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Aufgrund des § 9 Absatz 1 des Bremischen Archivgesetzes vom 7. Mai 1991 (Brem.GBl. S. 159 224-c-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 21. Mai 2013 (Brem.GBl. S. 166) geändert worden ist, wird verordnet:
durch persönliche Einsichtnahme im Staatsarchiv,
durch persönliche, telefonische oder schriftliche Anfragen,
durch Anforderung von Reproduktionen von Archivgut,
durch Versendung von Archivgut zur Einsichtnahme an einem anderen Ort oder
durch Ausleihe von Archivgut für Ausstellungen und zu anderen Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit.
(2) Die übliche Benutzungsart ist die persönliche Einsichtnahme im Staatsarchiv.
(3) Über die Benutzungsart entscheidet das Staatsarchiv unter fachlichen Gesichtspunkten. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Benutzungsart.
(1) Der Benutzungsantrag ist in der Regel schriftlich zu stellen. Dabei sind Angaben zur Person zu machen und der Benutzungszweck sowie der Gegenstand der Nachforschungen möglichst genau anzugeben. Bei persönlicher Einsichtnahme ist für die schriftliche Antragstellung ein Vordruck zu verwenden.
(2) Wer Archivgut benutzen will, hat sich auf Verlangen auszuweisen.
(3) Für jeden Benutzungszweck und für jeden Gegenstand der Nachforschungen ist in der Regel ein gesonderter Antrag nach Absatz 1 zu stellen.
(4) Sollen andere Personen als Hilfskräfte oder Beauftragte zu den Arbeiten herangezogen werden, so haben diese eigene Anträge zu stellen.
(1) Über den Benutzungsantrag entscheidet das Staatsarchiv nach Maßgabe von § 7 des Bremischen Archivgesetzes. Die Genehmigung ist beschränkt auf das Benutzungsvorhaben und den Benutzungszweck. Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlicher Natur.
(2) Die Benutzungsgenehmigung kann widerrufen werden, wenn
wiederholt oder schwerwiegend gegen das Bremische Archivgesetz, diese Verordnung oder ergänzende Bestimmungen (§ 16) verstoßen wird,
festgelegte Benutzungsbedingungen oder -auflagen nicht eingehalten werden oder
nachträglich Gründe bekannt werden, die zur Versagung geführt hätten.
(3) Bei Einschränkung, Versagung und Widerruf der Benutzungsgenehmigung sind die Gründe, auf Wunsch schriftlich, mitzuteilen.
(4) Zur weiteren Bearbeitung genehmigter Benutzungsanträge können auch Daten über den Ablauf der Benutzung, insbesondere über das benutzte Archivgut, verarbeitet werden.
(1) Anträge nach § 7 Absatz 5 des Bremischen Archivgesetzes sind mit genauer Bezeichnung des Gegenstands der Nachforschungen, detaillierter Angabe des in Frage kommenden Archivguts und ausführlicher Begründung schriftlich an das Staatsarchiv zu richten. Bei der Antragstellung ist ein Vordruck des Staatsarchivs zu verwenden.
(2) Liegt bei personenbezogenem Archivgut keine Einwilligung nach § 7 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 des Bremischen Archivgesetzes vor, hat der Antragsteller das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 7 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 oder 3 des Bremischen Archivgesetzes darzulegen. Bei Forschungsvorhaben ist zu erläutern, warum schutzwürdige Belange der betroffenen Personen nicht beeinträchtigt werden oder warum das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange erheblich überwiegt. Hierzu können ergänzende Angaben und Unterlagen verlangt werden. Bei Studien- und Prüfungsarbeiten ist eine Stellungnahme des betreuenden Hochschullehrenden beizufügen.
(3) Für den Umgang mit Verschlusssachen gilt die Verschlusssachenanweisung für das Land Bremen in der jeweils geltenden Fassung. Darüber hinaus dürfen im Staatsarchiv archivierte Verschlusssachen nur mit Zustimmung der abliefernden Stelle Dritten zugänglich gemacht werden.
(1) Bei der Verwertung der aus dem Archivgut gewonnenen Erkenntnisse sind Urheber- und Persönlichkeitsrechte, insbesondere das Datenschutzrecht und andere schutzwürdige Belange, zu wahren. Dies gilt insbesondere für die Fälle des § 7 Absatz 5 des Bremischen Archivgesetzes. Auf Verlangen sind schriftliche Erklärungen darüber abzugeben, dass die Urheber- und Persönlichkeitsrechte gewahrt bleiben.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Verwertung lediglich aus Findmitteln gewonnener Erkenntnisse.
(1) Archivgut darf nur in den dafür bestimmten Räumen des Staatsarchivs während der Öffnungszeiten benutzt werden. Im Interesse eines ungestörten Arbeitens soll im Lesesaal Ruhe herrschen.
