Sie sind hier:
  • Verordnung über die Berufsfachschule mit berufsqualifizierendem Abschluß im Lande Bremen vom 4. Juli 1996

Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Verordnung über die Berufsfachschule mit berufsqualifizierendem Abschluß im Lande Bremen vom 4. Juli 199601.08.1995
Eingangsformel01.08.1995
Inhaltsverzeichnis01.08.1995
§ 1 - Allgemeines01.08.1995
§ 2 - Aufgaben und Ziele01.08.1995
§ 3 - Dauer, Organisation und Inhalt der Ausbildung01.08.1995
§ 4 - Unterrichtsfächer und Stundentafeln29.07.1997
§ 5 - Personenkreis01.08.1995
§ 6 - Betriebspraktika01.08.1995
§ 7 - Abnahme der Prüfung01.08.1995
§ 8 - Änderung der Zuerkennungsverordnung01.08.1995
§ 9 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten19.03.2015
Anlage 1 - Stundentafel für den zweijährigen Bildungsgang Berufseingangsstufe/Berufsfachschule Berufsfeld Bautechnik01.08.1995
Anlage 1 - Stundentafel für die Fachstufe der Berufsfachschule mit berufsqualifizierendem Abschluß für den Ausbildungsberuf Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin (Ausbildungsdauer 2 Jahre) und den darauf aufbauenden Ausbildungsberuf Zimmerer/Zimmerin (Ausbildungsdauer 1 Jahr)01.08.1995
Anlage 2 - Stundentafel für den zweijährigen Bildungsgang Berufseingangsstufe/ Berufsfachschule Berufsfeld Ernährung und Hauswirtschaft Schwerpunkt: B Back- und Süßwarenherstellung Schwerpunkt: C Fleischverarbeitung01.08.1995
Anlage 3 - Stundentafel für den zweijährigen Bildungsgang Berufseingangstufe/ Berufsfachschule Berufsfeld Ernährung und Hauswirtschaft Schwerpunkt: A Gastgewerbe und Hauswirtschaft01.08.1995
Anlage 3 - Stundentafel für die Fachstufe der Berufsfachschule mit berufsqualifizierendem Abschluß für den Ausbildungsberuf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin01.08.1995
Anlage 4 - Stundentafel für den zweijährigen Bildungsgang Berufseingangstufe/Berufsfachschule Berufsfeld Farbtechnik und Raumgestaltung01.08.1995
Anlage 4 - Stundentafel für die Fachstufe der Berufsfachschule mit berufsqualifizierendem Abschluß für den Ausbildungsberuf Polsterer/Polsterin01.08.1995
Anlage 5 - Stundentafel für den zweijährigen Bildungsgang Berufseingangstufe/Berufsfachschule Berufsfeld Farbtechnik und Raumgestaltung01.08.1995
Anlage 5 - Stundentafel für die Fachstufe der Berufsfachschule mit berufsqualifizierendem Abschluß für den Ausbildungsberuf Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin01.08.1995
Anlage 6 - Stundentafel für den zweijährigen Bildungsgang Berufseingangstufe/Berufsfachschule Berufsfeld Holztechnik01.08.1995
Anlage 6 - Stundentafel für die Fachstufe der Berufsfachschule mit berufsqualifizierendem Abschluß für den Ausbildungsberuf Tischler/ Tischlerin01.08.1995
Anlage 7 - Stundentafel für den zweijährigen Bildungsgang Berufseingangstufe/ Berufsfachschule Berufsfeld Körperpflege01.08.1995
Anlage 8 - Stundentafel für den zweijährigen Bildungsgang Berufseingangstufe/Berufsfachschule Berufsfeld Metalltechnik01.08.1995
Anlage 8 - Stundentafel für die Fachstufe der Berufsfachschule mit berufsqualifizierendem Abschluß für den Ausbildungsberuf Konstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechanikerin in den Fachrichtungen: - Metall- und Schiffbautechnik - Ausrüstungstechnik - Feinblechbautechnik01.08.1995
Anlage 9 - Stundentafel für den zweijährigen Bildungsgang Berufseingangstufe/Berufsfachschule Berufsfeld Metalltechnik01.08.1995
Anlage 9 - Stundentafel für die Fachstufe der Berufsfachschule mit berufsqualifizierendem Abschluß für den Ausbildungsberuf Industriemechaniker/Industriemechanikerin in der Fachrichtung Maschinen- und Systemtechnik01.08.1995

Verordnung über die Berufsfachschule mit berufsqualifizierendem Abschluß im Lande Bremen

Veröffentlichungsdatum:06.08.1996 Inkrafttreten19.03.2015 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 04.02.2015 (Brem.GBl. S. 93)
Fundstelle Brem.GBl. 1996, S. 225
Gliederungsnummer:223-k-10
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Berufsfachschule mit berufsqualifizierendem Abschluß im Lande Bremen vom 4. Juli 1996 (Brem.GBl. 1996, S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 04. February 2015 (Brem.GBl. S. 93)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: BQualBerFSchulV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-k-10
juris-Abkürzung:BQualBerFSchulV BR
Ausfertigungsdatum:04.07.1996
Gültig ab:01.08.1995
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1996, 225
Gliederungs-Nr:223-k-10
Verordnung über die Berufsfachschule
mit berufsqualifizierendem Abschluß im Lande Bremen
Vom 4. Juli 1996
Zum 20.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 04.02.2015 (Brem.GBl. S. 93)

