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Aufgrund des § 33 Abs. 1, des § 40 Abs. 8 und des § 49 in Verbindung mit § 67 des Bremischen Schulgesetzes vom 20. Dezember 1994 (Brem.GBl. S. 327, 1995 S. 129 - 223-a-5) wird verordnet:
Inhaltsübersicht: | |
Teil 1 Ausbildung | |
§ 1 | Aufgaben und Ziele |
§ 2 | Unterrichtsgrundsätze |
§ 3 | Dauer und Organisation der Ausbildung |
§ 4 | Unterrichtsfächer, Stundentafeln und Lehrpläne |
§ 5 | Voraussetzungen für die Zulassung |
§ 6 | Zulassungsverfahren für Schülerinnen und Schüler nicht deutscher Herkunftssprache |
§ 7 | Zulassung |
Teil 2 Prüfung | |
§ 8 | Allgemeines, Berechtigung |
§ 9 | Abnahme der Prüfung |
§ 10 | Prüfungsausschuss und Teilprüfungsausschüsse |
§ 11 | Gegenstand, Ort und Termine der Prüfung, Belehrung |
§ 12 | Berücksichtigung besonderer Belange Behinderter |
§ 13 | Zulassung zur Prüfung |
§ 14 | Erste Prüfungskonferenz |
§ 15 | Praktische Prüfung |
§ 16 | Schriftliche Prüfung |
§ 17 | Zweite Prüfungskonferenz |
§ 18 | Mündliche Prüfung |
§ 19 | Noten |
§ 20 | Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung |
§ 21 | Wiederholung der Prüfung |
§ 22 | Täuschung und Behinderung |
§ 23 | Versäumnis |
§ 24 | Prüfung für schulfremde Bewerberinnen und Bewerber |
§ 25 | Niederschriften |
Teil 3 Berufspraktikum und staatliche Anerkennung | |
§ 26 | Zulassung zum Berufspraktikum |
§ 27 | Dauer und Organisation des Berufspraktikums |
§ 28 | Praktikumsstellen |
§ 29 | Auswahl und Einteilung der Praktikumsstellen |
§ 30 | Aufgaben des Praktikanten |
§ 31 | Ausbildungsplan |
§ 32 | Verlängerung des Berufspraktikums |
§ 33 | Berichte, fachpraktische Aufgabe und Beurteilung |
§ 34 | Kolloquium |
§ 35 | Ausschuss für das Kolloquium |
§ 36 | Zulassung zum Kolloquium |
§ 37 | Durchführung des Kolloquiums |
§ 38 | Ergebnis des Kolloquiums |
§ 39 | Niederschriften |
§ 40 | Abschluss und staatliche Anerkennung |
Teil 4 Schlussbestimmungen | |
§ 41 | Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen |
Die Berufsfachschule für Kinderpflege (Berufsfachschule) vermittelt den Schülerinnen und Schülern Kenntnisse und Fertigkeiten, die sie befähigen, in Familien, Eltern-Kind-Gruppen, Kleinkindergruppen und sozialpädagogischen Einrichtungen mit Kindern im Alter bis zu sechs Jahren unter Anleitung, in Teilbereichen selbstständig, als Kinderpflegerin oder Kinderpfleger, tätig zu sein. Es werden sozialpädagogische, sozialpflegerische und hauswirtschaftliche Grundkenntnisse und Fachkenntnisse vermittelt.
Während der ersten beiden Schuljahre wird fächerübergreifend unterrichtet. Die in der Stundentafel ausgewiesenen Fächer werden durchgängig miteinander verknüpft, um einen situativen, an den Bedürfnissen und der Lebenswelt der Kinder orientierten Unterrichtsansatz zu ermöglichen.
(1) Die Ausbildung in der Berufsfachschule dauert drei Jahre. Im ersten und zweiten Schuljahr erfolgt der Unterricht in Vollzeitform. Im dritten Schuljahr wird der Unterricht in Teilzeitform erteilt; er begleitet die fachpraktische Ausbildung (Berufspraktikum). Die wöchentliche Unterrichtszeit beträgt in den ersten beiden Schuljahren 35 Stunden, im Berufspraktikum 6 Stunden.
(2) Während der Ausbildung werden Praktika durchgeführt. Im ersten Schuljahr wird eine bis zu neunwöchige Praktikumsphase durchgeführt, die sich möglichst in ein bis zu dreiwöchiges Einführungspraktikum und ein fünf- bis sechswöchiges Praktikum in einer Familie oder sozialpädagogischen Einrichtung mit Kleinkindern (Alter bis zu drei Jahren) gliedert. Im zweiten Schuljahr wird in der Regel ein sechswöchiges Praktikum in einer Einrichtung mit Kindern im Alter bis zu sechs Jahren durchgeführt. Im dritten Schuljahr wird das Berufspraktikum durchgeführt und von der Berufsfachschule begleitet.
(3) Die Praktika dienen der Einführung, Vertiefung und Anwendung der im Unterricht der Berufsfachschule erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten. Die Auswahl der Praktikumsstellen soll so erfolgen, dass die Schülerinnen und Schüler möglichst unterschiedliche Einsatzfelder kennen lernen. Zu Beginn des Schuljahres legt die Berufsfachschule die Verteilung der Praktika fest. Über die Eignung der Praktikumsstelle entscheidet die Berufsfachschule.
(4) Maßgebend für die Versetzung in das zweite Schuljahr ist außer den Bestimmungen der Versetzungsordnung die mit Erfolg abgeleistete Praktikumsphase.
(5) Während der Praktika ist die Schülerin oder der Schüler von einer Lehrkraft der Berufsfachschule zu betreuen.
(6) Ein Praktikum kann nur mit Erfolg durchlaufen werden, wenn die Schülerin oder der Schüler wenigstens 75 vom Hundert der jeweiligen Dauer des Praktikums abgeleistet hat. Über Ausnahmen entscheidet die Senatorin für Kinder und Bildung.
(7) Die Schülerin oder der Schüler hat einen Bericht über jedes Praktikum zu erstellen.
(8) Das Nähere über die Praktika ergibt sich aus Anlage 1.
(1) Die Fächer, ihre Zuordnung zu den Lernbereichen und die Zahl der Unterrichtsstunden je Fach ergeben sich aus der Stundentafel der Anlage 2.
für ein Fach, in dem Unterricht nicht erteilt werden kann, im Rahmen der dafür in der Stundentafel vorgesehenen Stunden Unterricht in den anderen Fächern der Stundentafel angeboten werden;
zusätzlicher Stütz- oder Förderunterricht in Fächern der Stundentafel im Rahmen der dafür bereitgestellten Haushaltsmittel angeboten werden.
