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Aufgrund des § 4a Abs. 3 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes vom 24. Juni 1978 (Brem.GBl. S. 167 - 233-b-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 1990 (Brem.GBl. S. 183), wird verordnet:
(1) Die Aufnahme zugangsberechtigter Schüler in die Bildungsgänge der Abendschulen kann versagt werden, wenn die vom Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst, in Bremerhaven vom Magistrat, für den jeweiligen Bildungsgang festgesetzte Schülerzahl um 10 v. H. überschritten ist.
(2) Liegen für einzelne Bildungsgänge der Abendschulen mehr Bewerbungen vor, als Plätze zur Verfügung stehen, wird nach Aufnahme der Bewerber nach § 2 ein Losverfahren durchgeführt.
Bewerber für die Bildungsgänge der Abendschulen sind vorab in folgender Reihenfolge aufzunehmen:
Übergänger aus den anderen Bildungsgängen der jeweiligen Abendschule innerhalb derselben Form (Tages- oder Abendform).
Bewerber, die sich bereits einmal oder mehrmals für den jeweiligen Bildungsgang beworben haben, jedoch nicht mehr als 20 v. H. der insgesamt zur Verfügung stehenden Plätze.
Bewerber, für die eine Versagung der Aufnahme eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, jedoch nicht mehr als 10 v. H. der insgesamt zur Verfügung stehenden Plätze. Eine außergewöhnliche Härte ist gegeben, wenn der Bewerber nach Anerkennung durch die zuständige Stelle berufsunfähig ist oder bei Nichtzulassung eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz aus Altersgründen verlieren würde.
(1) Zur Durchführung des Aufnahmeverfahrens nach § 1 Abs. 2 und nach § 2 wird ein Aufnahmeausschuß gebildet. Er entscheidet im Auftrag des Senators für Bildung, Wissenschaft und Kunst, in Bremerhaven des Magistrats.
(2) Mitglieder des Aufnahmeausschusses sind:
der Schulleiter als Vorsitzender, im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter,
der Leiter des jeweiligen Bildungsganges, im Falle seiner Verhinderung ein vom Schulleiter beauftragter Lehrer des Bildungsganges,
ein weiterer vom Schulleiter beauftragter Lehrer der Abendschule und
mit beratender Stimme ein Vertreter der Schülervertretung.
(3) Der Aufnahmeausschuß ist beschlußfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Kommt der Ausschuß nicht ordnungsgemäß zustande oder ist die Beschlußfähigkeit nicht rechtzeitig herzustellen, entscheidet der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst, in Bremerhaven der Magistrat.
(4) Über alle Sitzungen des Aufnahmeausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen. In einer der Niederschrift beizufügenden Liste sind die Namen aller angemeldeten Bewerber aufzuführen. Die Entscheidung des Aufnahmeausschusses und das Ergebnis des Losverfahrens sind zu vermerken. Die Gründe für die Nichtaufnahme eines Bewerbers sind in jedem Einzelfall in Stichworten anzugeben. Anträge auf Anerkennung als Härtefall und die Bescheide über diese Anträge sind der Niederschrift beizufügen.
(5) Das Ergebnis des Aufnahmeverfahrens ist den Bewerbern unverzüglich schriftlich mitzuteilen.