Aufgrund des § 26 Abs. 3, des § 33, des § 38 Abs. 5 und der §§ 45 und 49 in Verbindung mit § 67 des Bremischen Schulgesetzes vom 20. Dezember 1994 (Brem.GBl. S. 327, 1995 S. 129 - 223-a-5) wird verordnet:

Inhaltsübersicht:
§ 1Allgemeines
§ 2Aufgaben und Ziele
§ 3 Dauer, Organisation und Inhalt der Ausbildung
§ 4Unterrichtsfächer und Stundentafeln
§ 5Personenkreis
§ 6Betriebspraktika
§ 7Prüfung
§ 8Änderung der Zuerkennungsverordnung
§ 9Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 1
Allgemeines

Die Berufsfachschule mit berufsqualifizierendem Abschluß besteht aus der Grundstufe und der Fachstufe. Wird der Grundstufe eine ausbildungsvorbereitende Jahrgangsstufe als Berufseingangsstufe vorangestellt, bilden sie gemeinsam den zweijährigen Bildungsgang Berufseingangsstufe/Berufsfachschule. Das erste Jahr gilt als Bestandteil der Grundstufe.

§ 2
Aufgaben und Ziele

(1) Die Berufsfachschule mit berufsqualifizierendem Abschluß bildet in anerkannten Ausbildungsberufen aus.

(2) Die Berufsfachschule mit berufsqualifizierendem Abschluß vermittelt eine berufliche Grundbildung und eine berufliche Fachbildung nach der für den jeweiligen Ausbildungsberuf erlassenen Ausbildungsverordnung und erweitert die allgemeine Bildung. Sie soll die für die spätere Berufsausübung benötigten Qualifikationen vermitteln. Die Qualifikationen beinhalten eine Berufsfähigkeit, die Fachkompetenz mit Sozial- und Humankompetenz verbindet. Dabei sind die zukünftigen Anforderungen des Europäischen Binnenmarktes zu berücksichtigen.

(3) Im ersten Jahr der Berufseingangsstufe/ Berufsfachschule wird auf eine Ausbildung vorbereitet, in dem die allgemeine Bildung und die Grundfertigkeiten gesichert und ergänzt werden und mit der beruflichen Grundbildung begonnen wird. Im zweiten Jahr soll die Fähigkeit zu einer weiteren fachlichen Qualifizierung in einem anerkannten Ausbildungsberuf ebenso vermittelt werden, wie ein Bildungsstand, der den Hauptschulabschluß oder erweiterten Hauptschulabschluß einschließt. Am Ende der Grundstufe sollen die Schülerinnen und Schüler in der Lage sein, ihre Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf fortzusetzen.

§ 3
Dauer, Organisation und Inhalt der Ausbildung

(1) Die Grundstufe der Berufsfachschule mit berufsqualifizierendem Abschluß dauert ein Jahr. Sie dauert zwei Jahre, wenn sie als Berufseingangsstufe/Berufsfachschule gestaltet ist. Zu Beginn der Berufseingangsstufe/Berufsfachschule kann eine Berufsorientierungsphase in verschiedenen Berufsfeldern durchgeführt werden.

(2) Die Dauer der Fachstufe der Berufsfachschule mit berufsqualifizierendem Abschluß richtet sich nach der in der Ausbildungsverordnung für den jeweiligen Ausbildungsberuf vorgesehenen Ausbildungszeit. Sie kann bei vorliegen besonderer Gründe durch Beschluß der Klassenkonferenz für einzelne Schülerinnen oder Schüler um ein halbes, höchstens um ein Jahr verlängert werden. Die Fachstufe der Berufsfachschule mit berufsqualifizierendem Abschluß knüpft an die bis dahin vermittelten Ausbildungsinhalte der Grundstufe an.

(3) Die wöchentliche Unterrichtszeit soll für Schülerinnen und Schüler im ersten Jahr der Berufseingangsstufe/ Berufsfachschule 32 Stunden nicht überschreiten. In der Berufsfachschule mit berufsqualifizierendem Abschluß darf die Unterrichtszeit 40 Stunden nicht überschreiten.

(4) Die fachpraktische Ausbildung in der Berufsfachschule mit berufsqualifizierendem Abschluß richtet sich nach der für den jeweiligen Ausbildungsberuf geltenden Ausbildungsverordnung. Die fachtheoretischen und allgemeinbildenden Anteile entsprechen vom Umfang und Inhalt dem für den jeweiligen Ausbildungsberuf festgelegten Berufsschulunterricht.

§ 4
Unterrichtsfächer und Stundentafeln

(1) Dem Unterricht liegen die in den Anlagen 1 bis 11 aufgeführten Stundentafeln zugrunde. Die Stundentafeln weisen einen Pflichtbereich, einen Wahlpflichtbereich und einen Wahlbereich aus. Der Unterricht im Wahlpflichtbereich und im Wahlbereich stützt, vertieft und ergänzt die Ausbildung. In der Berufsorientierungsphase kann der Unterricht ausschließlich im berufsfeldbezogenen fachpraktischen Lernbereich durchgeführt werden.

(2) In jedem einzelnen in der Stundentafel ausgewiesenen Fach sind Noten zu erteilen. Die Ausweisung mehrerer Fächer mit einer Gesamtstundenzahl soll fächerübergreifenden Unterricht unterstützen. Zu fächerübergreifenden Unterrichtsthemen können die jeweiligen Fächer auch mit unterschiedlichen Stundenanteilen herangezogen werden. Über die Festsetzung entscheidet die Klassenkonferenz unter Berücksichtigung des Lehrplanes.

