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(1) Erste juristische Staatsprüfungen, die vor dem 1. Juli 1962 in einem Lande im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes abgelegt worden sind, werden als erste Prüfungen im Sinne von § 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes anerkannt.
(2) Erste juristische Staatsprüfungen, die vor dem 1. Juli 1962 in einem deutschen Lande außerhalb des Geltungsbereiches des Deutschen Richtergesetzes abgelegt worden sind, können als erste Prüfungen im Sinne von § 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes anerkannt werden, wenn sie den in Absatz 1 bezeichneten juristischen Staatsprüfungen gleichwertig sind.
(1) Juristischer Vorbereitungsdienst, der bis zum 1. Juli 1962 in einem Lande im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes abgeleistet worden ist, wird als Vorbereitungsdienst im Sinne von § 5 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes anerkannt. Eine Ausbildung bei Gerichten, Staatsanwaltschaften, Notaren und Rechtsanwälten und in einer sonstigen dem Ausbildungszweck dienenden Weise entspricht einer Ausbildung im Sinne von § 5 Absatz 3 Nr. 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes; eine Ausbildung bei Verwaltungsbehörden und bei Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie bei denjenigen Stellen, bei denen nach den bisher geltenden Vorschriften die Verwaltungsstation abgeleistet werden konnte, entspricht einer Ausbildung im Sinne von § 5 Absatz 3 Nr. 3 des Deutschen Richtergesetzes.
(2) Juristischer Vorbereitungsdienst, der bis zum 1. Juli 1962 in einem deutschen Lande außerhalb des Geltungsbereiches des Deutschen Richtergesetzes abgeleistet worden ist, kann als Vorbereitungsdienst im Sinne von § 5 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes anerkannt werden, wenn er dem in Absatz 1 bezeichneten Vorbereitungsdienst gleichwertig ist. Über die Anerkennung und die Anrechnung auf die in § 5 Absatz 3 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes bezeichneten Ausbildungsabschnitte entscheidet der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen.