01.08.2022
§ 24 - Einsichtnahme in die Prüfungsakten01.08.2022
Abschnitt 7 - Weitere Abschlüsse und Berechtigungen01.08.2022
§ 25 - Gleichzeitiger Erwerb des Abiturs und des französischen Baccalauréat01.08.2022
Abschnitt 8 - Schlussbestimmungen01.08.2022
§ 26 - Übergangsregelungen01.08.2023
§ 27 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten01.08.2022
Anlage 1 - Anlage 1 - Arbeits- und Auswahlzeit in Minuten der schriftlichen Abiturprüfung01.08.2024
Anlage 1a - Anlage 1a - Arbeitszeit ohne Auswahlzeit in Minuten in der schriftlichen Abiturprüfung bis 2023 (zu § 11 Absatz 1 i. V. m. § 10 Absatz 1)01.08.2022
Anlage 2 - Anlage 2 - Tabelle zur Ermittlung des Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung mit besonderer Lernleistung (5 Prüfungsfächer mit vierfacher Wertung) (zu § 18 Absatz 2)01.08.2022
Anlage 3 - Anlage 3 - Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote (zu § 18 Absatz 1)01.08.2022

Verordnung über die Abiturprüfung im Lande Bremen (AP-V)

Veröffentlichungsdatum:11.03.2022 Inkrafttreten01.08.2024 Zuletzt geändert durch:§§ 7, 10, 11, 12, 15 und 22 geändert, § 26 und Anlage 1 neu gefasst durch Verordnung vom 19. April 2023 (Brem.GBl. S. 481)
Fundstelle Brem.GBl. 2022, S. 166
Gliederungsnummer:223-a-10
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Abiturprüfung im Lande Bremen (AP-V) vom 11. März 2022 (Brem.GBl. 2022, S. 166), zuletzt §§ 7, 10, 11, 12, 15 und 22 geändert, § 26 und Anlage 1 neu gefasst durch Verordnung vom 19. April 2023 (Brem.GBl. S. 481)"

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juris-Abkürzung: AP-V
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-a-10
Amtliche Abkürzung:AP-V
Ausfertigungsdatum:11.03.2022
Gültig ab:01.08.2022
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2022, 166
Gliederungs-Nr:223-a-10
Verordnung über die Abiturprüfung im Lande Bremen (AP-V)
Vom 11. März 2022
Zum 22.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 7, 10, 11, 12, 15 und 22 geändert, § 26 und Anlage 1 neu gefasst durch Verordnung vom 19. April 2023 (Brem.GBl. S. 481)

Auf Grund des § 40 Absatz 8 in Verbindung mit § 67 des Bremischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, 398 ― 223-a-5), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S.1371) geändert worden ist, wird verordnet:

Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 — Allgemeines
§ 1Geltungsbereich
§ 2Prüfungskommission
§ 3Fachprüfungsausschüsse
§ 4Zuhörerinnen und Zuhörer
§ 5Täuschung und Behinderung
§ 6Versäumnis
§ 6aNachteilsausgleich
Abschnitt 2 — Zulassung
§ 7Erste Prüfungskonferenz; Meldung und Rücktritt
§ 8Zulassung zur Abiturprüfung
Abschnitt 3 — Gegenstand, Gliederung, Zeitpunkt und Gestaltung
§ 9Gegenstand, Gliederung und Zeitpunkt der Abiturprüfung
§ 9aAuswahl der Prüfungsfächer
§ 10Aufgabe für die schriftliche Prüfung in zentraler Form
§ 10aAufgabe für die schriftliche Prüfung in dezentraler Form
Abschnitt 4 — Durchführung
§ 11Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 12Korrektur, Beurteilung und Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit
§ 13Aufgabe für die mündliche Prüfung
§ 14Durchführung und Bewertung der mündlichen Prüfung
§ 15Besondere Fachprüfung
§ 16Die besondere Lernleistung
§ 17Zweite Prüfungskonferenz; Ansetzen und Wählen zusätzlicher mündlicher Prüfungen; Abbruch der Prüfung
Abschnitt 5 — Ergebnis der Abiturprüfung
§ 18Dritte Prüfungskonferenz; Feststellung der Ergebnisse
§ 19Zeugnis
§ 20Wiederholung der Abiturprüfung
Abschnitt 6 — Maßnahmen zur Standardsicherung
§ 21Externe Mitglieder in Fachprüfungsausschüssen
§ 22Aufgaben und Funktion der schulischen Fachprüfungsleitung
§ 23Auswertung der Abiturprüfung und Qualitätssicherung
§ 24Einsichtnahme in die Prüfungsakten
Abschnitt 7 — Weitere Abschlüsse und Berechtigungen
§ 25Gleichzeitiger Erwerb des Abiturs und des französischen Baccalauréat
Abschnitt 8 — Schlussbestimmungen
§ 26Übergangsregelungen
§ 27In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Anlage 1(neu)
Anlage 1a(alt - bis 2023)
Anlage 2
Anlage 3

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Abiturprüfung an den zur Allgemeinen Hochschulreife führenden öffentlichen Schulen im Lande Bremen.

§ 2
Prüfungskommission

(1) An der Schule wird für die Bildungsgänge, die zur Allgemeinen Hochschulreife führen, zur Durchführung der Abiturprüfung jeweils eine aus vier Mitgliedern bestehende Prüfungskommission gebildet. Sie sorgt für die Einhaltung der Prüfungsbestimmungen und für eine einheitliche und vergleichbare Bewertung der Prüfungsleistungen.

(2) Die oder der Vorsitzende ist die Schulleiterin oder der Schulleiter oder ein für einen zur Allgemeinen Hochschulreife führenden Bildungsgang verantwortliches Mitglied der Schulleitung. Sie oder er muss die Befähigung für das höhere Lehramt besitzen. In anerkannten Ersatzschulen bestellt die Senatorin für Kinder und Bildung die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Die Senatorin für Kinder und Bildung kann den Vorsitz abweichend von Satz 1 regeln.

(3) Die oder der Vorsitzende bestellt die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission aus dem Kollegium der Schule. Sie oder er beauftragt ein Mitglied als stellvertretende Vorsitzende oder als stellvertretenden Vorsitzenden. Für Schulen mit mehreren zur Allgemeinen Hochschulreife führenden Bildungsgängen kann eine gemeinsame Prüfungskommission eingerichtet werden. Die Genehmigung erteilt die Senatorin für Kinder und Bildung.

(4) Soweit diese Prüfungsordnung nichts anderes vorsieht, entscheidet die Prüfungskommission. Sie ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Die Entscheidungen sind zu protokollieren.

(5) Die oder der Vorsitzende kann nach Anhörung des Fachprüfungsausschusses einen Beschluss des Fachprüfungsausschusses aussetzen. Sie oder er führt eine Entscheidung der Prüfungskommission herbei. Bei der Bewertung von Prüfungsteilen muss die oder der Prüfungskommissionsvorsitzende den Beschluss aussetzen, wenn dies zur Wahrung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe erforderlich ist.

(6) Die Mitglieder der Prüfungskommission können an allen Prüfungen einschließlich der Beratungen der Fachprüfungsausschüsse ohne Stimmrecht teilnehmen und die schriftlichen Arbeiten einsehen.

§ 3
Fachprüfungsausschüsse

(1) Für jede Prüfung eines Prüflings bestellt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission einen Fachprüfungsausschuss. Die Fachprüfungsausschüsse für die schriftlichen Prüfungen und die schriftlichen Teile für die besondere Fachprüfung nach § 15 bestehen aus der oder dem Vorsitzenden, der Referentin oder dem Referenten und einer Korreferentin oder einem Korreferenten. Für die mündlichen Prüfungen, die mündlichen Teile für die besondere Fachprüfung nach § 15 sowie die besondere Lernleistung nach § 16 besteht der Fachprüfungsausschuss aus der oder dem Vorsitzenden, der Prüferin oder dem Prüfer und einer Protokollantin oder einem Protokollanten. Der Fachprüfungsausschuss für die besondere Fachprüfung nach § 15 soll für den fachpraktischen Teil aus denselben Mitgliedern bestehen, die den schriftlichen oder mündlichen Teil der besonderen Fachprüfung abnehmen. Bei Prüfungen des ersten bis vierten Prüfungsfaches sollen die Mitglieder in dem jeweiligen Fach eine Lehramtsprüfung abgelegt oder unterrichtet haben; über Ausnahmen entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.