(3) Die ausgewiesenen Unterrichtsstunden sind auf 45 Minuten ausgerichtet. Wird die Dauer der Unterrichtsstunden geändert, sind die Stunden entsprechend umzurechnen.

(4) Die im Wahlbereich ausgewiesenen besonderen Fördermaßnahmen werden im Rahmen der dafür bereitgestellten Haushaltsmittel durchgeführt. Fördermaßnahmen können sein:

1.

zusätzlicher Unterricht in Fächern der Stundentafel;

2.

zusätzlicher Unterricht in einer Fremdsprache;

3.

außerunterrichtliche Maßnahmen mit sozialpädagogischer Ausrichtung;

4.

andere von der Schule beschlossene Maßnahmen.

(5) Zur Förderung der Sprachkompetenz der Schülerinnen und Schüler nicht deutscher Herkunftssprache kann im Rahmen der im berufsfeldübergreifenden Lernbereich ausgewiesenen Gesamtstundenzahl für einen bestimmten Zeitraum verstärkt Unterricht in der deutschen Sprache (Umgangs- und Fachsprache) angeboten werden. Darüberhinaus sind zusätzliche Fördermaßnahmen im Rahmen der dafür bereitgestellten Haushaltsmittel durchzuführen. Die verschiedenen Formen der Förderangebote sind durch die Schulkonferenz festzulegen.

(6) Schülerinnen und Schüler nicht deutscher Herkunftssprache, die anstelle der Englischnote im letzten Zeugnis einer deutschen allgemeinbildenden Schule das Ergebnis der Prüfung in der Herkunftssprache erhalten haben oder die nicht über ein an einer deutschen Schule erworbenes Zeugnis verfügen, können anstelle von Englisch die Herkunftssprache wählen. Kann diese Sprache aufgrund der organisatorischen oder personellen Möglichkeiten an einer Schule nicht so unterrichtet werden, daß der Unterricht den fremdsprachlichen Anforderungen dieses Bildungsganges entspricht, kann die Note in der Herkunftssprache durch eine Prüfung nach § 33 Abs. 5 der Zeugnisordnung festgestellt werden, sofern dem Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport hierfür eine geeignete Prüferin oder ein geeigneter Prüfer zur Verfügung steht. Unabhängig davon können diese Schülerinnen und Schüler am Englischunterricht teilnehmen.

§ 5
Personenkreis

(1) Die Berufseingangsstufe/Berufsfachschule kann von Jugendlichen ab dem 10. Schulbesuchsjahr besucht werden, die am Ende von neun Schulbesuchsjahren keinen Hauptschulabschluß erreicht haben.

(2) In das zweite Jahr der Berufseingangstufe/ Berufsfachschule können auch Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden, die nach Erfüllung ihrer allgemeinbildenden Schulpflicht die Schule ohne Hauptschulabschluß verlassen haben und einen ausbildungsvorbereitenden Bildungsgang nach § 30 des Bremischen Schulgesetzes oder ein Berufsgrundbildungsjahr in einem anderen Berufsfeld besucht haben.

(3) In die Fachstufe der Berufsfachschule mit berufsqualifizierendem Abschluß kann auch aufgenommen werden, wer ein Berufsgrundbildungsjahr in dem gleichen Berufsfeld erfolgreich besucht hat und keinen Ausbildungsplatz im dualen System bekommen hat.

(4) Bewerberinnen und Bewerber, die die Ausbildung in einem Ausbildungsberuf bereits erfolgreich abgeschlossen oder die Abschlußprüfung endgültig nicht bestanden haben, können die Berufsfachschule mit berufsqualifizierendem Abschluß für diesen Ausbildungsberuf nicht mehr besuchen.

(5) In besonderen Fällen kann der Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport eine Bewerberin oder einen Bewerber nach Stellungnahme der Schule aufnehmen.

(6) Schülerinnen und Schüler nicht deutscher Herkunftssprache teilen bei der Aufnahme mit, ob sie von der Wahlmöglichkeit nach § 4 Abs. 6 Gebrauch machen wollen.

§ 6
Betriebspraktika

Zur Vermittlung außerschulischer Erfahrungen sollen Betriebspraktika unter Aufsicht der Schule durchgeführt werden.

§ 7
Abnahme der Prüfung

Die Ausbildung wird mit einer Prüfung nach Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung vor der zuständigen Stelle abgeschlossen.

§ 8
Änderung der Zuerkennungsverordnung

[Änderungsanweisung zur Zuerkennungsverordnung vom 27. August 1990 (Brem.GBl. S. 266 - 223-a-12), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Februar 1994 (Brem.GBl. S. 99).]

§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung für die Berufsfachschule mit berufsqualifizierendem Abschluß im Lande Bremen vom 17. November 1992 (Brem.GBl. 1993 S. 1, 367 - 223-k-10) außer Kraft.

