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Aufgrund von § 66 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 1 Satz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 18. August 1980 BGBl. I S. 1469 ), zuletzt geändert durch Artikel II § 17 des Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBl. I S. 1450), verordnet der Senat:
Die für die Aufsicht über die landesunmittelbaren Träger der Sozialversicherung und die Kassenverbände nach § 406 RVO zuständigen Behörden dürfen nach Anhören des Versicherungsträgers oder des Kassenverbandes als Vollstreckungsbeamte deren geschäftsleitende Bedienstete und als Vollziehungsbeamte sonstige Bedienstete dieses Versicherungsträgers oder Kassenverbandes bestellen.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ermächtigung der Versicherungsämter zur Bestellung von Krankenkassenangestellten zu Vollstreckungs- und Vollziehungsbeamten vom 17. Dezember 1932 (SaBremR 8220-b-1) außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 26. April 1983
Der Senat