(2) Der Vorsitz der Fachprüfungsausschüsse soll vorrangig von Lehrkräften in besonderer Funktion, die die Lehrbefähigung im Fach, zumindest aber im Aufgabenfeld haben, wahrgenommen werden. Prüferin oder Prüfer bei schriftlichen und mündlichen Prüfungen ist die Prüfungsfachlehrerin oder der Prüfungsfachlehrer des Prüflings im letzten Halbjahr der Qualifikationsphase.

(3) Der Fachprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende, die Prüferin oder der Prüfer und ein weiteres Mitglied anwesend sind. Um die Beschlussfähigkeit herzustellen, kann die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter bestellen. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Bei der Festlegung der Noten für die schriftliche, die mündliche Prüfung und das Kolloquium im Falle einer Prüfung nach § 16 ist entsprechend den §§ 12 und 14 zu verfahren.

(4) Hält die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses einen Beschluss des Fachprüfungsausschusses für fehlerhaft, setzt sie oder er den Beschluss aus und führt eine Entscheidung der Prüfungskommission herbei.

§ 4
Zuhörerinnen und Zuhörer

(1) Bei der mündlichen und praktischen Prüfung können Lehrerinnen und Lehrer der jeweiligen Schule, ein Mitglied des Zentralelternbeirats, ein Mitglied des Schulelternbeirats und Schülerinnen und Schüler des ersten Schuljahrgangs der Qualifikationsphase zuhören. Außerdem dürfen als Zuhörerinnen und Zuhörer bis zu zwei Personen, deren Anwesenheit in dienstlichem Interesse liegt, zugelassen werden.

(2) Die Lehrerinnen und Lehrer und die Personen, die mit dienstlichem Interesse an den Prüfungen teilnehmen, dürfen auch bei der Beratung des Fachprüfungsausschusses anwesend sein.

(3) Der Prüfling kann die Zuhörerschaft von Schülerinnen und Schülern ausschließen.

§ 5
Täuschung und Behinderung

(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Abiturprüfung durch Täuschung zu beeinflussen, so ist die Abiturprüfung für nicht bestanden zu erklären. In leichteren Fällen ist die betroffene Leistung mit der Note ungenügend zu bewerten. Bis zur Entscheidung durch die Prüfungskommission darf der Prüfling weiter an der Prüfung teilnehmen.

(2) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten eine Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, so kann er von der weiteren Teilnahme an der Prüfung vorläufig ausgeschlossen werden. Die endgültige Entscheidung über den Ausschluss trifft die Prüfungskommission, die in diesem Fall die Abiturprüfung für nicht bestanden erklärt.

(3) Vor einer Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 muss die Prüfungskommission den Prüfling anhören.

§ 6
Versäumnis

(1) Wer wegen Erkrankung oder aus anderen wichtigen Gründen einen Prüfungsteil versäumt, muss unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorlegen beziehungsweise nachweisen, dass er das Versäumnis nicht zu vertreten hat.

(2) Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen einen Prüfungstermin, sind die deswegen nicht erbrachten Leistungen mit der Note ungenügend zu bewerten. In leichteren Fällen ist der entsprechende Prüfungsteil zu wiederholen. Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen mehr als einen Prüfungsteil, ist die Abiturprüfung für nicht bestanden zu erklären.

(3) In den schriftlichen Prüfungen, in denen die Aufgabenstellung durch die Senatorin für Kinder und Bildung erfolgt, legt die Senatorin für Kinder und Bildung in Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Satz 2 einen zweiten Prüfungstermin fest. In Fällen, in denen der Prüfling aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen diesen Termin erneut versäumt, und in Prüfungsfächern, in denen die Aufgabenstellung durch die Fachlehrerin oder den Fachlehrer erfolgt, setzt die Prüfungskommission einen neuen Termin fest. Für eine schriftliche Prüfung mit der Aufgabenstellung durch die Fachlehrerin oder den Fachlehrer kann ein nicht gewählter Aufgabenvorschlag gestellt werden, wenn er von der Fachaufsicht genehmigt wurde. In Fächern, in denen die Aufgabenstellung durch die Senatorin für Kinder und Bildung erfolgt, ist in diesem Fall ein von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer angeforderter und von der Fachaufsicht gewählter und genehmigter Aufgabenvorschlag Gegenstand der Prüfung.

§ 6a
Nachteilsausgleich

Prüflingen mit Behinderungen sind durch organisatorische Maßnahmen die durch ihre Behinderung bedingten Nachteile soweit wie möglich auszugleichen. In Betracht kommen insbesondere die Zulassung spezieller Hilfsmittel, eine angemessene Verlängerung der vorgesehenen Arbeitszeit oder das Einräumen von Pausen. Über Abweichungen von Vorschriften für das Prüfungsverfahren entscheidet die Prüfungskommission. Die fachlichen Anforderungen bleiben unberührt.

Abschnitt 2
Zulassung

§ 7
Erste Prüfungskonferenz; Meldung und Rücktritt

(1) Die Schülerinnen und Schüler melden sich schriftlich zur Abiturprüfung. Mit der Meldung gibt die Schülerin oder der Schüler an:

1.

das dritte bis vierte Prüfungsfach,

2.

das erste und zweite Leistungsfach nach den Bestimmungen des § 10 Absatz 2 der Verordnung über die Gymnasiale Oberstufe, sofern drei Leistungsfächer belegt wurden.

Meldet die Schülerin oder der Schüler eine besondere Lernleistung nach § 16 an, kann sie oder er bis eine Woche vor dem angesetzten Kolloquium die Meldung zurückziehen. Sind die Bedingungen nach § 16 Absatz 1 nicht bis eine Woche vor der ersten Prüfungskonferenz erfüllt, entfällt die Möglichkeit zur Einbringung einer besonderen Lernleistung. Die Senatorin für Kinder und Bildung legt die Termine für die Meldung zur Abiturprüfung fest.

(2) In der ersten Prüfungskonferenz beschließt die Prüfungskommission über die in der Qualifikationsphase erbrachten Leistungen und entscheidet über die Zulassung zur Abiturprüfung. Der Prüfling wird zugelassen, wenn er die Belegungsauflagen des jeweiligen Bildungsganges und die in § 8 vorgeschriebenen Vorgaben an die in der Qualifikationsphase zu erbringenden Leistungen erfüllt und er sich termingemäß zur Abiturprüfung gemeldet hat.

(3) Wer eine der in Absatz 2 genannten Bedingungen nicht erfüllt, wird nicht zugelassen, und zwar auch dann nicht, wenn keine mangelhaften Einzelleistungen vorliegen.

(4) Die Ergebnisse der ersten Prüfungskonferenz werden schriftlich mitgeteilt. Mit der Zulassung werden die Prüflinge über die Regelungen der §§ 4, 5 und 6, § 11 Absatz 2 und Absatz 3, § 14 Absatz 1 bis 3 und § 17 Absatz 3 bis 5 informiert.

(5) Im Einvernehmen mit der Schule ist ein Rücktritt vor Beginn der Prüfungen möglich.

(6) Bei Nichtzulassung nimmt die Schülerin oder der Schüler ohne Bewertung am Unterricht des zweiten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase teil, sofern danach die Abiturprüfung innerhalb der zulässigen Höchstverweildauer abgelegt werden kann.

