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Aufgrund von § 2 Abs. 1 Satz 2 der Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 (RGBl. I S. 298), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung vom 20. April 1972 (BGBl. I S. 617), in Verbindung mit § 2 des Bremischen Justizkostengesetzes vom 11. März 1958 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1961 (SaBremR 36-a-1) wird verordnet:
(1) Zur Beitreibung der in § 1 Absatz 1 Nummer 3 des Justizbeitreibungsgesetzes genannten Ordnungs- und Zwangsgelder werden anstelle der Gerichtskasse folgende Behörden als Vollstreckungsbehörden bestimmt:
im Verfahren nach der Strafprozeßordnung die Staatsanwaltschaft,
im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz der Jugendrichter,
im Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten die Staatsanwaltschaft,
in allen übrigen Verfahren das Gericht, das auf das Ordnungs- oder Zwangsgeld erkannt hat; sofern es sich um eine Kollegialentscheidung handelt, der Vorsitzende des Gerichts.
Zur Beitreibung der in § 1 Absatz 1 Nummer 4 bis 10 des Justizbeitreibungsgesetzes genannten Ansprüche wird anstelle der Gerichtskasse die Landeshauptkasse Bremen bestimmt.
(2) Abweichende Regelungen in anderen Gesetzen oder Verordnungen bleiben unberührt.