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  • Verordnung über die Berufsfachschule für Gesundheit vom 5. August 2005

Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Verordnung über die Berufsfachschule für Gesundheit vom 5. August 200501.08.2005 bis 31.07.2013
Eingangsformel01.08.2005 bis 31.07.2013
Inhaltsverzeichnis01.08.2011 bis 31.07.2013
Teil 1 - Ausbildung01.08.2005 bis 31.07.2013
§ 1 - Aufgaben und Ziele01.08.2011 bis 31.07.2013
§ 2 - Unterrichtsgrundsätze01.08.2005 bis 31.07.2013
§ 3 - Dauer und Organisation der Ausbildung01.08.2005 bis 31.07.2013
§ 4 - Unterrichtsfächer und Stundentafeln13.12.2011 bis 31.07.2013
§ 5 - Voraussetzungen für die Zulassung13.12.2011 bis 31.07.2013
§ 6 - Zulassungsverfahren für Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache13.12.2011 bis 31.07.2013
§ 7 - Zulassung13.12.2011 bis 31.07.2013
§ 8 - Praktikum13.12.2011 bis 31.07.2013
Teil 2 - Prüfung01.08.2005 bis 31.07.2013
§ 9 - Allgemeines13.12.2011 bis 31.07.2013
§ 10 - Abnahme der Prüfung01.08.2005 bis 31.07.2013
§ 11 - Prüfungsausschuss und Teilprüfungsausschüsse13.12.2011 bis 31.07.2013
§ 12 - Gegenstand, Ort und Termine der Prüfung, Belehrung13.12.2011 bis 31.07.2013
§ 13 - Berücksichtigung besonderer Belange behinderter Menschen01.08.2005 bis 31.07.2013
§ 14 - Zulassung zur Prüfung01.08.2005 bis 31.07.2013
§ 15 - Festlegung des praktischen und des schriftlichen Prüfungsfaches im fachrichtungsbezogenen Lernbereich und der Form der Prüfung01.08.2005 bis 31.07.2013
§ 16 - Vornoten der Prüfungsfächer01.08.2005 bis 31.07.2013
§ 17 - Erste Prüfungskonferenz01.08.2005 bis 31.07.2013
§ 18 - Praktische Prüfung01.08.2005 bis 31.07.2013
§ 19 - Schriftliche Prüfung13.12.2011 bis 31.07.2013
§ 20 - Kombinierte Prüfung01.08.2005 bis 31.07.2013
§ 20a - Prüfungsaufgaben für die Zentrale Prüfung und die Gemeinsame Prüfung01.08.2011 bis 31.07.2013
§ 21 - Projektarbeit01.08.2005 bis 31.07.2013
§ 22 - Zweite Prüfungskonferenz01.08.2005 bis 31.07.2013
§ 23 - Mündliche Prüfung01.08.2005 bis 31.07.2013
§ 24 - Noten01.08.2005 bis 31.07.2013
§ 25 - Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung13.12.2011 bis 31.07.2013
§ 26 - Wiederholung der Prüfung13.12.2011 bis 31.07.2013
§ 27 - Täuschung und Behinderung01.08.2011 bis 31.07.2013
§ 28 - Versäumnis01.08.2005 bis 31.07.2013
§ 29 - Niederschriften01.08.2005 bis 31.07.2013
Teil 3 - Schlussbestimmungen01.08.2005 bis 31.07.2013
§ 30 - In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten/Übergangsbestimmungen10.06.2010 bis 31.07.2013
Anlage - Stundentafel für die Berufsfachschule für Gesundheit01.08.2005 bis 31.07.2013

Verordnung über die Berufsfachschule für Gesundheit

Veröffentlichungsdatum:31.08.2005 Inkrafttreten13.12.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 31.07.2013Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 05.07.2011 und 13.12.2011 (Brem.GBl. 2012 S. 24)
Fundstelle Brem.GBl. 2005, S. 437
Gliederungsnummer:223-k-25

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juris-Abkürzung: GesBerFSchulV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-k-25
juris-Abkürzung:GesBerFSchulV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:223-k-25
Verordnung über die Berufsfachschule für Gesundheit
Vom 5. August 2005
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 31.07.2013

V aufgeh. durch § 33 Abs. 2 der Verordnung vom 7. Mai 2013 (Brem.GBl. S. 141)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 05.07.2011 und 13.12.2011 (Brem.GBl. 2012 S. 24)

Auf Grund des § 33 Abs. 1, des § 40 Abs. 8 und des § 49 in Verbindung mit § 67 des Bremischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260 - 223-a-5) wird verordnet:

Inhaltsübersicht
Teil 1 Ausbildung
§ 1Aufgaben und Ziele
§ 2Unterrichtsgrundsätze
§ 3Dauer und Organisation der Ausbildung
§ 4Unterrichtsfächer und Stundentafeln
§ 5Voraussetzungen für die Zulassung
§ 6Zulassungsverfahren für Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache
§ 7Zulassung
§ 8Praktikum
Teil 2 Prüfung
§ 9Allgemeines
§ 10Abnahme der Prüfung
§ 11Prüfungsausschuss und Teilprüfungsausschüsse
§ 12Gegenstand, Ort und Termine der Prüfung, Belehrung
§ 13Berücksichtigung besonderer Belange behinderter Menschen
§ 14Zulassung zur Prüfung
§ 15Festlegung des praktischen und des schriftlichen Prüfungsfaches im fachrichtungsbezogenen Lernbereich und der Form der Prüfung
§ 16Vornoten der Prüfungsfächer
§ 17Erste Prüfungskonferenz
§ 18Praktische Prüfung
§ 19Schriftliche Prüfung
§ 20Kombinierte Prüfung
§ 20aPrüfungsaufgaben für die Zentrale Prüfung und für die Gemeinsame Prüfung
§ 21Projektarbeit
§ 22Zweite Prüfungskonferenz
§ 23Mündliche Prüfung
§ 24Noten
§ 25Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung
§ 26Wiederholung der Prüfung
§ 27Täuschung und Behinderung
§ 28Versäumnis
§ 29Niederschriften
Teil 3 Schlussbestimmung
§ 30In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten/Übergangsbestimmungen