§ 8
Zulassung zur Abiturprüfung

(1) Für die Zulassung müssen folgende in der Qualifikationsphase erbrachten Leistungen eingebracht werden:

1.

in der Gymnasialen Oberstufe, dem Beruflichen Gymnasium und den Doppelqualifizierenden Bildungsgängen

a)

24 Grundkurse der vier Schulhalbjahre der Qualifikationsphase in einfacher Wertung, darunter die Kurse im dritten bis vierten Prüfungsfach;

b)

acht Leistungskurse aus der Qualifikationsphase; die Leistungskurse der ersten drei Halbjahre der Qualifikationsphase werden in zweifacher Wertung eingebracht;

c)

die Leistung aus der Projektarbeit in zweifacher Wertung;

von den einzubringenden Kursen nach Nummer 1 Buchstabe a und b dürfen höchstens sechs Kurse mit weniger als fünf Punkten der einfachen Wertung abgeschlossen sein; in den Kursen nach Nummer 1 Buchstabe b dürfen nicht mehr als zwei Kurse mit weniger als fünf Punkten der einfachen Wertung enthalten sein;

2.

im Kolleg

a)

22 Grundkurse der vier Schulhalbjahre der Qualifikationsphase in einfacher Wertung, darunter die Kurse im dritten bis vierten Prüfungsfach;

b)

acht Leistungskurse aus der Qualifikationsphase; die Leistungskurse der ersten drei Halbjahre der Qualifikationsphase werden in zweifacher Wertung eingebracht;

c)

die Leistung aus der Projektarbeit in zweifacher Wertung;

von den einzubringenden Kursen nach Nummer 2 Buchstabe a und b dürfen höchstens sechs Kurse mit weniger als fünf Punkten der einfachen Wertung abgeschlossen sein; in den Kursen nach Nummer 2 Buchstabe b dürfen nicht mehr als zwei Kurse mit weniger als fünf Punkten der einfachen Wertung enthalten sein;

3.

im Abendgymnasium

a)

14 Grundkurse der vier Schulhalbjahre der Qualifikationsphase in einfacher Wertung, darunter die Kurse im dritten bis vierten Prüfungsfach;

b)

acht Leistungskurse aus der Qualifikationsphase in zweifacher Wertung;

von den einzubringenden Kursen nach Nummer 3 Buchstabe a und b dürfen höchstens vier Kurse mit weniger als fünf Punkten der einfachen Wertung abgeschlossen sein; in den Kursen nach Nummer 3 Buchstabe b dürfen nicht mehr als zwei Kurse mit weniger als fünf Punkten der einfachen Wertung enthalten sein;

4.

das Gesamtergebnis der erreichten Punkte berechnet sich wie folgt:

Summe aller Kurshalbjahresergebnisse

x 40;

Anzahl der Kurshalbjahresergebnisse

es wird auf eine ganzzahlige Punktzahl gerundet; ab der Dezimalstelle 5 wird aufgerundet; bei der Anzahl der Kurshalbjahresergebnisse sind doppelt gewichtete Fächer doppelt zu zählen; die Projektarbeit gilt als Kurshalbjahresergebnis;

5.

insgesamt müssen mindestens 200 Punkte erreicht werden.

(2) In den Leistungen nach Absatz 1 müssen die folgenden Kurse enthalten sein:

1.

in der Gymnasialen Oberstufe, dem Beruflichen Gymnasium und den Doppelqualifizierenden Bildungsgängen

a)

vier Halbjahreskurse in Deutsch,

b)

vier Halbjahreskurse in einer in der Einführungsphase betriebenen fortgesetzten Fremdsprache,

c)

vier Halbjahreskurse in einer in der Einführungsphase betriebenen Naturwissenschaft,

d)

vier Halbjahreskurse in einem Fach des Aufgabenfeldes II,

e)

vier Halbjahreskurse in Mathematik,

f)

zwei Halbjahreskurse in einem der Fächer Kunst, Musik und Darstellendes Spiel;

ist das gewählte Fach im Aufgabenfeld II weder Geschichte noch ein Fach mit historischen Anteilen, müssen zusätzlich zwei Halbjahreskurse Geschichte enthalten sein; soweit die zweite Fremdsprache in der Einführungsphase neu begonnen wurde, sind zusätzlich zwei Halbjahreskurse der Qualifikationsphase in dieser zweiten Fremdsprache einzubringen, darunter mindestens ein Halbjahreskurs des zweiten Jahres der Qualifikationsphase;

2.

im Kolleg je vier Halbjahreskurse in Deutsch, einer fortgesetzten Fremdsprache und Mathematik; zusätzlich müssen vier Halbjahreskurse in einem Fach des Aufgabenfeldes II sowie zwei Halbjahreskurse in einer Naturwissenschaft enthalten sein; ist kein Fach des Aufgabenfeldes III als Leistungsfach enthalten, müssen neben den vier Mathematikkursen vier weitere Halbjahreskurse des Aufgabenfeldes III enthalten sein;

3.

im Abendgymnasium je vier Halbjahreskurse in Deutsch, einer fortgesetzten Fremdsprache und Mathematik; zusätzlich müssen vier Halbjahreskurse in einem Fach des Aufgabenfeldes II sowie zwei Halbjahreskurse in einer Naturwissenschaft enthalten sein;

4.

für das Grundfach Sport gilt:

a)

ist Sport in der Gymnasialen Oberstufe, dem Beruflichen Gymnasium und dem Doppelqualifizierenden Bildungsgang der Berufsfachschule für Assistenten mit dem Abschluss der Allgemeinen Hochschulreife nicht Prüfungsfach, dürfen höchstens drei Kurse eingebracht werden, die alle unterschiedliche Sportarten zum Gegenstand haben; werden mehrere Kurse eingebracht, müssen die eingebrachten Kurse mindestens zwei Bewegungsfelder abdecken; es können bis zu drei Kurse mit engem Theorie-Praxisbezug nach § 13 Absatz 4 der Verordnung über die Gymnasiale Oberstufe eingebracht werden;

b)

im Abendgymnasium und Kolleg kann höchstens ein Sportpraxiskurs eingebracht werden, und zwar nur dann, wenn Sport in mindestens zwei aufeinander folgenden Halbjahren belegt wurde;

c)

von inhaltsgleichen Kursen und von Kursen der gleichen Sportart kann jeweils nur ein Kurs eingebracht werden;

5.

Kurse oder eine Projektarbeit, die mit null Punkten oder „nicht beurteilbar“ bewertet wurden, können nicht eingebracht werden;

6.

bei einer Wiederholung von Halbjahren werden die im ersten Durchgang belegten Kurse nicht angerechnet. Bei Kursen des ersten Durchgangs, die aus organisatorischen Gründen nicht wiederholt werden können, kann die Schulleitung Ausnahmen zulassen;

7.

in der Qualifikationsphase dürfen in jedem Fach höchstens vier Kurse eingebracht werden.


Abschnitt 3
Gegenstand, Gliederung, Zeitpunkt und Gestaltung

§ 9
Gegenstand, Gliederung und Zeitpunkt der Abiturprüfung

(1) Die Abiturprüfung besteht aus schriftlichen, mündlichen und gegebenenfalls auch praktischen Prüfungen. Für den zeitlichen Ablauf der Prüfungen verfügt die Senatorin für Kinder und Bildung jährlich einen Zeitplan.

(2) Der Prüfling wird in vier Fächern geprüft:

1.

in den beiden Leistungskursen (erstes und zweites Prüfungsfach) schriftlich,

2.

in einem Grundkurs (drittes Prüfungsfach) schriftlich,

3.

in einem weiteren Grundkurs (viertes Prüfungsfach) mündlich.

Der Prüfling kann zusätzlich eine besondere Lernleistung nach § 16 einbringen. Mit der besonderen Lernleistung werden die Auflagen zur Wahl der Prüfungsfächer nach § 9a Absatz 1 und 2 nicht abgedeckt.

(3) In den schriftlich geprüften Fächern können zusätzlich mündliche Prüfungen durchgeführt werden. Dies gilt nicht, wenn die schriftliche Prüfung in dem jeweiligen Fach gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 mit der Note ungenügend bewertet wurde.

(4) In Kunst und Musik können die schriftliche und die mündliche Prüfung, in Darstellendem Spiel kann die mündliche Prüfung jeweils einen praktischen Teil enthalten. Ist Musik Prüfungsfach oder Darstellendes Spiel erstes oder zweites Prüfungsfach, kann eine besondere Fachprüfung nach § 15 durchgeführt werden. Ist Sport Prüfungsfach, ist eine besondere Fachprüfung nach § 15 durchzuführen.

(5) In von der Senatorin für Kinder und Bildung festgesetzten schriftlichen Prüfungsfächern findet die Prüfung mit zentral gestellten, landesweit einheitlichen Prüfungsaufgaben statt. Diese können dezentral gestellte Aufgaben enthalten.