Bremen, den 4. Juli 1996

Der Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport

Anlage 1

zu § 4 Abs. 1

Stundentafel für den zweijährigen Bildungsgang Berufseingangsstufe/Berufsfachschule Berufsfeld Bautechnik

 

 

Unterrichtsstunden pro Jahr

 

Fächer

1. Jahr

2. Jahr

Pflichtbereich

 

 

 

Berufsfeldübergreifender

Deutsch

 

 

Lernbereich

Politik

 

 

 

Sport

 

 

 

 

240

240

Berufsfeldbezogener

Fachtheorie/ Naturwissenschaften

 

 

Lernbereich

Mathematik

 

 

 

Bauzeichnen

 

 

 

Laborübungen

 

 

 

 

280

320

 

Fachpraxis

 

 

 

- Baudarstellung

 

 

 

- Erd- und Steinbau

 

 

 

- Beton- und Stahlbau

 

 

 

- Holz- und Kunststoffbau

 

 

 

 

600

800

Wahlpflichtbereich

 

 

 

Je nach Angebot der Schule

- Englisch

 

 

je 80 Unterrichtsstunden

- Musische Bildung

 

 

pro Jahr

- Datenverarbeitung

 

 

 

- Technische Informatik

 

 

 

- Lebenspraktische Übungen

 

 

 

- Erziehungs- und Soziallehre

 

 

 

- Förderunterricht in den Fächern der Stundentafel

 

 

 

- weitere Angebote der Schule

 

 

 

 

160

160

Wahlbereich

Kurse zur Unterstützung, Vertiefung und Erweiterung nach Bedarf und Möglichkeit der Schule

 

 

 

 

-

80

 

 

1280

1600

Bedarf:

 

 

Lehrkräfte Sekundarstufe I

480

0

Teilung

240

0

Lehrkräfte Sekundarstufe II

360

800

Teilung

200

80

Lehrmeister/ Lehrmeisterin

600

800

Teilung

600

600

Anlage 1

zu § 4 Abs. 1

Stundentafel für die Fachstufe der Berufsfachschule mit berufsqualifizierendem Abschluß für den Ausbildungsberuf Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin (Ausbildungsdauer 2 Jahre) und den darauf aufbauenden Ausbildungsberuf Zimmerer/Zimmerin (Ausbildungsdauer 1 Jahr)

 

 

Unterrichtsstunden pro
Jahr

 

Fächer

2. und 3.
Ausbildungsjahr

Pflichtbereich

 

 

Berufsübergreifender

Deutsch

 

Lembereich

Politik

 

 

Sport

 

 

 

160

Berufsbezogener

Fachtheorie einschließlich fachbezogene

 

Lernbereich

Mathematik

 

 

Bauzeichnen

 

 

Laborübungen

 

 

 

240

 

Fachpraxis

 

 

- Dachkonstruktion

 

 

- Wand- und Deckenkonstruktion

 

 

- Beton- und Stahlbau

 

 

 

1040

Wahlpflichtbereich

 

 

Je nach Angebot der Schule

- Englisch

 

je 80 Unterrichtsstunden pro Jahr

- Förderunterricht in den Fächern der Stundentafel

 

 

- weitere Angebote der Schule

 

 

 

160

 

 

1600

Bedarf:

 

Lehrkräfte Sekundarstufe II

560

Teilung

80

Lehrmeister/ Lehrmeisterin

1040

Teilung

1040

Anlage 2

zu § 4 Abs. 1

Stundentafel für den zweijährigen Bildungsgang Berufseingangsstufe/ Berufsfachschule Berufsfeld Ernährung und Hauswirtschaft Schwerpunkt: B Back- und Süßwarenherstellung Schwerpunkt: C Fleischverarbeitung

 

 

Unterrichtsstunden pro Jahr

 

Fächer

1. Jahr

2. Jahr

Pflichtbereich

 

 

 

Berufsfeldübergreifender

Deutsch

 

 

Lernbereich

Politik

 

 

 

Sport

 

 

 

 

240

240

Berufsfeldbezogener

Fachtheorie/ Laborübungen

 

 

Lernbereich

Mathematik

 

 

 

Betriebswirtschaftslehre

 

 

 

Naturwissenschaften

 

 

 

 

280

400

 

Fachpraxis

 

 

 

- Nahrungsmitteltechnik 1)

 

 

 

- Betriebstechnik

 

 

 

- Präsentation/ Verkauf/ Service

 

 

 

Schwerpunkt B: Back- und

 

 

 

Süßwarenherstellung

 

 

 

- Herstellen von Bäckerei- und Konditoreierzeugnissen

 

 

 

Schwerpunkt C:

 

 

 

Fleischverarbeitung

 

 

 

- Verarbeitung von Fleisch und Fleischwaren

 

 

 

 

600

720

Wahlpflichtbereich

 

 

 

Je nach Angebot der Schule

- Englisch

 

 

je 80 Unterrichtsstunden

- Musische Bildung

 

 

pro Jahr

- Datenverarbeitung

 

 

 

- Textiltechnik

 

 

 

- Lebenspraktische Übungen

 

 

 

- Erziehungs- und Soziallehre

 

 

 

- Förderunterricht in den Fächern der Stundentafel

 

 

 

- weitere Angebote der Schule

 

 

 

 

160

160

Wahlbereich

Kurse zur Unterstützung, Vertiefung und Erweiterung nach Bedarf und Möglichkeit der Schule

 

 

 

 

-

80

 

 

1280

1600

Bedarf:

 

 

Lehrkräfte Sekundarstufe I

480

0

Teilung

240

0

Lehrkräfte Sekundarstufe II

360

880

Teilung

200

80

Lehrmeister/ Lehrmeisterin

600

720

Teilung

600

720

Fußnoten

1)

Dieses Fach entfällt spätestens ab dem 2. Schulhalbjahr der Grundstufe der Berufsfachschule

Anlage 3

zu § 4 Abs. 1

Stundentafel für den zweijährigen Bildungsgang Berufseingangstufe/ Berufsfachschule Berufsfeld Ernährung und Hauswirtschaft Schwerpunkt: A Gastgewerbe und Hauswirtschaft

 

 

Unterrichtsstunden pro Jahr

 

Fächer

1. Jahr

2. Jahr

Pflichtbereich

 

 

 

Berufsfeldübergreifender

Deutsch

 

