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Verordnung über die Bestimmung der Vertrauensstelle und der Registerstelle des Krebsregisters der Freien Hansestadt Bremen

Veröffentlichungsdatum:11.12.1997 Inkrafttreten13.12.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 30.04.2015Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 05.07.2011 und 13.12.2011 (Brem.GBl. 2012 S. 24)
Fundstelle Brem.GBl. 1997, S. 614
Gliederungsnummer:2127-a-2

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juris-Abkürzung: VtrStuaBestV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2127-a-2
juris-Abkürzung:VtrStuaBestV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2127-a-2
Verordnung über die Bestimmung der Vertrauensstelle
und der Registerstelle des Krebsregisters der Freien Hansestadt Bremen
Vom 3. Dezember 1997
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 30.04.2015

V aufgeh. durch Artikel 6 Nr. 1 der Verordnung vom 7. April 2015 (Brem.GBl. S. 259)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 05.07.2011 und 13.12.2011 (Brem.GBl. 2012 S. 24)

Aufgrund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über das Krebsregister der Freien Hansestadt Bremen vom 18. September 1997 (Brem.GBl. S. 337) wird verordnet:

§ 1
Bestimmung der Vertrauensstelle

Vertrauensstelle des Krebsregisters der Freien Hansestadt Bremen ist die Kassenärztliche Vereinigung Bremen, Schwachhauser Heerstraße 26/28, 28209 Bremen. Die Kassenärztliche Vereinigung Bremen nimmt damit die nach dem Gesetz über das Krebsregister der Freien Hansestadt Bremen der Vertrauensstelle übertragenen Aufgaben wahr.

§ 2
Bestimmung der Registerstelle

(1) Registerstelle des Krebsregisters der Freien Hansestadt Bremen ist das Bremer Institut für Präventionsforschung und Sozialmedizin, Grünenstraße 120, 28199 Bremen. Das Bremer Institut für Präventionsforschung und Sozialmedizin nimmt damit die vom Gesetz über das Krebsregister der Freien Hansestadt Bremen der Registerstelle übertragenen Aufgaben wahr.

(2) Das Bremer Institut für Präventionsforschung und Sozialmedizin wird gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über das Krebsregister der Freien Hansestadt Bremen mit den zur Durchführung der Aufgaben der Registerstelle des bremischen Krebsregisters verbundenen öffentlichen Rechten beliehen.

§ 3
Aufsicht

Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit führt die Aufsicht über die Vertrauensstelle und die Registerstelle.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ihrer Verkündung in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

Bremen, den 3. Dezember 1997

Der Senator für Frauen, Gesundheit,
Jugend, Soziales und Umweltschutz


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