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Verordnung über die Bestimmung eines höheren Grundbetrages nach § 86 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Veröffentlichungsdatum:14.05.2008 Inkrafttreten23.12.2016
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 23.12.2016 bis 31.12.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Verordnung vom 20.12.2016 (Brem.GBl. S. 913)
Fundstelle Brem.GBl. 2008, S. 118
Gliederungsnummer:2161-a-3

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juris-Abkürzung: SGB12§86V BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2161-a-3
juris-Abkürzung:SGB12§86V BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2161-a-3
Verordnung über die Bestimmung eines höheren Grundbetrages
nach § 86 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Vom 29. April 2008
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 23.12.2016 bis 31.12.2019
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 20.12.2016 (Brem.GBl. S. 913)

Aufgrund des § 11 des Bremischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 30. April 2007 (Brem.GBl. S. 315) verordnet der Senat:

§ 1

Der für die Einkommensgrenze nach § 85 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgebliche Grundbetrag in Höhe des zweifachen Eckregelsatzes wird für die Leistungen des Sonderfahrdienstes zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben für körperlich schwerstbehinderte Menschen nach § 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 55 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch um den Betrag des einfachen Eckregelsatzes erhöht.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 29. April 2008

Der Senat


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