 

Lernbereich

Politik

 

 

 

Sport

 

 

 

 

240

240

Berufsfeldbezogener

Fachtheorie/ Laborübungen

 

 

Lernbereich

Mathematik

 

 

 

Betriebswirtschaftslehre

 

 

 

Naturwissenschaften

 

 

 

 

280

400

 

Fachpraxis

 

 

 

- Nahrungsmitteltechnik 1)

 

 

 

- Herstellen von Speisen

 

 

 

- Betriebstechnik

 

 

 

- Präsentation/ Verkauf/ Service

 

 

 

 

600

720

Wahlpflichtbereich

 

 

 

Je nach Angebot der Schule

- Englisch

 

 

je 80 Unterrichtsstunden

- Musische Bildung

 

 

pro Jahr

- Datenverarbeitung

 

 

 

- Textiltechnik

 

 

 

- Lebenspraktische Übungen

 

 

 

- Erziehungs- und Soziallehre

 

 

 

- Förderunterricht in den Fächern der Stundentafel

 

 

 

- weitere Angebote der Schule

 

 

 

 

160

160

Wahlbereich

Kurse zur Unterstützung, Vertiefung und Erweiterung nach Bedarf und Möglichkeit der Schule

 

 

 

 

-

80

 

 

1280

1600

Bedarf:

 

 

Lehrkräfte Sekundarstufe I

480

0

Teilung

240

0

Lehrkräfte Sekundarstufe II

360

880

Teilung

200

80

Lehrmeister/ Lehrmeisterin

600

720

Teilung

600

720

Fußnoten

1)

Dieses Fach entfällt spätestens ab dem 2. Schulhalbjahr der Grundstufe der Berufsfachschule

Anlage 3

zu § 4 Abs. 1

Stundentafel für die Fachstufe der Berufsfachschule mit berufsqualifizierendem Abschluß für den Ausbildungsberuf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin

 

 

Unterrichtsstunden pro
Jahr

 

Fächer

2. und 3.
Ausbildungsjahr

Pflichtbereich

 

 

Berufsübergreifender

Deutsch

 

Lernbereich

Politik

 

 

Sport

 

 

 

240

Berufsbezogener

Ernährungslehre

 

Lernbereich

Betriebswirtschaftslehre

 

 

Erziehungs- und Soziallehre

 

 

Biologie

 

 

Textillehre

 

 

Mathematik

 

 

 

480

 

Fachpraxis

 

 

- Lebensmitteltechnik

 

 

- Haushaltstechnik

 

 

- Textiltechnik

 

 

 

720

Wahlpflichtbereich

 

 

Je nach Angebot der Schule

- Englisch

 

je 80 Unterrichtsstunden pro Jahr

- Förderunterricht in den Fächern der Stundentafel

 

 

- weitere Angebote der Schule

 

 

 

160

 

 

1600

Bedarf:

 

Lehrkräfte Sekundarstufe II

880

Teilung

0

Lehrmeister/ Lehrmeisterin

720

Teilung

720

Anlage 4

zu § 4 Abs. 1

Stundentafel für den zweijährigen Bildungsgang Berufseingangstufe/Berufsfachschule Berufsfeld Farbtechnik und Raumgestaltung

 

 

Unterrichtsstunden pro Jahr

 

Fächer

1. Jahr

2. Jahr

Pflichtbereich

 

 

 

Berufsfeldübergreifender

Deutsch

 

 

Lernbereich

Politik

 

 

 

Sport

 

 

 

 

240

240

Berufsfeldbezogener

Fachtheorie/ Naturwissenschaften

 

 

Lernbereich

Mathematik

 

 

 

Bauzeichnen

 

 

 

Laborübungen

 

 

 

 

280

400

 

Fachpraxis

 

 

 

- Grafik

 

 

 

- Farbgestaltung

 

 

 

- Beschichtung

 

 

 

- Dekor

 

 

 

 

600

640

Wahlpflichtbereich

 

 

 

Je nach Angebot der Schule

- Englisch

 

 

je 80 Unterrichtsstunden

- Musische Bildung

 

 

pro Jahr

- Datenverarbeitung

 

 

 

- Technische Informatik

 

 

 

- Lebenspraktische Übungen

 

 

 

- Erziehungs- und Soziallehre

 

 

 

- Förderunterricht in den Fächern der Stundentafel

 

 

 

- weitere Angebote der Schule

 

 

 

 

160

160

Wahlbereich

Kurse zur Unterstützung, Vertiefung und Erweiterung nach Bedarf und Möglichkeit der Schule

 

 

 

 

-

80

 

 

1280

1520

 

Bedarf:

 

 

Lehrkräfte Sekundarstufe I

480

0

Teilung

240

0

Lehrkräfte Sekundarstufe II

360

880

Teilung

200

120

Lehrmeister/ Lehrmeisterin

600

640

Teilung

600

640

Anlage 4

zu § 4 Abs. 1

Stundentafel für die Fachstufe der Berufsfachschule mit berufsqualifizierendem Abschluß für den Ausbildungsberuf Polsterer/Polsterin

 

 

Unterrichtsstunden pro
Jahr

 

Fächer

2. und 3.
Ausbildungsjahr

Pflichtbereich

 

 

Berufsübergreifender

Deutsch

 

Lernbereich

Politik

 

 

Sport

 

 

 

160

Berufsbezogener

Fachtheorie einschließlich fachbezogene

 

Lernbereich

Mathematik

 

 

Fachzeichnen

 

 

Werkstatt- und Laborübungen

 

 