§ 9a
Auswahl der Prüfungsfächer

(1) Jedes Aufgabenfeld muss durch ein Prüfungsfach vertreten sein.

(2) Zwei der drei folgenden Fächer Deutsch, Fremdsprache oder Mathematik müssen Prüfungsfächer sein.

(3) Das dritte Prüfungsfach kann unter Berücksichtigung der Absätze 1 bis 2 aus der Gruppe der Fächer

a)

Deutsch, fortgesetzte Fremdsprache mit Ausnahme von Japanisch und Chinesisch, Latein als neu aufgenommene Fremdsprache,

b)

Geschichte und Politik,

c)

Mathematik, Biologie, Chemie und Physik

gewählt werden. Ein nach § 7 Absatz 1 zum Grundfach abgestuftes drittes Leistungsfach kann nicht als drittes Prüfungsfach gewählt werden.

(4) Prüfungsfach kann nur ein Fach sein, das in der Qualifikationsphase durchgängig belegt worden ist. Das Prüfungsfach muss im zweiten Halbjahr der Einführungsphase belegt worden sein. Von Satz 2 kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Ausnahmen zulassen.

(5) Prüfungsfächer können nur Fächer sein, für die die Senatorin für Kinder und Bildung Abiturrichtlinien auf der Grundlage der von der Kultusministerkonferenz der Bundesrepublik Deutschland verabschiedeten Bildungsstandards oder Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung veröffentlicht hat.

(6) Im Beruflichen Gymnasium und in den Doppelqualifizierenden Bildungsgängen gelten je nach Fachrichtung weitere Auflagen für die Wahl des dritten und vierten Prüfungsfachs.

§ 10
Aufgabe für die schriftliche Prüfung in zentraler Form

(1) Für die schriftlichen Prüfungen werden die Aufgaben in den Fächern Deutsch, fortgesetzte Fremdsprache, Mathematik, Biologie, Chemie und Physik sowie im dritten Prüfungsfach zusätzlich auch in den Fächern Geschichte und Politik sowie Latein als neu aufgenommene Fremdsprache von der Senatorin für Kinder und Bildung zentral gestellt. Die den schriftlichen Prüfungen zugrundeliegenden Schwerpunktthemen in den Fächern werden vor Eintritt der Schülerinnen und Schüler in die Qualifikationsphase durch die Senatorin für Kinder und Bildung bekannt gegeben. Die Struktur der Aufgaben in den Fächern Englisch und Französisch nach Kompetenzbereichen wird von der Senatorin für Kinder und Bildung festgelegt; sie umfasst drei von vier Kompetenzbereichen. Die Prüfung im Fach Mathematik enthält einen Teil ohne Verwendung von Hilfsmitteln und einen Teil mit Verwendung von Hilfsmitteln. Den Aufgaben liegen ein Erwartungshorizont und Korrekturhinweise bei. Die Aufgaben unterliegen bis zum Beginn der Prüfung der Geheimhaltung.

(2) Die Prüfungsaufgaben enthalten folgende Auswahlmöglichkeiten:

1.

in den Fächern Deutsch, fortgesetzte Fremdsprache, Mathematik, Biologie, Chemie und Physik sowie im dritten Prüfungsfach Geschichte und Politik wählt der Prüfling je nach fachspezifischer Vorgabe eine Aufgabe oder mehrere Aufgaben zur Bearbeitung aus;

2.

in den Fächern Latein und Griechisch wählt der Fachprüfungsausschuss nach den Vorgaben der Senatorin für Kinder und Bildung am Prüfungstag rechtzeitig vor Beginn der Prüfung diejenigen Aufgaben aus, die den Prüflingen zur Bearbeitung vorgelegt werden.


§ 10a
Aufgabe für die schriftliche Prüfung in dezentraler Form

(1) Für die nicht in § 10 Absatz 1 aufgeführten Fächer erstellt die Prüferin oder der Prüfer für jede Prüfungsgruppe zwei, in den Fächern Kunst und Darstellendes Spiel drei Aufgabenvorschläge, die bezüglich der Schwierigkeit und des Bearbeitungsumfangs gleichwertig sind und die ihren fachinhaltlichen Schwerpunkt in verschiedenen Halbjahren der Qualifikationsphase, in den Fächern Kunst und Darstellendes Spiel ihrer Gesamtheit jedoch in nicht mehr als zwei Halbjahren haben. Die Aufgabenvorschläge müssen sich hinsichtlich ihrer Fachinhalte, Aspekte und Schwerpunktsetzungen deutlich unterscheiden. Jeder Aufgabenvorschlag muss neben dem jeweiligen Schwerpunkthalbjahr Inhalte eines weiteren Halbjahres der Qualifikationsphase einbeziehen.

(2) Es darf keine Aufgabe vorgeschlagen werden, die im Unterricht so weit behandelt worden ist oder einer bearbeiteten Aufgabe so nahe steht, dass ihre Lösung keine selbstständige Leistung mehr darstellt, oder die in einer Abiturprüfung der vorhergehenden drei Jahre gestellt wurde. Aufgaben aus veröffentlichten Aufgabensammlungen und aus allgemein zugänglichen Lehrwerken sind nur bei wesentlicher Änderung der Aufgabenstellung zulässig.

(3) Die Prüferin oder der Prüfer reicht die Aufgabenvorschläge mit folgenden Unterlagen und Angaben über die Fachprüfungsleiterin oder den Fachprüfungsleiter bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter ein:

1.

eine Zusammenstellung der Kursinhalte im Verlauf der Qualifikationsphase und eine knappe Beschreibung des Bezugs der Aufgaben zum vorausgegangenen Unterricht;

2.

stichwortartige Angaben zur erwarteten Prüfungsleistung, die konkrete Inhalte benennen;

3.

eine Zuordnung der Teilaufgaben zu Anforderungsbereichen und ihre vorgesehene Gewichtung im Rahmen der Gesamtaufgabe;

4.

die Angabe der Quelle von Aufgaben und beigefügten Texten und Materialien.

(4) Nach einer Prüfung durch die Fachprüfungsleiterin oder den Fachprüfungsleiter und die Schulleiterin oder den Schulleiter leitet die Schulleiterin oder der Schulleiter die Aufgabenvorschläge der Senatorin für Kinder und Bildung zu. Diese prüft und genehmigt die Aufgabenvorschläge und wählt den Aufgabenvorschlag aus, der in der Prüfung bearbeitet werden soll. In den Fächern Kunst und Darstellendes Spiel werden zwei Aufgabenvorschläge ausgewählt, die dem Prüfling zur Auswahl gegeben werden.

(5) Die Senatorin für Kinder und Bildung kann geänderte oder neue Aufgabenvorschläge anfordern sowie Aufgaben nach Rücksprache mit der Prüferin oder dem Prüfer ändern. Die Senatorin für Kinder und Bildung kann Aufgaben auch selbst stellen.

(6) Die Geheimhaltung der Aufgabenvorschläge ist zu gewährleisten und von der verantwortlichen Prüferin oder dem verantwortlichen Prüfer zu bescheinigen. Jede Andeutung und jedes vorzeitige Bekanntwerden von Aufgaben führen zur Ungültigkeit der betreffenden Prüfung für diejenigen, die diese Aufgaben zu lösen hatten. Die Umschläge, in denen die Aufgaben versandt werden, müssen gegen Öffnung durch Unbefugte hinreichend gesichert sein. In der Schule dürfen die Umschläge erst am Tage der jeweiligen Prüfung geöffnet werden. Bei Aufgabenstellungen, die umfangreiche technische Vorbereitungen zwingend erfordern, kann die Senatorin für Kinder und Bildung gestatten, dass der Umschlag am Tag vor der betreffenden Prüfung durch ein Mitglied der Prüfungskommission geöffnet wird.

