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Aufgrund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über das Krebsregister der Freien Hansestadt Bremen vom 18. September 1997 (Brem.GBl. S. 337) wird verordnet:
Vertrauensstelle des Krebsregisters der Freien Hansestadt Bremen ist die Kassenärztliche Vereinigung Bremen, Schwachhauser Heerstraße 26/28, 28209 Bremen. Die Kassenärztliche Vereinigung Bremen nimmt damit die nach dem Gesetz über das Krebsregister der Freien Hansestadt Bremen der Vertrauensstelle übertragenen Aufgaben wahr.
(1) Registerstelle des Krebsregisters der Freien Hansestadt Bremen ist das Bremer Institut für Präventionsforschung und Sozialmedizin, Grünenstraße 120, 28199 Bremen. Das Bremer Institut für Präventionsforschung und Sozialmedizin nimmt damit die vom Gesetz über das Krebsregister der Freien Hansestadt Bremen der Registerstelle übertragenen Aufgaben wahr.
(2) Das Bremer Institut für Präventionsforschung und Sozialmedizin wird gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über das Krebsregister der Freien Hansestadt Bremen mit den zur Durchführung der Aufgaben der Registerstelle des bremischen Krebsregisters verbundenen öffentlichen Rechten beliehen.