Naturwissenschaften

 

 

 

320

 

Fachpraxis

 

 

- Formenbau

 

 

- Polsterfertigung

 

 

- Zuschnitt und Bezug

 

 

 

1040

Wahlpflichtbereich

 

 

Je nach Angebot der Schule

- Englisch

 

 

- Förderunterricht in den Fächern der Stundentafel

 

 

- weitere Angebote der Schule

 

 

 

80

 

 

1600

Bedarf:

 

Lehrkräfte Sekundarstufe II

580

Teilung

80

Lehrmeister/ Lehrmeisterin

1040

Teilung

1040

Anlage 5

zu § 4 Abs. 1

Stundentafel für den zweijährigen Bildungsgang Berufseingangstufe/Berufsfachschule Berufsfeld Farbtechnik und Raumgestaltung

 

 

Unterrichtsstunden pro Jahr

 

Fächer

1. Jahr

2. Jahr

Pflichtbereich

 

 

 

Berufsfeldübergreifender

Deutsch

 

 

Lernbereich

Politik

 

 

 

Sport

 

 

 

 

240

240

Berufsfeldbezogener

Fachtheorie/ Naturwissenschaften

 

 

Lernbereich

Mathematik

 

 

 

Bauzeichnen

 

 

 

Laborübungen

 

 

 

 

280

400

 

Fachpraxis

 

 

 

- Grafik

 

 

 

- Farbgestaltung

 

 

 

- Beschichtung

 

 

 

- Dekor

 

 

 

 

600

640

Wahlpflichtbereich

 

 

 

Je nach Angebot der Schule

- Englisch

 

 

je 80 Unterrichtsstunden

- Musische Bildung

 

 

pro Jahr

- Datenverarbeitung

 

 

 

- Technische Informatik

 

 

 

- Lebenspraktische Übungen

 

 

 

- Erziehungs- und Soziallehre

 

 

 

- Förderunterricht in den Fächern der Stundentafel

 

 

 

- weitere Angebote der Schule

 

 

 

 

160

160

Wahlbereich

Kurse zur Unterstützung, Vertiefung und Erweiterung nach Bedarf und Möglichkeit der Schule

 

 

 

 

-

80

 

 

1280

1520

 

Bedarf:

 

 

Lehrkräfte Sekundarstufe I

480

0

Teilung

240

0

Lehrkräfte Sekundarstufe II

360

880

Teilung

200

120

Lehrmeister/ Lehrmeisterin

600

640

Teilung

600

640

Anlage 5

zu § 4 Abs. 1

Stundentafel für die Fachstufe der Berufsfachschule mit berufsqualifizierendem Abschluß für den Ausbildungsberuf Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin

 

 

Unterrichtsstunden pro
Jahr

 

Fächer

2. und 3.
Ausbildungsjahr

Pflichtbereich

 

 

Berufsubergreifender

Deutsch

 

Lernbereich

Politik

 

 

Sport

 

 

 

160

Berufsbezogener

Fachtheorie einschließlich fachbezogene

 

Lernbereich

Mathematik

 

 

Bauzeichnen

 

 

Werkstatt- und Laborübungen

 

 

Naturwissenschaften

 

 

 

320

 

Fachpraxis

 

 

- Materiallehre

 

 

- Beschichtung

 

 

- Farbgestaltung

 

 

 

1040

Wahlpflichtbereich

 

 

Je nach Angebot der Schule

- Englisch

 

 

- Förderunterricht in den Fächern der Stundentafel

 

 

- weitere Angebote der Schule

 

 

 

80

 

 

1600

Bedarf:

 

Lehrkräfte Sekundarstufe II

580

Teilung

80

Lehrmeister/ Lehrmeisterin

1040

Teilung

1040

Anlage 6

zu § 4 Abs. 1

Stundentafel für den zweijährigen Bildungsgang Berufseingangstufe/Berufsfachschule Berufsfeld Holztechnik

 

 

Unterrichtsstunden pro Jahr

 

Fächer

1. Jahr

2. Jahr

Pflichtbereich

 

 

 

Berufsfeldübergreifender

Deutsch

 

 

Lernbereich

Politik

 

 

 

Sport

 

 

 

 

240

240

Berufsfeldbezogener

Fachtheorie/ Naturwissenschaften

 

 

Lernbereich

Mathematik

 

 

 

Bauzeichnen

 

 

 

Laborübungen

 

 

 

 

280

320

 

Fachpraxis

 

 

 

- Holzbearbeitung und Holzverarbeitung

 

 

 

- Holzkonstruktion

 

 

 

- Kunststoffbau

 

 

 

- Glas- und Metallbau

 

 

 

 

600

720

Wahlpflichtbereich

 

 

 

Je nach Angebot der Schule

- Englisch

 

 

je 80 Unterrichtsstunden

- Musische Bildung

 

 

pro Jahr

- Datenverarbeitung

 

 

 

- Technische Informatik

 

 

 

- Lebenspraktische Übungen

 

 

 

- Erziehungs- und Soziallehre

 

 

 

- Förderunterricht in den Fächern der Stundentafel

 

 

 

- weitere Angebote der Schule

 

 

 

 

160

160

Wahlbereich

Kurse zur Unterstützung, Vertiefung und Erweiterung nach Bedarf und Möglichkeit der Schule

 

 

 

 

-

80

 

 

1280

1520

 

Bedarf:

 

 