Teil 1
Ausbildung

§ 1
Aufgaben und Ziele

(1) Der Unterricht in der Berufsfachschule für Gesundheit hat das Ziel, in die Ausbildung in einem Beruf oder mehreren verwandten Berufen einzuführen. Durch eine breit angelegte Grundbildung soll eine Einführung in die Arbeitsbereiche gesundheitsorientierte und pflegerische Dienstleistungen erfolgen. Grundlagen beruflicher Handlungsfähigkeit sollen durch den Erwerb von Qualifikationen aus den Ausbildungsrahmenplänen der Ausbildungsverordnungen des Bundes (Qualifizierungsbausteine) erreicht werden. Außerdem sollen Vorstellungen über die für den jeweiligen Beruf typischen Tätigkeiten und Leitbilder gewonnen werden, die Grundlage der Entscheidung für einen bestimmten Beruf sein können. Damit erzieht der Unterricht zur Erfüllung der Aufgaben im Beruf sowie zur Mitgestaltung der Arbeitswelt und der Gesellschaft in sozialer, ökologischer und ökonomischer Verantwortung.

(2) Mit der Weiterführung der erworbenen Allgemeinbildung in Verbindung mit den erworbenen beruflichen Kompetenzen wird bei erfolgreicher Teilnahme an der Prüfung der Mittlere Schulabschluss erworben.

(3) Zur Erreichung dieser Ziele muss der Unterricht in der Berufsfachschule insbesondere

1.

sich an einer für seine Aufgabe spezifischen Pädagogik ausrichten, die Handlungsorientierung betont,

2.

berufs- und berufsfeldübergreifende Qualifikationen vermitteln, ohne dabei auf konkrete Berufsbezüge zu verzichten,

3.

ein differenziertes und flexibles Bildungsangebot gewährleisten, um unterschiedlichen Fähigkeiten und Begabungen sowie den jeweiligen Erfordernissen der Arbeitswelt und Gesellschaft gerecht zu werden.


§ 2
Unterrichtsgrundsätze

Die Zielsetzung der berufsvorbereitenden Bildung in der Berufsfachschule für Gesundheit erfordert es, junge Menschen zu selbstständigem Planen, Durchführen und Beurteilen von Arbeitsaufgaben zu befähigen. Die für den Unterricht zu formulierenden Lernziele aller Lernbereiche sind aufeinander zu beziehen. Damit sollen die Ganzheitlichkeit des Unterrichts und der Berufsbezug der Theoriefächer, auch der allgemeinbildenden Fächer, hervorgehoben werden. Die Schülerinnen und Schüler sollen grundlegende Qualifikationen erwerben, jedoch geht es dabei nicht um Vollständigkeit im Sinne fachwissenschaftlicher Traditionen, sondern um exemplarische Auswahl sowie um Vermittlung von Überblick und Systematik als Voraussetzung für eigenständiges Lernen und das Denken in Zusammenhängen. Zur Bewältigung künftiger beruflicher Anforderungen sollen deshalb Qualifikationen vermittelt werden, die Flexibilität und Mobilität sowohl im Hinblick auf Veränderungen der Arbeitsorganisation als auch im Hinblick auf Entwicklungen innerhalb des Beschäftigungssystems fördern. Besondere Beachtung gilt dem fächerübergreifenden Lernansatz in den beruflichen Fächern einschließlich des fachpraktischen Unterrichts.

§ 3
Dauer und Organisation der Ausbildung

(1) Die Ausbildung dauert ein Jahr.

(2) Der Unterricht umfasst einen fachrichtungsübergreifenden und einen fachrichtungsbezogenen Lernbereich sowie einen Wahlpflichtbereich.

§ 4
Unterrichtsfächer und Stundentafeln

(1) Die Unterrichtsfächer, ihre Zuordnung zu den Lernbereichen und die Zahl der Unterrichtsstunden je Fach ergeben sich aus der Stundentafel der Anlage.

(2) Darüber hinaus kann

1.

für ein Unterrichtsfach, in dem Unterricht nicht erteilt werden kann, im Rahmen der dafür in der Stundentafel vorgesehenen Stunden Unterricht in den anderen Fächern der Stundentafel angeboten werden;

2.

zusätzlicher Stütz- oder Förderunterricht in Fächern der Stundentafel im Rahmen der dafür bereitgestellten Haushaltsmittel angeboten werden.

(3) Schülerinnen und Schüler nicht deutscher Herkunftssprache, die anstelle der Note in der ersten Fremdsprache Englisch im berechtigenden Zeugnis einer deutschen Schule die Note in der Herkunftssprache erhalten haben oder die nicht über einen an einer deutschen Schule erworbenen Abschluss nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 verfügen, können anstelle der Fremdsprache Englisch die Herkunftssprache wählen. Bei der Bewerbung um Zulassung zum Bildungsgang muss die Schülerin oder der Schüler sich entscheiden, in welcher Sprache sie oder er die Prüfung ablegen will. Kann die Herkunftssprache aufgrund der organisatorischen oder personellen Möglichkeiten in dem Bildungsgang nicht so unterrichtet werden, dass der Unterricht den fremdsprachlichen Anforderungen dieses Bildungsgangs entspricht, kann die Note durch eine Prüfung nach § 33 Absatz 5 der Zeugnisordnung festgestellt werden, sofern der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit hierfür eine geeignete Prüferin oder ein geeigneter Prüfer zur Verfügung steht. Die Prüfung findet am Anfang des Bildungsgangs statt. Bei nicht ausreichenden Leistungen kann diese Prüfung einmal wiederholt werden. Die Wiederholung findet zum Ende des Bildungsgangs statt. Unabhängig davon nehmen die Schülerinnen und Schüler am Unterricht in der Fremdsprache Englisch teil. Die Fremdsprache Englisch ist jedoch nicht Gegenstand der Abschlussprüfung. Im Abschlusszeugnis oder im Abgangszeugnis wird die Fremdsprache Englisch ebenfalls mit einer Note und dem Vermerk „Nicht Gegenstand der Prüfung“ ausgewiesen.