Abschnitt 4
Durchführung

§ 11
Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Die Arbeitszeit für die Prüfungsaufgaben ergibt sich aus der Übersicht in Anlage 1. Die Arbeitszeit umfasst für die Fächer nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 und nach § 10a Absatz 4 Satz 3, in denen der Prüfling eine Auswahl trifft, neben der Zeit für die Bearbeitung auch die Zeit für die Auswahl. Die Arbeitszeit beginnt unmittelbar nach Vorlage der Prüfungsaufgaben. Wenn Experimente Bestandteil der Aufgaben sind, kann sich die Gesamtarbeitszeit um bis zu 60 Minuten erhöhen. Über eine mögliche Verlängerung der Arbeitszeit für die Prüfungsaufgabe der dezentral geprüften Fächer nach § 10a von längstens 60 Minuten entscheidet die Senatorin für Kinder und Bildung auf Antrag.

(2) Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht einer Lehrkraft statt. Die Prüflinge dürfen den Prüfungsraum nur für kurze Zeit und nur einzeln verlassen. Wer die Arbeit vorzeitig abgibt, muss das Schulgrundstück unverzüglich verlassen.

(3) Für die Prüfung dürfen nur die zugelassenen Hilfsmittel und das von der Schule gekennzeichnete und zur Verfügung gestellte Papier verwendet werden. Ein Wörterbuch der deutschen Rechtschreibung und bei Prüfungen in einer Fremdsprache ein Wörterbuch sind als Hilfsmittel zugelassen, sofern die Senatorin für Kinder und Bildung nichts anderes bestimmt.

(4) Wenn für verschiedene Lerngruppen einer Schule oder schulübergreifend gleiche Aufgaben oder Teilaufgaben gestellt werden, müssen die Prüfungen gleichzeitig durchgeführt werden.

(5) In Ausnahmefällen dürfen Hilfen gegeben werden, die über die schriftlich formulierte Aufgabenstellung hinausgehen. Die Hilfen sind allen Prüflingen der Lerngruppe zu geben. Inhalt und Begründung der Hilfen sind im Protokoll zu vermerken.

(6) Über die Durchführung der schriftlichen Prüfung wird von der Aufsicht führenden Lehrkraft Protokoll geführt.

§ 12
Korrektur, Beurteilung und Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit

(1) Grundlage für die Beurteilung und Bewertung der Arbeit sind die Anforderungen aus der Aufgabenstellung und die Angaben dazu im Erwartungshorizont. Individuelle Lösungswege werden angemessen berücksichtigt, vor allem, wenn sie in sinnvoller Weise von der Erwartung abweichen. Ist die Arbeit nicht vollständig fertiggestellt, dürfen Entwürfe zur Bewertung nur herangezogen werden, wenn sie zusammenhängend konzipiert sind und der fertige Teil mindestens etwa drei Viertel des erkennbar angestrebten Gesamtumfangs umfasst.

(2) Zunächst korrigiert, beurteilt und bewertet die Prüferin oder der Prüfer die Arbeit. Aus der Korrektur am Rande der Arbeit soll hervorgehen, welcher Wert den Untersuchungsergebnissen und Argumenten des Prüflings beigemessen wird und wie weit er die Erfüllung der gestellten Aufgaben durch gelungene Beiträge gefördert oder durch sachliche und logische Fehler beeinträchtigt hat. Entsprechend werden gute oder besonders gelungene Lösungen hervorgehoben und Mängel und Fehler nach Art und Schwere gekennzeichnet. Das zusammenfassende Gutachten, das sich auf die Randvermerke bezieht, schließt mit einer Punktzahl entsprechend der Zeugnisverordnung.

(3) Danach korrigiert die Korreferentin oder der Korreferent die Arbeit und bewertet sie. Sie oder er schließt sich entweder der Beurteilung und Bewertung der Prüferin oder des Prüfers an oder fertigt ein eigenes Gutachten mit einer Bewertung an. Bei einer abweichenden Bewertung entscheidet die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses über die Bewertung der Arbeit. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen.

(4) Schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die Normen der deutschen Sprache und schwerwiegende Mängel in der äußeren Form führen zu einem Abzug von ein oder zwei Punkten der einfachen Wertung.

§ 13
Aufgabe für die mündliche Prüfung

(1) Die Prüfung hat ihren fachinhaltlichen Schwerpunkt in den Sachgebieten eines Halbjahres der Qualifikationsphase. Sie darf sich jedoch nicht auf dieses Halbjahr beschränken, sondern muss insbesondere bei der Prüfung im vierten Prüfungsfach einen weiteren fachinhaltlichen Bereich aus einem anderen Halbjahr der Qualifikationsphase einbeziehen. Das Schwerpunkthalbjahr für die mündliche Prüfung wird von der Prüferin oder dem Prüfer festgelegt.

(2) Die Prüferin oder der Prüfer erstellt die Prüfungsaufgabe. Dabei ist zu beachten:

1.

die Aufgabe darf im Unterricht nicht so weit behandelt worden sein oder einer bearbeiteten Aufgabe so nahe stehen, dass ihre Lösung keine selbstständige Leistung mehr darstellt;

2.

die Prüfungsaufgabe ist so anzulegen, dass in der Prüfung grundsätzlich jede Punktzahl erreichbar ist;

3.

die Aufgabe für die zusammenhängende Darstellung im ersten Teil der Prüfung wird schriftlich gestellt;

4.

die Aufgabe unterliegt bis zum Beginn der Prüfung der Geheimhaltung;

5.

eine mündliche Prüfung eines Prüflings darf weder ganz noch teilweise inhaltsgleich mit einer seiner schriftlichen Prüfungen sein.

(3) Die Prüferin oder der Prüfer stellt den Mitgliedern des Fachprüfungsausschusses und der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission die Prüfungsaufgabe sowie stichwortartige Angaben zur erwarteten Prüfungsleistung und zum vorgesehenen Prüfungsgespräch im zweiten Teil der Prüfung, insbesondere zu den Fachinhalten, die über das Schwerpunkthalbjahr der Prüfung hinausgehen, rechtzeitig vor dem Prüfungstag schriftlich zur Verfügung. Es findet eine Vorbesprechung des Fachprüfungsausschusses statt.

(4) Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses genehmigt die Aufgabe.

§ 14
Durchführung und Bewertung der mündlichen Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt. Sie dauert mindestens 20 Minuten und soll 25 Minuten nicht überschreiten. Das Prüfungsgespräch wird von der Prüferin oder vom Prüfer geführt. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann den Vorsitz des Fachprüfungsausschusses übernehmen.

(2) Der Prüfling erhält eine Vorbereitungszeit von etwa 20 Minuten. Diese Zeit soll angemessen verlängert werden, wenn die Prüfung eine Gestaltungsaufgabe oder ein Experiment einschließt. Die Vorbereitung findet unter Aufsicht einer Lehrkraft statt. Der Prüfling darf sich Aufzeichnungen als Grundlage für seine Ausführungen in der Prüfung machen.

(3) Die Prüfung gliedert sich in zwei Teile:

1.

im ersten Teil soll sich der Prüfling zu der in der Vorbereitung bearbeiteten Prüfungsaufgabe in einer zusammenhängenden Darstellung äußern; ein bloßes Ablesen der in der Vorbereitung angefertigten Aufzeichnungen und eine nicht auf die Aufgabe bezogene Wiedergabe von Wissen widersprechen dem Zweck der Prüfung; es soll deutlich werden, inwieweit der Prüfling die Aufgabe selbstständig zu lösen vermag; daher wird nur eingegriffen, wenn es aus prüfungsdidaktischen Gründen notwendig ist;

2.

daran schließt sich ein Prüfungsgespräch an, das über die im ersten Teil zu lösende Aufgabe hinausgeht und größere fachliche Zusammenhänge zum Gegenstand hat; vor allem in diesem Prüfungsteil sollen die fachlichen Anforderungen deutlich werden, die über den Schwerpunktkurs der Prüfung hinausgehen; ein unzusammenhängendes Abfragen von Einzelwissen widerspricht dem Zweck der Prüfung.

(4) Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses hat das Recht, in die Prüfung einzugreifen, zur Klärung der Prüfungsleistung selbst Fragen zu stellen und Fragen anderer Ausschussmitglieder zuzulassen.