Lehrkräfte Sekundarstufe I

480

0

Teilung

240

0

Lehrkräfte Sekundarstufe II

360

800

Teilung

200

80

Lehrmeister/ Lehrmeisterin

600

720

Teilung

600

720

Anlage 6

zu § 4 Abs. 1

Stundentafel für die Fachstufe der Berufsfachschule mit berufsqualifizierendem Abschluß für den Ausbildungsberuf Tischler/ Tischlerin

 

 

Unterrichtsstunden pro
Jahr

 

Fächer

2. und 3.
Ausbildungsjahr

Pflichtbereich

 

 

Berufsübergreifender

Deutsch

 

Lernbereich

Politik

 

 

Sport

 

 

 

160

Berufsbezogener

Fachtheorie einschließlich fachbezogene

 

Lernbereich

Mathematik

 

 

Bauzeichnen

 

 

Werkstatt- und Laborübungen

 

 

Naturwissenschaften

 

 

 

320

 

Fachpraxis

 

 

- Möbelbau

 

 

- Innenausbau

 

 

- Fenster- und Türenbau

 

 

 

1040

Wahlpflichtbereich

 

 

Je nach Angebot der Schule

- Englisch

 

 

- Förderunterricht in den Fächern der Stundentafel

 

 

- weitere Angebote der Schule

 

 

 

80

 

 

1600

Bedarf:

 

Lehrkräfte Sekundarstufe II

580

Teilung

80

Lehrmeister/ Lehrmeisterin

1040

Teilung

1040

Anlage 7

zu § 4 Abs. 1

Stundentafel für den zweijährigen Bildungsgang Berufseingangstufe/ Berufsfachschule Berufsfeld Körperpflege

 

 

Unterrichtsstunden pro Jahr

 

Fächer

1. Jahr

2. Jahr

Pflichtbereich

 

 

 

Berufsfeldübergreifender

Deutsch

 

 

Lernbereich

Politik

 

 

 

Sport

 

 

 

 

240

240

Berufsfeldbezogener

Fachtheorie/ Gestalten

 

 

Lernbereich

Kommunikation/ Ästhetik

 

 

 

Mathematik

 

 

 

 

280

320

 

Fachpraxis

 

 

 

- Pflegende und dekorative Körperbehandlung

 

 

 

- Pflegende und dekorative Haarbehandlung und Haararbeiten

 

 

 

- Beratung und Verkauf

 

 

 

 

600

600

Wahlpflichtbereich

 

 

 

Je nach Angebot der Schule

- Englisch

 

 

je 80 Unterrichtsstunden

- Musische Bildung

 

 

pro Jahr

- Datenverarbeitung

 

 

 

- Textiltechnik

 

 

 

- Lebenspraktische Übungen

 

 

 

- Erziehungs- und Soziallehre

 

 

 

- Förderunterricht in den Fächern der Stundentafel

 

 

 

- weitere Angebote der Schule

 

 

 

 

160

80

Wahlbereich

Kurse zur Unterstützung, Vertiefung und Erweiterung nach Bedarf und Möglichkeit der Schule

 

 

 

 

-

80

 

 

1280

1520

 

Bedarf:

 

 

Lehrkräfte Sekundarstufe I

480

0

Teilung

240

0

Lehrkräfte Sekundarstufe II

360

720

Teilung

200

80

Lehrmeister/ Lehrmeisterin

600

800

600

800

Anlage 8

zu § 4 Abs. 1

Stundentafel für den zweijährigen Bildungsgang Berufseingangstufe/Berufsfachschule Berufsfeld Metalltechnik

 

 

Unterrichtsstunden pro Jahr

 

Fächer

1. Jahr

2. Jahr

Pflichtbereich

 

 

 

Berufsfeldübergreifender

Deutsch

 

 

Lernbereich

Politik

 

 

 

Sport

 

 

 

 

240

240

Berufsfeldbezogener

Fachtheorie/ Laborübungen

 

 

Lernbereich

Naturwissenschaften/ Technische Informatik

 

 

 

Angewandte Mathematik

 

 

 

Technisches Zeichnen

 

 

 

 

280

320

 

Fachpraxis

 

 

 

- Arbeiten mit Grundwerkzeugen

 

 

 

- Arbeiten mit Maschinen und Geräten

 

 

 

- Montage und Verbindungstechniken

 

 

 

 

600

 

 

Fachpraxis

 

 

 

- Manuelles Spanen

 

 

 

- Maschinelles Spanen

 

 

 

- Trennen/ Umformen

 

 

 

- Fügen

 

 

 

- Elektrotechnik

 

 

 

 

 

880

Wahlpflichtbereich

 

 

 

Je nach Angebot der Schule

- Englisch

 

 

je 80 Unterrichtsstunden

- Musische Bildung

 

 

pro Jahr

- Datenverarbeitung

 

 

 

- Technische Informatik

 

 

 

- Lebenspraktische Übungen

 

 

 

- Erziehungs- und Soziallehre

 

 

 

- Förderunterricht in den Fächern der Stundentafel

 

 

 

- weitere Angebote der Schule

 

 

 

 

160

80

Wahlbereich

Kurse zur Unterstützung, Vertiefung und Erweiterung nach Bedarf und Möglichkeit der Schule

 

 

 

 

-

80

 

 

1280

1600

Bedarf:

 

 

Lehrkräfte Sekundarstufe I

480

0

Teilung

240

0

Lehrkräfte Sekundarstufe II

360

720

Teilung

200

80

Lehrmeister/ Lehrmeisterin

600

880

Teilung

600

880

Anlage 8

zu § 4 Abs. 1

Stundentafel für die Fachstufe der Berufsfachschule mit berufsqualifizierendem Abschluß für den Ausbildungsberuf Konstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechanikerin in den Fachrichtungen:
- Metall- und Schiffbautechnik
- Ausrüstungstechnik
- Feinblechbautechnik