(4) Zur Förderung der Sprachkompetenz von Schülerinnen und Schülern nicht deutscher Herkunftssprache kann im Rahmen der ausgewiesenen Gesamtstundenzahl für einen bestimmten Zeitraum verstärkt Unterricht in der deutschen Sprache (Umgangs- und Fachsprache) angeboten werden. Darüber hinaus sind zusätzliche Fördermaßnahmen im Rahmen der dafür bereitgestellten Haushaltsmittel durchzuführen. Die verschiedenen Formen der Förderangebote sind durch die Schulkonferenz festzulegen.

§ 5
Voraussetzungen für die Zulassung

(1) Voraussetzung für die Zulassung ist

1.

die Erweiterte Berufsbildungsreife mit mindestens der Note „ausreichend“ in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik,

2.

die Teilnahme an einem Beratungsgespräch und

3.

die Teilnahme an einem schulinternen Eingangstest.

(2) In besonderen Fällen kann die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit eine Bewerberin oder einen Bewerber unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der Schule abweichend von der Zulassungsvoraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 zulassen.

(3) Bewerberinnen und Bewerber, die einen Bildungsgang der entsprechenden einjährigen Berufsfachschule bereits mit Erfolg durchlaufen oder die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden haben, werden nicht zugelassen.

(4) Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache, die nicht über einen an einer deutschen Schule erworbenen berechtigenden Abschluss nach Absatz 1 verfügen, müssen ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachweisen. Der Nachweis wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Zulassungsverfahren nach § 6 erbracht.

§ 6
Zulassungsverfahren für Bewerberinnen und
Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache

(1) Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit bestimmt, an welchen Schulen ein Zulassungsverfahren für Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache durchgeführt wird und setzt den Zulassungsausschuss ein. Der Zulassungsausschuss besteht aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und zwei Fachlehrerinnen oder Fachlehrern für Deutsch. Das Zulassungsverfahren wird unverzüglich nach dem in § 7 Abs. 1 bestimmten Termin durchgeführt.

(2) Die Kenntnisse in der deutschen Sprache werden durch die schriftliche Nacherzählung eines geeigneten Textes und ein Gespräch überprüft. Die Zeit für die Anfertigung der Nacherzählung beträgt 90 Minuten. Das Gespräch wird vor dem Zulassungsausschuss geführt; es dauert in der Regel 10 Minuten. Die schriftliche Nacherzählung und das Gespräch müssen erkennen lassen, dass die Bewerberin oder der Bewerber in der Lage sein wird, dem Unterricht in dem angestrebten Bildungsgang zu folgen.

(3) Die schriftliche Arbeit ist von beiden Fachlehrerinnen oder Fachlehrern zu beurteilen. Kommt nur eine oder einer der beiden Fachlehrerinnen oder Fachlehrer zu der Überzeugung, dass mit der Arbeit ausreichende Sprachkenntnisse nachgewiesen sind, entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende.

(4) Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und des Gesprächs stellt der Zulassungsausschuss fest, ob die Bewerberin oder der Bewerber zugelassen werden kann.

(5) Die Bewerberin oder der Bewerber kann ein zweites Mal am Zulassungsverfahren teilnehmen, wenn sie oder er eine ausreichende Vorbereitung glaubhaft macht. Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann auf Antrag gestatten, dass die Bewerberin oder der Bewerber ein drittes Mal am Zulassungsverfahren teilnimmt, wenn hinreichend wahrscheinlich ist, dass sie oder er die geforderten Sprachkenntnisse nachweisen wird.

(6) Über alle mit dem Zulassungsverfahren zusammenhängenden Vorgänge sind Niederschriften anzufertigen.

§ 7
Zulassung

(1) Der Antrag auf Zulassung ist unter Angabe des gewünschten Bildungsgangs bei der Schule bis zum 1. März eines jeden Jahres einzureichen. Mit dem Antrag ist die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 nachzuweisen sowie eine Erklärung darüber abzugeben, ob ein Ablehnungsgrund nach § 5 Abs. 3 vorliegt.

(2) Über die Zulassung entscheidet die Schule. Wenn die nach Absatz 1 erforderlichen Nachweise und die Erklärung noch nicht vorliegen, wird die Zulassung unter der Bedingung ausgesprochen, dass diese spätestens bis zum Beginn des Unterrichts vorgelegt werden.

(3) Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache sind auf die Wahlmöglichkeit nach § 4 Abs. 3 hinzuweisen. Wollen sie von der Wahlmöglichkeit Gebrauch machen, teilen sie im Antrag auf Zulassung mit, in welcher Sprache sie die Prüfung ablegen wollen. Die Schule stellt vor der Zulassung zum Bildungsgang fest, ob Unterricht in der Herkunftssprache angeboten werden kann und ob im Falle einer Prüfung eine geeignete Prüferin oder ein geeigneter Prüfer zur Verfügung steht.

§ 8
Praktikum

(1) Als Teil der schulischen Ausbildung wird mindestens ein Praktikum in geeigneten Betrieben der Wirtschaft oder Einrichtungen in kommunaler oder privater Trägerschaft (Praktikumstellen) oder in Form anderer Lernortekooperationen durchgeführt. Das Praktikum kann beim Fehlen geeigneter Praktikumstellen in schuleigenen Einrichtungen stattfinden. Das Praktikum soll zeitgleich für alle Schülerinnen und Schüler eines Klassenverbandes durchgeführt werden. Die Schülerinnen und Schüler unterliegen während der Dauer eines Praktikums denselben gesetzlichen Bestimmungen über Unfall- und Haftpflichtversicherung, die für die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen gelten.