(3) Schülerinnen und Schüler nicht deutscher Herkunftssprache, die anstelle der Note in der ersten Fremdsprache im letzten Zeugnis einer deutschen allgemeinbildenden Schule die Note in der Herkunftssprache erhalten haben oder die nicht über einen an einer deutschen Schule erworbenen Abschluss nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 verfügen, können anstelle der Fremdsprache die Herkunftssprache wählen. Bei der Bewerbung um Zulassung zum Bildungsgang muss die Schülerin oder der Schüler sich entscheiden, in welcher Sprache sie oder er die Prüfung ablegen will. Kann die Herkunftssprache aufgrund der organisatorischen oder personellen Möglichkeiten in dem Bildungsgang nicht so unterrichtet werden, dass der Unterricht den fremdsprachlichen Anforderungen dieses Bildungsgangs entspricht, kann die Note durch eine Prüfung nach § 33 Abs. 5 der Zeugnisordnung festgestellt werden, sofern der Senatorin für Kinder und Bildung hierfür eine geeignete Prüferin oder ein geeigneter Prüfer zur Verfügung steht. Die Prüfung findet zum Ende des ersten Schuljahres statt. Bei nicht ausreichenden Leistungen kann diese Prüfung einmal wiederholt werden. Die Wiederholung findet zum Ende des zweiten Schuljahres statt. Unabhängig davon können die Schülerinnen und Schüler am Fremdsprachenunterricht des Bildungsgangs teilnehmen. Diese Fremdsprache ist jedoch nicht Gegenstand der Abschlussprüfung. Im Abschlusszeugnis oder im Abgangszeugnis wird diese Fremdsprache ebenfalls mit einer Note und dem Vermerk "Nicht Gegenstand der Prüfung" ausgewiesen.
(4) Zur Förderung der Sprachkompetenz von Schülerinnen und Schülern nicht deutscher Herkunftssprache kann im Rahmen der ausgewiesenen Gesamtstundenzahl für einen bestimmten Zeitraum verstärkt Unterricht in der deutschen Sprache (Umgangs- und Fachsprache) angeboten werden. Darüber hinaus sind zusätzliche Fördermaßnahmen im Rahmen der dafür bereitgestellten Haushaltsmittel durchzuführen. Die verschiedenen Formen der Förderangebote sind durch die Schulkonferenz festzulegen.
(1) Zur Ausbildung kann zugelassen werden, wer
den erweiterten Hauptschulabschluss mit der Note von mindestens 3,0 in dem Fach Deutsch und 4,0 in den Fächern Mathematik und Fremdsprache sowie
die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufes
nachweist. Der Nachweis nach Nummer 2 erfolgt durch eine ärztliche Bescheinigung, aus der sich die gesundheitliche Eignung für die Tätigkeit in allen Bereichen der Kinderpflege ergibt. Für Bewerberinnen und Bewerber, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann der Schulärztliche Dienst die Bescheinigung erstellen.
(2) In besonderen Fällen kann die Senatorin für Kinder und Bildung eine Bewerberin oder einen Bewerber unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der Berufsfachschule abweichend von den Zulassungsvoraussetzungen des Absatzes 1 Nr.1 zulassen.
(3) Bewerberinnen und Bewerber, die bereits einen Abschluss besitzen, der in diesem Bildungsgang vermittelt wird, oder die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden haben, werden nicht zugelassen.
(4) Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache, die nicht über einen an einer deutschen Schule erworbenen berechtigenden Abschluss nach Absatz 1 verfügen, müssen ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachweisen. Der Nachweis wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Zulassungsverfahren nach § 6 erbracht.
(1) Die Senatorin für Kinder und Bildung bestimmt, an welchen Schulen ein Zulassungsverfahren durchgeführt wird und setzt den Zulassungsausschuss ein. Der Zulassungsausschuss besteht aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und zwei Fachlehrerinnen oder Fachlehrern für Deutsch. Das Zulassungsverfahren wird unverzüglich nach dem in § 7 Abs. 1 bestimmten Termin durchgeführt.
(2) Die Kenntnisse in der deutschen Sprache werden durch die schriftliche Nacherzählung eines Textes von etwa 250 Wörtern und ein Gespräch überprüft. Die Zeit für die Anfertigung der Nacherzählung beträgt 90 Minuten. Das Gespräch wird vor dem Zulassungsausschuss geführt; es dauert in der Regel 10 Minuten. Die schriftliche Nacherzählung und das Gespräch müssen erkennen lassen, dass die Bewerberin oder der Bewerber in der Lage sein wird, dem Unterricht in dem angestrebten Bildungsgang zu folgen.
(3) Die schriftliche Arbeit ist von beiden Fachlehrerinnen oder Fachlehrern zu beurteilen. Kommt nur eine oder einer der beiden Fachlehrerinnen oder Fachlehrer zu der Überzeugung, dass mit der Arbeit ausreichende Sprachkenntnisse nachgewiesen sind, entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende.
(4) Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und des Gesprächs stellt der Zulassungsausschuss fest, ob die Bewerberin oder der Bewerber zugelassen werden kann.
(5) Die Bewerberin oder der Bewerber kann ein zweites Mal am Zulassungsverfahren teilnehmen, wenn sie oder er eine ausreichende Vorbereitung glaubhaft macht. Die Senatorin für Kinder und Bildung kann auf Antrag gestatten, dass die Bewerberin oder der Bewerber ein drittes Mal am Zulassungsverfahren teilnimmt, wenn hinreichend wahrscheinlich ist, dass sie oder er die geforderten Sprachkenntnisse nachweisen wird.
(6) Über alle mit dem Zulassungsverfahren zusammenhängenden Vorgänge sind Niederschriften anzufertigen.
(1) Der Antrag auf Zulassung ist bei der Berufsfachschule bis zum 1. März eines jeden Jahres einzureichen. Dem Antrag sind die nach § 5 Abs. 1 geforderten Nachweise beizufügen sowie eine Erklärung darüber, ob ein Ablehnungsgrund nach § 5 Abs. 3 vorliegt.
(2) Über die Zulassung entscheidet die Berufsfachschule. Wenn die nach Absatz 1 erforderlichen Nachweise noch nicht vorliegen, wird die Zulassung unter der Bedingung ausgesprochen, diese spätestens bis zum Beginn des Unterrichts vorzulegen.