(2) Archivgut und Findmittel sind mit größter Sorgfalt zu behandeln. Sie dürfen in ihrem Zustand nicht verändert werden. Insbesondere ist es nicht gestattet, den Ordnungszustand des Archivguts zu verändern, Bestandteile des Archivguts zu entfernen, Vermerke im Archivgut anzubringen oder vorhandene zu tilgen sowie Archivgut als Schreib- oder Durchzeichnungsunterlage zu verwenden. Den Anweisungen des Archivpersonals im Umgang mit dem Archivgut ist Folge zu leisten.
(3) Das Archivpersonal kann die Verwendung technischer Geräte untersagen, wenn diese den Lesesaalbetrieb beeinträchtigen. Das selbständige Herstellen von Reproduktionen jeglicher Art durch den Einsatz benutzereigener technischer Geräte ist grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch das Archivpersonal.
(4) Archivgut kann, sofern dies aus konservatorischen Gründen notwendig ist, als Reproduktion vorgelegt werden.
(5) Die Benutzungszeiten und die Zeiten, zu denen Archivgut und Bibliotheksgut aus dem Magazin ausgehoben wird (Aushebezeiten), werden durch das Staatsarchiv bekannt gegeben. In der Regel wird nur eine begrenzte Anzahl von Archivalien und Büchern gleichzeitig vorgelegt. Weitere Einzelheiten regelt das Staatsarchiv.
Für die Benutzung der Bibliothek des Staatsarchivs gilt § 8 entsprechend.
Für die Benutzung von Archivgut, das von anderen Archiven übersandt wird, gelten die gleichen Bedingungen wie für das Archivgut des Staatsarchivs, sofern das übersendende Archiv nicht anderslautende Auflagen macht. Gebühren und Auslagen tragen diejenigen, die die Versendung veranlasst haben.
(1) Während der Öffnungszeiten und nach den Möglichkeiten des Dienstbetriebs steht Fachpersonal zur Beratung zur Verfügung.
(2) Die Beratung erstreckt sich vornehmlich auf Hinweise auf das einschlägige Archivgut und die Literatur sowie auf die Vorlage der einschlägigen Findmittel.
(3) Ein Anspruch auf Unterstützung beim Lesen des Archivguts, der Findmittel und der Bücher besteht nicht.
(1) Die Anfertigung von Reproduktionen zur Abgabe an Benutzerinnen und Benutzer ist nur in beschränktem Umfang möglich. Ein Anspruch auf Anfertigung von Reproduktionen besteht nicht.
(2) Über die Eignung von Archivgut, Findmitteln und Büchern für bestimmte Reproduktionsverfahren entscheidet das Archivpersonal. Für die Qualität von Reproduktionen übernimmt das Staatsarchiv keine Gewährleistung.
(3) Die Reproduktionen dürfen von Benutzerinnen und Benutzern nur mit schrift-licher Genehmigung des Staatsarchivs veröffentlicht, vervielfältigt, an Dritte weitergegeben oder zu gewerblichen oder geschäftlichen Zwecken verwendet werden. Bei Veröffentlichung und Vervielfältigung von Reproduktionen sind das Staatsarchiv als Aufbewahrungsort und die Signatur des Archivguts anzugeben.
(1) Bei schriftlichen Anfragen sind Benutzungszweck und Gegenstand der Nachforschungen genau anzugeben.
(2) Die schriftlichen Auskünfte des Staatsarchivs beschränken sich in der Regel auf Hinweise zu einschlägigen Findmitteln und einschlägigem Archivgut.
(3) Ein Anspruch auf Auskünfte, die eine beträchtliche Arbeitszeit erfordern, oder auf Beantwortung von wiederholten Anfragen innerhalb eines kürzeren Zeitraumes besteht nicht.
(1) Auf Antrag kann in Ausnahmefällen Archivgut zur Benutzung an auswärtige Archive versandt werden. Ein Anspruch auf Versendung von Archivgut besteht nicht. Gebühren und Auslagen tragen diejenigen, die die Versendung veranlasst haben.
(2) Die Versendung von Archivgut ist nur in beschränktem Umfang möglich und erfolgt stets befristet. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.
(3) Die Benutzung des versandten Archivguts richtet sich nach den Vorschriften des Bremischen Archivgesetzes und dieser Verordnung.
(1) Die Ausleihe von Archivgut für Ausstellungen und zu anderen Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit ist unter bestimmten Bedingungen und Auflagen möglich, wenn der Ausleihezweck nicht durch Reproduktionen oder Nachbildungen erreicht werden kann. Ein Anspruch auf Ausleihe von Archivgut besteht nicht.
(2) Über die Ausleihe ist in der Regel mit dem Entleiher ein Leihvertrag abzuschließen.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Bremische Archivbenutzungsverordnung vom 1. März 1993 (Brem.GBl. S. 99 224-c-2), die durch Artikel 16 des Gesetzes vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 271) geändert worden ist, außer Kraft.
Bremen, den 30. Oktober 2013
Der Senator für Kultur