(2) Die Dauer eines Praktikums soll mindestens drei, höchstens jedoch sechs Wochen betragen; davon sollen höchstens zwei Wochen in der Unterrichtszeit stattfinden. Das Praktikum kann unter Einhaltung des zeitlichen Umfangs statt in Blockform auch in anderen Organisationsformen durchgeführt werden. Über die Dauer des Praktikums, über die Möglichkeit einer Verlängerung und über die Organisationsform entscheidet die Schule.

(3) In Zusammenarbeit zwischen Schule und Praktikumstelle wird ein Ausbildungsplan mit Angaben über Ziele und Ablauf des Praktikums sowie Aufgaben der Schülerin oder des Schülers erstellt. Während des Praktikums wird die Schülerin oder der Schüler von einer Lehrerin oder einem Lehrer der Schule betreut.

(4) Am Ende des Praktikums wird von der Praktikumstelle eine schriftliche Beurteilung abgegeben. Sie soll mindestens Angaben über den Beurteilungszeitraum, die vermittelten Inhalte und die erbrachten Leistungen enthalten. Die Bewertung wird durch die Schule auf der Grundlage der Beurteilung der Praktikumstelle sowie der betreuenden Lehrerin oder des betreuenden Lehrers vorgenommen und lautet "mit Erfolg teilgenommen" oder "ohne Erfolg teilgenommen". Die erfolgreiche Teilnahme an einem Praktikum ist nur dann gegeben, wenn die Schülerin oder der Schüler mindestens 75 vom Hundert der jeweiligen Dauer des Praktikums abgeleistet hat; sie ist Voraussetzung für das Erreichen des Ausbildungszieles. Über Ausnahmen entscheidet die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit.

(5) Die Schülerinnen und Schüler erhalten einen auf das Praktikum bezogenen Arbeitsauftrag, der von der Schule benotet wird. Die Schule entscheidet vor Beginn des Praktikums, in welchem Fach und in welcher Weise die Note Berücksichtigung findet und teilt dies den Schülerinnen und Schülern in geeigneter Weise mit.

Teil 2
Prüfung

§ 9
Allgemeines

(1) Die Ausbildung schließt mit einer Prüfung ab. Die Prüfung besteht aus einem praktischen, einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die praktische Prüfung und die schriftliche Prüfung können als eine kombinierte Prüfung durchgeführt werden. Eine Projektarbeit kann Teil der Prüfung sein.

(2) Die schriftliche Prüfung wird als Prüfung mit zentral vorgegebenen Prüfungsaufgaben (Zentrale Prüfung) und als Prüfung mit gemeinsam erstellten Prüfungsaufgaben (Gemeinsame Prüfung) durchgeführt.

(3) Auf die mündliche Prüfung kann in den Fächern verzichtet werden, in denen sie zur Ermittlung der Endnote nicht mehr erforderlich ist.

§ 10
Abnahme der Prüfung

Die Prüfung wird von den öffentlichen Schulen im Lande Bremen, die einen Bildungsgang der Berufsfachschule für Gesundheit eingerichtet haben, durchgeführt.

§ 11
Prüfungsausschuss und Teilprüfungsausschüsse

(1) Zur Durchführung der Prüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder an:

1.

die Schulleiterin oder der Schulleiter,

2.

die für den Bildungsgang verantwortliche Lehrerin oder der für den Bildungsgang verantwortliche Lehrer der Schule,

3.

die Fachlehrerinnen oder die Fachlehrer, die in den Prüfungsfächern unterrichtet haben.

Den Vorsitz hat die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm benannte Vertreterin oder ein von ihr oder ihm benannter Vertreter.

(2) Zur Durchführung der mündlichen Prüfung können Teilprüfungsausschüsse gebildet werden. Den Teilprüfungsausschüssen gehören an:

1.

die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder eine von ihr oder ihm ernannte Vertreterin oder ein von ihr oder ihm ernannter Vertreter,

2.

eine Fachlehrerin oder ein Fachlehrer, die oder der in dem Prüfungsfach unterrichtet hat und

3.

eine weitere Fachlehrerin oder ein weiterer Fachlehrer.

Den Vorsitz hat das Mitglied nach Nummer 1 oder eine von ihm ernannte Vertreterin oder ein von ihm ernannter Vertreter. Die Mitglieder nach Nummer 2 und 3 werden von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt. Das Gleiche gilt für die Vertreterinnen oder Vertreter der genannten Mitglieder eines Teilprüfungsausschusses im Falle ihrer Verhinderung.

(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn außer der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Teilprüfungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder des Teilprüfungsausschusses. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder der Teilprüfungsausschüsse kann gegen Beschlüsse des Prüfungsausschusses und der Teilprüfungsausschüsse Einspruch einlegen, über den die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit entscheidet. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.

(5) Der Prüfungsausschuss und die Teilprüfungsausschüsse verabreden vor Beginn der Prüfung einheitliche Maßstäbe für die Beurteilung der Prüfungsleistungen.

(6) In Fällen, in denen nichts anderes bestimmt ist, trifft der Prüfungsausschuss die Entscheidungen.

§ 12
Gegenstand, Ort und Termine der Prüfung, Belehrung

(1) Prüfungsfächer sind alle Unterrichtsfächer.

(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt Ort, Datum und Uhrzeit für alle Teile der Prüfung verbindlich fest und teilt allen Beteiligten unverzüglich Prüfungsort und Termine in geeigneter Form mit. Die Zentrale Prüfung und die Gemeinsame Prüfung finden an den Schulen jeweils am selben Tag und zur selben Zeit statt; der Termin für die jeweilige Prüfung wird von der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit festgelegt.

