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  • Verordnung über die Aufnahme in Gymnasien vom 21. April 1997

Verordnung über die Aufnahme in Gymnasien

Veröffentlichungsdatum:21.04.1997 Inkrafttreten15.10.2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 15.10.2003 bis 24.02.2004Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:durch § 14 der Verordnung vom 02.03.2004 (Brem.GBl. S. 144)
Fundstelle Brem.GBl. 1997, S. 185
Gliederungsnummer:223-b-10

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juris-Abkürzung: GymAufnV BR 1997
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-b-10
juris-Abkürzung:GymAufnV BR 1997
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:223-b-10
Verordnung über die Aufnahme in Gymnasien
Vom 21. April 1997
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 15.10.2003 bis 24.02.2004
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: durch § 14 der Verordnung vom 02.03.2004 (Brem.GBl. S. 144)

§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Aufnahme in die Orientierungsstufe an den organisatorisch bis zur Abiturprüfung durchgehenden gymnasialen Bildungsgängen im Lande Bremen sowie für die Aufnahme in die Jahrgangsstufen 7 bis 10 dieser Bildungsgänge.

§ 2
Anmeldeverfahren

(1) Schülerinnen und Schüler können sich bei einem organisatorisch durchgehenden gymnasialen Bildungsgang ihrer Wahl bewerben. Hat ein organisatorisch durchgehendes Gymnasium eine Orientierungsstufe, gilt dies auch für die Jahrgangsstufe 5 dieser Orientierungsstufe.

(2) Die Erziehungsberechtigten melden ihre Kinder bei der gewählten Schule an. Die Schule informiert unverzüglich die abgebende Grundschule oder die abgebende Orientierungsstufe.

(3) Die Anmeldefrist wird für die Stadtgemeinde Bremen vom Senator für Bildung und Wissenschaft, für die Stadtgemeinde Bremerhaven vom Magistrat der Stadt Bremerhaven festgesetzt.

(4) Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Übersteigt die Anzahl der Bewerber und Bewerberinnen die festgesetzte Kapazität, regelt sich die Aufnahme nach den Bestimmungen des § 3.

§ 3
Aufnahme bei Bewerberüberhang

(1) Übersteigt die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber die der vorhandenen Plätze, entscheidet nach Vorabaufnahme der Bewerberinnen und Bewerber, die wegen körperlicher Behinderungen auf einen möglichst kurzen Schulweg angewiesen sind, über die Aufnahme das Los, sofern nicht nachstehend etwas anderes geregelt ist.

(2) Übersteigt die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber für den bilingualen Bildungsgang die der vorhandenen Plätze, entscheidet nach Berücksichtigung der in Absatz 1 genannten Bewerberinnen und Bewerber und nach Vorabaufnahme der Bewerberinnen und Bewerber mit einer Empfehlung der Klassenkonferenz für den gymnasialen Bildungsgang und Mindestgesamtnote „gut“ im Fach Englisch im Zeugnis am Ende der 6. Jahrgangsstufe das Los.

(3) In die Jahrgangsstufe 5 der Orientierungsstufe am Alten Gymnasium in der Stadtgemeinde Bremen werden aus der ganzen Stadtgemeinde Bremen nur Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen, deren Erziehungsberechtigte schriftlich erklären, dass ihr Kind am dreisprachigen Bildungsgang dieses Gymnasiums teilnehmen soll. Eine Vorabaufnahme wegen körperlicher Behinderung findet nicht statt.

(4) In die Jahrgangsstufe 5 der Orientierungsstufe am Kippenberg-Gymnasium in der Stadtgemeinde Bremen werden vorrangig Bewerberinnen und Bewerber aus dem vom Senator für Bildung und Wissenschaft festgelegten regionalen Einzugsbereich aufgenommen. Die übrigen Plätze werden an Bewerberinnen und Bewerber aus dem übrigen Gebiet der Stadtgemeinde Bremen vergeben. Maßgebend ist die Wohnung der Erziehungsberechtigten, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung.

(5) In das Gymnasium Obervieland in der Stadtgemeinde Bremen werden die Bewerber und Bewerberinnen in folgender Rangfolge aufgenommen:

1.

die Schülerinnen und Schüler der Orientierungsstufe des Schulzentrums Obervieland in der Stadtgemeinde Bremen;

2.

sonstige Bewerber und Bewerberinnen.

(6) In den gymnasialen Bildungsgang der Pestalozzischule II in der Stadtgemeinde Bremerhaven werden die Bewerberinnen und Bewerber unter Anwendung des Absatzes 2 in folgender Rangfolge aufgenommen:

1.

Schülerinnen und Schüler aus ihrer Orientierungsstufe;

2.

sonstige Bewerberinnen und Bewerber.

(7) Übersteigt innerhalb einer Bewerbergruppe nach den Absätzen 2 bis 6 die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber die der vorhandenen Plätze, entscheidet unter ihnen das Los.

(8) Für abgewiesene Bewerber und Bewerberinnen gilt das Zugangsverfahren, das von der jeweiligen Stadtgemeinde aufgrund des § 6 Abs. 3 Satz 3 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes durch Ortsgesetz festgelegt ist.

§ 4
Losverfahren und Warteliste

(1) Das Losverfahren wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter in Anwesenheit je eines Vertreters oder einer Vertreterin des Elternbeirats und des Schülerbeirats durchgeführt.

(2) Bewerber und Bewerberinnen, deren Aufnahme abgelehnt worden ist, werden in eine Warteliste mit Rangfolge aufgenommen. Die Warteliste hat nur für die ersten acht Wochen nach Unterrichtsbeginn Gültigkeit. Mit dem Ablehnungsbescheid wird der Wartelistenplatz mitgeteilt.

§ 5
Aufnahme in höhere Jahrgangsstufen

(1) Sofern Plätze frei sind, können Schülerinnen und Schüler mit der Berechtigung zum Besuch des gymnasialen Bildungsganges in die Jahrgangsstufen 8 bis 10, am Kippenberg-Gymnasium und am Alten Gymnasium in die bestehenden Klassen der Jahrgangsstufen 6 bis 10, in der Reihenfolge des Bewerbungseingangs aufgenommen werden. Beim bilingualen Bildungsgang und bei Klassen des verkürzten gymnasialen Bildungsganges setzt dies voraus, dass die Schülerin oder der Schüler aufgrund des besonderen schulischen oder außerschulischen Werdegangs erwarten lässt, den Bildungsgang erfolgreich absolvieren zu können.

(2) Die Entscheidung trifft der Schulleiter oder die Schulleiterin.

§ 5a
Übergangsregelung

Für die Aufnahme in die 7. Jahrgangsstufe des Kippenberg-Gymnasiums zu den Schuljahren 2000/2001 und 2001/2002 gelten die bis zum Ablauf des 15. März 2000 geltenden Vorschriften mit der Maßgabe, dass Schülerinnen und Schüler, die wegen körperlicher Behinderungen auf einen möglichst kurzen Schulweg angewiesen sind, ebenfalls vorab aufgenommen werden.

§ 6
Schlußbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. April 1997 in Kraft.

(2) Die Verordnung über die Aufnahme in Gymnasien vom 20. März 1995 (Brem.GBl. S. 209 - 223-b-13), geändert durch Verordnung vom 15. März 1996 (Brem.GBl. S. 83), tritt außer Kraft.

Bremen, den 21. April 1997
Der Senator für Bildung,
Wissenschaft, Kunst und Sport


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