(3) Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache sind auf die Wahlmöglichkeit nach § 4 Abs. 3 hinzuweisen. Wollen sie von der Wahlmöglichkeit Gebrauch machen, teilen sie im Antrag auf Zulassung mit, in welcher Sprache sie die Prüfung ablegen wollen. Die Berufsfachschule stellt vor der Zulassung zum Bildungsgang fest, ob Unterricht in der Herkunftssprache angeboten werden kann und ob im Falle einer Prüfung eine geeignete Prüferin oder ein geeigneter Prüfer zur Verfügung steht.
(1) Das zweite Schuljahr schließt mit einer Prüfung ab.
(2) Die Prüfung besteht aus einem praktischen, einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Auf die praktische Prüfung kann im Fach "Theorie und Praxis sozialpädagogischen Handelns" verzichtet werden, wenn sie zur Ermittlung der Endnote nicht mehr erforderlich ist.
(3) Nach Bestehen der Prüfung erhält der Prüfling das Zeugnis über die Staatliche Prüfung zur Kinderpflegerin oder zum Kinderpfleger. Darin wird die Berechtigung zuerkannt, entsprechend der Bezeichnung des Bildungsgangs die Berufsbezeichnung Staatlich geprüfte Kinderpflegerin oder Staatlich geprüfter Kinderpfleger zu führen. Das Bestehen ist Voraussetzung für die Zulassung zum dritten Schuljahr.
(1) Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder an:
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Senatorin für Kinder und Bildung,
die Schulleiterin oder der Schulleiter,
die für den Bildungsgang verantwortliche Lehrerin oder der für den Bildungsgang verantwortliche Lehrer der Berufsfachschule,
die Lehrerinnen oder die Lehrer, die in den Prüfungsfächern unterrichtet haben.
Den Vorsitz hat die Vertreterin oder der Vertreter der Senatorin für Kinder und Bildung oder eine von ihr oder ihm benannte Vertreterin oder ein von ihr oder ihm benannter Vertreter.
(2) Zur Durchführung der praktischen und der mündlichen Prüfung in den einzelnen Fächern können Teilprüfungsausschüsse gebildet werden. Den Teilprüfungsausschüssen gehören an:
die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder eine von ihr oder ihm ernannte Vertreterin oder ein von ihr oder ihm ernannter Vertreter,
eine Lehrerin oder ein Lehrer, die oder der in dem Prüfungsfach unterrichtet hat und
eine weitere fachkundige Lehrerin oder ein weiterer fachkundiger Lehrer.
Die Mitglieder nach Nummer 2 und 3 werden auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt. Das gleiche gilt für die Vertreterinnen oder Vertreter der genannten Mitglieder eines Teilprüfungsausschusses im Falle ihrer Verhinderung.
(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn außer der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Teilprüfungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses kann gegen Beschlüsse des Prüfungsausschusses und der Teilprüfungsausschüsse Einspruch einlegen, über den die Senatorin für Kinder und Bildung entscheidet. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
(5) Der Prüfungsausschuss verabredet vor Beginn der Prüfung einheitliche Maßstäbe für die Beurteilung der Prüfungsleistungen.
(6) In Fällen, in denen nichts anderes bestimmt ist, trifft der Prüfungsausschuss die Entscheidungen.
(1) Prüfungsfächer sind alle Unterrichtsfächer des zweiten Schuljahres.
(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt Ort und Termine der Prüfung auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters fest. Die Schulleiterin oder der Schulleiter teilt allen Beteiligten unverzüglich Prüfungsort und Termine in geeigneter Form mit.
(3) Den Prüflingen ist vor Beginn der Prüfung der Text der §§ 22 und 23 bekannt zu geben.
(1) Im Prüfungsverfahren sind die besonderen Belange Behinderter zu berücksichtigen.
(2) Der Prüfling hat rechtzeitig vor der Prüfung auf seine Behinderung hinzuweisen, wenn diese im Prüfungsverfahren berücksichtigt werden soll.
(3) Der Prüfungsausschuss legt in der ersten Prüfungskonferenz fest, durch welche besonderen Maßnahmen die Belange der Behinderten oder des Behinderten in der Prüfung berücksichtigt werden. Diese Maßnahmen sollen die behinderungsbedingte Benachteiligung ausgleichen, nicht jedoch die Prüfungsanforderungen qualitativ verändern.
(4) Als geeignete Maßnahmen kommen eine besondere Organisation und eine besondere Gestaltung der Prüfung sowie die Zulassung spezieller Hilfen in Betracht.
(1) Zur Prüfung ist zugelassen, wer zu Beginn der Prüfung Schülerin oder Schüler der Berufsfachschule für Kinderpflege ist und das im zweiten Schuljahr abzuleistende Praktikum mit Erfolg beendet hat.
(2) Zur Prüfung ist nicht zugelassen, wer das Praktikum ohne Erfolg abgeleistet hat oder in den Fächern "Sozialpädagogische Grundlagen" oder "Theorie und Praxis sozialpädagogischen Handelns" die Vornote "ungenügend" erhalten hat. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.
(1) Spätestens am fünften Unterrichtstag vor Beginn des ersten Prüfungsteils tritt der Prüfungsausschuss zur ersten Prüfungskonferenz zusammen.
(2) In dieser Prüfungskonferenz beschließt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Fachlehrerinnen und Fachlehrer die Vornoten aller Prüfungsfächer. Die Vornoten ergeben sich aus den Leistungen im Bildungsgang, im Zweifelsfall unter besonderer Berücksichtigung der Leistungen des zweiten Schuljahres. Bei Schülerinnen und Schülern nicht deutscher Herkunftssprache wird bei der Bildung der Vornoten nur die Sprache berücksichtigt, in der sie nach § 4 Abs. 3 geprüft werden. Der Prüfungsausschuss beschließt außerdem, wer im Fach "Theorie und Praxis sozialpädagogischen Handelns" geprüft wird, und bestimmt die Mitglieder des Teilprüfungsausschusses.
(3) Spätestens am dritten Unterrichtstag vor Beginn des ersten Prüfungsteils werden dem Prüfling die Vornoten mitgeteilt.
(1) Die praktische Prüfung erfolgt im Fach "Theorie und Praxis sozialpädagogischen Handelns". Die praktische Prüfung muss stattfinden, wenn der Prüfling die Vornote "mangelhaft" erhalten hat.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt der Senatorin für Kinder und Bildung spätestens vier Wochen vor Beginn der praktischen Prüfung pro angesetzter Prüfung zwei Aufgabenvorschläge mit Angabe der vorgesehenen Hilfsmittel in einem versiegelten Umschlag vor. Zu allen Aufgabenvorschlägen gehört eine genaue Beschreibung der vom Prüfling erwarteten Leistung (Erwartungshorizont) einschließlich der Angabe von Bewertungskriterien. Aus diesen Vorschlägen wählt die Senatorin für Kinder und Bildung jeweils eine Prüfungsaufgabe aus. Wenn ihm Aufgaben ungeeignet oder änderungsbedürftig erscheinen, kann er neue Vorschläge anfordern.