(3) Den Prüflingen ist vor Beginn der Prüfung der Text der §§ 27 und 28 bekannt zu geben.

§ 13
Berücksichtigung besonderer Belange behinderter Menschen

(1) Im Prüfungsverfahren sind die besonderen Belange behinderter Menschen zu berücksichtigen.

(2) Der Prüfling hat rechtzeitig vor der Prüfung auf seine Behinderung hinzuweisen, wenn diese im Prüfungsverfahren berücksichtigt werden soll.

(3) Der Prüfungsausschuss legt in der ersten Prüfungskonferenz fest, durch welche besonderen Maßnahmen die Belange des behinderten Menschen in der Prüfung berücksichtigt werden. Diese Maßnahmen sollen die behinderungsbedingte Benachteiligung ausgleichen, nicht jedoch die Prüfungsanforderungen qualitativ verändern.

(4) Als geeignete Maßnahmen kommen eine besondere Organisation und eine besondere Gestaltung der Prüfung sowie die Zulassung spezieller Hilfen in Betracht.

§ 14
Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung ist zugelassen, wer zu Beginn der Prüfung Schülerin oder Schüler der Berufsfachschule für Gesundheit ist.

(2) Zur Prüfung wird nicht zugelassen, wer ohne Erfolg am Praktikum nach § 8 teilgenommen hat. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.

(3) Die Entscheidung über die Nichtzulassung zur Prüfung wird der Schülerin oder dem Schüler in schriftlicher Form mitgeteilt.

§ 15
Festlegung des praktischen und des schriftlichen Prüfungsfaches
im fachrichtungsbezogenen Lernbereich und der Form der Prüfung

(1) Am Ende des ersten Schulhalbjahres legt die Schule fest,

1.

welches Unterrichtsfach des fachrichtungsbezogenen Lernbereichs praktisches Prüfungsfach nach § 18 Abs. 1 und schriftliches Prüfungsfach nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 werden soll,

2.

ob die Prüfung in den Fächern des fachrichtungsbezogenen Lernbereichs als praktische und schriftliche Prüfung oder als kombinierte Prüfung nach § 20 durchgeführt werden soll oder

3.

ob die Prüfung ganz oder teilweise durch eine Projektarbeit nach § 21 ersetzt werden soll.

(2) Die Entscheidung über die Festlegungen zur praktischen und zur schriftlichen Prüfung und über die Form der Prüfung in den Fächern des fachrichtungsbezogenen Lernbereichs wird den Prüflingen unverzüglich zur Kenntnis gegeben.

§ 16
Vornoten der Prüfungsfächer

Die Vornoten ergeben sich aus den Leistungen im Bildungsgang. Bei Schülerinnen und Schülern nicht deutscher Herkunftssprache wird bei der Bildung der Vornoten nur die Sprache berücksichtigt, in der sie nach § 4 Abs. 3 geprüft werden.

§ 17
Erste Prüfungskonferenz

(1) Spätestens am dritten Unterrichtstag vor Beginn des ersten Prüfungsteils tritt der Prüfungsausschuss zur Prüfungskonferenz zusammen.

(2) In dieser Prüfungskonferenz beschließt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Fachlehrerinnen und Fachlehrer, die in den Prüfungsfächern unterrichtet haben, die Vornoten der Fächer der praktischen, der schriftlichen oder der kombinierten Prüfung.

(3) Spätestens am zweiten Unterrichtstag vor Beginn des ersten Prüfungsteils werden dem Prüfling die Vornoten der Fächer der praktischen, der schriftlichen oder der kombinierten Prüfung mitgeteilt.

§ 18
Praktische Prüfung

(1) Die praktische Prüfung erstreckt sich auf das nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 festgelegte Fach. Die Zeit für die praktische Prüfung beträgt in der Regel 20 Minuten.

(2) Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer legt der Schulleiterin oder dem Schulleiter spätestens vier Wochen vor Beginn der praktischen Prüfung für das ausgewählte Fach für jeweils zwei bis drei Prüflinge einen Aufgabenvorschlag in einem versiegelten Umschlag vor. Zu allen Aufgabenvorschlägen gehört die Angabe der Bearbeitungsdauer und eine genaue Beschreibung der vom Prüfling erwarteten Leistung (Erwartungshorizont) einschließlich der Angabe von Bewertungskriterien. Aus diesen Vorschlägen wählt die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Prüfungsaufgabe aus. Sie oder er ist berechtigt, nach Rücksprache mit der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer Vorschläge abzuändern, zu ergänzen oder neue Aufgaben zu stellen.

(3) Die Prüfungsaufgaben werden durch Los an die Prüflinge verteilt.

(4) Die Vorbereitungen für die Durchführung der Prüfung sind so zu treffen, dass die Prüfungsaufgaben nicht vor der Prüfung bekannt werden.

(5) Die Vorbereitungszeit beträgt mindestens 20 Minuten.

(6) Die Zeit für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben beginnt unmittelbar, nachdem die Prüfungsaufgaben bekannt gegeben und beigefügte Texte gelesen worden sind.

(7) Die praktische Prüfung findet unter Aufsicht statt.

(8) Die Prüfungsarbeiten werden vom fachlich zuständigen Mitglied des Prüfungsausschusses nach § 11bs. 1 Nr. 3 A (Fachlehrerin oder Fachlehrer) oder vom Mitglied des Teilprüfungsausschusses nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 als Referentin oder Referent beurteilt und benotet. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt für jedes Prüfungsfach ein weiteres Mitglied nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 als Korreferentin oder Korreferenten. Diese oder dieser beurteilt und benotet die Prüfungsarbeiten ebenfalls. Stimmen die erteilten Noten nicht überein, entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 19
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer

1.

Deutsch

2.

Englisch

3.

Mathematik

4.

a)

Gesundheit fördern oder

b)

Unterschiedliche Personengruppen betreuen und pflegen.