 

 

Unterrichtsstunden pro
Jahr

 

Fächer

2. bis 4.
Ausbildungsjahr

Pflichtbereich

 

 

Berufsübergreifender

Deutsch

 

Lernbereich

Politik

 

 

Sport

 

 

 

160

Berufsbezogener

Fachtheorie

 

Lernbereich

Fachbezogene Mathematik

 

 

Technisches Zeichnen

 

 

Laborübungen

 

 

Technische Informatik/

 

 

Naturwissenschaften

 

 

 

320

 

Fachpraxis

 

 

- Trennen

 

 

- Umformen

 

 

- Fügen

 

 

- Schweißen

 

 

- Montieren

 

 

 

1040

Wahlpflichtbereich

 

 

Je nach Angebot der Schule

- Englisch

 

 

- Förderunterricht in den Fächern der Stundentafel

 

 

- weitere Angebote der Schule

 

 

 

80

 

 

1600

Bedarf:

 

Lehrkräfte Sekundarstufe II

560

Teilung

80

Lehrmeister/ Lehrmeisterin

1040

Teilung

1040

Anlage 9

zu § 4 Abs. 1

Stundentafel für den zweijährigen Bildungsgang Berufseingangstufe/Berufsfachschule Berufsfeld Metalltechnik

 

 

Unterrichtsstunden pro Jahr

 

Fächer

1. Jahr

2. Jahr

Pflichtbereich

 

 

 

Berufsfeldübergreifender

Deutsch

 

 

Lernbereich

Politik

 

 

 

Sport

 

 

 

 

240

240

Berufsfeldbezogener

Fachtheorie/ Laborübungen

 

 

Lernbereich

Naturwissenschaften/ Technische Informatik

 

 

 

 

 

 

 

 

Angewandte Mathematik

 

 

 

Technisches Zeichnen

 

 

 

 

280

320

 

Fachpraxis

 

 

 

- Arbeiten mit Grundwerkzeugen

 

 

 

- Arbeiten mit Maschinen und Geräten

 

 

 

- Montage und Verbindungstechniken

 

 

 

 

600

-

 

Fachpraxis

 

 

 

- Manuelles Spanen

 

 

 

- Maschinelles Spanen

 

 

 

- Trennen/ Umformen

 

 

 

- Fügen

 

 

 

- Elektrotechnik

 

 

 

 

-

880

Wahlpflichtbereich

 

 

 

Je nach Angebot der Schule

- Englisch

 

 

je 80 Unterrichtsstunden

- Musische Bildung

 

 

pro Jahr

- Datenverarbeitung

 

 

 

- Technische Informatik

 

 

 

- Lebenspraktische Übungen

 

 

 

- Erziehungs- und Soziallehre

 

 

 

- Förderunterricht in den Fächern der Stundentafel

 

 

 

- weitere Angebote der Schule

 

 

 

 

160

80

Wahlbereich

Kurse zur Unterstützung, Vertiefung und Erweiterung nach Bedarf und Möglichkeit der Schule

 

 

 

 

-

80

 

 

1280

1600

Bedarf:

 

 

Lehrkräfte Sekundarstufe I

480

0

Teilung

240

0

Lehrkräfte Sekundarstufe II

360

720

Teilung

200

80

Lehrmeister/ Lehrmeisterin

600

880

Teilung

600

880

Anlage 9

zu § 4 Abs. 1

Stundentafel für die Fachstufe der Berufsfachschule mit berufsqualifizierendem Abschluß für den Ausbildungsberuf Industriemechaniker/Industriemechanikerin in der Fachrichtung Maschinen- und Systemtechnik

 

 

Unterrichtsstunden pro Jahr

 

Fächer

1. Jahr

2. Jahr

Pflichtbereich

 

 

 

Berufsfeldübergreifender

Deutsch

 

 

Lernbereich

Politik

 

 

 

Sport

 

 

 

 

240

240

Berufsfeldbezogener

Fachtheorie/ Laborübungen

 

 

Lernbereich

Naturwissenschaften/ Technische Informatik

 

 

 

 

 

 

 

 

Angewandte Mathematik

 

 

 

Technisches Zeichnen

 

 

 

 

280

320

 

Fachpraxis

 

 

 

- Arbeiten mit Grundwerkzeugen

 

 

 

- Arbeiten mit Maschinen und Geräten

 

 

 

- Montage und Verbindungstechniken

 

 

 

 

600

-

 

Fachpraxis

 

 

 

- Manuelles Spanen

 

 

 

- Maschinelles Spanen

 

 

 

- Trennen/ Umformen

 

 

 

- Fügen

 

 

 

- Elektrotechnik

 

 

 

 

-

880

Wahlpflichtbereich

 

 

 

Je nach Angebot der Schule

- Englisch

 

 

je 80 Unterrichtsstunden

- Musische Bildung

 

 

pro Jahr

- Datenverarbeitung

 

 

 

- Technische Informatik

 

 

 

- Lebenspraktische Übungen

 

 

 

- Erziehungs- und Soziallehre

 

 

 

- Förderunterricht in den Fächern der Stundentafel

 

 

 

- weitere Angebote der Schule

 

 

 

 

160

80

Wahlbereich

Kurse zur Unterstützung, Vertiefung und Erweiterung nach Bedarf und Möglichkeit der Schule

 

 

 

 

-

80

 

 

1280

1600


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.