(3) Die Vorbereitungen für die Durchführung der Prüfung sind so zu treffen, dass die Prüfungsaufgaben nicht vor der Prüfung bekannt werden.
(4) Die praktische Prüfung wird in sozialpädagogischen Einrichtungen durchgeführt. Der Prüfling bereitet die Durchführung der Aufgabe innerhalb von zwei Unterrichtstagen vor, an denen er vom Unterricht befreit ist, und stellt schriftlich seine sozialpädagogischen Überlegungen dar. In der praktischen Durchführung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, sich in einer konkreten Situation auf Kinder und deren Interessen und Bedürfnisse einzustellen und die gestellte Aufgabe sowohl personenbezogen, als auch sach- und situationsgerecht zu lösen. Der Prüfungsausschuss soll vom Beginn der Durchführung der gestellten Aufgabe an für 20 bis 30 Minuten anwesend sein. An die Durchführung schließt sich ein Prüfungsgespräch an, das in der Regel für jeden Prüfling zehn Minuten dauert.
(5) Bei der Bewertung der praktischen Prüfung werden neben der Durchführung die sozialpädagogischen Überlegungen und die Reflexion berücksichtigt.
(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer
Kommunikation,
Sozialpädagogische Grundlagen,
ein weiteres von der Berufsfachschule zu Beginn des Schuljahres zu bestimmendes Fach.
(2) Die Zeit für die Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgaben beträgt je Fach mindestens 180 Minuten, höchstens jedoch 240 Minuten.
(3) § 15 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Die Aufgabenvorschläge im Fach Kommunikation enthalten jeweils zwei Themen zur Wahl des Prüflings.
(4) Die Zeit für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben beginnt unmittelbar, nachdem die Prüfungsaufgaben bekannt gegeben und beigefügte Texte gelesen worden sind.
(5) Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht statt.
(6) Die Prüfungsarbeiten werden vom fachlich zuständigen Mitglied des Prüfungsausschusses als Referentin oder Referent beurteilt und benotet. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt für jedes Prüfungsfach auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters eine weitere fachlich zuständige Lehrerin oder einen weiteren fachlich zuständigen Lehrer als Korreferentin oder Korreferenten. Diese oder dieser beurteilt und benotet die Prüfungsarbeiten ebenfalls. Stimmen die erteilten Noten nicht überein, entscheidet der Prüfungsausschuss.
(1) Spätestens am fünften Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung tritt der Prüfungsausschuss zur zweiten Prüfungskonferenz zusammen.
(2) In dieser Prüfungskonferenz beschließt der Prüfungsausschuss aufgrund der Vornoten und der Noten der praktischen und der schriftlichen Prüfung,
welche Prüflinge von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden müssen, weil sie die Prüfung nicht mehr bestehen können,
in welchen Fächern die übrigen Prüflinge geprüft werden.
(3) Für den Fall, dass ein Prüfling in drei oder vier Fächern mündlich geprüft werden soll, muss der Prüfungsausschuss gleichzeitig beschließen, auf welches Fach oder auf welche Fächer verzichtet werden soll, falls der Prüfling von seinem Recht auf Zuwahl von bis zu zwei Fächern Gebrauch macht und diese Fächer nicht bereits zu den vom Prüfungsausschuss beschlossenen Fächern gehören.
(4) Der Prüfungsausschuss beschließt in dieser Prüfungskonferenz, für welche Fächer der mündlichen Prüfung Teilprüfungsausschüsse eingesetzt werden.
(5) Spätestens am vierten Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung werden dem Prüfling mitgeteilt:
die Ergebnisse der praktischen Prüfung,
die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung,
die Fächer für die mündliche Prüfung,
gegebenenfalls, dass er von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen worden ist, weil er die Prüfung nicht mehr bestehen kann.
(1) Fächer der mündlichen Prüfung können mit Ausnahme des Faches "Theorie und Praxis sozialpädagogischen Handelns" alle Unterrichtsfächer des zweiten Schuljahres sein. Eine mündliche Prüfung findet in mindestens einem Fach statt. Ein Prüfling darf einschließlich der zugewählten Fächer höchstens in vier Fächern mündlich geprüft werden.
(2) Prüferin oder Prüfer ist die Lehrerin oder der Lehrer, die oder der zuletzt den Unterricht im Prüfungsfach erteilt hat oder, bei deren oder dessen Verhinderung, eine von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmende Vertreterin oder ein zu bestimmender Vertreter. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Teilprüfungsausschusses sowie die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses haben das Recht, in die Prüfung einzugreifen, zur Klärung der Prüfungsleistung selbst Fragen zu stellen und Fragen anderer Ausschussmitglieder zuzulassen.
(3) Jeder Prüfling hat das Recht, sich in bis zu zwei Fächern seiner Wahl mündlich prüfen zu lassen. Er teilt das gewählte Fach oder die gewählten Fächer spätestens am dritten Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung schriftlich der Schulleiterin oder dem Schulleiter mit. Die einmal getroffene Wahl kann nicht geändert werden.
(4) Beim Prüfungsgespräch der mündlichen Prüfung können bis zu zwei Schülerinnen oder Schüler des Bildungsgangs der jeweiligen Berufsfachschule anwesend sein, die nicht selbst in dem betreffenden Fach geprüft werden. Während der Beratung und der Beschlussfassung dürfen Schülerinnen und Schüler nicht anwesend sein. Die Anwesenheit der Schülerinnen und Schüler ist nicht zulässig, wenn ein Prüfling sich dagegen ausspricht oder der jeweilige Prüfungsausschuss dies aufgrund eines begründeten Antrags eines seiner Mitglieder beschließt.
(5) Der Prüfling erhält für jede Einzelprüfung eine schriftlich formulierte Aufgabe, in der auch die zugelassenen Hilfsmittel genannt werden. Die festgelegte Vorbereitungszeit von in der Regel 20 Minuten kann verkürzt werden, wenn der Prüfling erklärt, dass er seine Vorbereitungen abgeschlossen hat.
(6) Die Vorbereitung findet unter Aufsicht in einem besonderen Raum statt. Während der Vorbereitungszeit kann sich der Prüfling Aufzeichnungen machen; sie sind zu den Prüfungsakten zu nehmen.
(7) Die Prüfung muss so angelegt werden, dass zunächst die selbstständige Lösung der Aufgabe in einer zusammenhängenden Darstellung ermöglicht wird. Daran soll sich ein Prüfungsgespräch anschließen, das sich auch auf größere fachliche Zusammenhänge erstreckt. Im Prüfungsverlauf soll deutlich werden, inwieweit der Prüfling die Aufgabe selbstständig zu lösen und auf Hinweise und Fragen einzugehen vermag. Der Prüfling kann seine in der Vorbereitungszeit gemachten Aufzeichnungen, die im übrigen nicht Gegenstand der Prüfung sind, zu Hilfe nehmen.
(8) Das Prüfungsgespräch dauert für jeden Prüfling in jedem Prüfungsfach in der Regel 15 Minuten. Das Prüfungsgespräch kann kürzer sein, wenn die gestellten Aufgaben vor Ablauf dieser Zeit gelöst sind oder wenn der Prüfling auf ausdrückliche Nachfrage durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu Protokoll gibt, nicht länger geprüft werden zu wollen.
(9) Der jeweilige Prüfungsausschuss setzt auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers die Note in den einzelnen Prüfungsfächern fest.
(10) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Prüfling im Anschluss an die Prüfungskonferenz die Noten der Fächer der mündlichen Prüfung bekannt. Auf begründetes Verlangen des Prüflings sind ihm die wesentlichen Gründe, mit denen der Prüfungsausschuss zu einer bestimmten Bewertung gelangt ist, bekannt zu geben.
(1) Der Prüfungsausschuss beschließt die Endnoten für die einzelnen Prüfungsfächer und das Ergebnis der Prüfung. Die Endnoten ergeben sich aus der Vornote und den Noten der praktischen, der schriftlichen und der mündlichen Prüfung. Bei Prüfungsfächern, in denen keine Prüfung durchgeführt wurde, sind die Vornoten die Endnoten.
(2) Das Ergebnis der Prüfung lautet "bestanden" oder "nicht bestanden".
(3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
die Endnote in einem Fach "ungenügend" lautet oder
die Endnote in einem der Fächer "Sozialpädagogische Grundlagen" oder "Theorie und Praxis sozialpädagogischen Handelns" "mangelhaft" lautet oder
die Endnote in einem anderen Fach "mangelhaft" lautet und nicht durch die mindestens "befriedigend" lautende Endnote in einem anderen Fach ausgeglichen wird oder
die Endnote in mehr als einem Fach "mangelhaft" lautet.
In allen anderen Fällen ist die Prüfung bestanden.
(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Prüfling im Anschluss an die Prüfungskonferenz die Endnoten der Fächer der praktischen, der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sowie das Ergebnis der Prüfung bekannt.
(5) Hat der Prüfling die Prüfung bestanden, erhält er das Zeugnis über die staatliche Prüfung zur Kinderpflegerin oder zum Kinderpfleger mit der Berechtigung nach § 8 Abs. 3. Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden und verlässt er die Berufsfachschule, erhält er ein Abgangszeugnis. Form und Inhalt der Zeugnisse legt die Senatorin für Kinder und Bildung fest.
(1) Ein Prüfling, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Senatorin für Kinder und Bildung kann auf Antrag eine zweite Wiederholung der Prüfung gestatten, wenn ihr Bestehen hinreichend wahrscheinlich ist.
(2) Die Wiederholung findet im Rahmen der nächstfolgenden Prüfung statt. Über Ausnahmen entscheidet die Senatorin für Kinder und Bildung. Bis zum Prüfungstermin nimmt die Schülerin oder der Schüler am Unterricht des zweiten Schuljahres teil.
(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, so ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären. In leichteren Fällen kann die betroffene Prüfungsleistung im Anschluss an die reguläre Prüfung wiederholt werden.
(2) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, so kann er vorläufig von der aufsichtführenden Lehrerin oder von dem aufsichtführenden Lehrer von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Die endgültige Entscheidung über den Ausschluss trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Wird der vorläufige Ausschluss bestätigt, ist die Prüfung damit für nicht bestanden erklärt. Wird der vorläufige Ausschluss nicht bestätigt, so nimmt der Prüfling weiterhin an der regulären Prüfung teil und erhält für die unterbrochene Prüfungszeit eine entsprechende Verlängerung.
(1) Kann ein Prüfling einen Prüfungstermin aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten, bestimmt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für ihn einen neuen Termin.
(2) Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen einen Prüfungstermin, sind die nicht erbrachten Prüfungsleistungen mit "ungenügend" zu bewerten. In leichteren Fällen ist der entsprechende Teil der Prüfung zu wiederholen. Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen mehr als einen Prüfungstermin, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.
(1) Zur Prüfung kann auch zugelassen werden, wer nicht am Unterricht eines Bildungsgangs der Berufsfachschule für Kinderpflege teilgenommen hat, wenn sie oder er
während der letzten zwölf Monate vor der Prüfung ihre oder seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung, im Lande Bremen hatte,
die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung nach § 5 erfüllt,
eine mindestens dreijährige einschlägige Berufstätigkeit nachweist, in der sie oder er sich bewährt hat und
glaubhaft macht, dass Art und Umfang ihrer oder seiner Vorbereitungen den Prüfungsanforderungen entsprechen werden.
(2) In besonderen Fällen kann die Senatorin für Kinder und Bildung Bewerberinnen und Bewerber abweichend von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 zulassen.
(3) Prüfungen für schulfremde Bewerberinnen und Bewerber finden im Rahmen der planmäßigen Prüfungen statt. Eine schulfremde Bewerberin oder ein schulfremder Bewerber darf zur Prüfung nicht früher zugelassen werden, als dies bei regulärem Durchlaufen des Bildungsgangs möglich gewesen wäre.
(4) Anträge auf Zulassung sind bei einer Berufsfachschule für Kinderpflege bis zum 1. März jeden Jahres zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
ein tabellarischer Lebenslauf mit lückenloser Darlegung des bisher durchlaufenen schulischen Werdegangs,
beglaubigte Abschriften der Zeugnisse, die zum Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich sind, sowie weiterer Zeugnisse, die Auskunft über den bisherigen Werdegang geben,
der Nachweis oder, falls dies unmöglich ist, die Glaubhaftmachung der Vorbereitung zur Prüfung,
eine Erklärung, ob schon an einer anderen Stelle der Versuch zur Ablegung der Prüfung unternommen worden ist,
der Nachweis über die Hauptwohnung nach Absatz 1 Nr. 1,
der Nachweis über die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufes.
(5) Über die Zulassung entscheidet die Berufsfachschule.