(5) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt der Fachprüfungsausschuss das Ergebnis der mündlichen Prüfung auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers fest und teilt es zusammen mit den wesentlichen Gründen für die Bewertung dem Prüfling mit. Die Bewertung wird aus dem Mittelwert der Bewertungen aller Mitglieder gebildet. Ist der Mittelwert nicht ganzzahlig, wird in Richtung des Notenvorschlages der oder des Vorsitzenden gerundet.

(6) Über die mündliche Prüfung wird von einem Mitglied des Fachprüfungsausschusses ein Protokoll angefertigt. Daraus muss hervorgehen, in welchem Umfang der Prüfling die Aufgabe selbstständig oder mit Hilfen lösen konnte. Die wesentlichen Gründe für die Bewertung, die Vorschläge für die Punktzahl und die Punktzahl für die Prüfungsleistung werden in das Protokoll aufgenommen. Die gestellte Aufgabe wird dem Protokoll beigefügt.

§ 15
Besondere Fachprüfung

(1) Die besondere Fachprüfung enthält schriftliche oder mündliche sowie fachpraktische Teile, die je zur Hälfte gewichtet werden:

1.

im Leistungsfach tritt an die Stelle der schriftlichen Prüfung eine Fachprüfung, die sich aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil zusammensetzt;

2.

im Grundfach tritt an die Stelle der mündlichen Prüfung eine Fachprüfung, die sich aus einem mündlichen und einem praktischen Teil zusammensetzt.

(2) Für die Aufgabenstellung, Durchführung und Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfungen gelten die §§ 10a bis 14. Für die Durchführung und Bewertung der praktischen Prüfungen gelten § 13 Absatz 1, 2 Nummer 1, 2 und 5, Absatz 4 sowie § 14 Absatz 4 bis 6 entsprechend. Wurde ein Teil der besonderen Fachprüfung gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 mit der Note ungenügend bewertet, erstreckt sich diese Bewertung auf die gesamte besondere Fachprüfung.

(3) Die Punktzahl für die besondere Fachprüfung in einfacher Wertung ist gleich dem Mittelwert aus den Ergebnissen der beiden Prüfungsteile. Ist der Mittelwert nicht ganzzahlig, ist das Ergebnis der nächstgrößere ganzzahlige Wert.

(4) Soweit es erforderlich ist, können an einer praktischen Prüfung über den Kreis der Prüflinge hinaus weitere Schülerinnen und Schüler beteiligt werden.

(5) Für das Fach Sport gilt: Bei einem Ergebnis in einem der beiden Prüfungsteile von null Punkten kann die Punktzahl für die besondere Fachprüfung höchstens drei Punkte, bei einem Ergebnis in einem der beiden Prüfungsteile von ein bis drei Punkten kann die Punktzahl für die besondere Fachprüfung höchstens sechs Punkte betragen.

(6) Ist ein Prüfling in einem Leistungskurs aus gesundheitlichen Gründen in einem Zeitraum von sechs Monaten nach der Zulassung zur Abiturprüfung nicht in der Lage, den praktischen Teil zu absolvieren, wird stattdessen eine mündliche Prüfung, die den reflexiven Gehalt der sportpraktischen Prüfungen aufnimmt, durchgeführt. Über die Art und voraussichtliche Dauer der gesundheitlichen Einschränkung ist als Nachweis eine ärztliche Bescheinigung zu erbringen. Können Teile der sport-praktischen Prüfung aus gesundheitlichen Gründen nicht durchgeführt werden, wird entsprechend verfahren.

§ 16
Die besondere Lernleistung

(1) Die besondere Lernleistung ist ein umfassender Beitrag aus der erfolgreichen Teilnahme an einem genehmigten Wettbewerb, der nicht inhaltsgleich mit einer bereits eingebrachten Leistung ist.

(2) Die besondere Lernleistung besteht aus drei aufeinander bezogenen Prüfungsteilen:

1.

der schriftlichen Dokumentation des Wettbewerbsbeitrages,

2.

einer schriftlichen Reflexion des Erarbeitungsprozesses,

3.

einem Kolloquium auf der Grundlage von Nummer 1 und 2.

Die Dauer des Kolloquiums beträgt mindestens 30 Minuten. Es soll eine Stunde nicht überschreiten.

(3) Waren an den Teilen von Absatz 2 Nummer 1 bis 3 mehrere Prüflinge beteiligt, muss die individuelle Prüfungsleistung nachweisbar und bewertbar sein.

(4) Über die Leistungen entscheidet der Fachprüfungsausschuss. Er legt die Gesamtnote fest. Für die Korrektur, Beurteilung und Bewertung der schriftlichen Leistungen nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt § 12 Absatz 2 und 3 entsprechend. Für die Durchführung und Bewertung des Kolloquiums nach Absatz 2 Nummer 3 gilt § 14 Absatz 4 bis 6 entsprechend. Unmittelbar nach der Prüfung werden abweichend von § 17 Absatz 2 dem Prüfling die Notenergebnisse zusammen mit den wesentlichen Gründen für die Bewertung mitgeteilt.

(5) Die Durchführung des Kolloquiums für die besondere Lernleistung findet frühestens nach der Meldung zur Prüfung statt und muss bis zur ersten Prüfungskonferenz abgeschlossen sein.

§ 17
Zweite Prüfungskonferenz; Ansetzen und Wählen
zusätzlicher mündlicher Prüfungen; Abbruch der Prüfung

(1) In der zweiten Prüfungskonferenz nimmt die Prüfungskommission die Ergebnisse der Prüfungen nach § 9 Absatz 2 zur Kenntnis, entscheidet über die Ansetzung zusätzlicher mündlicher Prüfungen im ersten bis dritten Prüfungsfach und über den Abbruch der Abiturprüfung bei Prüflingen, die die Abiturprüfung nicht mehr bestehen können.

(2) Unverzüglich nach der zweiten Prüfungskonferenz werden die Ergebnisse der absolvierten Prüfungen sowie angesetzte zusätzliche mündliche Prüfungen in den schriftlich geprüften Fächern dem Prüfling von der oder dem Prüfungskommissionsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt. Außer bei mündlichen Prüfungen ist eine vorzeitige Mitteilung von Prüfungsergebnissen nicht zulässig.

(3) Wenn ein Prüfling im ersten bis dritten Prüfungsfach zusätzlich mündliche Prüfungen bis zu einem hierfür festgesetzten Termin schriftlich beantragt hat, um Ergebnisse in einem oder mehreren schriftlich geprüften Fächern zu verbessern, ist jeweils ein zusätzlicher Prüfungstermin anzusetzen.

(4) Die von der Prüfungskommission nach Absatz 1 angesetzten zusätzlichen mündlichen Prüfungen werden nicht mehr durchgeführt, wenn die Abiturprüfung auch bei optimalen Ergebnissen der zusätzlichen mündlichen Prüfungen nicht bestanden werden kann. Sobald die Abiturprüfung aufgrund einer nach Absatz 1 angesetzten zusätzlichen mündlichen Prüfung bestanden ist, werden keine weiteren der zusätzlich angesetzten mündlichen Prüfungen mehr durchgeführt.

(5) Der Prüfling hat Anspruch auf Beratung mit einem Mitglied der Prüfungskommission vor Entscheidungen nach den Absätzen 3 und 4.

Abschnitt 5
Ergebnis der Abiturprüfung

§ 18
Dritte Prüfungskonferenz: Feststellung der Ergebnisse

(1) In der dritten Prüfungskonferenz stellt die Prüfungskommission die Gesamtpunktzahl fest, ermittelt die Durchschnittsnote nach Anlage 3 und erklärt die Abiturprüfung für bestanden oder nicht bestanden.

(2) Für die Feststellung des Gesamtergebnisses der Abiturprüfung gilt:

1.

die Leistungen der vier Prüfungen werden in fünffacher Wertung eingebracht;

2.

wird eine besondere Lernleistung nach § 16 eingebracht, werden die Leistungen der vier Prüfungen abweichend von Nummer 1 in vierfacher Wertung eingebracht. Die Leistung der besonderen Lernleistung wird in vierfacher Wertung eingebracht;

3.

wird ein Prüfling in einem oder mehreren schriftlich geprüften Fächern auch zusätzlich mündlich geprüft, so erfolgt die Festlegung der einzubringenden Punktzahlen im Verhältnis 2:1 nach der entsprechenden Tabelle in Anlage 2.