In den Fächern nach Nummer 1 bis 3 wird eine Zentrale Prüfung durchgeführt. Im Fach nach Nummer 4 wird eine Gemeinsame Prüfung durchgeführt. Im Falle einer kombinierten Prüfung entfällt das vierte schriftliche Prüfungsfach.

(2) Die Zeit für die Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgaben beträgt im Fach Mathematik 90 Minuten, im Fach Deutsch 180 Minuten sowie im Fach Englisch und in dem Fach nach Absatz 1 Nummer 4 jeweils 120 Minuten.

(3) § 18 Abs. 4, 6 und 7 gilt entsprechend.

(4) Die Prüfungsarbeiten werden vom Mitglied des Prüfungsausschusses nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 (Fachlehrerin oder Fachlehrer) als Referentin oder Referent beurteilt und benotet. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt für jedes Prüfungsfach eine weitere Fachlehrerin oder einen weiteren Fachlehrer als Korreferentin oder Korreferenten. Diese oder dieser beurteilt und benotet die Prüfungsarbeiten ebenfalls. Stimmen die erteilten Noten nicht überein, entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 20
Kombinierte Prüfung

(1) In der kombinierten Prüfung werden Inhalte eines Faches der schriftlichen Prüfung und des Faches der praktischen Prüfung zu einer Prüfungsaufgabe zusammengefasst.

(2) Die Zeit für die Bearbeitung der Prüfungsaufgabe beträgt für den schriftlichen Teil 120 Minuten, für den praktischen Teil in der Regel 20 Minuten.

(3) § 18 Abs. 4 bis 8 gilt entsprechend.

§ 20a
Prüfungsaufgaben für die Zentrale Prüfung und die Gemeinsame Prüfung

(1) Die von der Senatorin für Bildung und Wissenschaft beauftragten Gremien für die Vorbereitung der zentralen Aufgabenstellungen legen der Senatorin für Bildung und Wissenschaft für jedes Fach zwei Aufgabenvorschläge vor. Zu allen Aufgabenvorschlägen gehört die Angabe der Bearbeitungsdauer und eine Beschreibung die vom Prüfling erwarteten Leistung (Erwartungshorizont) einschließlich der Angabe von Bewertungskriterien. Aus diesen Aufgabenvorschlägen wählt die Senatorin für Bildung und Wissenschaft jeweils eine Prüfungsaufgabe aus.

(2) Die Prüfungsaufgabe im Fach Englisch enthält einen Bezug zum Bildungsgang („Berufliches Fenster“). Dieses „Berufliche Fenster“ wird von Vertreterinnen und Vertretern der jeweiligen Bildungsgänge gestaltet und verantwortet. Alle Aufgaben sind in Anlehnung an das Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen zu gestalten.

(3) Die Prüfungsaufgabe im Fach Mathematik beinhaltet Aufgaben aus dem Anwendungsbereich des Bildungsgangs („Berufliches Fenster“). Dieses „Berufliche Fenster“ wird von Vertreterinnen und Vertretern der jeweiligen Bildungsgänge gestaltet und verantwortet.

(4) Die Prüfungsaufgabe für das Fach nach § 19 Absatz 1 Nummer 4 wird auf der Grundlage von bildungsgangübergreifenden Kompetenzen von Vertreterinnen und Vertretern der jeweiligen Bildungsgänge gestaltet und verantwortet.

§ 21
Projektarbeit

(1) Im zweiten Schulhalbjahr erhält der Prüfling im Rahmen eines fächerübergreifenden Unterrichts oder aus einer Themenstellung des Praktikums nach § 8 eine anwendungsbezogenen Aufgabe als Projektarbeit.

(2) Das Fach der schriftlichen Prüfung nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 oder das praktische Prüfungsfach oder beide Fächer können in einer umfassenden Aufgabenstellung durch eine Projektarbeit ersetzt werden.

(3) Die Aufgabenstellung muss zeitlich so erfolgen, dass das Feststellen des Ergebnisses nicht früher als vier Wochen vor der mündlichen Prüfung erfolgt.

(4) In der Projektarbeit soll der Prüfling nachweisen, dass er eine Problemstellung der Praxis erfassen, beurteilen, lösen und darstellen kann.

(5) Das Thema der Projektarbeit wird von den Fachlehrerinnen und Fachlehrern festgelegt, betreut und bewertet. Vor Beginn der Projektarbeit wird das Thema durch die Schulleiterin oder den Schulleiter genehmigt.

(6) Die Projektarbeit kann als Einzel- oder Gruppenarbeit durchgeführt werden. Wird sie als Gruppenarbeit durchgeführt, so muss sie neben einem gemeinsamen Teil einen von den einzelnen Teilnehmerinnen oder den einzelnen Teilnehmern eigenständig angefertigten abgrenzbaren Teil enthalten.

(7) Die Bewertung geht als Note in die jeweiligen Prüfungsfächer ein.

§ 22
Zweite Prüfungskonferenz

(1) Spätestens am vierten Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung tritt der Prüfungsausschuss zur zweiten Prüfungskonferenz zusammen.

(2) In dieser Prüfungskonferenz beschließt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Fachlehrerinnen und Fachlehrer die Vornoten der übrigen Fächer der Stundentafel, die Gegenstand der mündlichen Prüfung sein können, sowie auf Grund der Vornoten und der Noten der Fächer der praktischen und der schriftlichen Prüfung,

1.

bei welchen Prüflingen er nach § 9 Abs. 2 auf eine mündliche Prüfung verzichtet,

2.

welche Prüflinge von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden müssen, weil sie die Prüfung nicht mehr bestehen können,

3.

in welchen Fächern die übrigen Prüflinge geprüft werden.