(6) Die Prüfung wird in sämtlichen Unterrichtsfächern durchgeführt. Auf eine mündliche Prüfung kann nur in solchen Fächern verzichtet werden, die praktisch oder schriftlich geprüft wurden.
(7) Bei Beginn eines jeden Prüfungsteils weist sich der Prüfling über seine Person aus.
(8) Im Prüfungsverfahren gilt § 12 entsprechend. Der Prüfling hat die Behinderung durch ein entsprechendes ärztliches Attest nachzuweisen.
(9) Wer als schulfremde Bewerberin oder als schulfremder Bewerber an der Prüfung erfolgreich teilgenommen hat, erhält ein Abschlusszeugnis. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine entsprechende Bescheinigung. Abschlusszeugnis oder Bescheinigung erhalten folgenden Vermerk: "Frau/Herr ... hat die Prüfung als schulfremde Bewerberin/als schulfremder Bewerber abgelegt".
(10) Für schulfremde Bewerberinnen und Bewerber gelten im übrigen die Bestimmungen des Teils 2 dieser Verordnung entsprechend.
(1) Über alle mit der Prüfung zusammenhängenden Beratungen und Prüfungsvorgänge werden Niederschriften angefertigt.
(2) Die Niederschriften sind von der Protokollführerin oder vom Protokollführer und von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(3) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung führt die aufsichtführende Lehrerin oder der aufsichtführende Lehrer. Sie soll insbesondere enthalten:
den Sitzplan der Prüflinge,
die Namen der aufsichtführenden Lehrerinnen und Lehrer und die jeweiligen Aufsichtszeiten,
den Beginn der Aufgabenstellung und der Arbeitszeit,
den letztmöglichen Zeitpunkt für die Abgabe der Arbeit,
die Zeiten, zu denen einzelne Prüflinge den Raum verlassen und zurückkehren,
die Zeiten, zu denen die Prüflinge ihre Arbeiten abgeben,
besondere Vorkommnisse.
(4) Die Niederschrift über die praktische und mündliche Prüfung soll die Aufgabenstellung sowie die Leistungen des Prüflings erkennen lassen. Die Dauer der Prüfung, die Gründe für eine Verkürzung der Regelprüfungszeit sowie das Abstimmungsergebnis über die Note sind mit aufzunehmen. Sind dem Prüfling nach § 18 Abs. 10 die Gründe für eine Bewertung mitgeteilt worden, sind sie auch in die Niederschrift aufzunehmen.
(5) Den Niederschriften ist eine Liste beizufügen, die die Vornoten, die Noten für die praktischen, die schriftlichen und die mündlichen Prüfungsleistungen, die Endnoten sowie das Gesamtergebnis enthält.
(1) Das Berufspraktikum dauert zwölf Monate.
(2) Die Praktikantin oder der Praktikant soll die in den ersten beiden Schuljahren erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten im Berufspraktikum anwenden, vertiefen und erweitern. Sie oder er erhält Einblick in die sozialpädagogischen, sozialpflegerischen und hauswirtschaftlichen Aufgabengebiete der Kinderpflegerin oder des Kinderpflegers und soll dabei schrittweise zu selbständiger Arbeit geführt werden und lernen, alle für ihre oder seine Berufstätigkeit nötigen Arbeiten zu übernehmen.
(3) Die Ausbildung in der Praktikumsstelle erfolgt an vier Tagen in der Woche. Die fachliche Betreuung durch die Berufsfachschule erfolgt durch die Besichtigung der Praktikumsstelle und Informationsgespräche mit den Praxisanleiterinnen und den Praxisanleitern vor und während des Praktikums. Die Lehrerin oder der Lehrer, die oder der das Praktikum betreut, soll während des Berufspraktikums zwei Besuche in der Praktikumsstelle durchführen.
(4) Die wöchentliche Arbeitszeit in den Praktikumsstellen orientiert sich an der für den öffentlichen Dienst vereinbarten Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung.
(5) In dem begleitenden Unterricht werden Fragestellungen aus der praktischen Tätigkeit aufgegriffen und die bereits erworbenen Kenntnisse vertieft, ergänzt und erweitert.
(1) Als Ausbildungsstellen für das Berufspraktikum sind geeignet:
alle sozialpädagogischen Einrichtungen für Kinder im Alter von bis zu sechs Jahren, in denen eine fachlich qualifizierte Ausbildungsanleitung sichergestellt ist,
Familien mit mindestens zwei Kindern im Alter bis zu sieben Jahren.
Über die Eignung der Praktikumsstellen entscheidet die Berufsfachschule.
(2) Der Praktikumsstelle obliegt die Verantwortung für die Praxisanleitung. Sie soll der Praktikantin oder dem Praktikanten einen Einblick in Aufgaben und Zielsetzungen der einzelnen Arbeitsbereiche geben und unter Berücksichtigung des jeweiligen Kenntnis- und Erfahrungsstandes Aufgaben übertragen, deren Durchführung zur Erprobung und Erweiterung ihrer oder seiner Kenntnisse und Fertigkeiten sowie zur Förderung der Reflexions- und Entscheidungsfähigkeit beitragen.
(3) Die Praktikumsstelle soll mit der Berufsfachschule eng zusammenarbeiten, an Informationsgesprächen teilnehmen und über Konfliktsituationen informieren. Der Praktikantin oder dem Praktikanten soll durch begleitende Gespräche Kenntnis über den jeweiligen Leistungsstand gegeben werden.
(1) Die Auswahl der Praktikumsstellen erfolgt nach Rücksprache mit der Berufsfachschule durch die Praktikantin oder den Praktikanten. Das Berufspraktikum darf nicht im eigenen Familienkreis abgeleistet werden.
(2) Ein Wechsel der Praktikumsstelle während des Berufspraktikums ist nicht vorgesehen. Über Ausnahmen entscheidet die Berufsfachschule im Einzelfall.
(3) Die Praktikumsstelle oder der Träger der Praktikumsstelle schließt mit der Praktikantin oder dem Praktikanten einen Praktikantenvertrag ab. Der Vertrag ist in dreifacher Ausfertigung vor Beginn des Berufspraktikums der Berufsfachschule für Kinderpflege einzureichen. Die Berufsfachschule genehmigt den Vertrag und übersendet der Praktikumsstelle und der Praktikantin oder dem Praktikanten je eine Ausfertigung des Vertrags.
