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Aufgrund des § 13a Satz 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 14 § 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942, 2964) geändert worden ist, und des Artikels I § 2 Abs. 3 Satz 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 11 der Verordnung vom 18. April 1975 (BGBl. I S. 967) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Namensänderungsrecht vom 11. September 2001 (Brem.GBl. S. 315) wird verordnet:
die Annahme von Anträgen auf Änderung von Familiennamen und Vornamen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und § 11 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen,
die Änderung von Familiennamen und Vornamen nach §§ 6 und 11 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen,
die verbindliche Feststellung von Familiennamen nach § 8 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen,
die Veröffentlichung nach Artikel I § 2 Abs. 1 und 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen,
das Verfahren nach erfolgter Namensänderung oder Namensfeststellung gemäß § 9 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
ist in der Stadtgemeinde Bremen das Bürgeramt, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat.