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  • Verordnung über die Anerkennung einer für ein Lehramt an öffentlichen Schulen geeigneten Hochschulabschlussprüfung als Erste Staatsprüfung (A-LAV) vom 13. Oktober 2016

Verordnung über die Anerkennung einer für ein Lehramt an öffentlichen Schulen geeigneten Hochschulabschlussprüfung als Erste Staatsprüfung (A-LAV)

Veröffentlichungsdatum:20.10.2016 Inkrafttreten14.10.2016
Fundstelle Brem.GBl. 2016, S. 642
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Anerkennung einer für ein Lehramt an öffentlichen Schulen geeigneten Hochschulabschlussprüfung als Erste Staatsprüfung (A-LAV) vom 13. Oktober 2016 (Brem.GBl. 2016, S. 642)"

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juris-Abkürzung: A-LAV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Amtliche Abkürzung:A-LAV
Ausfertigungsdatum:13.10.2016
Gültig ab:14.10.2016
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2016, 642
Gliederungs-Nr:-
Verordnung über die Anerkennung einer für ein Lehramt
an öffentlichen Schulen geeigneten Hochschulabschlussprüfung
als Erste Staatsprüfung
(A-LAV)
Vom 13. Oktober 2016
Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund des § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 12 des Bremischen Ausbildungsgesetzes für Lehrämter vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 259 - 221-i-1), das zuletzt durch Gesetz vom 27. September 2016 (Brem.GBl. S. 599) geändert worden ist, wird verordnet:

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§ 1
Ziel

Diese Verordnung regelt das Nähere zur Anerkennung einer für das Lehramt an öffentlichen Schulen geeigneten Hochschulabschlussprüfung als Erste Staatsprüfung für dieses Lehramt.

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§ 2
Unterrichtsfächer

(1) Eine Hochschulabschlussprüfung ist als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen geeignet, wenn die Hochschulqualifizierung mindestens zwei Unterrichtsfächer oder mindestens zwei Fachrichtungen umfasst.

(2) Die Anerkennung erfolgt nur, wenn mindestens eines der Unterrichtsfächer oder mindestens eine der Fachrichtungen in den Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven von der Senatorin für Kinder und Bildung als Mangelfach deklariert wurde.

(3) Ein Mangelfach liegt vor, wenn nach Feststellung durch das Fachressort das Fach oder die Fachrichtung im Vorbereitungsdienst nicht durch Absolventinnen oder Absolventen eines Lehramtsstudiums abzudecken ist.

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§ 3
Voraussetzungen für die Anerkennung des Hochschulabschlusses
als Erste Staatsprüfung

(1) Die Voraussetzungen für die Anerkennung sind:

1.

der Abschluss einer wissenschaftlichen Hochschule (Master, Diplom, Magister) oder in besonders begründeten Ausnahmefällen ein Masterabschluss einer Fachhochschule, der in der Bundesrepublik erworben worden ist oder in der Bundesrepublik als wissenschaftlicher Hochschulabschluss anerkannt ist,

2.

zwei benotete Fächer oder Fachrichtungen; mindestens eines der Unterrichtsfächer oder die Fachrichtung muss aus dem Abschlusszeugnis ableitbar sein, ein weiteres Unterrichtsfach oder die Fachrichtung kann aus dem Vordiplom- oder Bachelorzeugnis abgeleitet werden,

3.

die für die Unterrichts- und Erziehungstätigkeit im Vorbereitungsdienst mindestens erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen und

4.

Teamfähigkeit sowie pädagogisches Interesse an der Arbeit mit Schülerinnen und Schülern. Diese sind mit einem aussagekräftigen Motivationsschreiben auszuweisen. Auf belegtes ehrenamtliches Engagement in Vereinen, gemeinnützigen Initiativen oder sozialen Einrichtungen, oder auf Lehrerfahrungen an der Universität oder in anderen Bildungseinrichtungen ist in dem Motivationsschreiben einzugehen.

Sofern bei der Antragstellung Sprachkompetenzen noch nicht auf dem Niveau C2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen vorhanden sind, wird von der Antragstellerin oder dem Antragsteller erwartet, ausbildungsbegleitend während des Vorbereitungsdienstes selbstständig aktiv an der Weiterentwicklung der eigenen deutschen Sprachkompetenzen zu arbeiten, um das Sprachkompetenzniveau C2 zu erreichen.

(2) Von einem Zugang zum Seiteneinstieg ist ausgeschlossen, wer bereits eine Staatsprüfung für ein Lehramt nicht bestanden hat. Gleiches gilt für jene Bewerberinnen und Bewerber, die bereits eine Befähigung für ein Lehramt erworben haben.

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§ 4
Besondere Voraussetzungen für das Fach Türkisch als Lehramtsfach

Für das Fach Türkisch als Lehramtsfach werden zusätzlich zu den Voraussetzungen nach § 3 folgende Kriterien für die Anerkennung festgelegt:

1.

Die Antragstellerin oder der Antragsteller verfügt über Sprachkompetenzen in Türkisch auf dem Niveau C2 des europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

2.

Die Antragstellerin oder der Antragsteller weist

a)

ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Turkologie oder

b)

ein abgeschlossenes Hochschulstudium und eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in der Unterrichtstätigkeit für das Fach Türkisch an Schule oder Hochschule nach.


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§ 5
Antrag auf Anerkennung

Der Antrag auf Anerkennung muss eine beglaubigte Kopie des Diplom-/Magister- oder Masterzeugnisses sowie des Vordiplom-/Bachelorzeugnisses und gegebenenfalls den erforderlichen Sprachkompetenznachweis enthalten.

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§ 6
Bewerbung für den Vorbereitungsdienst

Mit der Anerkennung des Hochschulabschlusses als Erste Staatsprüfung werden die Unterlagen als Bewerbung zum nächstmöglichen Zulassungstermin für den Vorbereitungsdienst in Bremen in dem betreffenden Lehramt unmittelbar an das Landesinstitut für Schule weitergeleitet. Die Antragstellerin oder der Antragsteller wird hierüber in Kenntnis gesetzt.

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§ 7
Zusätzliche Prüfungen im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung

(1) Für das nicht aus dem Abschlusszeugnis abgeleitete Unterrichtsfach oder die nicht aus dem Abschlusszeugnis abgeleitete Fachrichtung kann gemäß § 29 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Lehrämter eine zusätzliche fachwissenschaftliche Prüfung im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung durchgeführt werden.

(2) Sofern kein bildungswissenschaftliches oder fachdidaktisches Studium nachgewiesen wurde, ist gemäß § 29 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Lehrämter eine bildungswissenschaftliche Prüfung im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung abzulegen.

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§ 8
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 14. Oktober 2016 in Kraft.

Bremen, den 13. Oktober 2016

Die Senatorin für Kinder und Bildung

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