Die Praktikantin oder der Praktikant soll sich auf die Situation der Praktikumsstelle einstellen, aktiv am Tagesgeschehen teilnehmen, Aufgaben planen und durchführen und lernen, Konfliktsituationen zu bewältigen. Im weiteren Verlauf des Berufspraktikums sollen Teilbereiche selbständig übernommen werden. Die Praktikantin oder der Praktikant soll die ihr oder ihm übertragenen Aufgaben zuverlässig, umsichtig und pünktlich erledigen. Im Gespräch mit der Praxisanleiterin oder dem Praxisanleiter soll sie oder er Beobachtungen und Erfahrungen darlegen, Erfahrungen und Kenntnisse verständlich formulieren, nach Ursachen und Zusammenhängen fragen und zur eigenen Haltung kritisch Stellung nehmen.
(1) Für das Berufspraktikum ist ein Ausbildungsplan zu erstellen und bei Bedarf fortzuschreiben. Der Ausbildungsplan ist der Berufsfachschule, die das Berufspraktikum betreut und begleitet, vorzulegen. Die Berufsfachschule kann Änderungen des Ausbildungsplanes verlangen. Aus dem Ausbildungsplan soll die Erweiterung der Aufgaben im Verlauf des Praktikums ersichtlich werden.
(2) Die Ausbildung im Berufspraktikum soll folgende Gebiete umfassen:
Belehrung über die Rechte und Pflichten der Praktikantin oder des Praktikanten,
Information über Träger und Organisation der Einrichtung und die familiäre und soziale Situation der zu betreuenden Kinder,
Einweisung in den Tagesablauf mit den für die Praktikumsstelle notwendigen und charakteristischen Aufgaben,
Einführung in die Ziele und Arbeitsmethoden der Praktikumsstelle,
Verhaltensbeobachtung nach Anleitung,
Mitwirkung an der Planung und Durchführung von Aufgabenbereichen und Beschäftigungen,
Teilnahme an Mitarbeiterbesprechungen, besonderen Maßnahmen, Elternabenden, Festen und anderen Veranstaltungen der Praktikumsstelle.
Wird das Berufspraktikum um mehr als sechs Wochen unterbrochen, verlängert es sich um die Zeit der Unterbrechung. Bei Unterbrechungen von mehr als sechs Monaten kann verlangt werden, das gesamte Berufspraktikum zu wiederholen. Über die Verlängerung oder Wiederholung entscheidet die Berufsfachschule.
(1) Die Praktikantin oder der Praktikant hat während des Berufspraktikums zwei Berichte anzufertigen. Die Themen und der Umfang werden von der Berufsfachschule vorgegeben. Die Themen sind so zu stellen, dass die Praktikantin oder der Praktikant die im Berufspraktikum gemachten Erfahrungen darstellen und sich mit der Möglichkeit, ihre oder seine Kenntnisse in die Praxis umzusetzen, kritisch auseinandersetzen kann. Die Leiterin oder der Leiter der Praktikumsstelle oder die Gruppenleiterin oder der Gruppenleiter sollen der Praktikantin oder dem Praktikanten bei der Sammlung von Material für die Berichte behilflich sein. Die Noten für die Berichte fließen in die Zensur für das Fach "Sozialpädagogische Fachtheorie" ein.
(2) Im Berufspraktikum müssen die Praktikantinnen und Praktikanten eine fachpraktische Aufgabe in der Praktikumsstelle durchführen. Die Praktikantin oder der Praktikant schlägt in Absprache mit der betreuenden Lehrkraft eine Aufgabe vor, die sich aus der praktischen Arbeit und der Schwerpunktsetzung der Praktikumsstelle ergibt. Die fachpraktische Aufgabe wird "mit Erfolg" oder "ohne Erfolg" bewertet. Bei einer Bewertung "ohne Erfolg" kann sie einmal wiederholt werden.
(3) Die Praktikumsstelle gibt der Berufsfachschule zwei Beurteilungen ab, die von allen an der Ausbildung in der Praktikumsstelle Beteiligten zu unterzeichnen sind. Die erste Beurteilung ist vier Monate nach Beginn des Berufspraktikums, die zweite Beurteilung sechs Wochen vor Ende des Schuljahres abzugeben. Aus der ersten Beurteilung muss hervorgehen, ob die Praktikantin oder der Praktikant das Berufspraktikum voraussichtlich "mit Erfolg" oder "ohne Erfolg" abschließen wird, aus der zweiten Beurteilung, ob das Berufspraktikum "mit Erfolg" oder "ohne Erfolg" abgeleistet wurde.
(4) Unabhängig von der Beurteilung der Praktikumsstelle gibt die das Berufspraktikum betreuende Lehrkraft eine Beurteilung ab, in der ebenfalls die Aussage getroffen wird, ob das Berufspraktikum "mit Erfolg" oder "ohne Erfolg" abgeleistet wurde.
Das Kolloquium findet am Ende des Berufspraktikums statt. Es dient der Feststellung, ob die Praktikantin oder der Praktikant über ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt, um als Kinderpflegerin oder Kinderpfleger tätig sein zu können. Die Praktikantin oder der Praktikant soll im Gespräch die in der Praxis gemachten Erfahrungen darstellen, sich kritisch damit auseinandersetzen und darlegen, dass sie oder er seine Kenntnisse in die Praxis umsetzen kann. Grundlage des Kolloquiums sind die Berichte der Praktikantin oder des Praktikanten.
(1) Für die Durchführung des Kolloquiums wird ein Ausschuss gebildet. Dem Ausschuss gehören an:
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Senatorin für Kinder und Bildung,
die Schulleiterin oder der Schulleiter,
die oder der für den Bildungsgang verantwortliche Lehrerin oder Lehrer der Berufsfachschule,
die Lehrerin oder der Lehrer der Berufsfachschule, die oder der das Berufspraktikum begleitet hat,
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Senatorin für Kinder und Bildung, Geschäftsbereich Gesundheit, Jugend und Soziales.
Den Vorsitz hat die Vertreterin oder der Vertreter der Senatorin für Kinder und Bildung oder eine von ihr oder von ihm benannte Vertreterin oder ein vor ihr oder ihm benannter Vertreter.
(2) Der Ausschuss für das Kolloquium ist beschlussfähig, wenn außer der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Ausschusses. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
(1) Zum Kolloquium ist zugelassen, wer die fachpraktische Aufgabe "mit Erfolg" gelöst hat und eine Beurteilung der Praktikumsstelle erhalten hat, aus der hervorgeht, dass das Berufspraktikum "mit Erfolg" abgeleistet wurde.
(2) Zum Kolloquium ist nicht zugelassen, wer im Fach "Sozialpädagogische Fachtheorie" die Bewertung "ungenügend" erhalten hat.
