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Verordnung über die Bestimmung von Vollstreckungsbehörden nach dem Justizbeitreibungsgesetz

Veröffentlichungsdatum:20.11.1972 Inkrafttreten27.11.2021 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Verordnung vom 09.11.2021 (Brem.GBl. S. 735)
Fundstelle Brem.GBl. 1972, S. 237
Gliederungsnummer:36-c-1
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Bestimmung von Vollstreckungsbehörden nach dem Justizbeitreibungsgesetz vom 31. Oktober 1972 (Brem.GBl. 1972, S. 237), zuletzt geändert durch Verordnung vom 09. November 2021 (Brem.GBl. S. 735)"

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juris-Abkürzung: JBeitrVBehBestV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 36-c-1
juris-Abkürzung:JBeitrVBehBestV BR
Ausfertigungsdatum:31.10.1972
Gültig ab:01.12.1972
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1972, 237
Gliederungs-Nr:36-c-1
Verordnung über die Bestimmung von
Vollstreckungsbehörden nach dem Justizbeitreibungsgesetz
Vom 31. Oktober 1972
Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 09.11.2021 (Brem.GBl. S. 735)

Aufgrund von § 2 Abs. 1 Satz 2 der Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 (RGBl. I S. 298), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung vom 20. April 1972 (BGBl. I S. 617), in Verbindung mit § 2 des Bremischen Justizkostengesetzes vom 11. März 1958 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1961 (SaBremR 36-a-1) wird verordnet:

§ 1

(1) Zur Beitreibung der in § 1 Absatz 1 Nummer 3 des Justizbeitreibungsgesetzes genannten Ordnungs- und Zwangsgelder werden anstelle der Gerichtskasse folgende Behörden als Vollstreckungsbehörden bestimmt:

a)

im Verfahren nach der Strafprozeßordnung die Staatsanwaltschaft,

b)

im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz der Jugendrichter,

c)

im Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten die Staatsanwaltschaft,

d)

in allen übrigen Verfahren das Gericht, das auf das Ordnungs- oder Zwangsgeld erkannt hat; sofern es sich um eine Kollegialentscheidung handelt, der Vorsitzende des Gerichts.

Zur Beitreibung der in § 1 Absatz 1 Nummer 4 bis 10 des Justizbeitreibungsgesetzes genannten Ansprüche wird anstelle der Gerichtskasse die Landeshauptkasse Bremen bestimmt.

(2) Abweichende Regelungen in anderen Gesetzen oder Verordnungen bleiben unberührt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1972 in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 31. Oktober 1972

Der Senat


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