(3) Für den Fall, dass ein Prüfling in drei oder vier Fächern mündlich geprüft werden soll, muss der Prüfungsausschuss gleichzeitig beschließen, auf welches Fach oder auf welche Fächer verzichtet werden soll, falls der Prüfling von seinem Recht auf Zuwahl von bis zu zwei Fächern Gebrauch macht und diese Fächer nicht bereits zu den vom Prüfungsausschuss beschlossenen Fächern gehören.

(4) Der Prüfungsausschuss beschließt in dieser Prüfungskonferenz, für welche Fächer der mündlichen Prüfung Teilprüfungsausschüsse eingesetzt werden.

(5) Spätestens am dritten Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung werden dem Prüfling mitgeteilt:

1.

die Vornoten der Fächer der mündlichen Prüfung,

2.

die Ergebnisse der praktischen Prüfung,

3.

die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung,

4.

die Ergebnisse der kombinierten Prüfung,

5.

die Fächer für die mündliche Prüfung, soweit nicht auf die mündliche Prüfung verzichtet wird,

6.

gegebenenfalls, dass er von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen worden ist, weil er die Prüfung nicht mehr bestehen kann.


§ 23
Mündliche Prüfung

(1) Fächer der mündlichen Prüfung können mit Ausnahme des Unterrichtsfaches Sport alle Unterrichtsfächer sein. Ein Prüfling darf einschließlich der zugewählten Fächer höchstens in vier Fächern mündlich geprüft werden.

(2) Prüferin oder Prüfer ist die Fachlehrerin oder der Fachlehrer, die oder der zuletzt den Unterricht im Prüfungsfach erteilt hat oder bei deren oder dessen Verhinderung eine von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmende Vertreterin oder ein zu bestimmender Vertreter. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Teilprüfungsausschusses sowie die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses haben das Recht, zur Klärung der Prüfungsleistung selbst Fragen zu stellen und Fragen anderer Ausschussmitglieder zuzulassen.

(3) Jeder Prüfling hat das Recht, sich in bis zu zwei Fächern seiner Wahl mündlich prüfen zu lassen. Er teilt das gewählte Fach oder die gewählten Fächer spätestens am Tag nach der Bekanntgabe der Ergebnisse nach § 22 Abs. 5 schriftlich der Schulleiterin oder dem Schulleiter mit. Die einmal getroffene Wahl kann nicht geändert werden.

(4) Beim Prüfungsgespräch der mündlichen Prüfung können bis zu zwei Schülerinnen oder Schüler des Bildungsgangs der jeweiligen Schule anwesend sein, die nicht selbst in dem betreffenden Fach geprüft werden. Während der Beratung und der Beschlussfassung dürfen Schülerinnen und Schüler nicht anwesend sein. Die Anwesenheit der Schülerinnen und Schüler ist nicht zulässig, wenn ein Prüfling sich dagegen ausspricht oder der Prüfungsausschuss oder der Teilprüfungsausschuss dies auf Grund eines begründeten Antrags eines seiner Mitglieder beschließt.

(5) Der Prüfling erhält für jede Einzelprüfung eine schriftlich formulierte Aufgabe, in der auch die zugelassenen Hilfsmittel genannt werden. Die Vorbereitungszeit beträgt in der Regel 20 Minuten. Sie kann verkürzt werden, wenn der Prüfling erklärt, dass er seine Vorbereitungen abgeschlossen hat.

(6) Die Vorbereitung findet unter Aufsicht in einem besonderen Raum statt. Während der Vorbereitungszeit kann sich der Prüfling Aufzeichnungen machen; sie sind zu den Prüfungsakten zu nehmen.

(7) Die Prüfung muss so angelegt werden, dass dem Prüfling zunächst die selbstständige Lösung der Aufgabe in einer zusammenhängenden Darstellung ermöglicht wird. Daran soll sich ein Prüfungsgespräch anschließen, das sich auch auf größere fachliche Zusammenhänge erstreckt. Im Prüfungsverlauf soll deutlich werden, inwieweit der Prüfling die Aufgabe selbstständig zu lösen und auf Hinweise und Fragen einzugehen vermag. Der Prüfling kann seine in der Vorbereitungszeit gemachten Aufzeichnungen, die im Übrigen nicht Gegenstand der Prüfung sind, zu Hilfe nehmen.

(8) Das Prüfungsgespräch dauert für jeden Prüfling in jedem Prüfungsfach in der Regel 15 Minuten. Das Prüfungsgespräch kann kürzer sein, wenn die gestellten Aufgaben vor Ablauf dieser Zeit gelöst sind oder wenn der Prüfling auf ausdrückliche Nachfrage durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu Protokoll gibt, nicht länger geprüft werden zu wollen.

(9) Der jeweilige Prüfungsausschuss setzt auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers die Note in den einzelnen Prüfungsfächern fest.

(10) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Prüfling im Anschluss an die Prüfungskonferenz die Noten der Fächer der mündlichen Prüfung in geeigneter Form bekannt. Auf Verlangen des Prüflings sind ihm die wesentlichen Gründe, mit denen der Prüfungsausschuss zu einer bestimmten Bewertung gelangt ist, bekannt zu geben.

§ 24
Noten

(1) Alle nach dieser Verordnung zu erteilenden Noten richten sich nach der Notenskala der Zeugnisordnung.

(2) Zwischennoten sind unzulässig. Die Kennzeichnung einer Tendenz durch Hinzufügen von Plus- oder Minuszeichen ist bei Vornoten zulässig; im Übrigen im Prüfungsverfahren unzulässig.

§ 25
Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung

(1) Der Prüfungsausschuss beschließt die Endnoten für die einzelnen Prüfungsfächer und das Ergebnis der Prüfung. Die Endnoten ergeben sich aus der Vornote und den Noten der praktischen, der schriftlichen, der kombinierten und der mündlichen Prüfung. Bei Prüfungsfächern, in denen keine Prüfung durchgeführt wurde, sind die Vornoten die Endnoten.