(1) Ein Kolloquium wird durchgeführt, wenn die Leistungen in dem Fach "Sozialpädagogische Fachtheorie" mit "mangelhaft" bewertet worden sind oder wenn die Beurteilungen der Praktikumsstelle und der Lehrerin oder des Lehrers, die oder der das Berufspraktikum begleitet, nicht übereinstimmen.
(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Ausschusses für das Kolloquium setzt Ort und Termin des Kolloquiums auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters fest. Die Schulleiterin oder der Schulleiter teilt allen Beteiligten rechtzeitig Ort und Termin des Kolloquiums in geeigneter Weise mit.
(3) Das Kolloquium dauert in der Regel 20 Minuten.
(4) Für die Prüfung in dem Fach "Sozialpädagogische Fachtheorie" gelten die Bestimmungen des § 18 entsprechend.
Über das Kolloquium wird eine Niederschrift angefertigt. Die Niederschrift soll die Themen des Gesprächs sowie Form und Inhalt der Stellungnahmen der Praktikantin oder des Praktikanten erkennen lassen und das Ergebnis des Kolloquiums sowie die Begründung der Entscheidung des Ausschusses für das Kolloquium enthalten.
(1) Wer das Berufspraktikum mit Erfolg durchlaufen, die fachpraktische Aufgabe mit Erfolg gelöst und in dem Fach "Sozialpädagogische Fachtheorie" mindestens ausreichende Leistungen erzielt hat, erhält das Abschlusszeugnis der Berufsfachschule für Kinderpflege. Gleichzeitig wird die staatliche Anerkennung als Kinderpflegerin oder Kinderpfleger ausgesprochen. Wer das Berufspraktikum ohne Erfolg abgeschlossen hat und die Berufsfachschule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis.
(2) Wer das Abschlusszeugnis nach Absatz 1 nicht erhält, kann das dritte Schuljahr (Berufspraktikum) einmal wiederholen.
Rahmenbestimmungen für die Praktika in der Berufsfachschule für Kinderpflege
Auswahl und Wechsel
Die Auswahl der Praktikumsstellen erfolgt durch die Berufsfachschule. Ein Wechsel der Praktikumsstelle während eines Praktikums ist nicht vorgesehen. Über Ausnahmen entscheidet die Berufsfachschule.
Verlängerung des Praktikums
Über die Verlängerung des Praktikums entscheidet die Berufsfachschule.
Integration in den Bildungsgang
Grundsätzlich finden die Praktika in zeitlicher Nähe zu den Ferien statt.
Aufgaben der Praktikumsstelle
Die Praxisanleiterin oder der Praxisanleiter ist verpflichtet, mit der Berufsfachschule zusammenzuarbeiten und an Informationsgesprächen teilzunehmen. Sie führt mit der Schülerin oder dem Schüler begleitende Gespräche über geleistete Arbeit, besondere Vorkommnisse und das erzieherische Verhalten. Der Schülerin oder dem Schüler ist Kenntnis und Gelegenheit zur Stellungnahme über den jeweiligen Leistungsstand zugeben.
Am Ende des Praktikums ist von der Praktikumsstelle eine Beurteilung zu erstellen. Für die Beurteilung werden von der Berufsfachschule Vordrucke ausgegeben.
Ausbildungsplan
In Zusammenarbeit zwischen Berufsfachschule und Praktikumsstelle wird ein Ausbildungsplan erstellt.
Dieser soll enthalten:
Ziele und Ablauf des Praktikums>
Aufgaben der Schülerin oder des Schülers
Im Verlauf des Praktikums soll die Schülerin oder der Schüler lernen, Teilbereiche selbständig zu erledigen.
Aufgaben der Schülerin oder des Schülers
Die Schülerin oder der Schüler soll die ihr oder ihm übertragenen Aufgaben zuverlässig und pünktlich erledigen.
Die Schülerin oder der Schüler hat jeweils einen Bericht zu erstellen, dessen Themenstellung durch die Berufsfachschule vorgegeben wird.
Aufgaben der Schule
Das Praktikum wird durch eine für den jeweiligen Schwerpunkt zuständige Lehrkraft betreut. Während des Praktikums erfolgt mindestens ein Besuch, bei sechs- bis achtwöchiger Dauer erfolgen möglichst zwei Besuche der betreuenden Lehrkraft.
Während des Praktikums finden ein bis zwei Treffen mit den Schülerinnen und Schülern statt. Sie dienen dem Austausch von Erfahrungen, der Bearbeitung von auftretenden Problemen und der Hilfestellung.
Beurteilung und Bewertung des Praktikums
Aufgrund der Beurteilung der Praktikumsstelle und des Berichts der Schülerin oder des Schülers wird das Praktikum von der Berufsfachschule bewertet.
Die Bewertung lautet: "mit Erfolg teilgenommen" oder "ohne Erfolg teilgenommen".
Stundentafel für die Berufsfachschule für Kinderpflege
| Unterrichtsstunden pro Jahr | ||||
---|---|---|---|---|---|
| 1. | 2. | 3. | ||
|
| Schuljahr |
| ||
Pflichtbereich | 1280 | 1280 | 240 |
||
Berufsübergreifender Lernbereich |
|
|
| ||
Kommunikation - Deutsch/Kinderliteratur/Medien | 160 | 160 | - | ||
Mathematik | 80 | 80 | - | ||
Fremdsprache | 80 | 80 | - | ||
Politik | 80 | 80 | - | ||
|
|
|
| ||
Berufsbezogener Lernbereich |
|
|
| ||
Sozialpädagogische Grundlagen | 120 | 120 | - | ||
Theorie und Praxis sozialpädagogischen Handelns - Methodik/Berufskunde/Rechtskunde/Praxis | 240 | 240 | - | ||
Sozialpädagogische Fachtheorie | - | - | 140 | ||
Gestaltende Techniken - Werken/Textil | 120 | 120 | - | ||
Bewegungslehre | - | - | 40 | ||
Kreatives Gestalten | - | - | 60 | ||
Musisch-rhythmisches Gestalten | 120 | 120 | - | ||
Hauswirtschaftliche Theorie und Praxis - Ernährung/Hauswirtschaft/Betriebswirtschaftslehre | 200 | 160 | - | ||
Gesundheit und Ökologie | 80 | 120 | - | ||
|
|
|
| ||
Wahlpflichtbereich | 120 |
120 |
- | ||
Datenverarbeitung |
|
|
| ||
Angebote zur Vertiefung und Erweiterung nach Möglichkeiten der Schule |
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|
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Schülerstunden | 1400 | 1400 | 240 |
||
Bedarf: |
|
|
| ||
Lehrkräfte Sekundarstufe II | 1400 | 1400 | 240 |
||
Teilung | 600 |
560 |
|