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Aufgrund des § 9 Abs. 7 des Gesetzes über das Leichenwesen vom 27. Oktober 1992 (Brem.GBl. S. 627 - 2127-c-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Februar 2001 (Brem.GBl. S 35) geändert worden ist, wird verordnet:
(1) Der Bremer Mortalitätsindex ist eine Datenbasis, in der der vollständige Inhalt aller Todesbescheinigungen von Verstorbenen mit Hauptwohnung im Bundesland Bremen erfasst wird.
(2) Die Datenbasis kann genutzt werden durch:
das Institut für Rechtsmedizin, das nach § 9 Abs. 4 des Gesetzes über das Leichenwesen die in Absatz 1 genannten Todesbescheinigungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft,
das Statistische Landesamt,
das Krebsregister der Freien Hansestadt Bremen, an dessen Vertrauensstelle der Bremer Mortalitätsindex nach § 2 Abs. 8 des Gesetzes über das Krebsregister der Freien Hansestadt Bremen die in Absatz 1 genannten Daten regelmäßig zu übermitteln hat,
Hochschulen oder andere mit wissenschaftlicher Forschung beauftragte öffentliche Stellen,
die Leibniz-Institut für Präventionsforschung und Epidemiologie - BIPS GmbH zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung.
Eine Weitergabe der aus dem Bremer Mortalitätsindex übermittelten Daten an Dritte ist nicht zulässig.
(3) Der Bremer Mortalitätsindex darf nicht für Zwecke der Ahnenforschung verwendet werden.
Das Institut für Rechtsmedizin stellt der Leibniz-Institut für Präventionsforschung und Epidemiologie - BIPS GmbH die Todesbescheinigungen regelmäßig, möglichst umgehend nach der Verschlüsselung und der monatlichen Plausibilitätsprüfung im Statistischen Landesamt zur Verfügung. Nach abgeschlossener Eingabe der Daten gibt die Leibniz-Institut für Präventionsforschung und Epidemiologie - BIPS GmbH die Todesbescheinigungen zurück an das Statistische Landesamt.
Die Leibniz-Institut für Präventionsforschung und Epidemiologie - BIPS GmbH gewährleistet die Verfügbarkeit
der erforderlichen Hardware sowie deren Funktionsfähigkeit für den Betrieb,
der erforderlichen Software für die Erfassung der Inhalte der Todesbescheinigungen,
der Software zur Übergabe der Daten an das Krebsregister der Freien Hansestadt Bremen,
von speziell ausgewähltem qualifizierten Personal für die Datenerfassung,
der Daten nach den §§ 2 und 5.
(1) Für die Weitergabe der Daten zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung ist ein Antrag zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
eine Beschreibung des Vorhabens, die aussagekräftige Angaben über das Design, den Datenbedarf und die Auswertungsstrategie beinhaltet,
ein Qualifikationsnachweis der mit der Forschung betrauten Person. Als qualifiziert gelten Personen, die Inhaber des Zertifikats Epidemiologie der Deutschen Gesellschaft für medizinische Informatik, Biometrie und Epidemiologie e.V. (GMDS), der Deutschen Gesellschaft für Sozialmedizin und Prävention e.V. (DGSMP), der Internationalen Biometrischen Gesellschaft (IGB/DR) oder der Deutschen Arbeitsgemeinschaft für Epidemiologie (DAE) sind. Bei Epidemiologen oder Gesundheitswissenschaftlern, die nicht über dieses Zertifikat verfügen, müssen dem Antrag auf Zurverfügungstellung von Daten Unterlagen über ihren wissenschaftlichen Werdegang, Angaben über mindestens zwei epidemiologische Projekte, an denen sie verantwortlich mitgearbeitet haben, und eine Liste der einschlägigen epidemiologischen Publikationen beigefügt werden,
ein Datenschutzkonzept, sofern personenbezogene Daten verwendet werden sollen.
(2) Die Übermittlung ist nur aufgrund einer von der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit erteilten Genehmigung zulässig. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Ethikkommission der Ärztekammer zugestimmt hat und die Einhaltung des Bremischen Datenschutzgesetzes sichergestellt ist.