(2) Das Ergebnis der Prüfung lautet "bestanden" oder "nicht bestanden".

(3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn

1.

die Endnote in einem Fach "ungenügend" lautet oder

2.

die Endnote in einem Fach "mangelhaft" lautet und ein Ausgleich nicht gegeben ist oder

3.

die Endnote in mehr als einem Fach "mangelhaft" lautet.

Ein Ausgleich ist nur gegeben, wenn die Endnote in einem anderen Fach mindestens "befriedigend" lautet. Zum Ausgleich können nur solche Fächer herangezogen werden, die laut Stundentafel mindestens den gleichen Stundenumfang wie das jeweils auszugleichende Fach haben. In allen anderen Fällen ist die Prüfung bestanden.

(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Prüfling im Anschluss an die Prüfungskonferenz die Endnoten der Fächer der praktischen, der schriftlichen, der kombinierten und der mündlichen Prüfung sowie das Ergebnis der Prüfung bekannt.

(5) Hat der Prüfling die Prüfung bestanden, erhält er ein Abschlusszeugnis. Das Abschlusszeugnis enthält einen Vermerk über den Erwerb des Mittleren Schulabschlusses. Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden und verlässt er die Schule, erhält er ein Abgangszeugnis. Form und Inhalt der Zeugnisse legt die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit fest.

(6) Im Abschlusszeugnis oder Abgangszeugnis werden die aus dem Ausbildungsrahmenplan der Ausbildungsverordnung des Bundes vermittelten Inhalte (Qualifizierungsbausteine) aufgeführt.

§ 26
Wiederholung der Prüfung

(1) Ein Prüfling, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit kann auf Antrag eine zweite Wiederholung der Prüfung gestatten, wenn ihr Bestehen hinreichend wahrscheinlich ist.

(2) Die Wiederholung findet im Rahmen der nächstfolgenden Prüfung statt. Über Ausnahmen entscheidet die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit. Bis zum Prüfungstermin nimmt die Schülerin oder der Schüler am Unterricht teil.

§ 27
Täuschung und Behinderung

(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, so ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären. In leichteren Fällen ist die betroffene Teilleistung für nicht bestanden zu erklären und mit der Note „ungenügend“ zu bewerten.

(2) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, so kann er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die gesamte Prüfung ist dann für nicht bestanden zu erklären.

§ 28
Versäumnis

(1) Kann ein Prüfling einen Prüfungstermin aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten, bestimmt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für ihn einen neuen Termin.

(2) Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen einen Prüfungstermin, sind die nicht erbrachten Prüfungsleistungen mit "ungenügend" zu bewerten. In leichteren Fällen ist die betroffene Prüfungsleistung zu wiederholen. Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen mehr als einen Prüfungstermin, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.

§ 29
Niederschriften

(1) Über alle mit der Prüfung zusammenhängenden Beratungen und Prüfungsvorgänge werden Niederschriften angefertigt.

(2) Die Niederschriften sind von der Protokollführerin oder von dem Protokollführer und von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder des Teilprüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(3) Die Niederschrift über die schriftliche und praktische Prüfung führt die aufsichtführende Lehrerin oder der aufsichtführende Lehrer. Sie soll insbesondere enthalten:

1.

den Sitzplan der Prüflinge,

2.

die Namen der aufsichtführenden Lehrerinnen und Lehrer und die jeweiligen Aufsichtszeiten,

3.

den Beginn der Aufgabenstellung und der Arbeitszeit,

4.

den letztmöglichen Zeitpunkt für die Abgabe der Arbeit,

5.

die Zeiten, zu denen einzelne Prüflinge den Raum verlassen und zurückkehren,

6.

die Zeiten, zu denen die Prüflinge ihre Arbeiten abgeben,

7.

besondere Vorkommnisse.

(4) Die Niederschrift über die mündliche Prüfung soll die Aufgabenstellung sowie die Leistungen des Prüflings erkennen lassen. Die Dauer der Prüfung, die Gründe für eine Verkürzung der Regelprüfungszeit sowie das Abstimmungsergebnis über die Note sind mit aufzunehmen. Sind dem Prüfling nach § 23 Abs. 10 die Gründe für eine Bewertung mitgeteilt worden, ist dies auch in die Niederschrift aufzunehmen.

(5) Den Niederschriften ist eine Liste beizufügen, die die Vornoten, die Noten für die praktischen, die schriftlichen und die mündlichen Prüfungsleistungen, die Endnoten sowie das Gesamtergebnis enthält.

Teil 3
Schlussbestimmungen

§ 30
In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten/Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2005 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2015 außer Kraft.

(2) (Aufhebungsanweisungen)

(3) Auf Bildungsgänge, die vor dem 1. August 2005 begonnen haben, sind die bisher geltenden Bestimmungen der Verordnung weiter anzuwenden.

Bremen, den 5. August 2005

Der Senator für
Bildung und Wissenschaft

Anlage

(zu § 4 Abs. 1)

Stundentafel für die Berufsfachschule für Gesundheit

Fächer

Jahresunterrichtsstunden

 

 

Pflichtbereich

 

 

 

Fachrichtungsübergreifender Lernbereich

 

 

 

Deutsch

120

Englisch

120

Mathematik

120

Politik

40

Sport

80

 

480

 

 

Fachrichtungsbezogener Lernbereich

 

Berufsrolle finden

80

Gesundheit fördern *)

280

Unterschiedliche Personengruppen betreuen und pflegen *)

280

 

 

Organisieren und verwalten

80

 

 

 

720

 

 

Wahlpflichtbereich

160

 

 

Gesamtstunden

1360

Fußnoten

*)

Jeweils 120 Jahresunterrichtsstunden davon in Teilung abhängig von der Lerngruppengröße.

*)

Jeweils 120 Jahresunterrichtsstunden davon in Teilung abhängig von der Lerngruppengröße.


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