(3) Die Abiturprüfung ist für bestanden zu erklären, wenn der Prüfling

1.

in den Prüfungen mindestens 100 Punkte eingebracht hat und

2.

in mindestens zwei Prüfungsfächern, darunter in mindestens einer Leistungskursprüfung, mindestens 25 Punkte bei fünffacher Wertung oder 20 Punkte bei vierfacher Wertung erzielt hat.

(4) Ist eine der Bedingungen nach Absatz 3 nicht erreicht oder durch eine zusätzliche mündliche Prüfung in einem der schriftlich geprüften Fächer nicht zu erreichen, ist die Abiturprüfung für nicht bestanden zu erklären, und zwar auch dann, wenn keine mangelhaften Einzelleistungen vorliegen.

(5) Die Leistungen nach Absatz 2 und § 8 werden zur Gesamtleistung der Abiturprüfung summiert. Die Gesamtnote wird nach der Tabelle in Anlage 3 festgelegt.

§ 19
Zeugnis

(1) Nach bestandener Abiturprüfung erhält der Prüfling das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife. Form und Inhalt des Zeugnisses bestimmt die Senatorin für Kinder und Bildung.

(2) Das am Ende der Qualifikationsphase in den Fremdsprachen auf der Grundlage des „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen“ (GER) erreichte Niveau wird entsprechend den Bildungsplänen auf dem Abiturzeugnis ausgewiesen, sofern in den letzten beiden Schulhalbjahren der Qualifikationsphase im Durchschnitt mindestens 5,0 Punkte erreicht wurden.

(3) Ein erfolgreicher Erwerb des Latinums oder des Graecums mit der jeweiligen Zertifikatsstufe wird auf dem Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife bescheinigt.

(4) Sofern eine externe Sprachprüfung abgelegt worden ist, wird ihr Bestehen vermerkt.

(5) Wer die Abiturprüfung nicht bestanden hat, erhält ein Abgangszeugnis mit den Leistungsbewertungen der vier Halbjahre der Qualifikationsphase, auf deren Grundlage die Zulassung zur Abiturprüfung erfolgt ist.

§ 20
Wiederholung der Abiturprüfung

(1) Eine nicht bestandene Abiturprüfung kann einmal wiederholt werden. Die Senatorin für Kinder und Bildung kann auf Antrag eine zweite Wiederholung gestatten, wenn das Bestehen hinreichend wahrscheinlich ist. Eine bestandene Abiturprüfung kann nicht wiederholt werden.

(2) Die Wiederholung schließt alle Prüfungsteile ein und erfordert die Wiederholung der beiden letzten Halbjahre der Qualifikationsphase, eine erneute Meldung und Zulassung sowie eine erneute Ermittlung der Gesamtqualifikation.

Abschnitt 6
Maßnahmen zur Standardsicherung

§ 21
Externe Mitglieder in Fachprüfungsausschüssen

In Fachprüfungsausschüsse kann die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission Lehrkräfte anderer Schulen sowie Fachberaterinnen und Fachberater berufen. Die Senatorin für Kinder und Bildung kann Vorgaben für eine schulübergreifende Vergabe der Zweitkorrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten machen.

§ 22
Aufgaben und Funktion der schulischen Fachprüfungsleitung

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter beauftragt für die einzelnen Prüfungsfächer eine Fachprüfungsleiterin oder einen Fachprüfungsleiter, in der Regel die Leiterin oder den Leiter der jeweiligen Fachkonferenz. Die Fachprüfungsleiterin oder der Fachprüfungsleiter überprüft die vorgenommene Bewertung nach Maßgabe einheitlicher Bewertungsvorgaben in dem Fach und übergibt die bewerteten Arbeiten der Schulleiterin oder dem Schulleiter.

(2) In Fächern, in denen eine schulbezogene Beauftragung einer Fachprüfungsleiterin oder eines Fachprüfungsleiters nicht möglich ist, verständigen sich die Schulleitungen benachbarter Oberstufen auf die Beauftragung gemeinsamer Fachprüfungsleiterinnen und Fachprüfungsleiter.

(3) Die Prüfung der Aufgabenvorschläge ist vor der Weitergabe an die Fachaufsicht von den Fachprüfungsleitungen und Schulleitungen durch Unterschrift zu dokumentieren.

§ 23
Auswertung der Abiturprüfung und Qualitätssicherung

(1) Die Senatorin für Kinder und Bildung wertet die Abiturprüfung aus, insbesondere werden in die Auswertung die zentral gestellten Aufgabenstellungen mit den Erwartungshorizonten und Korrekturhinweisen einbezogen und mit bewerteten Prüfungsarbeiten abgeglichen.

(2) Auf der Grundlage der bewerteten Prüfungsarbeiten und der mündlichen Prüfungen wertet die Prüfungskommission in Zusammenarbeit mit den Fachprüfungsleiterinnen und Fachprüfungsleitern die abgeschlossene Abiturprüfung aus. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission fasst die Auswertung der Abiturprüfung zusammen. Die Auswertung wird in den Fachkonferenzen der Schule beraten. Die Ergebnisse der Auswertung der Abiturprüfung gehen in die Vorbereitung der Abiturprüfung des kommenden Jahres ein.

§ 24
Einsichtnahme in die Prüfungsakten

(1) Die oder der Geprüfte kann innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Prüfung seine Prüfungsakten unter Aufsicht einsehen.

(2) Ihr oder ihm ist gestattet, Aufzeichnungen sowie auszugsweise Abschriften anzufertigen.

Abschnitt 7
Weitere Abschlüsse und Berechtigungen

§ 25
Gleichzeitiger Erwerb des Abiturs und des französischen Baccalauréat

(1) Zur Erweiterung und Vertiefung ihrer besonderen Kompetenzen im zweisprachigen deutsch-französischen Unterricht können Schülerinnen und Schüler, die bilingualen Unterricht aufbauend auf die Fremdsprache Französisch erhalten haben, gleichzeitig mit der Allgemeinen Hochschulreife durch einen französischsprachigen Prüfungsteil auch das französische Baccalauréat erwerben. Das entsprechende Angebot der Schule muss von der Senatorin für Kinder und Bildung genehmigt werden.

(2) Zur Prüfung können Schülerinnen und Schüler zugelassen werden, die in der Einführungsphase und der Qualifikationsphase durchgehend Unterricht im Fach Französisch sowie französischsprachigen Unterricht in dem Fach Geschichte und einem weiteren Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes erhalten haben. In der Qualifikationsphase muss der Unterricht im Fach Französisch auf Leistungskursniveau erfolgt sein.

(3) Für den Erwerb des Baccalauréat muss im Rahmen der Abiturprüfung als erstes oder zweites Prüfungsfach Französisch und als drittes Abiturprüfungsfach das in französischer Sprache unterrichtete Fach Geschichte gewählt werden. Im Fach Französisch ist eine zusätzliche mündliche Prüfung verbindlich.

(4) Mit der Meldung zur Abiturprüfung nach § 7 meldet sich die Schülerin oder der Schüler zur Teilnahme am französischsprachigen Prüfungsteil.

(5) Die Zuerkennung des Baccalauréat erfolgt durch das französische Ministerium für Erziehung auf der Grundlage der Verwaltungsabsprache zwischen dem Bevollmächtigten der Bundesrepublik Deutschland für kulturelle Angelegenheiten im Rahmen des Vertrages über die deutsch-französische Zusammenarbeit mit dem Minister für Erziehung, Hochschulwesen und Forschung der Französischen Republik über die Organisation des Bildungsgangs, die Gestaltung der Lehrpläne und die Prüfungsordnung zum gleichzeitigen Erwerb der deutschen Allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréat vom 11. Mai 2006.

Abschnitt 8
Schlussbestimmungen

§ 26
Übergangsregelungen

Die Abiturprüfung im Jahr 2024 richtet sich nach der Verordnung über die Abiturprüfung im Lande Bremen vom 11. März 2022 (Brem.GBl. S. 166 - 223-a-10), in der bis zum 31. Juli 2023 geltenden Fassung. Abweichend davon finden die Regelungen der §§ 7 und 12 der geltenden Verordnung Anwendung.

§ 27
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Abiturprüfung im Lande Bremen vom 1. Dezember 2005 (Brem.GBl S. 585 - 223-a-10), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1371) geändert worden ist, außer Kraft.

Anlage 1

Anlage 1 - Arbeits- und Auswahlzeit in Minuten der schriftlichen Abiturprüfung

Tabelle 1:

Arbeitszeit (inklusive Auswahlzeit) in den Fächern nach Aufgabenfeldern
(zu § 11 Absatz 1)

 

 

Fächer des
Aufgabenfeldes I

Fächer des
Aufgabenfeldes II

Fächer des
Aufgabenfeldes III

 

 

DEU

ENG
FRZ

SPA
RUS
TUE

LAT
GRI

KUN
DAR

Andere
Fächer

GES
POL

Andere
Fächer

MAT

BIO
CHE
PHY

Andere
Fächer

SPO

Leistungskurs

315

 

300

270

270

240

270

270

330

300

240

240

Grundkurs

255

 

240

210

-

-

240

-

285

255

180

-

Zur Arbeitszeit in den Fächern Englisch und Französisch nach Kompetenzbereichen siehe Tabelle 2

Eine Verlängerung der Arbeitszeit um bis zu 60 Minuten ist möglich, wenn die Aufgabenstellung gestalterische Aufgaben, die Auswertung längerer Musikstücke, die Durchführung von Experimenten oder die Auswertung größerer Datenmengen einschließt. Die Verlängerung ist in den dezentral geprüften Fächern nach § 10a zusammen mit der Aufgabenstellung zu beantragen, in den zentral geprüften Fächern nach § 10 wird sie vorgegeben.

Tabelle 2:

Arbeitszeit in den Fächern Englisch und Französisch nach Kompetenzbereichen
(zu § 11 Absatz 1 i. V. m. § 10 Absatz 1)

 

 

Schreiben

Sprachmittlung

Hörverstehen

Sprechen

Leistungskurs

225

60

30

15

Grundkurs

195

60

30

15

Die Festlegung von drei der vier Kompetenzbereiche für die schriftliche Abiturprüfung erfolgt gemäß § 10 Absatz 1. Die Arbeitszeit im Kompetenzbereich Schreiben gilt inklusive Auswahlzeit.

Anlage 1a

Anlage 1a - Arbeitszeit ohne Auswahlzeit in Minuten in der schriftlichen Abiturprüfung bis 2023
(zu § 11 Absatz 1 i. V. m. § 10 Absatz 1)

Tabelle 1: Arbeitszeit der Fächer nach Aufgabenfeldern

 

Fächer des
Aufgabenfeldes I

Fächer des
Aufgabenfeldes II

Fächer des
Aufgabenfeldes III

 

 

DEU

ENG
FRZ
*

Weitere
Fremdsprachen

KUN
MUS
DAR

Alle Fächer

MAT

Weitere
Fächer

SPO

Leistungskurs

270

 

270

240

270

270

240

240

Grundkurs

210

 

210

180

210

225

180

-

In den Fächern Kunst und Musik sowie den naturwissenschaftlichen Fächern ist eine Verlängerung der Arbeitszeit um bis zu 60 Minuten möglich, wenn die Aufgabenstellung gestalterische Aufgaben, die Auswertung längerer Musikstücke, die Durchführung von Schülerexperimenten oder die Auswertung größerer Datenmengen einschließt. Eine Verlängerung ist mit der Aufgabenstellung zu beantragen.

Tabelle 2: Arbeitszeit der Fächer Englisch und Französisch nach Prüfungsmodulen

 

Schreibaufgabe

Sprachmittlung

Hörverstehen

Sprechen

Leistungskurs

210

60

30

15

Grundkurs

180

60

30

15

Fußnoten

*

Zur Arbeitszeit der Fächer Englisch und Französisch siehe Tabelle 2.

Anlage 2

Anlage 2 - Tabelle zur Ermittlung des Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung
mit besonderer Lernleistung (5 Prüfungsfächer mit vierfacher Wertung)
(zu § 18 Absatz 2)

 

 

Punktzahl der schriftlichen Prüfung

 

 

0

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

Punktzahl der mündlichen Prüfung

0

0

3

5

8

11

13

16

19

21

24

27

29

32

35

37

40

1

1

4

7

9

12

15

17

20

23

25

28

31

33

36

39

41

2

3

5

8

11

13

16

19

21

24

27

29

32

35

37

40

53

3

4

7

9

12

15

17

20

23

25

28

31

33

36

39

41

44

4

5

8

11

13

16

19

21

24

27

29

32

35

37

40

43

45

5

7

9

12

15

17

20

23

25

28

31

33

36

39

41

44

47

6

8

11

13

16

19

21

24

27

29

32

35

37

40

43

45

48

7

9

12

15

17

20

23

25

28

31

33

36

39

41

44

47

49

8

11

13

16

19

21

24

27

29

32

35

37

40

43

45

48

51

9

12

15

17

20

23

25

28

31

33

36

39

41

44

47

49

52

10

13

16

19

21

24

27

29

32

35

37

40

43

45

48

51

53

11

15

17

20

23

25

28

31

33

36

39

41

44

47

49

52

55

12

16

19

21

24

27

29

32

35

37

40

43

45

48

51

53

56

13

17

20

23

25

28

31

33

36

39

41

44

47

49

52

55

57

14

19

21

24

27

29

32

35

37

40

43

45

48

51

53

56

59

15

20

23

25

28

31

33

36

39

41

44

47

49

52

55

57

60

Tabelle zur Ermittlung des Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung
ohne besondere Lernleistung (4 Prüfungsfächer mit fünffacher Wertung)

 

 

Punktzahl der schriftlichen Prüfung

 

 

0

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

Punktzahl der mündlichen Prüfung

0

0

3

7

10

13

17

20

23

27

30

33

37

40

43

47

50

1

2

5

8

12

15

18

22

25

28

32

35

38

42

45

48

52

2

3

7

10

13

17

20

23

27

30

33

37

40

43

47

50

53

3

5

8

12

15

18

22

25

28

32

35

38

42

45

48

52

55

4

7

10

13

17

20

23

27

30

33

37

40

43

47

50

53

57

5

8

12

15

18

22

25

28

32

35

38

42

45

48

52

55

58

6

10

13

17

20

23

27

30

33

37

40

43

47

50

53

57

60

7

12

15

18

22

25

28

32

35

38

42

45

48

52

55

58

62

8

13

17

20

23

27

30

33

37

40

43

47

50

53

57

60

63

9

15

18

22

25

28

32

35

38

42

45

48

52

55

58

62

65

10

17

20

23

27

30

33

37

40

43

47

50

53

57

60

63

67

11

18

22

25

28

32

35

38

42

45

48

52

55

58

62

65

68

12

20

23

27

30

33

37

40

43

47

50

53

57

60

63

67

70

13

22

25

28

32

35

38

42

45

48

52

55

58

62

65

68

72

14

23

27

30

33

37

40

43

47

50

53

57

60

63

67

70

73

15

25

28

32

35

38

42

45

48

52

55

58

62

65

68

72

75

Anlage 3

Anlage 3 - Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote
(zu § 18 Absatz 1)

Gesamtpunktzahl

Durchschnittsnote

Gesamtpunktzahl

Durchschnittsnote

Gesamtpunktzahl

Durchschnittsnote

900 - 823

1,0

 

 

 

 

822 - 805

1,1

642 - 625

2,1

462 - 445

3,1

804 - 787

1,2

624 - 607

2,2

444 - 427

3,2

786 - 769

1,3

606 - 589

2,3

426 - 409

3,3

768 - 751

1,4

588 - 571

2,4

408 - 391

3,4

750 - 733

1,5

570 - 553

2,5

390 - 373

3,5

732 - 715

1,6

552 - 535

2,6

372 - 355

3,6

714 - 697

1,7

534 - 517

2,7

354 - 337

3,7

696 - 679

1,8

516 - 499

2,8

336 - 319

3,8

678 - 661

1,9

498 - 481

2,9

318 - 301

3,9

660 - 643

2,0

480 - 463

3,0

300

4,0


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